Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.ticul von Cedirung des Elsasses, in gleichen generalen Terminis abgefasset, so ersuchten sie die Stände des Reichs und die Schwedische Gesandschafft, ihnen behülfflich zu seyn, daß derselbe etwas deutlicher gesetzet würde. Es wolten zwar die Stände hierauff solchem Articul auch eine gewisse Clausulam declaratoriam beyfügen, welche aber von dem Frantzösischen Plenipotentiario le Comte Servien nicht angenommen wurde; Jedoch faßten die Stände ihren Willen und Meynung in eine solenne und formale Declaration ab, reponirten solche ad perpetuam rei memoriam, und übersandten sie auch dem Könige in Franckreich selber, und wurd der Friede darauff von beyden Theilen unterschrieben und ratificiret. Was aber die Stände des Reichs bey dem Frieden-Schluß besorget, geschahe auch nicht gar lange hernach, dann an. 1662 praetendirte Franckreich wegen der Hagenauischen Landvoigtey Gerechtigkeit, von denen in Elsas gelegenen 10 Reichs-Städten gehuldiget zu seyn, imgleichen eine freye disposition in Ecclesiasticis & militaribus, das jus muniendi, inponendi praesidii, hospitationem u. d. g. wozu sich aber die Städte durchaus nicht verstehen wolten, sondern deshalb klagend auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg einkamen. Endlich ward nach mühsamen Remonstrationen, u. hingelegten Praeliminar difficultäten von dem Reich, und der Cron Franckreich, so wohl dieser Sache wegen/ als auch wegen Reunion der Metzischen Lehen ein gewisses Arbitrium und Compromiss fest gestellet, wozu ex parte Imperii Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg, von Seiten der Cron Franckreich aber die Churfürsten zu Mäyntz und Cöllen, der König in Schweden als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden, und ward dieses Arbitrium ann. 1667 den [unleserliches Material] Sept. zu Regenspurg in dem Chur-Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, und in der Sache hinc inde gehandelt. Es verzögerte sich aber diese Compromiss Sache zimlich, und kam endlich gar ins Stecken, wie das Reich an. 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde. Bey dem Nimwegischen Frieden wolte man von Seiten des Reichs das vorige compromiss wieder renoviren, und hatte man deshalb bereits einen besondern Articul abgefasset; alleine die Frantzösischen Plenipotentiarii wägerten sich solchen, aus Mangel der Instruction, anzunehmen. Damit aber solche Auslassung dem Reiche nicht zum Praejuditz gereichen möchte; so ward deshalb in Gegenwart der Mediatorum und der Frantzösischen Plenipotentiarien eine solenne protestation interponiret, und denen Actis publ. inseriret. Es war aber kaum der Friede geschlossen, so richtete Franckreich, gleich wie zu Metz wegen der Metzischen Lehen, also auch zu Breisach wegen der Elsasischen Lehen, und Pertinentien, eine Reunions Cammer an, welche dem Könige, ohne sonderliche Scrupuleuse Untersuchung, nicht allein die Oberherrschafft über die 10 Elsasische Reichs-Städte, und über die freye Reichs-Ritterschafft in Elsas, sondern auch über dem alles zusprach, davon man nur die geringste Muthmaßung haben konte, daß es ehemahlen zu Elsas gehöret hätte. Und wurden auff solche Art von Franckreich eingezogen das Schloß Falckenberg, Germersheim und andere Pfältzische Oerter; die Baaden-Baadensche Aemter Beinheim und Gravenstein, nebst der Grafschafft Sponheim; die gegen dem Elsas gelegene Rappolsteinische Lehen, die Graf- vid. Pufendorf. d. l. §. 13. p. 1392. Kurtzer Bericht von der Landvoigtey Hagenau; so die 10 Städte der Landvoigtey bey den Friedens-Tractaten übergeben, und bey Londorpio in Act. Publ. Tom. VI. L. 3. c. 45. wie auch Gastelio de statu publ. Europ. c. 32. p. 1022. zu finden. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 255. vid. Pufendorf. d. l. p. 1393. & seqq. vid. Obrecht. in Prodrom. rerum Alsat. c. 8. p. 154. 155. vid. latius: Bericht was wegen der Metz, Tull, und Verdunischen Lehen-Sache vorgangen. ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 205. & Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pacis sub fin conf. Acta in puncto Jur amenti fidelitatis ex cap. supremi dominii Reg. Gall. in praefecturam competentis, Arbitrio Regis exhibita. Obrecht. in Prodrom. Rerum Alsat. c. 8. p. 161. vid. Pufendorf. hist. Brand. L. 17. §. 23. & L. 18. §. 19. vid. der Cammer zu Speier Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. quod extat ap Fritsch. in Not. ad Inst. Pac. Noviomag. p. 66. Pufendorf. d. L. 18. § 14. vid. Churpfältzischer Bericht wegen Falckenberg. ap. Londorp. T. XI. Act. Publ. L. 10. c. 15. vid. Churpfältzisch Memorial au Ihr. Käys. Maj. ap. Fritsch. d. l. p. 61. add. Pufend. d. §. 14. vid. Baden-Badensche Memorialia ap. Fritsch. d. l. p. 81. & Londorp. d. l. c. 80. & 84. n. 8. p. 284. & n. 16. vid. Hochfürstl. Bambergisches Memorial ap. Fritsch. d. l. p. 83. & Londorp. d. c. 84. p. 281. & Bischöfflich Baselsches Memorial ap. Fritsch. d. l. p. 92. & Londorp. d. l. p. 297.
