Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ein und dreyßigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf das Hertzogthum Slesvvig. ES sind einige, die dem Röm. Reich auch einiges Recht auf das Hertzogthum Slesvvig zuschreiben, und zwar aus folgenden Gründen: Gründe des Reichs. I. Weil die Einwohner Teutsche seyn. II. Weil dieses Hertzogthum vor langer Zeit her Teutsche Regenten, nehmlich die Hertzoge von Holstein, gehabt. III. Weil es noch in die letztere an. 1521 gemachte Reichs-Matricul gebracht, und der Bischoff zu Slesvvig Gotschalcus, weil er dem Käyserlichen Fisco kein Genügen geleistet, an. 1526 aller seiner Beneficien und Regalien, durch eine an der Reichs-Cammer zu Speyer gesprochene Urthel, entsetzet worden. Es behauptet aber Conring. das Gegentheil dahero: Gründe der Sleswiger. I. Daß nach der ältesten Scribenten Zeugnüß der Eider-Strom schon von Zeiten Käysers Conradi II, und nachdem, beständig vor die Gräntze des Teutschen und Dänischen Reichs gehalten worden; weil nun Slesvvig auf jener Seite des Stroms gelegen, so müste es nothwendig zu Dännemarck gehören. II. Daß kein Käyser es jemahlen einem zu Lehen gegeben, sondern die Könige in Dännemarck hätten allezeit darüber disponiret, und gemeiniglich appanagirten Herren aus ihrem Hause gegeben. III. Daß, wie an. 1404 nach des Gerhardi Gr. zu Holstein und Slesvvig Tod, Dännemarck in das Slesvvigische einziehen wollen, des Gerhardi Kinder aber sich solchem Vorhaben widersetzet, Käyser Sigismundus zum Schieds-Richter von beyden Theilen erwehlet worden, welcher solches auch angenommen, und vor Dännemarck gesprochen. IV. Daß zwischen des Königs Friderici I in Dännemarck Söhnen viele und lange Streitigkeiten von der Natur dieses Lehens vorgefallen; ob es nehmlich ein Mann- oder Kunckel- ein freyes oder nicht freyes Lehen wäre ; allein wegen des den Königen in Dännemarck zustehenden dominii directi, und Oberherrschafft, hätte man niemahlen gezweifelt. Auf die obangeführet Gründe des Reichs aber wird geantwortet: Beantwortung der Reichs-Gründt. Ad I. Die Gräntzen eines Reiches wären nicht allemahl nach der Einwohner Sprache und Sitten zu judiciren, weil offt in einem Reiche unterschiedliche Sprachen und einerley Sprache in unterschiedlichen Provintzien. Ad II. Der blosse Besitz von Teutschen Fürsten thäte zur Sache nichts, weil sie es nicht von dem Käyser, sondern von den Königen in Dännemarck zu Lehen gehabt; und über dem so wären die Hertzoge zu Holstein die erste Teutsche, die es von Dännemarck erhalten. Ad III. Was an. 1521 bey der Immatriculation, und an. 1526 bey der Reichs-Cammer zu Speyer vorgangen, sey aus Irthum geschehen; wie dahero der Bischoff in einem an die Reichs-Cammer erlassenen Schreiben remonstriret, daß er nicht zum Röm. Reich, sondern zu Dännemarck gehöre, und der König in Dännemarck die Auslöschung aus der Matricul verlanget, sey vor Dännemarck von der Cammer gesprochen worden, und Käyser Carolus V hätte dem Fiscali befohlen, die Sache nicht weiter zu treiben, wie Gylmannus bezeuge. Itziger Zustand. Weil aus obigem erhellet, daß dieses Hertzogthum jederzeit zu Dännemarck gehöret, so ist daraus leicht zu schlüssen, daß es gleiche Bewandnüß mit diesem haben müsse, und findet man auch nicht, daß das Reich auf dieses Hertzogthum einen Anspruch gemachet, vielmehr hat es die zwischen denen Königen in Dännemarck, und Hertzogen zu Holstein, wegen der ouverainite dieses Hertzogthumes offt entstandene Streitigkeiten, in Güte beyzulegen gesuchet. Ita tradit Coring. de Fin. c. 15. §. 