Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Standpunkt in Zweifel gezogen werden konnte. Bei der theilweisen und gänz- 4) Das Grundbuchsrecht. Das Grundbuchsrecht ist nun seinem formellen Begriffe nach die Seinem Wesen nach ist das Grundbuchsrecht, als Theil des Ver- Es gibt daher im römischen Recht überhaupt kein Grundbuchsrecht. Dennoch ist man über die selbständigen Elemente des Grund- Standpunkt in Zweifel gezogen werden konnte. Bei der theilweiſen und gänz- 4) Das Grundbuchsrecht. Das Grundbuchsrecht iſt nun ſeinem formellen Begriffe nach die Seinem Weſen nach iſt das Grundbuchsrecht, als Theil des Ver- Es gibt daher im römiſchen Recht überhaupt kein Grundbuchsrecht. Dennoch iſt man über die ſelbſtändigen Elemente des Grund- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0296" n="272"/> Standpunkt in Zweifel gezogen werden konnte. Bei der theilweiſen und gänz-<lb/> lichen Auflöſung hielt jedoch die deutſche Grundbuchsordnung um ſo entſchie-<lb/> dener an dem Grundſatz der gerichtlichen Beſcheide feſt, als dieſelbe mit wenig<lb/> Ausnahmen die Legalität auch für das Eigenthum forderte. Streit darüber<lb/> bei <hi rendition="#g">Maſcher</hi> S. 690 ff. Vergl. <hi rendition="#g">Mittermaier</hi> a. a. O. §. 263. <hi rendition="#g">Haftung</hi><lb/> der Hypothekbehörden (<hi rendition="#g">Mittermaier</hi> §. 267; <hi rendition="#aq">Code Civ.</hi> Art. 2197 ff.). Die<lb/> formelle Frage nach Inſcription und Transſcription <hi rendition="#g">Maſcher</hi> S. 699; erſtere<lb/> nur in Frankreich und England nothwendig, nach deutſchem Syſtem mehr als<lb/> überflüſſig. Ueber die großen <hi rendition="#g">Koſten</hi> des Grundbuchverfahrens f. <hi rendition="#g">Ran</hi>, Volks-<lb/> wirthſchaftspflege a. a. O. In Frankreich ſchon <hi rendition="#g">Hauteville</hi> (<hi rendition="#aq">de la revision<lb/> du Syst. hypothécaire</hi> 1843); dann <hi rendition="#aq">Enquête</hi> von 1846 ohne Erfolg; dann<lb/> neuer Kampf (<hi rendition="#g">Wolowsky</hi>, <hi rendition="#aq">Revue de législat. et jurisprud.</hi> 1852; vergl.<lb/><hi rendition="#g">Dünkelberg</hi>, Landwirthſchaft und Capital, 1860; zu kurz <hi rendition="#g">Maſcher</hi> S. 803).<lb/> — Wichtig iſt die Geſetzgebung über grundbücherliches Verfahren bei <hi rendition="#g">Zerthei-<lb/> lung</hi> von Liegenſchaften: öſterreich. Geſetz vom 6. Febr. 1869.</p><lb/> <p>4) Das Grundbuchsrecht.</p><lb/> <p>Das Grundbuchsrecht iſt nun ſeinem formellen Begriffe nach die<lb/><hi rendition="#g">Geſammtheit von Rechten</hi>, welche mit den einzelnen Akten des<lb/> eben <hi rendition="#g">bezeichneten Grundbuchsverfahrens verbunden ſind</hi>.</p><lb/> <p>Seinem Weſen nach iſt das Grundbuchsrecht, als Theil des Ver-<lb/> waltungsrechts, die Geſammtheit derjenigen <hi rendition="#g">Modifikationen des<lb/> bürgerlichen Pfand-</hi> und in zweiter Reihe <hi rendition="#g">Erwerbs-</hi> und <hi rendition="#g">Beſitz-<lb/> rechtes</hi> unbeweglicher Güter, welche durch die Natur des öffentlichen<lb/> oder allgemeinen Realcredits im Gegenſatze zum Einzeldarlehen gefor-<lb/> dert ſind.</p><lb/> <p>Es gibt daher im römiſchen Recht überhaupt kein Grundbuchsrecht.<lb/> Die bürgerlichen Geſetzbücher der germaniſchen Welt aber haben das<lb/> Grundbuchsrecht meiſtens ganz oder doch zum Theil in ſich aufgenom-<lb/> men, und dadurch das Verſtändniß des öffentlichen Charakters deſſelben<lb/> und ſeiner Begründung im Creditweſen ſehr erſchwert, ſo daß die ganze<lb/> Behandlung des Grundbuchsrechts ſich in bei weitem überwiegendem<lb/> Grade als Interpretation der bürgerlichen Geſetze herausſtellt. <hi rendition="#g">Daher</hi><lb/> der Mangel an ſelbſtändiger wiſſenſchaftlicher Behandlung, den nur<lb/> die Lehre vom Credit in der Verwaltungslehre zu heben vermag.