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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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in so weit man sich in dem Nimegischen Frieden keines andern verglichen. Nun sey aber von Elsas darinnen nichts geändert, ja, wie die Käyserl. Gesandschafft hart darauff gedrungen, daß die Elsassische Streitigkeit an die vorige Arbitros wieder remittiret werden möchte, hätten die Frantzösische Plenipotentiarii durch den Englischen Mediatorem expresse declariren lassen; es praetendire Franckreich nichts neues an die in gedachtem Articul benandte Oerter, sondern nur dasjenige, so ihme in dem Münsterischen Frieden cediret worden, dahero es unnöthig wäre einen aparten Articul deshalb dem Nimegischen Frieden zu inseriren; jedoch hätte die Käyserliche Gesandschafft, zum Uberfluß, vor Unterschreibung des Friedenschlusses, so wohl mündlich als schrifftlich, in Gegenwart der Frantzösischen Plenipotentiarien und der Mediatoren, protestiret, daß solche Auslaßung dem Reiche nicht zum praejuditz gereichen möchte; auch hätten die Käyserliche Gesandten, gleich nach der Ratification des Friedens, die in dem 87 Artic. des Münsterischen Friedens benannte Oerter unter die restituenda und evacuanda gebracht & c.

Der Erfolg und itzige Zustand. Es that der Käyser und das Reich zwar bey Franckreich wegen obgedachter occupation so vieler Oerter unterschiedliche Remonstrationes, und wiesen, daß solches dem Münsterischen und Nimegischen Frieden zu wider wäre; Allein es war alles vergebens. Endlich wurd man wegen einer Zusammenkunfft zu Franckfurt einig, die auch ann. 1681 ihren Anfang nahm, und in die anderthalb Jahr daurte, aber umsonst war, weil die Frantzosen von keiner restitution wissen wolten. Ob nun zwar viele Stände des Reichs dahin inclinirten, daß man mit Gewalt nehmen solte, was in Güte nicht zu erhalten wäre, so konte man sich doch dazu wegen des Türcken-Krieges in Ungarn nicht resolviren, um nicht 2 mächtige Feinde auf einmahl über dem Halse zu haben; sondern es wurd anno 1684 mit Franckreich ein Stillstand auf 20 Jahr gemachet, und diesem indessen die Superiorität über die Elsassische Reichs-Städte, nebst Straßburg, und den andern occupirten Oertern überlassen. Es waren aber kaum 4 Jahr verflossen, so fieng sich ein neuer Krieg an, welcher zwar ann. 1697 zu Rysvvick beygeleget wurde, aber mit schlechtem Vortheil des Reichs; denn ob gleich dem Churfürsten in der Pfaltz, dem Bischoff zu Speier, dem Hauß Würtenberg, den Marggrafen zu Baden, und andern, die durch die Reunion entzogene Güter wieder restituiret wurden, so blieb doch Strasburg (ob es gleich in den Praeliminaribus offeriret wurde,) und die andere in Elsas gelegene Reichs-Städte, nebst der freyen Reichs-Ritterschafft, und allen was sonst in Elsas gelegen, im Stiche, als von dessen Restitution die Frantzösischen Plenipotentiarii nichts hören wolten, insonderheit, da das Reich von denen andern Alliirten verlassen wurde. Weil aber diese detention sich auf einem falschen praesupposito oder unrechten interpretation des Münsterischen Friedens gründet, so stehet es dahin, wieweit dieser dem Reich gleichsam abgezwungene Friede das Reich verbinde. Wie denn auch aus dem, was anno 1709 den 20. Augusti auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg proponiret , und den 20 Nov. e. a. von dem Reichs-Convent an die Königin von Engeland und die General-Staaten, wegen des was bey künfftigem Frieden der Reichs-Stände Interesse halber zu observiren, geschrieben worden, genugsam abzunehmen, daß sich das Reich solcher abgenommenen Oerter noch nicht begeben; Und ist dahero auch in denen neulichen Friedens-Praeliminarien Straßburg, so wol als das durch die Reunion eingezogene Elsas sc. inter restituenda gebracht worden.

Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Herrschafft Anholt.

vid. Inst. Pac. Noviom. art. 2.
vid. Literae supra alleg. & Pufendorf. d. L. 18. §. 14. & seqq.
vid. Pufendorf. d. l. §. 33.
vid. Franckfurtische Conferenz-Acta. ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. L. 12. c. 84. add Pufendorf. d. §. 33. & seqq. §. 45. seqq. & §. 66. seqq.
vid. Armistitium cum Not. Ahasveri Fritschii
vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswic. p. 189.
vid. Fritsch. d. l. p. 141.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. C. 8. p. 817. seqq.
vid. Faber d. l. p. 832. & 838.
Quae extant ap. Fabrum d. l. p. 749.
Desumpta haec sunt ex Memoriali, quod Comes de Salm. ann. 1653. in Comitiis Ratisb. exhibuit; & quod extat, ap. Londorp. in Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 452. & in compendio ap. Phauerum in hist. Comit. L. 4. §. 52.

in so weit man sich in dem Nimegischen Frieden keines andern verglichen. Nun sey aber von Elsas darinnen nichts geändert, ja, wie die Käyserl. Gesandschafft hart darauff gedrungen, daß die Elsassische Streitigkeit an die vorige Arbitros wieder remittiret werden möchte, hätten die Frantzösische Plenipotentiarii durch den Englischen Mediatorem expresse declariren lassen; es praetendire Franckreich nichts neues an die in gedachtem Articul benandte Oerter, sondern nur dasjenige, so ihme in dem Münsterischen Frieden cediret worden, dahero es unnöthig wäre einen aparten Articul deshalb dem Nimegischen Frieden zu inseriren; jedoch hätte die Käyserliche Gesandschafft, zum Uberfluß, vor Unterschreibung des Friedenschlusses, so wohl mündlich als schrifftlich, in Gegenwart der Frantzösischen Plenipotentiarien und der Mediatoren, protestiret, daß solche Auslaßung dem Reiche nicht zum praejuditz gereichen möchte; auch hätten die Käyserliche Gesandten, gleich nach der Ratification des Friedens, die in dem 87 Artic. des Münsterischen Friedens benannte Oerter unter die restituenda und evacuanda gebracht & c.

Der Erfolg und itzige Zustand. Es that der Käyser und das Reich zwar bey Franckreich wegen obgedachter occupation so vieler Oerter unterschiedliche Remonstrationes, und wiesen, daß solches dem Münsterischen und Nimegischen Frieden zu wider wäre; Allein es war alles vergebens. Endlich wurd man wegen einer Zusammenkunfft zu Franckfurt einig, die auch ann. 1681 ihren Anfang nahm, und in die anderthalb Jahr daurte, aber umsonst war, weil die Frantzosen von keiner restitution wissen wolten. Ob nun zwar viele Stände des Reichs dahin inclinirten, daß man mit Gewalt nehmen solte, was in Güte nicht zu erhalten wäre, so konte man sich doch dazu wegen des Türcken-Krieges in Ungarn nicht resolviren, um nicht 2 mächtige Feinde auf einmahl über dem Halse zu haben; sondern es wurd anno 1684 mit Franckreich ein Stillstand auf 20 Jahr gemachet, und diesem indessen die Superiorität über die Elsassische Reichs-Städte, nebst Straßburg, und den andern occupirten Oertern überlassen. Es waren aber kaum 4 Jahr verflossen, so fieng sich ein neuer Krieg an, welcher zwar ann. 1697 zu Rysvvick beygeleget wurde, aber mit schlechtem Vortheil des Reichs; deñ ob gleich dem Churfürsten in der Pfaltz, dem Bischoff zu Speier, dem Hauß Würtenberg, den Marggrafen zu Baden, und andern, die durch die Reunion entzogene Güter wieder restituiret wurden, so blieb doch Strasburg (ob es gleich in den Praeliminaribus offeriret wurde,) und die andere in Elsas gelegene Reichs-Städte, nebst der freyen Reichs-Ritterschafft, und allen was sonst in Elsas gelegen, im Stiche, als von dessen Restitution die Frantzösischen Plenipotentiarii nichts hören wolten, insonderheit, da das Reich von denen andern Alliirten verlassen wurde. Weil aber diese detention sich auf einem falschen praesupposito oder unrechten interpretation des Münsterischen Friedens gründet, so stehet es dahin, wieweit dieser dem Reich gleichsam abgezwungene Friede das Reich verbinde. Wie denn auch aus dem, was anno 1709 den 20. Augusti auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg proponiret , und den 20 Nov. e. a. von dem Reichs-Convent an die Königin von Engeland und die General-Staaten, wegen des was bey künfftigem Frieden der Reichs-Stände Interesse halber zu observiren, geschrieben worden, genugsam abzunehmen, daß sich das Reich solcher abgenommenen Oerter noch nicht begeben; Und ist dahero auch in denen neulichen Friedens-Praeliminarien Straßburg, so wol als das durch die Reunion eingezogene Elsas sc. inter restituenda gebracht worden.

Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Herrschafft Anholt.

vid. Inst. Pac. Noviom. art. 2.
vid. Literae supra alleg. & Pufendorf. d. L. 18. §. 14. & seqq.
vid. Pufendorf. d. l. §. 33.
vid. Franckfurtische Conferenz-Acta. ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. L. 12. c. 84. add Pufendorf. d. §. 33. & seqq. §. 45. seqq. & §. 66. seqq.
vid. Armistitium cum Not. Ahasveri Fritschii
vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswic. p. 189.
vid. Fritsch. d. l. p. 141.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. C. 8. p. 817. seqq.
vid. Faber d. l. p. 832. & 838.
Quae extant ap. Fabrum d. l. p. 749.
Desumpta haec sunt ex Memoriali, quod Comes de Salm. ann. 1653. in Comitiis Ratisb. exhibuit; & quod extat, ap. Londorp. in Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 452. & in compendio ap. Phauerum in hist. Comit. L. 4. §. 52.
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        <p>Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Herrschafft Anholt.              <note place="foot">Desumpta haec sunt ex Memoriali, quod Comes de Salm. ann. 1653. in              Comitiis Ratisb. exhibuit; &amp; quod extat, ap. Londorp. in Tom. VII. Act. Publ. L. 6.              c. 452. &amp; in compendio ap. Phauerum in hist. Comit. L. 4. §. 52.</note></p>
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[55/0083] in so weit man sich in dem Nimegischen Frieden keines andern verglichen. Nun sey aber von Elsas darinnen nichts geändert, ja, wie die Käyserl. Gesandschafft hart darauff gedrungen, daß die Elsassische Streitigkeit an die vorige Arbitros wieder remittiret werden möchte, hätten die Frantzösische Plenipotentiarii durch den Englischen Mediatorem expresse declariren lassen; es praetendire Franckreich nichts neues an die in gedachtem Articul benandte Oerter, sondern nur dasjenige, so ihme in dem Münsterischen Frieden cediret worden, dahero es unnöthig wäre einen aparten Articul deshalb dem Nimegischen Frieden zu inseriren; jedoch hätte die Käyserliche Gesandschafft, zum Uberfluß, vor Unterschreibung des Friedenschlusses, so wohl mündlich als schrifftlich, in Gegenwart der Frantzösischen Plenipotentiarien und der Mediatoren, protestiret, daß solche Auslaßung dem Reiche nicht zum praejuditz gereichen möchte; auch hätten die Käyserliche Gesandten, gleich nach der Ratification des Friedens, die in dem 87 Artic. des Münsterischen Friedens benannte Oerter unter die restituenda und evacuanda gebracht & c. Es that der Käyser und das Reich zwar bey Franckreich wegen obgedachter occupation so vieler Oerter unterschiedliche Remonstrationes, und wiesen, daß solches dem Münsterischen und Nimegischen Frieden zu wider wäre; Allein es war alles vergebens. Endlich wurd man wegen einer Zusammenkunfft zu Franckfurt einig, die auch ann. 1681 ihren Anfang nahm, und in die anderthalb Jahr daurte, aber umsonst war, weil die Frantzosen von keiner restitution wissen wolten. Ob nun zwar viele Stände des Reichs