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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Statutes, und diese wurden in der üblichen Form in allgemeinen Wegeord-
nungen gesammelt. Ihr Hauptinhalt war Strafpolizei. Die jetzt geltende
eigentliche Wegeordnung ist 5. 6. Will. IV. 50 (vergl. über das englische Wege-
recht Gneist, Englisches Verwaltungsrecht II. §. 42). Die Wegeverwaltung
dagegen entwickelt sich erst mit den Chausseen und nimmt fast ganz den fran-
zösischen Charakter an (s. unten).

Das System des Wege- und Bauwesens und seines Rechts.

Während nun auf diese Weise mit dem achtzehnten Jahrhundert
das Princip durchgreift, daß das Wegewesen als Ganzes eine Aufgabe
der Gesammtheit sei, der sich jedes einzelne Wegerecht unterzuordnen
habe, bildet das neunzehnte Jahrhundert, durch den immer allgemeine-
ren Verkehr gezwungen, die Principien aus, nach denen die Benütz-
barkeit
der Wege für alle Arten und Theile derselben gleichmäßig
hergestellt wird.

Die Grundlage dieses Systems ist nun eine doppelte, das Bau-
wesen
und das eigentliche Wegewesen. Das erste enthält die
technischen, das zweite die rechtlichen Verhältnisse und Bedingun-
gen des Wegewesens und seiner Entwicklung.

a) Das öffentliche Bauwesen.

Das Bauen ist an sich ein freies Gewerbe, wie jedes andere. Der
Begriff und das Recht des öffentlichen Bauwesens entsteht jedoch da,
wo überhaupt für öffentliche Zwecke ein Bau geführt wird. Das leitende
Princip für das öffentliche Bauwesen ist daher, daß dasselbe ohne Rücksicht
auf Privatinteressen dem öffentlichen Bedürfniß diene, und daher, da dieses
selbst beständig dauernd und stets lebendig ist, auch allen Forderungen
der soliden und zweckmäßigen Technik entspreche. Daraus entsteht der
Grundsatz, daß das öffentliche Bauwesen selbst wieder eine vollendete
Fachbildung einerseits, und eine öffentliche Oberaufsicht über die
geführten Bauten andererseits enthalte. Und die Gesammtheit der für
beide Theile geltenden Bestimmungen bilden das Recht des öffentlichen
Bauwesens. Das Princip dieses Rechts ist, daß zu öffentlichen Bau-
ten nur diejenigen zugelassen werden sollen, welche die vorgeschriebene
Fachbildung an den Bau- oder technischen Bildungsanstalten gewonnen
und die Prüfung dafür bestanden haben; die Ausführung ruht in
der Hand des dafür eingesetzten amtlichen Körpers, der theils Instruk-
tionen zu erlassen, theils die Oberaufsicht über die Ausführung zu
leiten hat.

Natürlich umfaßt nun das öffentliche Bauwesen alle öffentlichen
Bauten, also auch diejenigen, welche mit dem Wegewesen nichts zu

Statutes, und dieſe wurden in der üblichen Form in allgemeinen Wegeord-
nungen geſammelt. Ihr Hauptinhalt war Strafpolizei. Die jetzt geltende
eigentliche Wegeordnung iſt 5. 6. Will. IV. 50 (vergl. über das engliſche Wege-
recht Gneiſt, Engliſches Verwaltungsrecht II. §. 42). Die Wegeverwaltung
dagegen entwickelt ſich erſt mit den Chauſſeen und nimmt faſt ganz den fran-
zöſiſchen Charakter an (ſ. unten).

Das Syſtem des Wege- und Bauweſens und ſeines Rechts.

Während nun auf dieſe Weiſe mit dem achtzehnten Jahrhundert
das Princip durchgreift, daß das Wegeweſen als Ganzes eine Aufgabe
der Geſammtheit ſei, der ſich jedes einzelne Wegerecht unterzuordnen
habe, bildet das neunzehnte Jahrhundert, durch den immer allgemeine-
ren Verkehr gezwungen, die Principien aus, nach denen die Benütz-
barkeit
der Wege für alle Arten und Theile derſelben gleichmäßig
hergeſtellt wird.

Die Grundlage dieſes Syſtems iſt nun eine doppelte, das Bau-
weſen
und das eigentliche Wegeweſen. Das erſte enthält die
techniſchen, das zweite die rechtlichen Verhältniſſe und Bedingun-
gen des Wegeweſens und ſeiner Entwicklung.

a) Das öffentliche Bauweſen.

