weisbare Folge, daß entweder auch in der größten Noth kein Darlehen gegeben oder der gesetzliche Zinsfuß umgangen wird. Es gibt kein Mittel der Gesetzgebung oder Verwaltung, diese Folgen zu hindern. Das erstere aber ist für den Schuldner noch verderblicher wie der hohe Zins, das zweite untergräbt das Rechtsgefühl im Namen der National- ökonomie und hindert die wirthschaftlichen Folgen des Wuchers dennoch nicht. Es ergibt sich daraus, daß der volkswirthschaftliche Wucher durch staatliche Maßregeln darum nicht zu bekämpfen ist, weil man ihn nie- mals von dem wirthschaftlich berechtigten Zinsfuß scheiden kann. Alle dahinzielenden Versuche enden mit der völligen Erfolglosigkeit derselben. Es kann als ein durch Jahrhunderte lange Kämpfe definitiv gewonnenes Ergebniß angesehen werden, daß jeder gesetzliche Zinsfuß geradezu falsch und jede andere Beschränkung des Darlehens nutzlos ist.
Dennoch ist der zu hohe Zinsfuß ein Uebel, der Wucher ein un- sittliches und gefährliches Element und das Streben, beide zu beseitigen, ein natürliches und berechtigtes. Es ist aber klar, daß der nothleidende Einzelne sich nicht selbst gegen jene Gefahr schützen kann, eben so wenig vermag es die Regierung. Hier zuerst tritt daher im Credit das Ver- einswesen auf. Es besitzt allein die Fähigkeit, ohne Ausbeutung der Noth den Zins nach seiner wirthschaftlich gerechtfertigten Höhe zu bestimmen und das Darlehen zu geben. Die Hülfe gegen Wucher und zu hohen Zins liegt daher im Creditvereinswesen, und wir stellen daher fest, daß dieses Creditvereinswesen alle Wucher- und Zinsgesetze überflüssig macht; wo der Creditverein nicht mehr helfen kann, ist jede Hülfe überhaupt vergebens; das Vereinswesen allein ist fähig und bestimmt, das gesammte Wucherrecht zu beseitigen und auch hier der Capitalsbewegung im Darlehen seine volle Freiheit wieder- zugeben.
Wenn aber trotzdem die Wuchergesetze bis auf die neueste Zeit bestanden haben, so muß der Grund dafür, wie die Gewalt welche sie bewältigt hat, nicht in Nationalökonomie und Verwaltung, sondern wieder in der Gesellschaft gesucht werden.
Die Geschlechterordnung nämlich sowohl als die Ständeordnung beruhen auf dem Grundbesitze; jene ganz, diese in allem Wesentlichen. In beiden ist die Stellung, die Ehre, ja das Recht jedes Einzelnen durch seinen Grundbesitz bedingt. Nun aber bietet der Grundbesitz zwar große Sicherheit des Capitals, aber er hat geringe Fähigkeit zur Rückzahlung und zum Zinserträgniß; je höher der Zinsfuß, je schwerer die Rückzahlung. Der Darleiher hat daher vermöge seines Rechts auf Exekution gegen den Grundbesitz, namentlich aber bei hohem Zins, die ganze gesellschaftliche und rechtliche Stellung des Debitors in der
weisbare Folge, daß entweder auch in der größten Noth kein Darlehen gegeben oder der geſetzliche Zinsfuß umgangen wird. Es gibt kein Mittel der Geſetzgebung oder Verwaltung, dieſe Folgen zu hindern. Das erſtere aber iſt für den Schuldner noch verderblicher wie der hohe Zins, das zweite untergräbt das Rechtsgefühl im Namen der National- ökonomie und hindert die wirthſchaftlichen Folgen des Wuchers dennoch nicht. Es ergibt ſich daraus, daß der volkswirthſchaftliche Wucher durch ſtaatliche Maßregeln darum nicht zu bekämpfen iſt, weil man ihn nie- mals von dem wirthſchaftlich berechtigten Zinsfuß ſcheiden kann. Alle dahinzielenden Verſuche enden mit der völligen Erfolgloſigkeit derſelben. Es kann als ein durch Jahrhunderte lange Kämpfe definitiv gewonnenes Ergebniß angeſehen werden, daß jeder geſetzliche Zinsfuß geradezu falſch und jede andere Beſchränkung des Darlehens nutzlos iſt.
