Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.schafft Mumpelgard und viele andere Herrschafften mehr, ja auch Straßburg; welche Stadt zwar nicht gleich eingezogen wurde, aber I Jahr hernach nehmlich ann. 1681 durch Verrätherey in Franckreichs Hände fiel. Zu Bescheinigung dieser in dem Elsas angestelleten Reunion wird von den Frantzosen angeführet: Frantzösische Gründe. I. Daß der Cron Franckreich in dem 73 Artic. des Münsterischen Friedens, ausser Breysach, das gantze Elsas mit allen Gerechtigkeiten und dependentien, mit der Oberherrschafft und allen dem, was so wohl der Käyser und das Reich, als das Hauß Oesterreich darinnen gehabt, cediret, dahero Franckreich dasjenige, so vormahlen zu Elsas gehöret, mit Recht wieder dazu bringen könte; Welchem allem der 87. Artic. gedachten Friedens nicht entgegen wäre, weil durch die daselbst am Ende annectirte Clausul: Ita tamen & c. der Cron Franckreich die vorhin cedirten jura conserviret worden. II. Daß bey der Nimegischen Friedens-Handlung über diese der Cron Franckreich vormahlen cedirte Gerechtigkeiten, und Oberherrschafftliche Gewalt, länger als 6 Wochen controvertiret worden, biß endlich die Käyserlichen Plenipotentiarii ihren Unfug gemercket, und sich ihres Anspruchs begeben. Von Seiten des Reichs wird aber darauff geantwortet: Des Reichs Beantwortung. Ad I. In dem Münsterschen Frieden sey von Elsas weiter nichts an Franckreich cediret, als was das Hauß Oesterreich darinnen gehabt hätte, nehmlich die Landgrafschafft Elsas, und die Landvoigtey Hagenau, wie solches aus dem obangeführten 73, und sonderlich 87 Artic. klährlich zu sehen, als in welchem fast alle in dem Elsas sich befindende immediat-Stände exprimiret, und denenselben ihre immedietät expresse reserviret; die zuletzt annectirte Clausul: Ita tamen & c. sey nicht von diesen immediat-Ständen, sondern nur von der cedirten Landgrafschafft Elsas, und Landvoigtey Hagenau zu verstehen. Daß auch Franckreich selber diesen Artickul bey der Münsterschen Friedens-Handlung nicht anders verstanden, solches habe nicht allein der Frantzösche Ministre Mr. Gruillard bey den Tractaten expresse declariret, sondern sey auch daraus abzunehmen, daß Franckreich in dem 81 und 82 Artic. wegen der freyen Durchzüge der Frantzöschen Trouppen, wegen der Neutralität von Elsas-Zabern, wegen demolition der Festung Benfeld u. d. g. pacisciret, so unnöthig gewesen wäre, wann gantz Elsas cediret worden wäre. Ja daß Franckreich auch noch nach dem Friedenschluß solcher Meynung gewesen, beweise die erfolgte evacuation der freyen Reichs-Städte, die mit denen immediat Reichs-Ständen in Elsas gemachte Bündnüsse, und daß nicht contradiciret worden, wann gedachte Stände Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage genommen, und zu den Reichs-Collecten contribuiret; zu geschweigen, daß der Frantzösche Gesandte Grevelin noch ann. 1665 zu Regenspurg etliche mahl contestiret hätte; Seines Königs intention wäre nicht, wider den Münsterschen Frieden, und die Immedietät der freyen Reichs-Städte in Elsas etwas zu unternehmen, weshalb er auch in der mit gedachten Städten habenden Streitigkeit wegen der Huldigung u. d. g. gerne auf gewisse Arbitros compromittiret hätte. Und wann auch endlich gestanden werden könte, daß der Cron Franckreich mit der Landvoigtey auch zugleich die Oberherrschafft über die Reichs-Städte in Elsas cediret worden wäre, so stünde Franckreich doch nicht zu, die andere in dem Elsas gelegene Immediat