Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.auch dahero nicht zu vermuthen, weil nach Alberti Stadensis Bericht, König Magnus an. 1134 bey dem Käyser zu Halberstadt gewesen, von diesem wohl auffgenommen, und mit Ehren wieder nach Hause geschicket worden. Welches der Käyser nicht hätte gethan, wann Magnus sich hätte unterstanden gehabt, die Käyserliche Majest. also zu verletzen. Ad III. Daß Sueno derjenige, so von den meisten Petrus, und Canutus derselbe sey, der von Gunthero Guido, und von Ottone Guno genannt werde, erwiesen die Historien, und nenne Albertus Stadensis selbe auch also. Was aber sonst von diesem Suenone Saxo Grammaticus melde, schiene der Wahrheit ebenfals nicht gemäß zu seyn, weil nicht nur viele andere obangeführte Scriptores coaeui, sondern auch der Käyser Fridericus selber, in einem an seinen Vetter Ottonem Frisingensen geschriebenen Briefe, das Gegentheil bezeugeten; ja Saxo Grammaticus müsse selber gestehen, Sueno habe sich dem Käyser in Clientelarem militiam gegeben, welches vor ihme kein König in Dännemarck gethan hätte. Solte aber Sueno nachdem wieder untreu geworden seyn, wäre es seiner bösen Zuneigung zuzuschreiben, zumahlen dessen gar zu grosse Perfidität Saxo Grammaticus selber detestiret. Wiewohl das Gegentheil dennoch daraus zu erhellen schiene, daß er nach seiner Zurückkunfft Teutsche Manier angenommen, und auch bey seinen Soldaten eingeführet, daß er eine Gemahlin aus Sachsen genommen, und da er aus seinem Reiche weichen müssen, von Hertzog Henrico Leone in Sachsen und Bäyern wieder restituiret worden. Ad IV. Daß Käyser Fridericus I Waldemarum mit List und Betrug, unter dem Praetext die Päbstliche Uneinigkeit zu stillen, zu sich beruffen, finde man nirgends, als bey Saxone Grammatico, sey auch der Wahrheit nicht gemäß, weil Waldemarus schon längst vorhero aus freyen Stücken die Investitur zu empfangen versprochen, und nur auf die Zurückkunfft des Käysers aus Italien gewartet, wie oben gemeldet worden; ja daß dieses die Ursache gewesen, deshalb Waldemarus zum Käyser gereiset, bezeuge Saxo Grammaticus selber, wann er schriebe: es sey vor der Abreise einer mit Nahmen Esbernus zum Könige gekommen und gesaget; Es schiene, daß er sein Volck, welches bißhero frey, und keinen Barbaren zu gehorchen gewohnt wäre, unter das Teutsche Joch bringen wolte sc. Worüber der König sich zwar entrüstet, doch aber nicht geleugnet, daß solches seine Intention wäre. Ferner melde Saxo, der Käyser habe dem Könige bey seiner Ankunfft seine Verzögerung vorgeworffen, da er wüste, daß sein Königreich ein Lehen des Röm. Reichs, und er deshalb ihme zu dienen schuldig wäre; so der König sehr übel auffgenommen hätte. Weil aber die Belehnung nachdem doch noch erfolget, so scheinet es, der König müsse darüber so gar unwillig nicht gewesen seyn. Daß aber Käyser Fridericus dem Waldemaro gantz Slaven-Land solte offeriret haben, sey aus dem, was unten von der Könige in Dännemarck Praetension auf Vanda lien gemeldet werden wird, nicht glaublich, und noch viel weniger, daß Waldemarus nur auf seine Lebens-Zeit sich dem Reiche unterworffen; weil sonst nach dessen Tode der Käyser bey dessen Sohne Canuto nicht so offt die Lehens-Empfahung würde urgiret, und die Verwägerung so übel auffgenommen haben; ja Canutus selbst würde nicht unterlassen haben, solches zu seiner excuse zu gebrauchen. Itziger Zustand. Und solchem nach wäre kein Zweifel, daß Dännemarck dem Reiche unterworffen gewesen; Ob das Reich aber annoch einigen Anspruch daran machen könne, ist eine andere Frage, daran die meisten Publicisten billig zweifeln, weil es bereit in die 500 Jahr das Röm. Reich nicht mehr vor einen Obern erkennet, und dieses indeß keine praetension weiter darauff formiret, sondern mit demselben vielmehr als mit einem Souverainen Königreiche Bündnüsse und Frieden-Schlüsse gemachet, und sich seines Anspruchs also tacite begeben. ad. ann. 1134. ad. ann. 1152. vid. Conring. d. c. 14. § 17. Schvveder. in Jur. Publ. Part. gen. c. 4. §. 26. Pacific. a Lapide in Not. ad Monzamban. p. 55. Knipschild de jure Civit. L. 4. c. 2. n. 16.