ticul von Cedirung des Elsasses, in gleichen generalen Terminis abgefasset, so ersuchten sie die Stände des Reichs und die Schwedische Gesandschafft, ihnen behülfflich zu seyn, daß derselbe etwas deutlicher gesetzet würde. Es wolten zwar die Stände hierauff solchem Articul auch eine gewisse Clausulam declaratoriam beyfügen, welche aber von dem Frantzösischen Plenipotentiario le Comte Servien nicht angenommen wurde; Jedoch faßten die Stände ihren Willen und Meynung in eine solenne und formale Declaration ab, reponirten solche ad perpetuam rei memoriam, und übersandten sie auch dem Könige in Franckreich selber, und wurd der Friede darauff von beyden Theilen unterschrieben und ratificiret. Was aber die Stände des Reichs bey dem Frieden-Schluß besorget, geschahe auch nicht gar lange hernach, dann an. 1662 praetendirte Franckreich wegen der Hagenauischen Landvoigtey Gerechtigkeit, von denen in Elsas gelegenen 10 Reichs-Städten gehuldiget zu seyn, imgleichen eine freye disposition in Ecclesiasticis & militaribus, das jus muniendi, inponendi praesidii, hospitationem u. d. g. wozu sich aber die Städte durchaus nicht verstehen wolten, sondern deshalb klagend auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg einkamen. Endlich ward nach mühsamen Remonstrationen, u. hingelegten Praeliminar difficultäten von dem Reich, und der Cron Franckreich, so wohl dieser Sache wegen/ als auch wegen Reunion der Metzischen Lehen ein gewisses Arbitrium und Compromiss fest gestellet, wozu ex parte Imperii Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg, von Seiten der Cron Franckreich aber die Churfürsten zu Mäyntz und Cöllen, der König in Schweden als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden, und ward dieses Arbitrium ann. 1667 den [unleserliches Material] Sept. zu Regenspurg in dem Chur-Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, und in der Sache hinc inde gehandelt. Es verzögerte sich aber diese Compromiss Sache zimlich, und kam endlich gar ins Stecken, wie das Reich an. 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde. Bey dem Nimwegischen Frieden wolte man von Seiten des Reichs das vorige compromiss wieder renoviren, und hatte man deshalb bereits einen besondern Articul abgefasset; alleine die Frantzösischen Plenipotentiarii wägerten sich solchen, aus Mangel der Instruction, anzunehmen. Damit aber solche Auslassung dem Reiche nicht zum Praejuditz gereichen möchte; so ward deshalb in Gegenwart der Mediatorum und der Frantzösischen Plenipotentiarien eine solenne protestation interponiret, und denen Actis publ. inseriret. Es war aber kaum der Friede geschlossen, so richtete Franckreich, gleich wie zu Metz wegen der Metzischen Lehen, also auch zu Breisach wegen der Elsasischen Lehen, und Pertinentien, eine Reunions Cammer an, welche dem Könige, ohne sonderliche Scrupuleuse Untersuchung, nicht allein die Oberherrschafft über die 10 Elsasische Reichs-Städte, und über die freye Reichs-Ritterschafft in Elsas, sondern auch über dem alles zusprach, davon man nur die geringste Muthmaßung haben konte, daß es ehemahlen zu Elsas gehöret hätte. Und wurden auff solche Art von Franckreich eingezogen das Schloß Falckenberg, Germersheim und andere Pfältzische Oerter; die Baaden-Baadensche Aemter Beinheim und Gravenstein, nebst der Grafschafft Sponheim; die gegen dem Elsas gelegene Rappolsteinische Lehen, die Graf- vid. Pufendorf. d. l. §. 13. p. 1392. Kurtzer Bericht von der Landvoigtey Hagenau; so die 10 Städte der Landvoigtey bey den Friedens-Tractaten übergeben, und bey Londorpio in Act. Publ. Tom. VI. L. 3. c. 45. wie auch Gastelio de statu publ. Europ. c. 32. p. 1022. zu finden. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 255. vid. Pufendorf. d. l. p. 1393. & seqq. vid. Obrecht. in Prodrom. rerum Alsat. c. 8. p. 154. 155. vid. latius: Bericht was wegen der Metz, Tull, und Verdunischen Lehen-Sache vorgangen. ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 205. & Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pacis sub fin conf. Acta in puncto Jur amenti fidelitatis ex cap. supremi dominii Reg. Gall. in praefecturam competentis, Arbitrio Regis exhibita. Obrecht. in Prodrom. Rerum Alsat. c. 8. p. 161. vid. Pufendorf. hist. Brand. L. 17. §. 23. & L. 18. §. 19. vid. der Cammer zu Speier Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. quod extat ap Fritsch. in Not. ad Inst. Pac. Noviomag. p. 66. Pufendorf. d. L. 18. § 14. vid. Churpfältzischer Bericht wegen Falckenberg. ap. Londorp. T. XI. Act. Publ. L. 10. c. 15. vid. Churpfältzisch Memorial au Ihr. Käys. Maj. ap. Fritsch. d. l. p. 61. add. Pufend. d. §. 14. vid. Baden-Badensche Memorialia ap. Fritsch. d. l. p. 81. & Londorp. d. l. c. 80. & 84. n. 8. p. 284. & n. 16. vid. Hochfürstl. Bambergisches Memorial ap. Fritsch. d. l. p. 83. & Londorp. d. c. 84. p. 281. & Bischöfflich Baselsches Memorial ap. Fritsch. d. l. p. 92. & Londorp. d. l. p. 297.
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Londorp. d. l. c. 255.</note> beyfügen, welche aber von dem Frantzösischen Plenipotentiario le Comte Servien nicht angenommen wurde; Jedoch faßten die Stände ihren Willen und Meynung in eine solenne und formale Declaration ab, reponirten solche ad perpetuam rei memoriam, und übersandten sie auch dem Könige in Franckreich selber, und wurd der Friede darauff von beyden Theilen unterschrieben und ratificiret. <note place="foot">vid. Pufendorf. d. l. p. 1393. & seqq.</note> Was aber die Stände des Reichs bey dem Frieden-Schluß besorget, geschahe auch nicht gar lange hernach, dann an. 1662 praetendirte Franckreich wegen der Hagenauischen Landvoigtey Gerechtigkeit, von denen in Elsas gelegenen 10 Reichs-Städten gehuldiget zu seyn, imgleichen eine freye disposition in Ecclesiasticis & militaribus, das jus muniendi, inponendi praesidii, hospitationem u. d. g. <note place="foot">vid. Obrecht. in Prodrom. rerum Alsat. c. 8. p. 154. 155.</note> wozu sich aber die Städte durchaus nicht verstehen wolten, sondern deshalb klagend auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg einkamen. Endlich ward nach mühsamen Remonstrationen, u. hingelegten Praeliminar difficultäten von dem Reich, und der Cron Franckreich, so wohl dieser Sache wegen/ als auch wegen Reunion der Metzischen Lehen ein gewisses Arbitrium und Compromiss fest gestellet, wozu ex parte Imperii Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg, von Seiten der Cron Franckreich aber die Churfürsten zu Mäyntz und Cöllen, der König in Schweden als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden, und ward dieses Arbitrium ann. 1667 den <gap reason="illegible"/> Sept. zu Regenspurg in dem Chur-Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, <note place="foot">vid. latius: Bericht was wegen der Metz, Tull, und Verdunischen Lehen-Sache vorgangen. ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 205. & Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pacis sub fin</note> und in der Sache hinc inde gehandelt. <note place="foot">conf. Acta in puncto Jur amenti fidelitatis ex cap. supremi dominii Reg. Gall. in praefecturam competentis, Arbitrio Regis exhibita.</note> Es verzögerte sich aber diese Compromiss Sache zimlich, und kam endlich gar ins Stecken, wie das Reich an. 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde. <note place="foot">Obrecht. in Prodrom. Rerum Alsat. c. 8. p. 161.</note></p> <p>Bey dem Nimwegischen Frieden wolte man von Seiten des Reichs das vorige compromiss wieder renoviren, und hatte man deshalb bereits einen besondern Articul abgefasset; alleine die Frantzösischen Plenipotentiarii wägerten sich solchen, aus Mangel der Instruction, anzunehmen. Damit aber solche Auslassung dem Reiche nicht zum Praejuditz gereichen möchte; so ward deshalb in Gegenwart der Mediatorum und der Frantzösischen Plenipotentiarien eine solenne protestation interponiret, und denen Actis publ. inseriret. <note place="foot">vid. Pufendorf. hist. Brand. L. 17. §. 