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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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daß die Frage überhaupt keine rein wissenschaftliche, sondern ausschließlich eine
Frage der Statistik des Goldes und Silbers, und der sich daraus regelnden
Zweckmäßigkeit der Einführung der Geldwährung ist. Die Frage selbst stammt
aus der neueren Zeit; die bisherige Nationalökonomie hat sie so gut als gar
nicht berücksichtigt. Die Heimath des Streits ist Frankreich wegen seiner
Doppelwährung. (M. Chevalier, De l'Or 1866; Wolowsky, Question
monetaire
1867); beide machen viel zu sehr einen theoretischen Streit
daraus. Dagegen hat Soetbeer "die Goldfrage und deren Einfluß auf die
Handel treibenden Länder" (Zeitschrift für Staatswissenschaft, Bd. 18), den
einzig richtigen Standpunkt der statistischen Behandlung durchgeführt, und die
entscheidende Thatsache festgestellt, daß die Silberausfuhr seit den letzten Jahr-
zehnten die Silberproduktion und Einfuhr in Europa übertroffen hat; daß
demgemäß, unter Mitwirkung der neuen Goldentdeckungen, das Silber im
Verhältniß zum Golde gegen 31/2 Procent theurer geworden, und daher mehr
und mehr aus dem Verkehr verschwunden ist, und daß der Uebergang zur
Goldwährung dadurch unabweisbar wird. Speciell für Gold: H. Contzen,
Geschichte des Goldes und der Goldwährung 1868. Die Frage selbst schon in
der Münzconferenz in Wien 1855 und 1856 in Hamburg untersucht; die
Handelstage von 1862 und 1865 haben sie einseitig vom Standpunkt der
deutschen Münzeinheit betrachtet. Das gegenwärtige Metallwährungssystem
der Hauptstaaten ist folgendes:

Vereinigte Staaten: Doppelwährung eingeführt durch Congreßakte
vom 18. Jan. 1837 und 21. Febr. 1853; Sistirung der Ausprägung des
Silberdollars; 1/2 Dollar als Scheidemünze; Goldwährung mit 5 Dollar als
Hauptmünze.

Frankreich: Doppelwährung durch Bericht von Mirabeau angenommen,
12. Dec. 1790; definitives Währungsgesetz vom 28. März 1803, mit festem
Werth zwischen Gold und Silber; Streit über die Goldwährung seit 1849;
Commission von 1854 ohne definitives Ergebniß (vgl. Soetbeer a. a. O. 32 ff.).

Italien: Einführung der französischen Währung und Münzsystems seit
Gesetz vom 26. Okt. 1826.

Schweiz: Vor 1848 rein lokales Münz- und Währungssystem; die
Bundesverfassung von 1848 hebt die Münzhoheit der Cantone auf (Gesetz vom
7. Mai 1850); Einheit des Systems und Silberwährung. Seit 1858 Frage
der Goldwährung. Darauf Gesetz vom 31. Jan. 1860; Einführung der Gold-
währung mit Silberwährung bis 20 Franken.

Belgien: Streit über die von Holland überkommene Silberwährung seit
1837; Versuche der Erhaltung der letzteren (Gesetz vom 11. August 1854);
Seltenheit der Silbermünzen, Bericht von 1859, und Einführung der Gold-
währung (Gesetz vom 4. Juni 1861).

Portugal: Bis 1854 Doppelwährung, durch Münzgesetz vom 1. August
1854 Goldwährung eingeführt.

Holland: Altes Münzgesetz vom 28. Sept. 1816. Nach vielem Kampf
darüber die Silberwährung 1850 definitiv angenommen. -- Ebenso für

daß die Frage überhaupt keine rein wiſſenſchaftliche, ſondern ausſchließlich eine
Frage der Statiſtik des Goldes und Silbers, und der ſich daraus regelnden
Zweckmäßigkeit der Einführung der Geldwährung iſt. Die Frage ſelbſt ſtammt
aus der neueren Zeit; die bisherige Nationalökonomie hat ſie ſo gut als gar
nicht berückſichtigt. Die Heimath des Streits iſt Frankreich wegen ſeiner
Doppelwährung. (M. Chevalier, De l’Or 1866; Wolowsky, Question
monétaire
1867); beide machen viel zu ſehr einen theoretiſchen Streit
daraus. Dagegen hat Soetbeer „die Goldfrage und deren Einfluß auf die
Handel treibenden Länder“ (Zeitſchrift für Staatswiſſenſchaft, Bd. 18), den
einzig richtigen Standpunkt der ſtatiſtiſchen Behandlung durchgeführt, und die
entſcheidende Thatſache feſtgeſtellt, daß die Silberausfuhr ſeit den letzten Jahr-
zehnten die Silberproduktion und Einfuhr in Europa übertroffen hat; daß
demgemäß, unter Mitwirkung der neuen Goldentdeckungen, das Silber im
Verhältniß zum Golde gegen 3½ Procent theurer geworden, und daher mehr
und mehr aus dem Verkehr verſchwunden iſt, und daß der Uebergang zur
Goldwährung dadurch unabweisbar wird. Speciell für Gold: H. Contzen,
Geſchichte des Goldes und der Goldwährung 1868. Die Frage ſelbſt ſchon in
der Münzconferenz in Wien 1855 und 1856 in Hamburg unterſucht; die
Handelstage von 1862 und 1865 haben ſie einſeitig vom Standpunkt der
deutſchen Münzeinheit betrachtet. Das gegenwärtige Metallwährungsſyſtem
der Hauptſtaaten iſt folgendes:

Vereinigte Staaten: Doppelwährung eingeführt durch Congreßakte
vom 18. Jan. 1837 und 21. Febr. 1853; Siſtirung der Ausprägung des
Silberdollars; ½ Dollar als Scheidemünze; Goldwährung mit 5 Dollar als
Hauptmünze.