auch dahero nicht zu vermuthen, weil nach Alberti Stadensis Bericht, König Magnus an. 1134 bey dem Käyser zu Halberstadt gewesen, von diesem wohl auffgenommen, und mit Ehren wieder nach Hause geschicket worden. Welches der Käyser nicht hätte gethan, wann Magnus sich hätte unterstanden gehabt, die Käyserliche Majest. also zu verletzen. Ad III. Daß Sueno derjenige, so von den meisten Petrus, und Canutus derselbe sey, der von Gunthero Guido, und von Ottone Guno genannt werde, erwiesen die Historien, und nenne Albertus Stadensis selbe auch also. Was aber sonst von diesem Suenone Saxo Grammaticus melde, schiene der Wahrheit ebenfals nicht gemäß zu seyn, weil nicht nur viele andere obangeführte Scriptores coaeui, sondern auch der Käyser Fridericus selber, in einem an seinen Vetter Ottonem Frisingensen geschriebenen Briefe, das Gegentheil bezeugeten; ja Saxo Grammaticus müsse selber gestehen, Sueno habe sich dem Käyser in Clientelarem militiam gegeben, welches vor ihme kein König in Dännemarck gethan hätte. Solte aber Sueno nachdem wieder untreu geworden seyn, wäre es seiner bösen Zuneigung zuzuschreiben, zumahlen dessen gar zu grosse Perfidität Saxo Grammaticus selber detestiret. Wiewohl das Gegentheil dennoch daraus zu erhellen schiene, daß er nach seiner Zurückkunfft Teutsche Manier angenommen, und auch bey seinen Soldaten eingeführet, daß er eine Gemahlin aus Sachsen genommen, und da er aus seinem Reiche weichen müssen, von Hertzog Henrico Leone in Sachsen und Bäyern wieder restituiret worden. Ad IV. Daß Käyser Fridericus I Waldemarum mit List und Betrug, unter dem Praetext die Päbstliche Uneinigkeit zu stillen, zu sich beruffen, finde man nirgends, als bey Saxone Grammatico, sey auch der Wahrheit nicht gemäß, weil Waldemarus schon längst vorhero aus freyen Stücken die Investitur zu empfangen versprochen, und nur auf die Zurückkunfft des Käysers aus Italien gewartet, wie oben gemeldet worden; ja daß dieses die Ursache gewesen, deshalb Waldemarus zum Käyser gereiset, bezeuge Saxo Grammaticus selber, wann er schriebe: es sey vor der Abreise einer mit Nahmen Esbernus zum Könige gekommen und gesaget; Es schiene, daß er sein Volck, welches bißhero frey, und keinen Barbaren zu gehorchen gewohnt wäre, unter das Teutsche Joch bringen wolte sc. Worüber der König sich zwar entrüstet, doch aber nicht geleugnet, daß solches seine Intention wäre. Ferner melde Saxo, der Käyser habe dem Könige bey seiner Ankunfft seine Verzögerung vorgeworffen, da er wüste, daß sein Königreich ein Lehen des Röm. Reichs, und er deshalb ihme zu dienen schuldig wäre; so der König sehr übel auffgenommen hätte. Weil aber die Belehnung nachdem doch noch erfolget, so scheinet es, der König müsse darüber so gar unwillig nicht gewesen seyn. Daß aber Käyser Fridericus dem Waldemaro gantz Slaven-Land solte offeriret haben, sey aus dem, was unten von der Könige in Dännemarck Praetension auf Vanda lien gemeldet werden wird, nicht glaublich, und noch viel weniger, daß Waldemarus nur auf seine Lebens-Zeit sich dem Reiche unterworffen; weil sonst nach dessen Tode der Käyser bey dessen Sohne Canuto nicht so offt die Lehens-Empfahung würde urgiret, und die Verwägerung so übel auffgenommen haben; ja Canutus selbst würde nicht unterlassen haben, solches zu seiner excuse zu gebrauchen. Itziger Zustand. Und solchem nach wäre kein Zweifel, daß Dännemarck dem Reiche unterworffen gewesen; Ob das Reich aber annoch einigen Anspruch daran machen könne, ist eine andere Frage, daran die meisten Publicisten billig zweifeln, weil es bereit in die 500 Jahr das Röm. Reich nicht mehr vor einen Obern erkennet, und dieses indeß keine praetension weiter darauff formiret, sondern mit demselben vielmehr als mit einem Souverainen Königreiche Bündnüsse und Frieden-Schlüsse gemachet, und sich seines Anspruchs also tacite begeben. ad. ann. 1134. ad. ann. 1152. vid. Conring. d. c. 14. § 17. Schvveder. in Jur. Publ. Part. gen. c. 4. §. 26. Pacific. a Lapide in Not. ad Monzamban. p. 55. Knipschild de jure Civit. L. 4. c. 2. n. 16.
