Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.darauff efolgten Frieden Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Superiorität der Herrschafft Leuth. DIese Herrschafft gehöret denen Grafen von Flodroff; Wie aber im vorigen Seculo der Freyherr von Firmund und Nersen den von Flodroff wegen einer Schuld vor 60000 fl. vor dem Brabantischen Rath zu vor Klägern erfolgte, so ersuchte die Brabantische Cantzeley den Rath zu Brüssel in dem Haag um Requisitoriales und Verleihung der Attache, zu Verkauffbiethung der Güter von Leuth, welche auch öffentliche Patente anschlagen ließ. Wie aber solche Attache von dem Rath zu Braband wieder eingezogen werde, unter dem Vorwand, diese Sache hätte vor dem Lehenhoff von Falckenstein, da sie schon vordem anhängig gewesen, tractiret werden müssen, und daß der von Firmund die Execution bey der Brabantischen Cantzeley zu Brüssel sub- & obreptitie erschlichen; so kam der von Firmund abermahl bey der Cantzeley zu Brüsel ein, und ersuchte dieselbe, um Requisitoriales an die Reichs-Cammer zu Speyer, die ihme auch gegeben wurden. Die Cammer committirte hierauff die Excution dem Hertzoge zu Neuburg, als des Westpfählischen Creysses ausschreibendem Fürsten, der auch das Gräfliche Hauß Leuth ann. 1662 durch einige Trouppen besetzen ließ. Der Graf von Flodroff aber nahm seine Zuflucht zu den General-Staaten, die sich auch der Sache annahmen, und (unter dem Vorwand, daß das Hauß und die Herrschafft Leuth nicht auf des Reichs Grund und Boden läge, sondern ein Affter-Lehen von dem schloß Falckenburg sey, von dem es die Belehnung holen müste; und daß der Freyherr von Firmund, nachdem er zu Brüssel ann. 1655 in Contradictorio judicio wider den Grafen von Flodroff eine Urthel zu seinem Vortheil erhalten, solche nach der Hand an den Rath von Braband im Haag schon submittiret hätte) den Graf Flodroff wieder in Possession zu setzen suchten. Es remonstrirten zwar die zu Franckfurth versammlete Königliche Frantzösische, Chur- und Fürstliche Abgesandten, im Nahmen ihrer hohen Principalen, daß Hauß Leuth unstreitig unter des H. Röm. Reichs JCtion gelegen, und wann es gleich ein Falckenburgisches Lehen wäre [so man jedoch dahin gestellet seyn liesse] so bewiese solches doch keine JCtion oder Superiorität; bathen dahero wider die Pfaltz-Neuburgische Völcker keine Thätlichkeit vor zunehmen, sondern dieselbe bey Vollziehung dessen, was zur Handhabung der Justitz gehörig, ungehindert zu lassen. Dessen aber ungeachtet blieben die General-Staaten bey ihrer vorigen Resolution, und delogirten die Pfaltz-Neuburgische Trouppen mit gewapneter Hand. Was nachdem weiter in dieser Sache passiret, ist mir nicht bekandt. Instrumentum hujus pacis extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 124. & in Theatro Europ. Contin. X. p. 158. vid. Abscheid der Herren Staaten wegen des Hauses Leuth. ap. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 174. Und derselben Schreiben an die Versammlung zu Franckfurt, wegen occupirung des Hauses Leuth. ap. Eundem. d. l. c. 194. vid. Londorp. d. l. c. 175. vid. Londorp. d. l. c. 184. 185. 186. vid. Londorp. d. l. c. 192. & seqq.
darauff efolgten Frieden Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Superiorität der Herrschafft Leuth. DIese Herrschafft gehöret denen Grafen von Flodroff; Wie aber im vorigen Seculo der Freyherr von Firmund und Nersen den von Flodroff wegen einer Schuld vor 60000 fl. vor dem Brabantischen Rath zu vor Klägern erfolgte, so ersuchte die Brabantische Cantzeley den Rath zu Brüssel in dem Haag um Requisitoriales und Verleihung der Attache, zu Verkauffbiethung der Güter von Leuth, welche auch öffentliche Patente anschlagen ließ. Wie aber solche Attache von dem Rath zu Braband wieder eingezogen werde, unter dem Vorwand, diese Sache hätte vor dem Lehenhoff von Falckenstein, da sie schon vordem anhängig gewesen, tractiret werden müssen, und daß der von Firmund die Execution bey der Brabantischen Cantzeley zu Brüssel sub- & obreptitie erschlichen; so kam der von Firmund abermahl bey der Cantzeley zu Brüsel ein, und ersuchte dieselbe, um Requisitoriales an die Reichs-Cammer zu Speyer, die ihme auch gegeben wurden. Die Cammer committirte hierauff die Excution dem Hertzoge zu Neuburg, als des Westpfählischen Creysses ausschreibendem Fürsten, der auch das Gräfliche Hauß Leuth ann. 1662 durch einige Trouppen besetzen ließ. Der Graf von Flodroff aber nahm seine Zuflucht zu den General-Staaten, die sich auch der Sache annahmen, und (unter dem Vorwand, daß das Hauß und die Herrschafft Leuth nicht auf des Reichs Grund und Boden läge, sondern ein Affter-Lehen von dem schloß Falckenburg sey, von dem es die Belehnung holen müste; und daß der