Frankreich: Doppelwährung durch Bericht von Mirabeau angenommen,
12. Dec. 1790; definitives Währungsgeſetz vom 28. März 1803, mit feſtem
Werth zwiſchen Gold und Silber; Streit über die Goldwährung ſeit 1849;
Commiſſion von 1854 ohne definitives Ergebniß (vgl. Soetbeer a. a. O. 32 ff.).

Italien: Einführung der franzöſiſchen Währung und Münzſyſtems ſeit
Geſetz vom 26. Okt. 1826.

Schweiz: Vor 1848 rein lokales Münz- und Währungsſyſtem; die
Bundesverfaſſung von 1848 hebt die Münzhoheit der Cantone auf (Geſetz vom
7. Mai 1850); Einheit des Syſtems und Silberwährung. Seit 1858 Frage
der Goldwährung. Darauf Geſetz vom 31. Jan. 1860; Einführung der Gold-
währung mit Silberwährung bis 20 Franken.

Belgien: Streit über die von Holland überkommene Silberwährung ſeit
1837; Verſuche der Erhaltung der letzteren (Geſetz vom 11. Auguſt 1854);
Seltenheit der Silbermünzen, Bericht von 1859, und Einführung der Gold-
währung (Geſetz vom 4. Juni 1861).

Portugal: Bis 1854 Doppelwährung, durch Münzgeſetz vom 1. Auguſt
1854 Goldwährung eingeführt.

Holland: Altes Münzgeſetz vom 28. Sept. 1816. Nach vielem Kampf
darüber die Silberwährung 1850 definitiv angenommen. — Ebenſo für

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[238/0262] daß die Frage überhaupt keine rein wiſſenſchaftliche, ſondern ausſchließlich eine Frage der Statiſtik des Goldes und Silbers, und der ſich daraus regelnden Zweckmäßigkeit der Einführung der Geldwährung iſt. Die Frage ſelbſt ſtammt aus der neueren Zeit; die bisherige Nationalökonomie hat ſie ſo gut als gar nicht berückſichtigt. Die Heimath des Streits iſt Frankreich wegen ſeiner Doppelwährung. (M. Chevalier, De l’Or 1866; Wolowsky, Question monétaire 1867); beide machen viel zu ſehr einen theoretiſchen Streit daraus. Dagegen hat Soetbeer „die Goldfrage und deren Einfluß auf die Handel treibenden Länder“ (Zeitſchrift für Staatswiſſenſchaft, Bd. 18), den einzig richtigen Standpunkt der ſtatiſtiſchen Behandlung durchgeführt, und die entſcheidende Thatſache feſtgeſtellt, daß die Silberausfuhr ſeit den letzten Jahr- zehnten die Silberproduktion und Einfuhr in Europa übertroffen hat; daß demgemäß, unter Mitwirkung der neuen Goldentdeckungen, das Silber im Verhältniß zum Golde gegen 3½ Procent theurer geworden, und daher mehr und mehr aus dem Verkehr verſchwunden iſt, und daß der Uebergang zur Goldwährung dadurch unabweisbar wird. Speciell für Gold: H. Contzen, Geſchichte des Goldes und der Goldwährung 1868. Die Frage ſelbſt ſchon in der Münzconferenz in Wien 1855 und 1856 in Hamburg unterſucht; die Handelstage von 1862 und 1865 haben ſie einſeitig vom Standpunkt der deutſchen Münzeinheit betrachtet. Das gegenwärtige Metallwährungsſyſtem der Hauptſtaaten iſt folgendes: Vereinigte Staaten: Doppelwährung eingeführt durch Congreßakte vom 18. Jan. 1837 und 21. Febr. 1853; Siſtirung der Ausprägung des Silberdollars; ½ Dollar als Scheidemünze; Goldwährung mit 5 Dollar als Hauptmünze. Frankreich: Doppelwährung durch Bericht von Mirabeau angenommen, 12. Dec. 1790; definitives Währungsgeſetz vom 28. März 1803, mit feſtem Werth zwiſchen Gold und Silber; Streit über die Goldwährung ſeit 1849; Commiſſion von 1854 ohne definitives Ergebniß (vgl. Soetbeer a. a. O. 32 ff.). Italien: Einführung der franzöſiſchen Währung und Münzſyſtems ſeit Geſetz vom 26. Okt. 1826. Schweiz: Vor 1848 rein lokales Münz- und Währungsſyſtem; die Bundesverfaſſung von 1848 hebt die Münzhoheit der Cantone auf (Geſetz vom 7. Mai 1850); Einheit des Syſtems und Silberwährung. Seit 1858 Frage der Goldwährung. Darauf Geſetz vom 31. Jan. 1860; Einführung der Gold- währung mit Silberwährung bis 20 Franken. Belgien: Streit über die von Holland überkommene Silberwährung ſeit 1837; Verſuche der Erhaltung der letzteren (Geſetz vom 11. Auguſt 1854); Seltenheit der Silbermünzen, Bericht von 1859, und Einführung der Gold- währung (Geſetz vom 4. Juni 1861). Portugal: Bis 1854 Doppelwährung, durch Münzgeſetz vom 1. Auguſt 1854 Goldwährung eingeführt. Holland: Altes Münzgeſetz vom 28. Sept. 1816. Nach vielem Kampf darüber die Silberwährung 1850 definitiv angenommen. — Ebenſo für

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/262>, abgerufen am 22.11.2024.