dahin inclinirten, daß man mit Gewalt nehmen solte, was in Güte nicht zu erhalten wäre, so konte man sich doch dazu wegen des Türcken-Krieges in Ungarn nicht resolviren, um nicht 2 mächtige Feinde auf einmahl über dem Halse zu haben; sondern es wurd anno 1684 mit Franckreich ein Stillstand auf 20 Jahr gemachet, und diesem indessen die Superiorität über die Elsassische Reichs-Städte, nebst Straßburg, und den andern occupirten Oertern überlassen. Es waren aber kaum 4 Jahr verflossen, so fieng sich ein neuer Krieg an, welcher zwar ann. 1697 zu Rysvvick beygeleget wurde, aber mit schlechtem Vortheil des Reichs; deñ ob gleich dem Churfürsten in der Pfaltz, dem Bischoff zu Speier, dem Hauß Würtenberg, den Marggrafen zu Baden, und andern, die durch die Reunion entzogene Güter wieder restituiret wurden, so blieb doch Strasburg (ob es gleich in den Praeliminaribus offeriret wurde,) und die andere in Elsas gelegene Reichs-Städte, nebst der freyen Reichs-Ritterschafft, und allen was sonst in Elsas gelegen, im Stiche, als von dessen Restitution die Frantzösischen Plenipotentiarii nichts hören wolten, insonderheit, da das Reich von denen andern Alliirten verlassen wurde. Weil aber diese detention sich auf einem falschen praesupposito oder unrechten interpretation des Münsterischen Friedens gründet, so stehet es dahin, wieweit dieser dem Reich gleichsam abgezwungene Friede das Reich verbinde. Wie denn auch aus dem, was anno 1709 den 20. Augusti auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg proponiret , und den 20 Nov. e. a. von dem Reichs-Convent an die Königin von Engeland und die General-Staaten, wegen des was bey künfftigem Frieden der Reichs-Stände Interesse halber zu observiren, geschrieben worden, genugsam abzunehmen, daß sich das Reich solcher abgenommenen Oerter noch nicht begeben; Und ist dahero auch in denen neulichen Friedens-Praeliminarien Straßburg, so wol als das durch die Reunion eingezogene Elsas sc. inter restituenda gebracht worden. Der Erfolg und itzige Zustand. Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Herrschafft Anholt. vid. Inst. Pac. Noviom. art. 2. vid. Literae supra alleg. & Pufendorf. d. L. 18. §. 14. & seqq. vid. Pufendorf. d. l. §. 33. vid. Franckfurtische Conferenz-Acta. ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. L. 12. c. 84. add Pufendorf. d. §. 33. & seqq. §. 45. seqq. & §. 66. seqq. vid. Armistitium cum Not. Ahasveri Fritschii vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswic. p. 189. vid. Fritsch. d. l. p. 141. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. C. 8. p. 817. seqq. vid. Faber d. l. p. 832. & 838. Quae extant ap. Fabrum d. l. p. 749. Desumpta haec sunt ex Memoriali, quod Comes de Salm. ann. 1653. in Comitiis Ratisb. exhibuit; & quod extat, ap. Londorp. in Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 452. & in compendio ap. Phauerum in hist. Comit. L. 4. §. 52.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/83>, abgerufen am 24.05.2024.