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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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dem damahligen Könige Casimiro III, und den Polnischen Ständen, zu Reichs-Genossen angenommen. Ob nun zwar der Orden in die 13 Jahr deshalb Krieg führete, so konte doch nichts fruchtbahrliches ausgerichtet werden, und wurd dahero ann. 1466 den 19 Octobr. auf Vermittelung des Pabstes zu Thorn ein Friede geschlossen, und darinnen pacisciret; Daß dem Könige, und der Cron Pohlen gantz Pomerellien, das Culmische, und Michelavische Land, wie auch Ermland, Marienburg, und Elbingen mit allen Zugehörungen verbleiben; der Hochmeister aber das andere Oestliche Preussen, und Pomesanien behalten solte, doch dergestalt, daß er das Land als ein ordentliches und wahres Lehen von der Cron Pohlen besitzen solle sc. Welcher Friede auch nach allen Clausuln vollzogen, das Land der Cron Pohlen eingeräumet, und die Lehens-Pflicht von dem Hochmeister Elrichshausen abgeleget worden.

In solchen Stande blieb es, biß Fridrich ein Hertzog zu Sachsen zum Hochmeister erwehlet wurde; dieser/ sich verlassend auf seine Herren Vettern/ wegerte die Lehens-Pflicht der Cron Pohlen abzustatten, und da der König darauf zu dringen nicht nachließ, solches an den Käyser, und die Stände des Reichs gelangen ließ, auch dahin brachte, daß auf dem Reichs-Tage zu Augspurg ann. 1500 resolviret wurde, an den König in Pohlen zu schreiben, und ihn von seinem Vornehmen abzumahnen. Wovon die Worte des Reichstags-Abschiedes de ann. 1500. also lauten: Von wegen des Hochmeisters in Preussen ist beschlossen/ ihm eine Schrifft von wegen Unser, und der Stände des Reichs, an den König zu Poland zu geben, der Meynung, wie Wir, und die Stände des Neichs verstanden haben, daß der König im Fürnehmen seyn soll den Hochmeister zu beschwerlichen Eyden und andern zu Abbruch dem H. Reich zu tringen. So aber der Orden allein auf Teutsche Nation gestifftet, auch niemand anders, denn dem H. Reich zugehörig, so sey die Bitte, solch Fürnehmen abzustellen, und den Hochmeister bey dem H. Reich unbeträngt bleiben zu lassen. Wo aber der König seines Fürnehmens nicht abstehen, und des Fug zu haben vermeynet, daß er dann auf N. Tag, der ihme benennet werden soll, vor Uns und des H. Reichs Regiment durch seinen Volmächtigen Rath und Botschafft erscheine, so wollen Wir, und die Stände des Reichs, den Sachen und Partheyen zu gut, einen Tag fürnehmen, die Sachen verhören, und versuchen sie güttlich zu vertragen. Des Friderici Successor Albertus Marggraf zu Brandenburg beharrete bey seines Antecessoris Resolution, ohngeachtet er des Königs Sigismundi in Pohlen leiblicher Schwester Sohn war; Und weil er Preussen nicht wolte zu einem Creyß des Reichs machen lassen, so begunte das Reich ann. 1512 auf dem Reichs-Tage au Trier und Cöllen selber zu zweifeln, ob der Hochmeister zum Reich gehöre, wolte sich auch zu keiner Hülffe eher verstehen, als biß solches ausgemachet, und wurd daher dem Reichs-Abschiede folgender §. inseriret: Den Hochmeister, aus Preussen belangend, ist betracht: Nachdem der Handel begehrter Hülffe an Uns, und die Stände, mercklich groß ist, auch noch nicht wissend, ob der Hochmeister sich als ein Glied zum Reich thun wolle oder nicht, und auch dieser Zeit nicht ausfündig mag seyn, wie hoch, und was der Anschlag-Pfennig ertragen mag, daß der, und anderer Ursachen halben diese Sache biß auf den nechst künfftigen Reichs-Tag soll geschoben werden. Indessen ergriff Sigismundus an. 1518 die Waffen wider den Hochmeister in Hoffnung durch Gewalt zu erlangen, wozu er sich in Güte nicht verstehen wolte; Dieser aber rüstete sich gleichfals mit aller Macht, gieng in Teutschland, und nahm von seinem Herrn Vetter den Churfürsten zu Brandenburg Joachimo grosse Geld-Summen auf, und warb davor in Teutschland eine Armee; Und als auch die-

Refert haec hactenus Conring de Fin. c. 29. §. 32. Causas quae Polonos commoverunt recipere Borussos, explicuit Casimirus Rex an. 1454. in Diplomate aliquo, quod extat in dem vertheydigten Preussen. in Append. p. 8.
