Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Statutes, und diese wurden in der üblichen Form in allgemeinen Wegeord- Das System des Wege- und Bauwesens und seines Rechts. Während nun auf diese Weise mit dem achtzehnten Jahrhundert Die Grundlage dieses Systems ist nun eine doppelte, das Bau- a) Das öffentliche Bauwesen. Das Bauen ist an sich ein freies Gewerbe, wie jedes andere. Der Natürlich umfaßt nun das öffentliche Bauwesen alle öffentlichen Statutes, und dieſe wurden in der üblichen Form in allgemeinen Wegeord- Das Syſtem des Wege- und Bauweſens und ſeines Rechts. Während nun auf dieſe Weiſe mit dem achtzehnten Jahrhundert Die Grundlage dieſes Syſtems iſt nun eine doppelte, das Bau- a) Das öffentliche Bauweſen. Das Bauen iſt an ſich ein freies Gewerbe, wie jedes andere. Der Natürlich umfaßt nun das öffentliche Bauweſen alle öffentlichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0206" n="182"/><hi rendition="#aq">Statutes</hi>, und dieſe wurden in der üblichen Form in allgemeinen Wegeord-<lb/> nungen geſammelt. Ihr Hauptinhalt war Strafpolizei. Die jetzt geltende<lb/> eigentliche Wegeordnung iſt 5. 6. <hi rendition="#aq">Will. IV.</hi> 50 (vergl. über das engliſche Wege-<lb/> recht <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>, Engliſches Verwaltungsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 42). Die <hi rendition="#g">Wegeverwaltung</hi><lb/> dagegen entwickelt ſich erſt mit den Chauſſeen und nimmt faſt ganz den fran-<lb/> zöſiſchen Charakter an (ſ. unten).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Das Syſtem des Wege- und Bauweſens und ſeines Rechts</hi>.</p><lb/> <p>Während nun auf dieſe Weiſe mit dem achtzehnten Jahrhundert<lb/> das Princip durchgreift, daß das Wegeweſen als Ganzes eine Aufgabe<lb/> der Geſammtheit ſei, der ſich jedes einzelne Wegerecht unterzuordnen<lb/> habe, bildet das neunzehnte Jahrhundert, durch den immer allgemeine-<lb/> ren Verkehr gezwungen, die Principien aus, nach denen die <hi rendition="#g">Benütz-<lb/> barkeit</hi> der Wege für alle Arten und Theile derſelben gleichmäßig<lb/> hergeſtellt wird.</p><lb/> <p>Die Grundlage dieſes Syſtems iſt nun eine doppelte, das <hi rendition="#g">Bau-<lb/> weſen</hi> und das <hi rendition="#g">eigentliche Wegeweſen</hi>. Das erſte enthält die<lb/><hi rendition="#g">techniſchen</hi>, das zweite die <hi rendition="#g">rechtlichen</hi> Verhältniſſe und Bedingun-<lb/> gen des Wegeweſens und ſeiner Entwicklung.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Das öffentliche Bauweſen.</p><lb/> <p>Das Bauen iſt an ſich ein freies Gewerbe, wie jedes andere. Der<lb/> Begriff und das Recht des <hi rendition="#g">öffentlichen</hi> Bauweſens entſteht jedoch da,<lb/> wo überhaupt für öffentliche Zwecke ein Bau geführt wird. Das leitende<lb/> Princip für das öffentliche Bauweſen iſt daher, daß daſſelbe ohne Rückſicht<lb/> auf Privatintereſſen dem öffentlichen Bedürfniß diene, und daher, da dieſes<lb/> ſelbſt beſtändig dauernd und ſtets lebendig iſt, auch <hi rendition="#g">allen</hi> Forderungen<lb/> der ſoliden und zweckmäßigen Technik entſpreche. Daraus entſteht der<lb/> Grundſatz, daß das öffentliche Bauweſen ſelbſt wieder eine vollendete<lb/><hi rendition="#g">Fachbildung</hi> einerſeits, und eine öffentliche <hi rendition="#g">Oberaufſicht</hi> über die<lb/> geführten Bauten andererſeits enthalte. Und