Das Bauen iſt an ſich ein freies Gewerbe, wie jedes andere. Der
Begriff und das Recht des öffentlichen Bauweſens entſteht jedoch da,
wo überhaupt für öffentliche Zwecke ein Bau geführt wird. Das leitende
Princip für das öffentliche Bauweſen iſt daher, daß daſſelbe ohne Rückſicht
auf Privatintereſſen dem öffentlichen Bedürfniß diene, und daher, da dieſes
ſelbſt beſtändig dauernd und ſtets lebendig iſt, auch allen Forderungen
der ſoliden und zweckmäßigen Technik entſpreche. Daraus entſteht der
Grundſatz, daß das öffentliche Bauweſen ſelbſt wieder eine vollendete
Fachbildung einerſeits, und eine öffentliche Oberaufſicht über die
geführten Bauten andererſeits enthalte. Und die Geſammtheit der für
beide Theile geltenden Beſtimmungen bilden das Recht des öffentlichen
Bauweſens. Das Princip dieſes Rechts iſt, daß zu öffentlichen Bau-
ten nur diejenigen zugelaſſen werden ſollen, welche die vorgeſchriebene
Fachbildung an den Bau- oder techniſchen Bildungsanſtalten gewonnen
und die Prüfung dafür beſtanden haben; die Ausführung ruht in
der Hand des dafür eingeſetzten amtlichen Körpers, der theils Inſtruk-
tionen zu erlaſſen, theils die Oberaufſicht über die Ausführung zu
leiten hat.

Natürlich umfaßt nun das öffentliche Bauweſen alle öffentlichen
Bauten, alſo auch diejenigen, welche mit dem Wegeweſen nichts zu

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[182/0206] Statutes, und dieſe wurden in der üblichen Form in allgemeinen Wegeord- nungen geſammelt. Ihr Hauptinhalt war Strafpolizei. Die jetzt geltende eigentliche Wegeordnung iſt 5. 6. Will. IV. 50 (vergl. über das engliſche Wege- recht Gneiſt, Engliſches Verwaltungsrecht II. §. 42). Die Wegeverwaltung dagegen entwickelt ſich erſt mit den Chauſſeen und nimmt faſt ganz den fran- zöſiſchen Charakter an (ſ. unten). Das Syſtem des Wege- und Bauweſens und ſeines Rechts. Während nun auf dieſe Weiſe mit dem achtzehnten Jahrhundert das Princip durchgreift, daß das Wegeweſen als Ganzes eine Aufgabe der Geſammtheit ſei, der ſich jedes einzelne Wegerecht unterzuordnen habe, bildet das neunzehnte Jahrhundert, durch den immer allgemeine- ren Verkehr gezwungen, die Principien aus, nach denen die Benütz- barkeit der Wege für alle Arten und Theile derſelben gleichmäßig hergeſtellt wird. Die Grundlage dieſes Syſtems iſt nun eine doppelte, das Bau- weſen und das eigentliche Wegeweſen. Das erſte enthält die techniſchen, das zweite die rechtlichen Verhältniſſe und Bedingun- gen des Wegeweſens und ſeiner Entwicklung. a) Das öffentliche Bauweſen. Das Bauen iſt an ſich ein freies Gewerbe, wie jedes andere. Der Begriff und das Recht des öffentlichen Bauweſens entſteht jedoch da, wo überhaupt für öffentliche Zwecke ein Bau geführt wird. Das leitende Princip für das öffentliche Bauweſen iſt daher, daß daſſelbe ohne Rückſicht auf Privatintereſſen dem öffentlichen Bedürfniß diene, und daher, da dieſes ſelbſt beſtändig dauernd und ſtets lebendig iſt, auch allen Forderungen der ſoliden und zweckmäßigen Technik entſpreche. Daraus entſteht der Grundſatz, daß das öffentliche Bauweſen ſelbſt wieder eine vollendete Fachbildung einerſeits, und eine öffentliche Oberaufſicht über die geführten Bauten andererſeits enthalte. Und die Geſammtheit der für beide Theile geltenden Beſtimmungen bilden das Recht des öffentlichen Bauweſens. Das Princip dieſes Rechts iſt, daß zu öffentlichen Bau- ten nur diejenigen zugelaſſen werden ſollen, welche die vorgeſchriebene Fachbildung an den Bau- oder techniſchen Bildungsanſtalten gewonnen und die Prüfung dafür beſtanden haben; die Ausführung ruht in der Hand des dafür eingeſetzten amtlichen Körpers, der theils Inſtruk- tionen zu erlaſſen, theils die Oberaufſicht über die Ausführung zu leiten hat. Natürlich umfaßt nun das öffentliche Bauweſen alle öffentlichen Bauten, alſo auch diejenigen, welche mit dem Wegeweſen nichts zu

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/206>, abgerufen am 04.12.2024.