Instrumentum Pacis extat ap. Janum Januszovium. Part. 3. Constit. Polon. L. 7. tit. 1. p. 863 Jac. Prilusio de Dipl. Reg. Polon. p. 202. in Volumine Privilegii der Stände des Hertzogthums Preussen. p. 20. In Appendice des vertheydigten Preussens. p. 30.
Tit. vom Hochmeister aus Preussen.
Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1512. Hartknoch Part. 2. c. 3. p. 318.
vid. Goldastus de Regn. Bohem. L. 1. c. 16. n. 2. in fin. & L. 4. c. 8. n. 41.
sc. de an. 1512. §. den Hochmeister sc.

dem damahligen Könige Casimiro III, und den Polnischen Ständen, zu Reichs-Genossen angenommen. Ob nun zwar der Orden in die 13 Jahr deshalb Krieg führete, so konte doch nichts fruchtbahrliches ausgerichtet werden, und wurd dahero ann. 1466 den 19 Octobr. auf Vermittelung des Pabstes zu Thorn ein Friede geschlossen, und darinnen pacisciret; Daß dem Könige, und der Cron Pohlen gantz Pomerellien, das Culmische, und Michelavische Land, wie auch Ermland, Marienburg, und Elbingen mit allen Zugehörungen verbleiben; der Hochmeister aber das andere Oestliche Preussen, und Pomesanien behalten solte, doch dergestalt, daß er das Land als ein ordentliches und wahres Lehen von der Cron Pohlen besitzen solle sc. Welcher Friede auch nach allen Clausuln vollzogen, das Land der Cron Pohlen eingeräumet, und die Lehens-Pflicht von dem Hochmeister Elrichshausen abgeleget worden.

In solchen Stande blieb es, biß Fridrich ein Hertzog zu Sachsen zum Hochmeister erwehlet wurde; dieser/ sich verlassend auf seine Herren Vettern/ wegerte die Lehens-Pflicht der Cron Pohlen abzustatten, und da der König darauf zu dringen nicht nachließ, solches an den Käyser, und die Stände des Reichs gelangen ließ, auch dahin brachte, daß auf dem Reichs-Tage zu Augspurg ann. 1500 resolviret wurde, an den König in Pohlen zu schreiben, und ihn von seinem Vornehmen abzumahnen. Wovon die Worte des Reichstags-Abschiedes de ann. 1500. also lauten: Von wegen des Hochmeisters in Preussen ist beschlossen/ ihm eine Schrifft von wegen Unser, und der Stände des Reichs, an den König zu Poland zu geben, der Meynung, wie Wir, und die Stände des Neichs verstanden haben, daß der König im Fürnehmen seyn soll den Hochmeister zu beschwerlichen Eyden und andern zu Abbruch dem H. Reich zu tringen. So aber der Orden allein auf Teutsche Nation gestifftet, auch niemand anders, denn dem H. Reich zugehörig, so sey die Bitte, solch Fürnehmen abzustellen, und den Hochmeister bey dem H. Reich unbeträngt bleiben zu lassen. Wo aber der König seines Fürnehmens nicht abstehen, und des Fug zu haben vermeynet, daß er dann auf N. Tag, der ihme benennet werden soll, vor Uns und des H. Reichs Regiment durch seinen Volmächtigen Rath und Botschafft erscheine, so wollen Wir, und die Stände des Reichs, den Sachen und Partheyen zu gut, einen Tag fürnehmen, die Sachen verhören, und versuchen sie güttlich zu vertragen. Des Friderici Successor Albertus Marggraf zu Brandenburg beharrete bey seines Antecessoris Resolution, ohngeachtet er des Königs Sigismundi in Pohlen leiblicher Schwester Sohn war; Und weil er Preussen nicht wolte zu einem Creyß des Reichs machen lassen, so begunte das Reich ann. 1512 auf dem Reichs-Tage au Trier und Cöllen selber zu zweifeln, ob der Hochmeister zum Reich gehöre, wolte sich auch zu keiner Hülffe eher verstehen, als biß solches ausgemachet, und wurd daher dem Reichs-Abschiede folgender §. inseriret: Den Hochmeister, aus Preussen belangend, ist betracht: Nachdem der Handel begehrter Hülffe an Uns, und die Stände, mercklich groß ist, auch noch nicht wissend, ob der Hochmeister sich als ein Glied zum Reich thun wolle oder nicht, und auch dieser Zeit nicht ausfündig mag seyn, wie hoch, und was der Anschlag-Pfennig ertragen mag, daß der, und anderer Ursachen halben diese Sache biß auf den nechst künfftigen Reichs-Tag soll geschoben werden. Indessen ergriff Sigismundus an. 1518 die Waffen wider den Hochmeister in Hoffnung durch Gewalt zu erlangen, wozu er sich in Güte nicht verstehen wolte; Dieser aber rüstete sich gleichfals mit aller Macht, gieng in Teutschland, und nahm von seinem Herrn Vetter den Churfürsten zu Brandenburg Joachimo grosse Geld-Summen auf, und warb davor in Teutschland eine Armee; Und als auch die-

