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Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796.

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Rechenschaft geschaffen, welche die Staats-
Verwaltung gewöhnlich bei Todes-Urthei-
len durch die peinliche Urgicht dem Pub-
likum ablegt Wie? und dieses wäre bei
jeder andern Strafe nicht eben so interessirt,
überzeugt zu seyn, daß kein Unschuldiger be-
straft werde, daß die Strafe den Gesezen
angemessen ist?

Es kann Fälle geben, wo zu frühzeitige
Bekanntmachung des Verbrechens dem all-
gemeinen Wohl nachtheilig wäre, aber keinen,
wo die Gesellschaft Strafe sehen dürfte,
ohne Verbrechen zu sehen. Es kann andre
Fälle
geben, wo die Oeffentlichkeit der pein-
lichen Untersuchung gefährlich wäre, aber im-
mer müßten dieß nur Ausnahmen, seltne
Ausnahmen seyn, und auch diese Ausnahmen
müssen mindestens dem Publikum, auch wo
möglich nebst ihren Gründen, zur Kenntnis

Rechenſchaft geſchaffen, welche die Staats-
Verwaltung gewoͤhnlich bei Todes-Urthei-
len durch die peinliche Urgicht dem Pub-
likum ablegt Wie? und dieſes waͤre bei
jeder andern Strafe nicht eben ſo intereſſirt,
uͤberzeugt zu ſeyn, daß kein Unſchuldiger be-
ſtraft werde, daß die Strafe den Geſezen
angemeſſen iſt?

Es kann Faͤlle geben, wo zu fruͤhzeitige
Bekanntmachung des Verbrechens dem all-
gemeinen Wohl nachtheilig waͤre, aber keinen,
wo die Geſellſchaft Strafe ſehen duͤrfte,
ohne Verbrechen zu ſehen. Es kann andre
Faͤlle
geben, wo die Oeffentlichkeit der pein-
lichen Unterſuchung gefaͤhrlich waͤre, aber im-
mer muͤßten dieß nur Ausnahmen, ſeltne
Ausnahmen ſeyn, und auch dieſe Ausnahmen
muͤſſen mindeſtens dem Publikum, auch wo
moͤglich nebſt ihren Gruͤnden, zur Kenntnis

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[147/0159] Rechenſchaft geſchaffen, welche die Staats- Verwaltung gewoͤhnlich bei Todes-Urthei- len durch die peinliche Urgicht dem Pub- likum ablegt Wie? und dieſes waͤre bei jeder andern Strafe nicht eben ſo intereſſirt, uͤberzeugt zu ſeyn, daß kein Unſchuldiger be- ſtraft werde, daß die Strafe den Geſezen angemeſſen iſt? Es kann Faͤlle geben, wo zu fruͤhzeitige Bekanntmachung des Verbrechens dem all- gemeinen Wohl nachtheilig waͤre, aber keinen, wo die Geſellſchaft Strafe ſehen duͤrfte, ohne Verbrechen zu ſehen. Es kann andre Faͤlle geben, wo die Oeffentlichkeit der pein- lichen Unterſuchung gefaͤhrlich waͤre, aber im- mer muͤßten dieß nur Ausnahmen, ſeltne Ausnahmen ſeyn, und auch dieſe Ausnahmen muͤſſen mindeſtens dem Publikum, auch wo moͤglich nebſt ihren Gruͤnden, zur Kenntnis

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Zitationshilfe: Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/soden_alethia_1796/159>, abgerufen am 27.11.2024.