Reichs-Stände, als dependentien an sich zu ziehen, weil kein Stand des Reichs von dem andern dependire, sondern an und vor sich selbst subsistire. Und ob auch gleich einige davon zu Elsas vor diesem möchten gehöret haben, so hätten sie doch nach der Zeit ihre immedietät entweder justo titulo, und mit Consens des Käysers und des Reichs, oder durch eine undenckliche possession acquiriret. Ad II. Auff den Nimegischen Frieden hätte sich Franckreich gar nicht zu beruffen, weil der Münsterische Friede daselbst zum Fundamente gesetzet, und in vigore geblieben, vid. Fürstl. Würtenbergisch. Memorial. ap. Fritsch. ad Instr. P. Westphal. p. 676. & Londorp. d. l. c. 40. n. 41. add. Pufend. d. l. 14. Pufendorf. d. §. 14. in fin. vid. Pufendorf. d. l. §. 21. vid. Literae Regis Gall. ad Status Imperii de anno 1680. den 10. Oct. ap. Pufendorf. d. l. L. 18. §. 18. & Responsio Legati Regis Gall. Ordinibus Imperii Ratisbonae facta. ap. Pufendorf. d. l. §. 20. fere in fin. vide late Pufendorf. in hist. Brandenb. d. L. 18. §. 15. & 20. & Literae Statuum Imperii ad Regem Galliae. ap. Fritsch. in not. ad Instr. Pac. Noviom. p. 110. & 123.
schafft Mumpelgard und viele andere Herrschafften mehr, ja auch Straßburg; welche Stadt zwar nicht gleich eingezogen wurde, aber I Jahr hernach nehmlich ann. 1681 durch Verrätherey in Franckreichs Hände fiel. Zu Bescheinigung dieser in dem Elsas angestelleten Reunion wird von den Frantzosen angeführet: Frantzösische Gründe. I. Daß der Cron Franckreich in dem 73 Artic. des Münsterischen Friedens, ausser Breysach, das gantze Elsas mit allen Gerechtigkeiten und dependentien, mit der Oberherrschafft und allen dem, was so wohl der Käyser und das Reich, als das Hauß Oesterreich darinnen gehabt, cediret, dahero Franckreich dasjenige, so vormahlen zu Elsas gehöret, mit Recht wieder dazu bringen könte; Welchem allem der 87. Artic. gedachten Friedens nicht entgegen wäre, weil durch die daselbst am Ende annectirte Clausul: Ita tamen & c. der Cron Franckreich die vorhin cedirten jura conserviret worden. II. Daß bey der Nimegischen Friedens-Handlung über diese der Cron Franckreich vormahlen cedirte Gerechtigkeiten, und Oberherrschafftliche Gewalt, länger als 6 Wochen controvertiret worden, biß endlich die Käyserlichen Plenipotentiarii ihren Unfug gemercket, und sich ihres Anspruchs begeben. Von Seiten des Reichs wird aber darauff geantwortet: Des Reichs Beantwortung. Ad I. In dem Münsterschen Frieden sey von Elsas weiter nichts an Franckreich cediret, als was das Hauß Oesterreich darinnen gehabt hätte, nehmlich die Landgrafschafft Elsas, und die Landvoigtey Hagenau, wie solches aus dem obangeführten 73, und sonderlich 87 Artic. klährlich zu sehen, als in welchem fast alle in dem Elsas sich befindende immediat-Stände exprimiret, und denenselben ihre immedietät expresse reserviret; die zuletzt annectirte Clausul: Ita tamen & c. sey nicht von diesen immediat-Ständen, sondern nur von der cedirten Landgrafschafft Elsas, und Landvoigtey Hagenau zu verstehen. Daß auch Franckreich selber diesen Artickul bey der Münsterschen Friedens-Handlung nicht anders verstanden, solches habe nicht allein der Frantzösche Ministre Mr. Gruillard bey den Tractaten expresse declariret, sondern sey auch daraus abzunehmen, daß Franckreich in dem 81 und 82 Artic. wegen der freyen Durchzüge der Frantzöschen Trouppen, wegen der Neutralität von Elsas-Zabern, wegen demolition der Festung Benfeld u. d. g. pacisciret, so unnöthig