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auch dahero nicht zu vermuthen, weil nach Alberti Stadensis Bericht, König Magnus an. 1134 bey dem Käyser zu Halberstadt gewesen, von diesem wohl auffgenommen, und mit Ehren wieder nach Hause geschicket worden. Welches der Käyser nicht hätte gethan, wann Magnus sich hätte unterstanden gehabt, die Käyserliche Majest. also zu verletzen.
Ad III. Daß Sueno derjenige, so von den meisten Petrus, und Canutus derselbe sey, der von Gunthero Guido, und von Ottone Guno genannt werde, erwiesen die Historien, und nenne Albertus Stadensis selbe auch also. Was aber sonst von diesem Suenone Saxo Grammaticus melde, schiene der Wahrheit ebenfals nicht gemäß zu seyn, weil nicht nur viele andere obangeführte Scriptores coaeui, sondern auch der Käyser Fridericus selber, in einem an seinen Vetter Ottonem Frisingensen geschriebenen Briefe, das Gegentheil bezeugeten; ja Saxo Grammaticus müsse selber gestehen, Sueno habe sich dem Käyser in Clientelarem militiam gegeben, welches vor ihme kein König in Dännemarck gethan hätte. Solte aber Sueno nachdem wieder untreu geworden seyn, wäre es seiner bösen Zuneigung zuzuschreiben, zumahlen dessen gar zu grosse Perfidität Saxo Grammaticus selber detestiret. Wiewohl das Gegentheil dennoch daraus zu erhellen schiene, daß er nach seiner Zurückkunfft Teutsche Manier angenommen, und auch bey seinen Soldaten eingeführet, daß er eine Gemahlin aus Sachsen genommen, und da er aus seinem Reiche weichen müssen, von Hertzog Henrico Leone in Sachsen und Bäyern wieder restituiret worden.
Ad IV. Daß Käyser Fridericus I Waldemarum mit List und Betrug, unter dem Praetext die Päbstliche Uneinigkeit zu stillen, zu sich beruffen, finde man nirgends, als bey Saxone Grammatico, sey auch der Wahrheit nicht gemäß, weil Waldemarus schon längst vorhero aus freyen Stücken die Investitur zu empfangen versprochen, und nur auf die Zurückkunfft des Käysers aus Italien gewartet, wie oben gemeldet worden; ja daß dieses die Ursache gewesen, deshalb Waldemarus zum Käyser gereiset, bezeuge Saxo Grammaticus selber, wann er schriebe: es sey vor der Abreise einer mit Nahmen Esbernus zum Könige gekommen und gesaget; Es schiene, daß er sein Volck, welches bißhero frey, und keinen Barbaren zu gehorchen gewohnt wäre, unter das Teutsche Joch bringen wolte sc. Worüber der König sich zwar entrüstet, doch aber nicht geleugnet, daß solches seine Intention wäre. Ferner melde Saxo, der Käyser habe dem Könige bey seiner Ankunfft seine Verzögerung vorgeworffen, da er wüste, daß sein Königreich ein Lehen des Röm. Reichs, und er deshalb ihme zu dienen schuldig wäre; so der König sehr übel auffgenommen hätte. Weil aber die Belehnung nachdem doch noch erfolget, so scheinet es, der König müsse darüber so gar unwillig nicht gewesen seyn. Daß aber Käyser Fridericus dem Waldemaro gantz Slaven-Land solte offeriret haben, sey aus dem, was unten von der Könige in Dännemarck Praetension auf Vanda lien gemeldet werden wird, nicht glaublich, und noch viel weniger, daß Waldemarus nur auf seine Lebens-Zeit sich dem Reiche unterworffen; weil sonst nach dessen Tode der Käyser bey dessen Sohne Canuto nicht so offt die Lehens-Empfahung würde urgiret, und die Verwägerung so übel auffgenommen haben; ja Canutus selbst würde nicht unterlassen haben, solches zu seiner excuse zu gebrauchen.
Und solchem nach wäre kein Zweifel, daß Dännemarck dem Reiche unterworffen gewesen; Ob das Reich aber annoch einigen Anspruch daran machen könne, ist eine andere Frage, daran die meisten Publicisten billig zweifeln, weil es bereit in die 500 Jahr das Röm. Reich nicht mehr vor einen Obern erkennet, und dieses indeß keine praetension weiter darauff formiret, sondern mit demselben vielmehr als mit einem Souverainen Königreiche Bündnüsse und Frieden-Schlüsse gemachet, und sich seines Anspruchs also tacite begeben.
Itziger Zustand.
ad. ann. 1134.
ad. ann. 1152.
vid. Conring. d. c. 14. § 17. Schvveder. in Jur. Publ. Part. gen. c. 4. §. 26. Pacific. a Lapide in Not. ad Monzamban. p. 55. Knipschild de jure Civit. L. 4. c. 2. n. 16.
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Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/91>, abgerufen am 16.02.2025. |