Freyherr von Firmund, nachdem er zu Brüssel ann. 1655 in Contradictorio judicio wider den Grafen von Flodroff eine Urthel zu seinem Vortheil erhalten, solche nach der Hand an den Rath von Braband im Haag schon submittiret hätte) den Graf Flodroff wieder in Possession zu setzen suchten. Es remonstrirten zwar die zu Franckfurth versammlete Königliche Frantzösische, Chur- und Fürstliche Abgesandten, im Nahmen ihrer hohen Principalen, daß Hauß Leuth unstreitig unter des H. Röm. Reichs JCtion gelegen, und wann es gleich ein Falckenburgisches Lehen wäre [so man jedoch dahin gestellet seyn liesse] so bewiese solches doch keine JCtion oder Superiorität; bathen dahero wider die Pfaltz-Neuburgische Völcker keine Thätlichkeit vor zunehmen, sondern dieselbe bey Vollziehung dessen, was zur Handhabung der Justitz gehörig, ungehindert zu lassen. Dessen aber ungeachtet blieben die General-Staaten bey ihrer vorigen Resolution, und delogirten die Pfaltz-Neuburgische Trouppen mit gewapneter Hand. Was nachdem weiter in dieser Sache passiret, ist mir nicht bekandt. Instrumentum hujus pacis extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 124. & in Theatro Europ. Contin. X. p. 158. vid. Abscheid der Herren Staaten wegen des Hauses Leuth. ap. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 174. Und derselben Schreiben an die Versammlung zu Franckfurt, wegen occupirung des Hauses Leuth. ap. Eundem. d. l. c. 194. vid. Londorp. d. l. c. 175. vid. Londorp. d. l. c. 184. 185. 186. vid. Londorp. d. l. c. 192. & seqq.
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darauff efolgten Frieden
Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Superiorität der Herrschafft Leuth.
DIese Herrschafft gehöret denen Grafen von Flodroff; Wie aber im vorigen Seculo der Freyherr von Firmund und Nersen den von Flodroff wegen einer Schuld vor 60000 fl. vor dem Brabantischen Rath zu vor Klägern erfolgte, so ersuchte die Brabantische Cantzeley den Rath zu Brüssel in dem Haag um Requisitoriales und Verleihung der Attache, zu Verkauffbiethung der Güter von Leuth, welche auch öffentliche Patente anschlagen ließ. Wie aber solche Attache von dem Rath zu Braband wieder eingezogen werde, unter dem Vorwand, diese Sache hätte vor dem Lehenhoff von Falckenstein, da sie schon vordem anhängig gewesen, tractiret werden müssen, und daß der von Firmund die Execution bey der Brabantischen Cantzeley zu Brüssel sub- & obreptitie erschlichen; so kam der von Firmund abermahl bey der Cantzeley zu Brüsel ein, und ersuchte dieselbe, um Requisitoriales an die Reichs-Cammer zu Speyer, die ihme auch gegeben wurden. Die Cammer committirte hierauff die Excution dem Hertzoge zu Neuburg, als des Westpfählischen Creysses ausschreibendem Fürsten, der auch das Gräfliche Hauß Leuth ann. 1662 durch einige Trouppen besetzen ließ. Der Graf von Flodroff aber nahm seine Zuflucht zu den General-Staaten, die sich auch der Sache annahmen, und (unter dem Vorwand, daß das Hauß und die Herrschafft Leuth nicht auf des Reichs Grund und Boden läge, sondern ein Affter-Lehen von dem schloß Falckenburg sey, von dem es die Belehnung holen müste; und daß der Freyherr von Firmund, nachdem er zu Brüssel ann. 1655 in Contradictorio judicio wider den Grafen von Flodroff eine Urthel zu seinem Vortheil erhalten, solche nach der Hand an den Rath von Braband im Haag schon submittiret hätte) den Graf Flodroff wieder in Possession zu setzen suchten. Es remonstrirten zwar die zu Franckfurth versammlete Königliche Frantzösische, Chur- und Fürstliche Abgesandten, im Nahmen ihrer hohen Principalen, daß Hauß Leuth unstreitig unter des H. Röm. Reichs JCtion gelegen, und wann es gleich ein Falckenburgisches Lehen wäre [so man jedoch dahin gestellet seyn liesse] so bewiese solches doch keine JCtion oder Superiorität; bathen dahero wider die Pfaltz-Neuburgische Völcker keine Thätlichkeit vor zunehmen, sondern dieselbe bey Vollziehung dessen, was zur Handhabung der Justitz gehörig, ungehindert zu lassen. Dessen aber ungeachtet blieben die General-Staaten bey ihrer vorigen Resolution, und delogirten die Pfaltz-Neuburgische Trouppen mit gewapneter Hand. Was nachdem weiter in dieser Sache passiret, ist mir nicht bekandt.
Instrumentum hujus pacis extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 124. & in Theatro Europ. Contin. X. p. 158.
vid. Abscheid der Herren Staaten wegen des Hauses Leuth. ap. Londorp. Tom. VIII. L. 9. c. 174. Und derselben Schreiben an die Versammlung zu Franckfurt, wegen occupirung des Hauses Leuth. ap. Eundem. d. l. c. 194.
vid. Londorp. d. l. c. 175.
vid. Londorp. d. l. c. 184. 185. 186.
vid. Londorp. d. l. c. 192. & seqq.
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