23. & L. 18. §. 19.</note> Es war aber kaum der Friede geschlossen, so richtete Franckreich, gleich wie zu Metz wegen der Metzischen Lehen, also auch zu Breisach wegen der Elsasischen Lehen, und Pertinentien, eine Reunions Cammer an, welche dem Könige, ohne sonderliche Scrupuleuse Untersuchung, nicht allein die Oberherrschafft über die 10 Elsasische Reichs-Städte, und über die freye Reichs-Ritterschafft in Elsas, <note place="foot">vid. der Cammer zu Speier Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. quod extat ap Fritsch. in Not. ad Inst. Pac. Noviomag. p. 66.</note> sondern auch über dem alles zusprach, davon man nur die geringste Muthmaßung haben konte, daß es ehemahlen zu Elsas gehöret hätte. <note place="foot">Pufendorf. d. L. 18. § 14.</note> Und wurden auff solche Art von Franckreich eingezogen das Schloß Falckenberg, <note place="foot">vid. Churpfältzischer Bericht wegen Falckenberg. ap. Londorp. T. XI. Act. Publ. L. 10. c. 15.</note> Germersheim und andere Pfältzische Oerter; <note place="foot">vid. Churpfältzisch Memorial au Ihr. Käys. Maj. ap. Fritsch. d. l. p. 61. add. Pufend. d. §. 14.</note> die Baaden-Baadensche Aemter Beinheim und Gravenstein, nebst der Grafschafft Sponheim; <note place="foot">vid. Baden-Badensche Memorialia ap. Fritsch. d. l. p. 81. & Londorp. d. l. c. 80. & 84. n. 8. p. 284. & n. 16.</note> die gegen dem Elsas gelegene Rappolsteinische Lehen, <note place="foot">vid. Hochfürstl. Bambergisches Memorial ap. Fritsch. d. l. p. 83. & Londorp. d. c. 84. p. 281. & Bischöfflich Baselsches Memorial ap. Fritsch. d. l. p. 92. & Londorp. d. l. p. 297.</note> die Graf- </p> </div> </body> </text> </TEI> [53/0081]
ticul von Cedirung des Elsasses, in gleichen generalen Terminis abgefasset, so ersuchten sie die Stände des Reichs und die Schwedische Gesandschafft, ihnen behülfflich zu seyn, daß derselbe etwas deutlicher gesetzet würde. Es wolten zwar die Stände hierauff solchem Articul auch eine gewisse Clausulam declaratoriam beyfügen, welche aber von dem Frantzösischen Plenipotentiario le Comte Servien nicht angenommen wurde; Jedoch faßten die Stände ihren Willen und Meynung in eine solenne und formale Declaration ab, reponirten solche ad perpetuam rei memoriam, und übersandten sie auch dem Könige in Franckreich selber, und wurd der Friede darauff von beyden Theilen unterschrieben und ratificiret. Was aber die Stände des Reichs bey dem Frieden-Schluß besorget, geschahe auch nicht gar lange hernach, dann an. 1662 praetendirte Franckreich wegen der Hagenauischen Landvoigtey Gerechtigkeit, von denen in Elsas gelegenen 10 Reichs-Städten gehuldiget zu seyn, imgleichen eine freye disposition in Ecclesiasticis & militaribus, das jus muniendi, inponendi praesidii, hospitationem u. d. g. wozu sich aber die Städte durchaus nicht verstehen wolten, sondern deshalb klagend auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg einkamen. Endlich ward nach mühsamen Remonstrationen, u. hingelegten Praeliminar difficultäten von dem Reich, und der Cron Franckreich, so wohl dieser Sache wegen/ als auch wegen Reunion der Metzischen Lehen ein gewisses Arbitrium und Compromiss fest gestellet, wozu ex parte Imperii Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg, von Seiten der Cron Franckreich aber die Churfürsten zu Mäyntz und Cöllen, der König in Schweden als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden, und ward dieses Arbitrium ann. 1667 den _ Sept. zu Regenspurg in dem Chur-Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, und in der Sache hinc inde gehandelt. Es verzögerte sich aber diese Compromiss Sache zimlich, und kam endlich gar ins Stecken, wie das Reich an. 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde.