1. & 2. d. l. §. 3. 4. 5. 6. & 7. sc. Adami Bremensis. c. 40. Helmond. L. 2. hist. Sclavon. c. 14. Arnoldi Lybecens. L. 3. 9. 15. & L. 4. c. 17. Saxonis Grammatici in Praefat. hist. Dan. et L. 14. Crantz. L. 1. Saxon. c. 6. & L. ult. c. 27. & in sua Dania. L. 7. c. 5. & 8. L. 1. c. 22. Chytrae. L. 2. & 24. Chron. Sax. Confer. Isac. Pontanus L. 9. de Reb. Dan. p. 571. seqq. Chytr. in Contin. Chron. Sax. p. 716. seqq. Limnae. L. 5. Jur. Publ. c. 9. Conring. d. l. §. 5. ubi etiam Laudum refert. vid. Chytrae. L. 21. & 24. Chron. Sax. Thuan. L. 39. hist. Conring. d. l. §. 8. Conring. d. l. §. 4. L. 1. Decis. 11. Conring. d. l. §. 2. Pacific. a Lapide ad Monzamban. Disc. 2. §. 7. p. 56.
Ein und dreyßigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf das Hertzogthum Slesvvig. ES sind einige, die dem Röm. Reich auch einiges Recht auf das Hertzogthum Slesvvig zuschreiben, und zwar aus folgenden Gründen: Gründe des Reichs. I. Weil die Einwohner Teutsche seyn. II. Weil dieses Hertzogthum vor langer Zeit her Teutsche Regenten, nehmlich die Hertzoge von Holstein, gehabt. III. Weil es noch in die letztere an. 1521 gemachte Reichs-Matricul gebracht, und der Bischoff zu Slesvvig Gotschalcus, weil er dem Käyserlichen Fisco kein Genügen geleistet, an. 1526 aller seiner Beneficien und Regalien, durch eine an der Reichs-Cammer zu Speyer gesprochene Urthel, entsetzet worden. Es behauptet aber Conring. das Gegentheil dahero: Gründe der Sleswiger. I. Daß nach der ältesten Scribenten Zeugnüß der Eider-Strom schon von Zeiten Käysers Conradi II, und nachdem, beständig vor die Gräntze des Teutschen und Dänischen Reichs gehalten worden; weil nun Slesvvig auf jener Seite des Stroms gelegen, so müste es nothwendig zu Dännemarck gehören. II. Daß kein Käyser es jemahlen einem zu Lehen gegeben, sondern die Könige in Dännemarck hätten allezeit darüber disponiret, und gemeiniglich appanagirten Herren aus ihrem Hause gegeben. III. Daß, wie an. 1404 nach des Gerhardi Gr. zu Holstein und Slesvvig Tod, Dännemarck in das Slesvvigische einziehen wollen, des Gerhardi Kinder aber sich solchem Vorhaben widersetzet, Käyser Sigismundus zum Schieds-Richter von beyden Theilen erwehlet worden, welcher solches auch angenommen, und vor Dännemarck gesprochen. IV. Daß zwischen des Königs Friderici I in Dännemarck Söhnen viele und lange Streitigkeiten von der Natur dieses Lehens vorgefallen; ob es nehmlich ein Mann- oder Kunckel- ein freyes oder nicht freyes Lehen wäre ; allein wegen des den Königen in Dännemarck zustehenden dominii directi, und Oberherrschafft, hätte man niemahlen gezweifelt. Auf die obangeführet Gründe des Reichs aber wird geantwortet: Beantwortung der Reichs-Gründt. Ad I. Die Gräntzen eines Reiches wären nicht allemahl nach der Einwohner Sprache und Sitten zu judiciren, weil offt in einem Reiche unterschiedliche Sprachen und einerley Sprache in unterschiedlichen Provintzien. Ad II. Der blosse Besitz