Dennoch iſt der zu hohe Zinsfuß ein Uebel, der Wucher ein un- ſittliches und gefährliches Element und das Streben, beide zu beſeitigen, ein natürliches und berechtigtes. Es iſt aber klar, daß der nothleidende Einzelne ſich nicht ſelbſt gegen jene Gefahr ſchützen kann, eben ſo wenig vermag es die Regierung. Hier zuerſt tritt daher im Credit das Ver- einsweſen auf. Es beſitzt allein die Fähigkeit, ohne Ausbeutung der Noth den Zins nach ſeiner wirthſchaftlich gerechtfertigten Höhe zu beſtimmen und das Darlehen zu geben. Die Hülfe gegen Wucher und zu hohen Zins liegt daher im Creditvereinsweſen, und wir ſtellen daher feſt, daß dieſes Creditvereinsweſen alle Wucher- und Zinsgeſetze überflüſſig macht; wo der Creditverein nicht mehr helfen kann, iſt jede Hülfe überhaupt vergebens; das Vereinsweſen allein iſt fähig und beſtimmt, das geſammte Wucherrecht zu beſeitigen und auch hier der Capitalsbewegung im Darlehen ſeine volle Freiheit wieder- zugeben.
Wenn aber trotzdem die Wuchergeſetze bis auf die neueſte Zeit beſtanden haben, ſo muß der Grund dafür, wie die Gewalt welche ſie bewältigt hat, nicht in Nationalökonomie und Verwaltung, ſondern wieder in der Geſellſchaft geſucht werden.
Die Geſchlechterordnung nämlich ſowohl als die Ständeordnung beruhen auf dem Grundbeſitze; jene ganz, dieſe in allem Weſentlichen. In beiden iſt die Stellung, die Ehre, ja das Recht jedes Einzelnen durch ſeinen Grundbeſitz bedingt. Nun aber bietet der Grundbeſitz zwar große Sicherheit des Capitals, aber er hat geringe Fähigkeit zur Rückzahlung und zum Zinserträgniß; je höher der Zinsfuß, je ſchwerer die Rückzahlung. Der Darleiher hat daher vermöge ſeines Rechts auf Exekution gegen den Grundbeſitz, namentlich aber bei hohem Zins, die ganze geſellſchaftliche und rechtliche Stellung des Debitors in der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><p><pbfacs="#f0278"n="254"/>
weisbare Folge, daß entweder auch in der größten Noth kein Darlehen<lb/>
gegeben oder der geſetzliche Zinsfuß umgangen wird. Es gibt kein<lb/>
Mittel der Geſetzgebung oder Verwaltung, dieſe Folgen zu hindern.<lb/>
Das erſtere aber iſt für den Schuldner noch verderblicher wie der hohe<lb/>
Zins, das zweite untergräbt das Rechtsgefühl im Namen der National-<lb/>
ökonomie und hindert die wirthſchaftlichen Folgen des Wuchers dennoch<lb/>
nicht. Es ergibt ſich daraus, daß der volkswirthſchaftliche Wucher durch<lb/>ſtaatliche Maßregeln darum nicht zu bekämpfen iſt, weil man ihn <hirendition="#g">nie-<lb/>
mals</hi> von dem wirthſchaftlich berechtigten Zinsfuß ſcheiden kann. Alle<lb/>
dahinzielenden Verſuche enden mit der völligen Erfolgloſigkeit derſelben.<lb/>
Es kann als ein durch Jahrhunderte lange Kämpfe definitiv gewonnenes<lb/>
Ergebniß angeſehen werden, daß <hirendition="#g">jeder geſetzliche Zinsfuß</hi> geradezu<lb/><hirendition="#g">falſch</hi> und jede andere Beſchränkung des Darlehens <hirendition="#g">nutzlos</hi> iſt.</p><lb/><p>Dennoch iſt der zu hohe Zinsfuß ein Uebel, der Wucher ein un-<lb/>ſittliches und gefährliches Element und das Streben, beide zu beſeitigen,<lb/>
ein natürliches und berechtigtes. Es iſt aber klar, daß der nothleidende<lb/>
Einzelne ſich nicht ſelbſt gegen jene Gefahr ſchützen kann, eben ſo wenig<lb/>
vermag es die Regierung. Hier zuerſt tritt daher im Credit das <hirendition="#g">Ver-<lb/>
einsweſen</hi> auf. Es beſitzt allein die Fähigkeit, ohne Ausbeutung<lb/>
der Noth den Zins nach ſeiner wirthſchaftlich gerechtfertigten Höhe zu<lb/>
beſtimmen und das Darlehen zu geben. Die Hülfe gegen Wucher und<lb/>
zu hohen Zins liegt daher im <hirendition="#g">Creditvereinsweſen</hi>, und wir ſtellen<lb/>
daher feſt, daß dieſes Creditvereinsweſen alle Wucher- und Zinsgeſetze<lb/>
überflüſſig macht; wo der Creditverein nicht mehr helfen kann, iſt jede<lb/>
Hülfe überhaupt vergebens; das Vereinsweſen allein iſt fähig und<lb/>