Bey dem Nimwegischen Frieden wolte man von Seiten des Reichs das vorige compromiss wieder renoviren, und hatte man deshalb bereits einen besondern Articul abgefasset; alleine die Frantzösischen Plenipotentiarii wägerten sich solchen, aus Mangel der Instruction, anzunehmen. Damit aber solche Auslassung dem Reiche nicht zum Praejuditz gereichen möchte; so ward deshalb in Gegenwart der Mediatorum und der Frantzösischen Plenipotentiarien eine solenne protestation interponiret, und denen Actis publ. inseriret. Es war aber kaum der Friede geschlossen, so richtete Franckreich, gleich wie zu Metz wegen der Metzischen Lehen, also auch zu Breisach wegen der Elsasischen Lehen, und Pertinentien, eine Reunions Cammer an, welche dem Könige, ohne sonderliche Scrupuleuse Untersuchung, nicht allein die Oberherrschafft über die 10 Elsasische Reichs-Städte, und über die freye Reichs-Ritterschafft in Elsas, sondern auch über dem alles zusprach, davon man nur die geringste Muthmaßung haben konte, daß es ehemahlen zu Elsas gehöret hätte. Und wurden auff solche Art von Franckreich eingezogen das Schloß Falckenberg, Germersheim und andere Pfältzische Oerter; die Baaden-Baadensche Aemter Beinheim und Gravenstein, nebst der Grafschafft Sponheim; die gegen dem Elsas gelegene Rappolsteinische Lehen, die Graf-
vid. Pufendorf. d. l. §. 13. p. 1392. Kurtzer Bericht von der Landvoigtey Hagenau; so die 10 Städte der Landvoigtey bey den Friedens-Tractaten übergeben, und bey Londorpio in Act. Publ. Tom. VI. L. 3. c. 45. wie auch Gastelio de statu publ. Europ. c. 32. p. 1022. zu finden.
quae extat ap. Londorp. d. l. c. 255.
vid. Pufendorf. d. l. p. 1393. & seqq.
vid. Obrecht. in Prodrom. rerum Alsat. c. 8. p. 154. 155.
vid. latius: Bericht was wegen der Metz, Tull, und Verdunischen Lehen-Sache vorgangen. ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 205. & Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pacis sub fin
conf. Acta in puncto Jur amenti fidelitatis ex cap. supremi dominii Reg. Gall. in praefecturam competentis, Arbitrio Regis exhibita.
Obrecht. in Prodrom. Rerum Alsat. c. 8. p. 161.
vid. Pufendorf. hist. Brand. L. 17. §. 23. & L. 18. §. 19.
vid. der Cammer zu Speier Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. quod extat ap Fritsch. in Not. ad Inst. Pac. Noviomag. p. 66.
Pufendorf. d. L. 18. § 14.
vid. Churpfältzischer Bericht wegen Falckenberg. ap. Londorp. T. XI. Act. Publ. L. 10. c. 15.
vid. Churpfältzisch Memorial au Ihr. Käys. Maj. ap. Fritsch. d. l. p. 61. add. Pufend. d. §. 14.
vid. Baden-Badensche Memorialia ap. Fritsch. d. l. p. 81. & Londorp. d. l. c. 80. & 84. n. 8. p. 284. & n. 16.
vid. Hochfürstl. Bambergisches Memorial ap. Fritsch. d. l. p. 83. & Londorp. d. c. 84. p. 281. & Bischöfflich Baselsches Memorial ap. Fritsch. d. l. p. 92. & Londorp. d. l. p. 297.
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