§. 4. Dieser muß jährlich gewisse Respons-Gelder an den Fürsten oder Obristen Meister des Johanniter-Ordens in Heydersheim, und dieser hingegen noch mehrere Respons-Gelder und Türcken-Steuer an den Hoch-Meister nach Maltha abgeben.
30. Der Gefürstete Probst zu Berchtolsgaden.
JULIUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Probst zu Berchtolsgaden, Freyherr von Reling auf Radau, erwählt 1724. 9. Januar.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Diese Gefürstete Probstey in Bayern, nicht weit unter Saltzburg, ist von den Grafen und Gebrüdern Berengero und Cunone zu Sultzbach, nebst ihrer Mutter Irmengard, im Jahr 1108. gestifftet, und die Regel des H. Augustini eingeführet worden.
§. 2. Der Probst ist ein Fürst des H. R. Reichs, auch in geistlichen Sachen niemanden als dem Römischen Stuhl unterworffen, iedoch bey seinem Antritt muß er sich dem Allerdurchlauchtigsten Ertz-Hause Oesterreich, ingleichen dem Hause Bayern und dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg, wegen derselben in den Stiffts-Landen habenden Gerechtigkeiten verpflichten.
31. Der Gefürstete Abt zu Prüm.
Sind Se. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Trier, darzu erwählet 1729. d. 2. Maj.
§. 4. Dieser muß jährlich gewisse Respons-Gelder an den Fürsten oder Obristen Meister des Johanniter-Ordens in Heydersheim, und dieser hingegen noch mehrere Respons-Gelder und Türcken-Steuer an den Hoch-Meister nach Maltha abgeben.
30. Der Gefürstete Probst zu Berchtolsgaden.
JULIUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Probst zu Berchtolsgaden, Freyherr von Reling auf Radau, erwählt 1724. 9. Januar.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Diese Gefürstete Probstey in Bayern, nicht weit unter Saltzburg, ist von den Grafen und Gebrüdern Berengero und Cunone zu Sultzbach, nebst ihrer Mutter Irmengard, im Jahr 1108. gestifftet, und die Regel des H. Augustini eingeführet worden.
§. 2. Der Probst ist ein Fürst des H. R. Reichs, auch in geistlichen Sachen niemanden als dem Römischen Stuhl unterworffen, iedoch bey seinem Antritt muß er sich dem Allerdurchlauchtigsten Ertz-Hause Oesterreich, ingleichen dem Hause Bayern und dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg, wegen derselben in den Stiffts-Landen habenden Gerechtigkeiten verpflichten.
31. Der Gefürstete Abt zu Prüm.
Sind Se. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Trier, darzu erwählet 1729. d. 2. Maj.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0115"n="95"/><p>§. 4. Dieser muß jährlich gewisse Respons-Gelder an den Fürsten oder Obristen Meister des Johanniter-Ordens in Heydersheim, und dieser hingegen noch mehrere Respons-Gelder und Türcken-Steuer an den Hoch-Meister nach Maltha abgeben.</p><p>30. Der Gefürstete Probst zu Berchtolsgaden.</p><p>JULIUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Probst zu Berchtolsgaden, Freyherr von Reling auf Radau, erwählt 1724. 9. Januar.</p><p>Historische Anmerckungen.</p><p>§. 1. Diese Gefürstete Probstey in Bayern, nicht weit unter Saltzburg, ist von den Grafen und Gebrüdern Berengero und Cunone zu Sultzbach, nebst ihrer Mutter Irmengard, im Jahr 1108. gestifftet, und die Regel des H. Augustini eingeführet worden.</p><p>§. 2. Der Probst ist ein Fürst des H. R. Reichs, auch in geistlichen Sachen niemanden als dem Römischen Stuhl unterworffen, iedoch bey seinem Antritt muß er sich dem Allerdurchlauchtigsten Ertz-Hause Oesterreich, ingleichen dem Hause Bayern und dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg, wegen derselben in den Stiffts-Landen habenden Gerechtigkeiten verpflichten.</p><p>31. Der Gefürstete Abt zu Prüm.</p><p>Sind Se. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Trier, darzu erwählet 1729. d. 2. Maj.</p></div></body></text></TEI>
[95/0115]
§. 4. Dieser muß jährlich gewisse Respons-Gelder an den Fürsten oder Obristen Meister des Johanniter-Ordens in Heydersheim, und dieser hingegen noch mehrere Respons-Gelder und Türcken-Steuer an den Hoch-Meister nach Maltha abgeben.
30. Der Gefürstete Probst zu Berchtolsgaden.
JULIUS HENRICUS, des H. R. Reichs Fürst, Probst zu Berchtolsgaden, Freyherr von Reling auf Radau, erwählt 1724. 9. Januar.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Diese Gefürstete Probstey in Bayern, nicht weit unter Saltzburg, ist von den Grafen und Gebrüdern Berengero und Cunone zu Sultzbach, nebst ihrer Mutter Irmengard, im Jahr 1108. gestifftet, und die Regel des H. Augustini eingeführet worden.
§. 2. Der Probst ist ein Fürst des H. R. Reichs, auch in geistlichen Sachen niemanden als dem Römischen Stuhl unterworffen, iedoch bey seinem Antritt muß er sich dem Allerdurchlauchtigsten Ertz-Hause Oesterreich, ingleichen dem Hause Bayern und dem Ertz-Bischoffe zu Saltzburg, wegen derselben in den Stiffts-Landen habenden Gerechtigkeiten verpflichten.
31. Der Gefürstete Abt zu Prüm.
Sind Se. Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Trier, darzu erwählet 1729. d. 2. Maj.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/115>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.