gewesen wäre, wann gantz Elsas cediret worden wäre. Ja daß Franckreich auch noch nach dem Friedenschluß solcher Meynung gewesen, beweise die erfolgte evacuation der freyen Reichs-Städte, die mit denen immediat Reichs-Ständen in Elsas gemachte Bündnüsse, und daß nicht contradiciret worden, wann gedachte Stände Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage genommen, und zu den Reichs-Collecten contribuiret; zu geschweigen, daß der Frantzösche Gesandte Grevelin noch ann. 1665 zu Regenspurg etliche mahl contestiret hätte; Seines Königs intention wäre nicht, wider den Münsterschen Frieden, und die Immedietät der freyen Reichs-Städte in Elsas etwas zu unternehmen, weshalb er auch in der mit gedachten Städten habenden Streitigkeit wegen der Huldigung u. d. g. gerne auf gewisse Arbitros compromittiret hätte. Und wann auch endlich gestanden werden könte, daß der Cron Franckreich mit der Landvoigtey auch zugleich die Oberherrschafft über die Reichs-Städte in Elsas cediret worden wäre, so stünde Franckreich doch nicht zu, die andere in dem Elsas gelegene Immediat Reichs-Stände, als dependentien an sich zu ziehen, weil kein Stand des Reichs von dem andern dependire, sondern an und vor sich selbst subsistire. Und ob auch gleich einige davon zu Elsas vor diesem möchten gehöret haben, so hätten sie doch nach der Zeit ihre immedietät entweder justo titulo, und mit Consens des Käysers und des Reichs, oder durch eine undenckliche possession acquiriret. Ad II. Auff den Nimegischen Frieden hätte sich Franckreich gar nicht zu beruffen, weil der Münsterische Friede daselbst zum Fundamente gesetzet, und in vigore geblieben, vid. Fürstl. Würtenbergisch. Memorial. ap. Fritsch. ad Instr. P. Westphal. p. 676. & Londorp. d. l. c. 40. n. 41. add. Pufend. d. l. 14. Pufendorf. d. §. 14. in fin. vid. Pufendorf. d. l. §. 21. vid. Literae Regis Gall. ad Status Imperii de anno 1680. den 10. Oct. ap. Pufendorf. d. l. L. 18. §. 18. & Responsio Legati Regis Gall. Ordinibus Imperii Ratisbonae facta. ap. Pufendorf. d. l. §. 20. fere in fin. vide late Pufendorf. in hist. Brandenb. d. L. 18. §. 15. & 20. & Literae Statuum Imperii ad Regem Galliae. ap. Fritsch. in not. ad Instr. Pac. Noviom. p. 110. & 123.
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schafft Mumpelgard und viele andere Herrschafften mehr, ja auch Straßburg; welche Stadt zwar nicht gleich eingezogen wurde, aber I Jahr hernach nehmlich ann. 1681 durch Verrätherey in Franckreichs Hände fiel.
Zu Bescheinigung dieser in dem Elsas angestelleten Reunion wird von den Frantzosen angeführet:
I. Daß der Cron Franckreich in dem 73 Artic. des Münsterischen Friedens, ausser Breysach, das gantze Elsas mit allen Gerechtigkeiten und dependentien, mit der Oberherrschafft und allen dem, was so wohl der Käyser und das Reich, als das Hauß Oesterreich darinnen gehabt, cediret, dahero Franckreich dasjenige, so vormahlen zu Elsas gehöret, mit Recht wieder dazu bringen könte; Welchem allem der 87. Artic. gedachten Friedens nicht entgegen wäre, weil durch die daselbst am Ende annectirte Clausul: Ita tamen & c. der Cron Franckreich die vorhin cedirten jura conserviret worden.
Frantzösische Gründe. II. Daß bey der Nimegischen Friedens-Handlung über diese der Cron Franckreich vormahlen cedirte Gerechtigkeiten, und Oberherrschafftliche Gewalt, länger als 6 Wochen controvertiret worden, biß endlich die Käyserlichen Plenipotentiarii ihren Unfug gemercket, und sich ihres Anspruchs begeben.