Refert haec hactenus Conring de Fin. c. 29. §. 32. Causas quae Polonos commoverunt recipere Borussos, explicuit Casimirus Rex an. 1454. in Diplomate aliquo, quod extat in dem vertheydigten Preussen. in Append. p. 8.
Instrumentum Pacis extat ap. Janum Januszovium. Part. 3. Constit. Polon. L. 7. tit. 1. p. 863 Jac. Prilusio de Dipl. Reg. Polon. p. 202. in Volumine Privilegii der Stände des Hertzogthums Preussen. p. 20. In Appendice des vertheydigten Preussens. p. 30.
Tit. vom Hochmeister aus Preussen.
Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1512. Hartknoch Part. 2. c. 3. p. 318.
vid. Goldastus de Regn. Bohem. L. 1. c. 16. n. 2. in fin. & L. 4. c. 8. n. 41.
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dem damahligen Könige Casimiro III,            und den Polnischen Ständen, zu Reichs-Genossen angenommen. <note place="foot">Refert haec              hactenus Conring de Fin. c. 29. §. 32. Causas quae Polonos commoverunt recipere              Borussos, explicuit Casimirus Rex an. 1454. in Diplomate aliquo, quod extat in dem              vertheydigten Preussen. in Append. p. 8.</note> Ob nun zwar der Orden in die 13 Jahr            deshalb Krieg führete, so konte doch nichts fruchtbahrliches ausgerichtet werden, und wurd            dahero ann. 1466 den 19 Octobr. auf Vermittelung des Pabstes zu Thorn ein Friede <note place="foot">Instrumentum Pacis extat ap. Janum Januszovium. Part. 3. Constit. Polon. L.              7. tit. 1. p. 863 Jac. Prilusio de Dipl. Reg. Polon. p. 202. in Volumine Privilegii der              Stände des Hertzogthums Preussen. p. 20. In Appendice des vertheydigten Preussens. p.              30.</note> geschlossen, und darinnen pacisciret; Daß dem Könige, und der Cron Pohlen            gantz Pomerellien, das Culmische, und Michelavische Land, wie auch Ermland, Marienburg,            und Elbingen mit allen Zugehörungen verbleiben; der Hochmeister aber das andere Oestliche            Preussen, und Pomesanien behalten solte, doch dergestalt, daß er das Land als ein            ordentliches und wahres Lehen von der Cron Pohlen besitzen solle sc. Welcher Friede auch            nach allen Clausuln vollzogen, das Land der Cron Pohlen eingeräumet, und die            Lehens-Pflicht von dem Hochmeister Elrichshausen abgeleget worden.</p>
        <p>In solchen Stande blieb es, biß Fridrich ein Hertzog zu Sachsen zum Hochmeister erwehlet            wurde; dieser/ sich verlassend auf seine Herren Vettern/ wegerte die Lehens-Pflicht der            Cron Pohlen abzustatten, und da der König darauf zu dringen nicht nachließ, solches an den            Käyser, und die Stände des Reichs gelangen ließ, auch dahin brachte, daß auf dem            Reichs-Tage zu Augspurg ann. 1500 resolviret wurde, an den König in Pohlen zu schreiben,            und ihn von seinem Vornehmen abzumahnen. Wovon die Worte des Reichstags-Abschiedes de ann.            1500. <note place="foot">Tit. vom Hochmeister aus Preussen.