von Teutschen Fürsten thäte zur Sache nichts, weil sie es nicht von dem Käyser, sondern von den Königen in Dännemarck zu Lehen gehabt; und über dem so wären die Hertzoge zu Holstein die erste Teutsche, die es von Dännemarck erhalten. Ad III. Was an. 1521 bey der Immatriculation, und an. 1526 bey der Reichs-Cammer zu Speyer vorgangen, sey aus Irthum geschehen; wie dahero der Bischoff in einem an die Reichs-Cammer erlassenen Schreiben remonstriret, daß er nicht zum Röm. Reich, sondern zu Dännemarck gehöre, und der König in Dännemarck die Auslöschung aus der Matricul verlanget, sey vor Dännemarck von der Cammer gesprochen worden, und Käyser Carolus V hätte dem Fiscali befohlen, die Sache nicht weiter zu treiben, wie Gylmannus bezeuge. Itziger Zustand. Weil aus obigem erhellet, daß dieses Hertzogthum jederzeit zu Dännemarck gehöret, so ist daraus leicht zu schlüssen, daß es gleiche Bewandnüß mit diesem haben müsse, und findet man auch nicht, daß das Reich auf dieses Hertzogthum einen Anspruch gemachet, vielmehr hat es die zwischen denen Königen in Dännemarck, und Hertzogen zu Holstein, wegen der ouverainité dieses Hertzogthumes offt entstandene Streitigkeiten, in Güte beyzulegen gesuchet. Ita tradit Coring. de Fin. c. 15. §. 1. & 2. d. l. §. 3. 4. 5. 6. & 7. sc. Adami Bremensis. c. 40. Helmond. L. 2. hist. Sclavon. c. 14. Arnoldi Lybecens. L. 3. 9. 15. & L. 4. c. 17. Saxonis Grammatici in Praefat. hist. Dan. et L. 14. Crantz. L. 1. Saxon. c. 6. & L. ult. c. 27. & in sua Dania. L. 7. c. 5. & 8. L. 1. c. 22. Chytrae. L. 2. & 24. Chron. Sax. Confer. Isac. Pontanus L. 9. de Reb. Dan. p. 571. seqq. Chytr. in Contin. Chron. Sax. p. 716. seqq. Limnae. L. 5. Jur. Publ. c. 9. Conring. d. l. §. 5. ubi etiam Laudum refert. vid. Chytrae. L. 21. & 24. Chron. Sax. Thuan. L. 39. hist. Conring. d. l. §. 8. Conring. d. l. §. 4. L. 1. Decis. 11. Conring. d. l. §. 2. Pacific. a Lapide ad Monzamban. Disc. 2. §. 7. p. 56.
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Ein und dreyßigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf das Hertzogthum Slesvvig.
ES sind einige, die dem Röm. Reich auch einiges Recht auf das Hertzogthum Slesvvig zuschreiben, und zwar aus folgenden Gründen:
I. Weil die Einwohner Teutsche seyn.
Gründe des Reichs. II. Weil dieses Hertzogthum vor langer Zeit her Teutsche Regenten, nehmlich die Hertzoge von Holstein, gehabt.
III. Weil es noch in die letztere an. 1521 gemachte Reichs-Matricul gebracht, und der Bischoff zu Slesvvig Gotschalcus, weil er dem Käyserlichen Fisco kein Genügen geleistet, an. 1526 aller seiner Beneficien und Regalien, durch eine an der Reichs-Cammer zu Speyer gesprochene Urthel, entsetzet worden.
Es behauptet aber Conring. das Gegentheil dahero:
I. Daß nach der ältesten Scribenten Zeugnüß der Eider-Strom schon von Zeiten Käysers Conradi II, und nachdem, beständig vor die Gräntze des Teutschen und Dänischen Reichs gehalten worden; weil nun Slesvvig auf jener Seite des Stroms gelegen, so müste es nothwendig zu Dännemarck gehören.
Gründe der Sleswiger. II. Daß kein Käyser es jemahlen einem zu Lehen gegeben, sondern die Könige in Dännemarck hätten allezeit darüber disponiret, und gemeiniglich appanagirten Herren aus ihrem Hause gegeben.