die Geſammtheit der für<lb/> beide Theile geltenden Beſtimmungen bilden das <hi rendition="#g">Recht</hi> des öffentlichen<lb/> Bauweſens. Das <hi rendition="#g">Princip</hi> dieſes Rechts iſt, daß zu öffentlichen Bau-<lb/> ten nur diejenigen zugelaſſen werden ſollen, welche die vorgeſchriebene<lb/> Fachbildung an den Bau- oder techniſchen Bildungsanſtalten gewonnen<lb/> und die Prüfung dafür beſtanden haben; die <hi rendition="#g">Ausführung</hi> ruht in<lb/> der Hand des dafür eingeſetzten amtlichen Körpers, der theils Inſtruk-<lb/> tionen zu erlaſſen, theils die Oberaufſicht über die Ausführung zu<lb/> leiten hat.</p><lb/> <p>Natürlich umfaßt nun das öffentliche Bauweſen <hi rendition="#g">alle</hi> öffentlichen<lb/> Bauten, alſo auch diejenigen, welche mit dem Wegeweſen nichts zu<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [182/0206]
Statutes, und dieſe wurden in der üblichen Form in allgemeinen Wegeord-
nungen geſammelt. Ihr Hauptinhalt war Strafpolizei. Die jetzt geltende
eigentliche Wegeordnung iſt 5. 6. Will. IV. 50 (vergl. über das engliſche Wege-
recht Gneiſt, Engliſches Verwaltungsrecht II. §. 42). Die Wegeverwaltung
dagegen entwickelt ſich erſt mit den Chauſſeen und nimmt faſt ganz den fran-
zöſiſchen Charakter an (ſ. unten).
Das Syſtem des Wege- und Bauweſens und ſeines Rechts.
Während nun auf dieſe Weiſe mit dem achtzehnten Jahrhundert
das Princip durchgreift, daß das Wegeweſen als Ganzes eine Aufgabe
der Geſammtheit ſei, der ſich jedes einzelne Wegerecht unterzuordnen
habe, bildet das neunzehnte Jahrhundert, durch den immer allgemeine-
ren Verkehr gezwungen, die Principien aus, nach denen die Benütz-
barkeit der Wege für alle Arten und Theile derſelben gleichmäßig
hergeſtellt wird.
Die Grundlage dieſes Syſtems iſt nun eine doppelte, das Bau-
weſen und das eigentliche Wegeweſen. Das erſte enthält die
techniſchen, das zweite die rechtlichen Verhältniſſe und Bedingun-
gen des Wegeweſens und ſeiner Entwicklung.
a) Das öffentliche Bauweſen.
Das Bauen iſt an ſich ein freies Gewerbe, wie jedes andere. Der
Begriff und das Recht des öffentlichen Bauweſens entſteht jedoch da,
wo überhaupt für öffentliche Zwecke ein Bau geführt wird. Das leitende
Princip für das öffentliche Bauweſen iſt daher, daß daſſelbe ohne Rückſicht
auf Privatintereſſen dem öffentlichen Bedürfniß diene, und daher, da dieſes
ſelbſt beſtändig dauernd und ſtets lebendig iſt, auch allen Forderungen
der ſoliden und zweckmäßigen Technik entſpreche. Daraus entſteht der
Grundſatz, daß das öffentliche Bauweſen ſelbſt wieder eine vollendete
Fachbildung einerſeits, und eine öffentliche Oberaufſicht über die
geführten Bauten andererſeits enthalte. Und die Geſammtheit der für
beide Theile geltenden Beſtimmungen bilden das Recht des öffentlichen
Bauweſens. Das Princip dieſes Rechts iſt, daß zu öffentlichen Bau-
ten nur diejenigen zugelaſſen werden ſollen, welche die vorgeſchriebene
Fachbildung an den Bau- oder techniſchen Bildungsanſtalten gewonnen
und die Prüfung dafür beſtanden haben; die Ausführung ruht in
der Hand des dafür eingeſetzten amtlichen Körpers, der theils Inſtruk-
tionen zu erlaſſen, theils die Oberaufſicht über die Ausführung zu
leiten hat.
Natürlich umfaßt nun das öffentliche Bauweſen alle öffentlichen
Bauten, alſo auch diejenigen, welche mit dem Wegeweſen nichts zu
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