Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796.Rechenschaft geschaffen, welche die Staats- Es kann Fälle geben, wo zu frühzeitige Rechenſchaft geſchaffen, welche die Staats- Es kann Faͤlle geben, wo zu fruͤhzeitige <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0159" n="147"/> Rechenſchaft geſchaffen, welche die Staats-<lb/> Verwaltung gewoͤhnlich bei Todes-Urthei-<lb/> len durch die peinliche <hi rendition="#g">Urgicht</hi> dem Pub-<lb/> likum ablegt Wie? und <hi rendition="#g">dieſes</hi> waͤre bei<lb/> jeder andern Strafe nicht eben ſo intereſſirt,<lb/> uͤberzeugt zu ſeyn, daß kein Unſchuldiger be-<lb/> ſtraft werde, daß die Strafe den Geſezen<lb/> angemeſſen iſt?</p><lb/> <p>Es kann Faͤlle geben, wo zu fruͤhzeitige<lb/> Bekanntmachung des Verbrechens dem all-<lb/> gemeinen Wohl nachtheilig waͤre, aber keinen,<lb/> wo die Geſellſchaft <hi rendition="#g">Strafe</hi> ſehen duͤrfte,<lb/> ohne Verbrechen zu ſehen. Es kann <hi rendition="#g">andre<lb/> Faͤlle</hi> geben, wo die Oeffentlichkeit der pein-<lb/> lichen Unterſuchung gefaͤhrlich waͤre, aber im-<lb/> mer muͤßten dieß nur <hi rendition="#g">Ausnahmen</hi>, ſeltne<lb/> Ausnahmen ſeyn, und auch dieſe Ausnahmen<lb/> muͤſſen mindeſtens dem Publikum, auch wo<lb/> moͤglich nebſt ihren Gruͤnden, zur Kenntnis<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [147/0159]
Rechenſchaft geſchaffen, welche die Staats-
Verwaltung gewoͤhnlich bei Todes-Urthei-
len durch die peinliche Urgicht dem Pub-
likum ablegt Wie? und dieſes waͤre bei
jeder andern Strafe nicht eben ſo intereſſirt,
uͤberzeugt zu ſeyn, daß kein Unſchuldiger be-
ſtraft werde, daß die Strafe den Geſezen
angemeſſen iſt?
Es kann Faͤlle geben, wo zu fruͤhzeitige
Bekanntmachung des Verbrechens dem all-
gemeinen Wohl nachtheilig waͤre, aber keinen,
wo die Geſellſchaft Strafe ſehen duͤrfte,
ohne Verbrechen zu ſehen. Es kann andre
Faͤlle geben, wo die Oeffentlichkeit der pein-
lichen Unterſuchung gefaͤhrlich waͤre, aber im-
mer muͤßten dieß nur Ausnahmen, ſeltne
Ausnahmen ſeyn, und auch dieſe Ausnahmen
muͤſſen mindeſtens dem Publikum, auch wo
moͤglich nebſt ihren Gruͤnden, zur Kenntnis
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