III. Daß, wie an. 1404 nach des Gerhardi Gr. zu Holstein und Slesvvig Tod, Dännemarck in das Slesvvigische einziehen wollen, des Gerhardi Kinder aber sich solchem Vorhaben widersetzet, Käyser Sigismundus zum Schieds-Richter von beyden Theilen erwehlet worden, welcher solches auch angenommen, und vor Dännemarck gesprochen.
IV. Daß zwischen des Königs Friderici I in Dännemarck Söhnen viele und lange Streitigkeiten von der Natur dieses Lehens vorgefallen; ob es nehmlich ein Mann- oder Kunckel- ein freyes oder nicht freyes Lehen wäre ; allein wegen des den Königen in Dännemarck zustehenden dominii directi, und Oberherrschafft, hätte man niemahlen gezweifelt.
Auf die obangeführet Gründe des Reichs aber wird geantwortet:
Ad I. Die Gräntzen eines Reiches wären nicht allemahl nach der Einwohner Sprache und Sitten zu judiciren, weil offt in einem Reiche unterschiedliche Sprachen und einerley Sprache in unterschiedlichen Provintzien.
Beantwortung der Reichs-Gründt. Ad II. Der blosse Besitz von Teutschen Fürsten thäte zur Sache nichts, weil sie es nicht von dem Käyser, sondern von den Königen in Dännemarck zu Lehen gehabt; und über dem so wären die Hertzoge zu Holstein die erste Teutsche, die es von Dännemarck erhalten.
Ad III. Was an. 1521 bey der Immatriculation, und an. 1526 bey der Reichs-Cammer zu Speyer vorgangen, sey aus Irthum geschehen; wie dahero der Bischoff in einem an die Reichs-Cammer erlassenen Schreiben remonstriret, daß er nicht zum Röm. Reich, sondern zu Dännemarck gehöre, und der König in Dännemarck die Auslöschung aus der Matricul verlanget, sey vor Dännemarck von der Cammer gesprochen worden, und Käyser Carolus V hätte dem Fiscali befohlen, die Sache nicht weiter zu treiben, wie Gylmannus bezeuge.
Weil aus obigem erhellet, daß dieses Hertzogthum jederzeit zu Dännemarck gehöret, so ist daraus leicht zu schlüssen, daß es gleiche Bewandnüß mit diesem haben müsse, und findet man auch nicht, daß das Reich auf dieses Hertzogthum einen Anspruch gemachet, vielmehr hat es die zwischen denen Königen in Dännemarck, und Hertzogen zu Holstein, wegen der ouverainité dieses Hertzogthumes offt entstandene Streitigkeiten, in Güte beyzulegen gesuchet.
Itziger Zustand.
Ita tradit Coring. de Fin. c. 15. §. 1. & 2.
d. l. §. 3. 4. 5. 6. & 7.
sc. Adami Bremensis. c. 40. Helmond. L. 2. hist. Sclavon. c. 14. Arnoldi Lybecens. L. 3. 9. 15. & L. 4. c. 17. Saxonis Grammatici in Praefat. hist. Dan. et L. 14. Crantz. L. 1. Saxon. c. 6. & L. ult. c. 27. & in sua Dania. L. 7. c. 5. & 8. L. 1. c. 22. Chytrae. L. 2. & 24. Chron. Sax.
Confer. Isac. Pontanus L. 9. de Reb. Dan. p. 571. seqq. Chytr. in Contin. Chron. Sax. p. 716. seqq. Limnae. L. 5. Jur. Publ. c. 9. Conring. d. l. §. 5. ubi etiam Laudum refert.
vid. Chytrae. L. 21. & 24. Chron. Sax. Thuan. L. 39. hist.
Conring. d. l. §. 8.
Conring. d. l. §. 4.
L. 1. Decis. 11.
Conring. d. l. §. 2. Pacific. a Lapide ad Monzamban. Disc. 2. §. 7. p. 56.
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