</note> also lauten: Von wegen            des Hochmeisters in Preussen ist beschlossen/ ihm eine Schrifft von wegen Unser, und der            Stände des Reichs, an den König zu Poland zu geben, der Meynung, wie Wir, und die Stände            des Neichs verstanden haben, daß der König im Fürnehmen seyn soll den Hochmeister zu            beschwerlichen Eyden und andern zu Abbruch dem H. Reich zu tringen. So aber der Orden            allein auf Teutsche Nation gestifftet, auch niemand anders, denn dem H. Reich zugehörig,            so sey die Bitte, solch Fürnehmen abzustellen, und den Hochmeister bey dem H. Reich            unbeträngt bleiben zu lassen. Wo aber der König seines Fürnehmens nicht abstehen, und des            Fug zu haben vermeynet, daß er dann auf N. Tag, der ihme benennet werden soll, vor Uns und            des H. Reichs Regiment durch seinen Volmächtigen Rath und Botschafft erscheine, so wollen            Wir, und die Stände des Reichs, den Sachen und Partheyen zu gut, einen Tag fürnehmen, die            Sachen verhören, und versuchen sie güttlich zu vertragen. Des Friderici Successor Albertus            Marggraf zu Brandenburg beharrete bey seines Antecessoris Resolution, ohngeachtet er des            Königs Sigismundi in Pohlen leiblicher Schwester Sohn war; <note place="foot">Casp. Schüze              L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1512. Hartknoch Part. 2. c. 3. p. 318.</note> Und weil er            Preussen nicht wolte zu einem Creyß des Reichs machen lassen, <note place="foot">vid.              Goldastus de Regn. Bohem. L. 1. c. 16. n. 2. in fin. &amp; L. 4. c. 8. n. 41.</note> so            begunte das Reich ann. 1512 auf dem Reichs-Tage au Trier und Cöllen selber zu zweifeln, ob            der Hochmeister zum Reich gehöre, wolte sich auch zu keiner Hülffe eher verstehen, als biß            solches ausgemachet, und wurd daher dem Reichs-Abschiede <note place="foot">sc. de an.              1512. §. den Hochmeister sc.</note> folgender §. inseriret: Den Hochmeister, aus            Preussen belangend, ist betracht: Nachdem der Handel begehrter Hülffe an Uns, und die            Stände, mercklich groß ist, auch noch nicht wissend, ob der Hochmeister sich als ein Glied            zum Reich thun wolle oder nicht, und auch dieser Zeit nicht ausfündig mag seyn, wie hoch,            und was der Anschlag-Pfennig ertragen mag, daß der, und anderer Ursachen halben diese            Sache biß auf den nechst künfftigen Reichs-Tag soll geschoben werden. Indessen ergriff            Sigismundus an. 1518 die Waffen wider den Hochmeister in Hoffnung durch Gewalt zu            erlangen, wozu er sich in Güte nicht verstehen wolte; Dieser aber rüstete sich gleichfals            mit aller Macht, gieng in Teutschland, und nahm von seinem Herrn Vetter den Churfürsten zu            Brandenburg Joachimo grosse Geld-Summen auf, und warb davor in Teutschland eine Armee; Und            als auch die-
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[66/0094] dem damahligen Könige Casimiro III, und den Polnischen Ständen, zu Reichs-Genossen angenommen. Ob nun zwar der Orden in die 13 Jahr deshalb Krieg führete, so konte doch nichts fruchtbahrliches ausgerichtet werden, und wurd dahero ann. 1466 den 19 Octobr. auf Vermittelung des Pabstes zu Thorn ein Friede geschlossen, und darinnen pacisciret; Daß dem Könige, und der Cron Pohlen gantz Pomerellien, das Culmische, und Michelavische Land, wie auch Ermland, Marienburg, und Elbingen mit allen Zugehörungen verbleiben; der Hochmeister aber das andere Oestliche Preussen, und Pomesanien behalten solte, doch dergestalt, daß er das Land als ein ordentliches und wahres Lehen von der Cron Pohlen besitzen solle sc. Welcher Friede auch nach allen Clausuln vollzogen, das Land der Cron Pohlen eingeräumet, und die Lehens-Pflicht von dem