beſtimmt, das geſammte Wucherrecht zu beſeitigen und auch hier der<lb/><hirendition="#g">Capitalsbewegung im Darlehen ſeine volle Freiheit wieder-<lb/>
zugeben</hi>.</p><lb/><p>Wenn aber trotzdem die Wuchergeſetze bis auf die neueſte Zeit<lb/>
beſtanden haben, ſo muß der Grund dafür, wie die Gewalt welche ſie<lb/>
bewältigt hat, <hirendition="#g">nicht</hi> in Nationalökonomie und Verwaltung, ſondern<lb/>
wieder in der <hirendition="#g">Geſellſchaft</hi> geſucht werden.</p><lb/><p>Die Geſchlechterordnung nämlich ſowohl als die Ständeordnung<lb/>
beruhen auf dem Grundbeſitze; jene ganz, dieſe in allem Weſentlichen.<lb/>
In beiden iſt die Stellung, die Ehre, ja das Recht jedes Einzelnen<lb/>
durch ſeinen Grundbeſitz bedingt. Nun aber bietet der Grundbeſitz<lb/>
zwar große Sicherheit des Capitals, aber er hat geringe Fähigkeit zur<lb/>
Rückzahlung und zum Zinserträgniß; je höher der Zinsfuß, je ſchwerer<lb/>
die Rückzahlung. Der Darleiher hat daher vermöge ſeines Rechts auf<lb/>
Exekution gegen den Grundbeſitz, namentlich aber bei hohem Zins,<lb/>
die ganze geſellſchaftliche und rechtliche Stellung des Debitors in der<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[254/0278]
weisbare Folge, daß entweder auch in der größten Noth kein Darlehen
gegeben oder der geſetzliche Zinsfuß umgangen wird. Es gibt kein
Mittel der Geſetzgebung oder Verwaltung, dieſe Folgen zu hindern.
Das erſtere aber iſt für den Schuldner noch verderblicher wie der hohe
Zins, das zweite untergräbt das Rechtsgefühl im Namen der National-
ökonomie und hindert die wirthſchaftlichen Folgen des Wuchers dennoch
nicht. Es ergibt ſich daraus, daß der volkswirthſchaftliche Wucher durch
ſtaatliche Maßregeln darum nicht zu bekämpfen iſt, weil man ihn nie-
mals von dem wirthſchaftlich berechtigten Zinsfuß ſcheiden kann. Alle
dahinzielenden Verſuche enden mit der völligen Erfolgloſigkeit derſelben.
Es kann als ein durch Jahrhunderte lange Kämpfe definitiv gewonnenes
Ergebniß angeſehen werden, daß jeder geſetzliche Zinsfuß geradezu
falſch und jede andere Beſchränkung des Darlehens nutzlos iſt.
Dennoch iſt der zu hohe Zinsfuß ein Uebel, der Wucher ein un-
ſittliches und gefährliches Element und das Streben, beide zu beſeitigen,
ein natürliches und berechtigtes. Es iſt aber klar, daß der nothleidende
Einzelne ſich nicht ſelbſt gegen jene Gefahr ſchützen kann, eben ſo wenig
vermag es die Regierung. Hier zuerſt tritt daher im Credit das Ver-
einsweſen auf. Es beſitzt allein die Fähigkeit, ohne Ausbeutung
der Noth den Zins nach ſeiner wirthſchaftlich gerechtfertigten Höhe zu
beſtimmen und das Darlehen zu geben. Die Hülfe gegen Wucher und
zu hohen Zins liegt daher im Creditvereinsweſen, und wir ſtellen
daher feſt, daß dieſes Creditvereinsweſen alle Wucher- und Zinsgeſetze
überflüſſig macht; wo der Creditverein nicht mehr helfen kann, iſt jede
Hülfe überhaupt vergebens; das Vereinsweſen allein iſt fähig und
beſtimmt, das geſammte Wucherrecht zu beſeitigen und auch hier der
Capitalsbewegung im Darlehen ſeine volle Freiheit wieder-
zugeben.
Wenn aber trotzdem die Wuchergeſetze bis auf die neueſte Zeit
beſtanden haben, ſo muß der Grund dafür, wie die Gewalt welche ſie
bewältigt hat, nicht in Nationalökonomie und Verwaltung, ſondern
wieder in der Geſellſchaft geſucht werden.
Die Geſchlechterordnung nämlich ſowohl als die Ständeordnung
beruhen auf dem Grundbeſitze; jene ganz, dieſe in allem Weſentlichen.
In beiden iſt die Stellung, die Ehre, ja das Recht jedes Einzelnen
durch ſeinen Grundbeſitz bedingt. Nun aber bietet der Grundbeſitz
zwar große Sicherheit des Capitals, aber er hat geringe Fähigkeit zur
Rückzahlung und zum Zinserträgniß; je höher der Zinsfuß, je ſchwerer
die Rückzahlung. Der Darleiher hat daher vermöge ſeines Rechts auf
Exekution gegen den Grundbeſitz, namentlich aber bei hohem Zins,
die ganze geſellſchaftliche und rechtliche Stellung des Debitors in der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/278>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.