</p><lb/> <p>Dennoch iſt man über die ſelbſtändigen Elemente des Grund-<lb/> buchsrechts im weſentlichen einig, wenn man daſſelbe auch noch nicht<lb/> immer von dem Grundbuchsverfahren zu unterſcheiden vermag. Jene<lb/> Elemente ſtehen in einem hiſtoriſchen Verhältniß zu einander, und<lb/> müſſen daher auch nicht als einfaches Nebeneinander, ſondern als inner-<lb/> lich bedingtes Ganze aufgefaßt werden. Sie ſind die Priorität, die<lb/> Specialität, die Legalität und die Publicität, welche gemeinſam nur<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [272/0296]
Standpunkt in Zweifel gezogen werden konnte. Bei der theilweiſen und gänz-
lichen Auflöſung hielt jedoch die deutſche Grundbuchsordnung um ſo entſchie-
dener an dem Grundſatz der gerichtlichen Beſcheide feſt, als dieſelbe mit wenig
Ausnahmen die Legalität auch für das Eigenthum forderte. Streit darüber
bei Maſcher S. 690 ff. Vergl. Mittermaier a. a. O. §. 263. Haftung
der Hypothekbehörden (Mittermaier §. 267; Code Civ. Art. 2197 ff.). Die
formelle Frage nach Inſcription und Transſcription Maſcher S. 699; erſtere
nur in Frankreich und England nothwendig, nach deutſchem Syſtem mehr als
überflüſſig. Ueber die großen Koſten des Grundbuchverfahrens f. Ran, Volks-
wirthſchaftspflege a. a. O. In Frankreich ſchon Hauteville (de la revision
du Syst. hypothécaire 1843); dann Enquête von 1846 ohne Erfolg; dann
neuer Kampf (Wolowsky, Revue de législat. et jurisprud. 1852; vergl.
Dünkelberg, Landwirthſchaft und Capital, 1860; zu kurz Maſcher S. 803).
— Wichtig iſt die Geſetzgebung über grundbücherliches Verfahren bei Zerthei-
lung von Liegenſchaften: öſterreich. Geſetz vom 6. Febr. 1869.
4) Das Grundbuchsrecht.
Das Grundbuchsrecht iſt nun ſeinem formellen Begriffe nach die
Geſammtheit von Rechten, welche mit den einzelnen Akten des
eben bezeichneten Grundbuchsverfahrens verbunden ſind.
Seinem Weſen nach iſt das Grundbuchsrecht, als Theil des Ver-
waltungsrechts, die Geſammtheit derjenigen Modifikationen des
bürgerlichen Pfand- und in zweiter Reihe Erwerbs- und Beſitz-
rechtes unbeweglicher Güter, welche durch die Natur des öffentlichen
oder allgemeinen Realcredits im Gegenſatze zum Einzeldarlehen gefor-
dert ſind.
Es gibt daher im römiſchen Recht überhaupt kein Grundbuchsrecht.
Die bürgerlichen Geſetzbücher der germaniſchen Welt aber haben das
Grundbuchsrecht meiſtens ganz oder doch zum Theil in ſich aufgenom-
men, und dadurch das Verſtändniß des öffentlichen Charakters deſſelben
und ſeiner Begründung im Creditweſen ſehr erſchwert, ſo daß die ganze
Behandlung des Grundbuchsrechts ſich in bei weitem überwiegendem
Grade als Interpretation der bürgerlichen Geſetze herausſtellt. Daher
der Mangel an ſelbſtändiger wiſſenſchaftlicher Behandlung, den nur
die Lehre vom Credit in der Verwaltungslehre zu heben vermag.
Dennoch iſt man über die ſelbſtändigen Elemente des Grund-
buchsrechts im weſentlichen einig, wenn man daſſelbe auch noch nicht
immer von dem Grundbuchsverfahren zu unterſcheiden vermag. Jene
Elemente ſtehen in einem hiſtoriſchen Verhältniß zu einander, und
müſſen daher auch nicht als einfaches Nebeneinander, ſondern als inner-
lich bedingtes Ganze aufgefaßt werden. Sie ſind die Priorität, die
Specialität, die Legalität und die Publicität, welche gemeinſam nur
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