Hochmeister Elrichshausen abgeleget worden. In solchen Stande blieb es, biß Fridrich ein Hertzog zu Sachsen zum Hochmeister erwehlet wurde; dieser/ sich verlassend auf seine Herren Vettern/ wegerte die Lehens-Pflicht der Cron Pohlen abzustatten, und da der König darauf zu dringen nicht nachließ, solches an den Käyser, und die Stände des Reichs gelangen ließ, auch dahin brachte, daß auf dem Reichs-Tage zu Augspurg ann. 1500 resolviret wurde, an den König in Pohlen zu schreiben, und ihn von seinem Vornehmen abzumahnen. Wovon die Worte des Reichstags-Abschiedes de ann. 1500. also lauten: Von wegen des Hochmeisters in Preussen ist beschlossen/ ihm eine Schrifft von wegen Unser, und der Stände des Reichs, an den König zu Poland zu geben, der Meynung, wie Wir, und die Stände des Neichs verstanden haben, daß der König im Fürnehmen seyn soll den Hochmeister zu beschwerlichen Eyden und andern zu Abbruch dem H. Reich zu tringen. So aber der Orden allein auf Teutsche Nation gestifftet, auch niemand anders, denn dem H. Reich zugehörig, so sey die Bitte, solch Fürnehmen abzustellen, und den Hochmeister bey dem H. Reich unbeträngt bleiben zu lassen. Wo aber der König seines Fürnehmens nicht abstehen, und des Fug zu haben vermeynet, daß er dann auf N. Tag, der ihme benennet werden soll, vor Uns und des H. Reichs Regiment durch seinen Volmächtigen Rath und Botschafft erscheine, so wollen Wir, und die Stände des Reichs, den Sachen und Partheyen zu gut, einen Tag fürnehmen, die Sachen verhören, und versuchen sie güttlich zu vertragen. Des Friderici Successor Albertus Marggraf zu Brandenburg beharrete bey seines Antecessoris Resolution, ohngeachtet er des Königs Sigismundi in Pohlen leiblicher Schwester Sohn war; Und weil er Preussen nicht wolte zu einem Creyß des Reichs machen lassen, so begunte das Reich ann. 1512 auf dem Reichs-Tage au Trier und Cöllen selber zu zweifeln, ob der Hochmeister zum Reich gehöre, wolte sich auch zu keiner Hülffe eher verstehen, als biß solches ausgemachet, und wurd daher dem Reichs-Abschiede folgender §. inseriret: Den Hochmeister, aus Preussen belangend, ist betracht: Nachdem der Handel begehrter Hülffe an Uns, und die Stände, mercklich groß ist, auch noch nicht wissend, ob der Hochmeister sich als ein Glied zum Reich thun wolle oder nicht, und auch dieser Zeit nicht ausfündig mag seyn, wie hoch, und was der Anschlag-Pfennig ertragen mag, daß der, und anderer Ursachen halben diese Sache biß auf den nechst künfftigen Reichs-Tag soll geschoben werden. Indessen ergriff Sigismundus an. 1518 die Waffen wider den Hochmeister in Hoffnung durch Gewalt zu erlangen, wozu er sich in Güte nicht verstehen wolte; Dieser aber rüstete sich gleichfals mit aller Macht, gieng in Teutschland, und nahm von seinem Herrn Vetter den Churfürsten zu Brandenburg Joachimo grosse Geld-Summen auf, und warb davor in Teutschland eine Armee; Und als auch die- Refert haec hactenus Conring de Fin. c. 29. §. 32. Causas quae Polonos commoverunt recipere Borussos, explicuit Casimirus Rex an. 1454. in Diplomate aliquo, quod extat in dem vertheydigten Preussen. in Append. p. 8. Instrumentum Pacis extat ap. Janum Januszovium. Part. 3. Constit. Polon. L. 7. tit. 1. p. 863 Jac. Prilusio de Dipl. Reg. Polon. p. 202. in Volumine Privilegii der Stände des Hertzogthums Preussen. p. 20. In Appendice des vertheydigten Preussens. p. 30. Tit. vom Hochmeister aus Preussen. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1512. Hartknoch Part. 2. c. 3. p. 318. vid. Goldastus de Regn. Bohem. L. 1. c. 16. n. 2. in fin. & L. 4. c. 8. n. 41. sc. de an. 1512. §. den Hochmeister sc.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/94>, abgerufen am 18.05.2024.