Von Seiten des Reichs wird aber darauff geantwortet:
Ad I. In dem Münsterschen Frieden sey von Elsas weiter nichts an Franckreich cediret, als was das Hauß Oesterreich darinnen gehabt hätte, nehmlich die Landgrafschafft Elsas, und die Landvoigtey Hagenau, wie solches aus dem obangeführten 73, und sonderlich 87 Artic. klährlich zu sehen, als in welchem fast alle in dem Elsas sich befindende immediat-Stände exprimiret, und denenselben ihre immedietät expresse reserviret; die zuletzt annectirte Clausul: Ita tamen & c. sey nicht von diesen immediat-Ständen, sondern nur von der cedirten Landgrafschafft Elsas, und Landvoigtey Hagenau zu verstehen. Daß auch Franckreich selber diesen Artickul bey der Münsterschen Friedens-Handlung nicht anders verstanden, solches habe nicht allein der Frantzösche Ministre Mr. Gruillard bey den Tractaten expresse declariret, sondern sey auch daraus abzunehmen, daß Franckreich in dem 81 und 82 Artic. wegen der freyen Durchzüge der Frantzöschen Trouppen, wegen der Neutralität von Elsas-Zabern, wegen demolition der Festung Benfeld u. d. g. pacisciret, so unnöthig gewesen wäre, wann gantz Elsas cediret worden wäre. Ja daß Franckreich auch noch nach dem Friedenschluß solcher Meynung gewesen, beweise die erfolgte evacuation der freyen Reichs-Städte, die mit denen immediat Reichs-Ständen in Elsas gemachte Bündnüsse, und daß nicht contradiciret worden, wann gedachte Stände Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage genommen, und zu den Reichs-Collecten contribuiret; zu geschweigen, daß der Frantzösche Gesandte Grevelin noch ann. 1665 zu Regenspurg etliche mahl contestiret hätte; Seines Königs intention wäre nicht, wider den Münsterschen Frieden, und die Immedietät der freyen Reichs-Städte in Elsas etwas zu unternehmen, weshalb er auch in der mit gedachten Städten habenden Streitigkeit wegen der Huldigung u. d. g. gerne auf gewisse Arbitros compromittiret hätte. Und wann auch endlich gestanden werden könte, daß der Cron Franckreich mit der Landvoigtey auch zugleich die Oberherrschafft über die Reichs-Städte in Elsas cediret worden wäre, so stünde Franckreich doch nicht zu, die andere in dem Elsas gelegene Immediat Reichs-Stände, als dependentien an sich zu ziehen, weil kein Stand des Reichs von dem andern dependire, sondern an und vor sich selbst subsistire. Und ob auch gleich einige davon zu Elsas vor diesem möchten gehöret haben, so hätten sie doch nach der Zeit ihre immedietät entweder justo titulo, und mit Consens des Käysers und des Reichs, oder durch eine undenckliche possession acquiriret.
Des Reichs Beantwortung. Ad II. Auff den Nimegischen Frieden hätte sich Franckreich gar nicht zu beruffen, weil der Münsterische Friede daselbst zum Fundamente gesetzet, und in vigore geblieben,
vid. Fürstl. Würtenbergisch. Memorial. ap. Fritsch. ad Instr. P. Westphal. p. 676. & Londorp. d. l. c. 40. n. 41. add. Pufend. d. l. 14.
Pufendorf. d. §. 14. in fin.
vid. Pufendorf. d. l. §. 21.
vid. Literae Regis Gall. ad Status Imperii de anno 1680. den 10. Oct. ap. Pufendorf. d. l. L. 18. §. 18. & Responsio Legati Regis Gall. Ordinibus Imperii Ratisbonae facta. ap. Pufendorf. d. l. §. 20. fere in fin.
vide late Pufendorf. in hist. Brandenb. d. L. 18. §. 15. & 20. & Literae Statuum Imperii ad Regem Galliae. ap. Fritsch. in not. ad Instr. Pac. Noviom. p. 110. & 123.
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