Tüchtigkeit des Unternehmens und seiner Unternehmung ist. Es gibt keinen allgemeinen Geschäftscredit, sondern nur der Credit eines ein- zelnen, bestimmten Unternehmens, bemessen nach dem in seinem Capital und seinem Unternehmen. Das was wir die Organisirung des Geschäftscredits nennen, der durch selbständige Organe verliehene Geschäftscredit, kann daher nur auf solchen Organen beruhen, welche eben fähig sind, ihrem Credite ein solches, für den Staat unmögliches individuelles Urtheil zum Grunde zu legen. Nicht also eine Reihe von Gründen der Zweckmäßigkeit, sondern die unabänderliche Natur der Individualität des Geschäftscredits macht eine direkte Credit- verleihung durch den Staat an die Geschäftswelt unmöglich.
Wenn es daher dennoch ein Verwaltungsrecht des Geschäftscredits überhaupt geben soll, so muß dasselbe aus dem allgemeinsten Princip der Verwaltung überhaupt hervorgehen, nach welchem die letztere dem persönlichen Leben nur diejenigen Bedingungen seiner Entwicklung im Ganzen wie im Einzelnen zu geben hat, die sich der Einzelne selbst vermöge ihrer Natur nicht verschaffen kann. Diese nun liegen für den Geschäftscredit nicht im Gebiete des Güter-, sondern des Rechtslebens. Die geschäftliche Tüchtigkeit, welche den Credit verdient, und die Be- rechnung der Sicherheit und des Ertrages, welche ihn gibt, sind Sache des Einzelnen; aber die Rückzahlung darf nicht Sache der Willkür desselben in Form und Zeit sein, weil der Creditgebende seinerseits mit derselben rechnet und rechnen soll. Dasjenige demnach, was der Staat für den Geschäftscredit thun kann, besteht in der Herstellung derjenigen rechtlichen Grundsätze, durch welche dem gegebenen Credit dasjenige verliehen wird, das seine einzige formale Sicherheit bietet, seine recht- liche Gültigkeit und Zahlungspflicht; und die Gesammtheit der hierauf bezüglichen geltenden Bestimmungen bilden das Verwaltungs- recht des Geschäftscredits.
Dieses nun hat drei Grundformen, nach den Grundformen, in denen das wirthschaftliche Leben die Organisation des Geschäftscredits herstellt. Diese aber schließen sich eng an die drei Grundformen des Geschäftscredits selbst, die wir daher zuvörderst selbständig ins Auge fassen müssen.
Die drei Grundformen des Geschäftscredits: der Zahlungs-, Unternehmungs- und Vorschußcredit.
An sich ist nun der Credit stets gleich. Seine Arten aber ent- stehen dadurch, daß er selbst zu einem verschiedenen Zwecke gegeben werden kann und gegeben wird. Dieser Zweck ändert mit der Bestimmung des als Credit gegebenen Capitals auch die Forderungen des Darleihers
Tüchtigkeit des Unternehmens und ſeiner Unternehmung iſt. Es gibt keinen allgemeinen Geſchäftscredit, ſondern nur der Credit eines ein- zelnen, beſtimmten Unternehmens, bemeſſen nach dem in ſeinem Capital und ſeinem Unternehmen. Das was wir die Organiſirung des Geſchäftscredits nennen, der durch ſelbſtändige Organe verliehene Geſchäftscredit, kann daher nur auf ſolchen Organen beruhen, welche eben fähig ſind, ihrem Credite ein ſolches, für den Staat unmögliches individuelles Urtheil zum Grunde zu legen. Nicht alſo eine Reihe von Gründen der Zweckmäßigkeit, ſondern die unabänderliche Natur der Individualität des Geſchäftscredits macht eine direkte Credit- verleihung durch den Staat an die Geſchäftswelt unmöglich.
Wenn es daher dennoch ein Verwaltungsrecht des Geſchäftscredits überhaupt geben ſoll, ſo muß daſſelbe aus dem allgemeinſten Princip der Verwaltung überhaupt hervorgehen, nach welchem die letztere dem perſönlichen Leben nur diejenigen Bedingungen ſeiner Entwicklung im Ganzen wie im Einzelnen zu geben hat, die ſich der Einzelne ſelbſt vermöge ihrer Natur nicht verſchaffen kann. Dieſe nun liegen für den Geſchäftscredit nicht im Gebiete des Güter-, ſondern des Rechtslebens. Die geſchäftliche Tüchtigkeit, welche den Credit verdient, und die Be- rechnung der Sicherheit und des Ertrages, welche ihn gibt, ſind Sache des Einzelnen; aber die Rückzahlung darf nicht Sache der Willkür deſſelben in Form und Zeit ſein, weil der Creditgebende ſeinerſeits mit derſelben rechnet und rechnen ſoll. Dasjenige demnach, was der Staat für den Geſchäftscredit thun kann, beſteht in der Herſtellung derjenigen rechtlichen Grundſätze, durch welche dem gegebenen Credit dasjenige verliehen wird, das ſeine einzige formale Sicherheit bietet, ſeine recht- liche Gültigkeit und Zahlungspflicht; und die Geſammtheit der hierauf bezüglichen geltenden Beſtimmungen bilden das Verwaltungs- recht des Geſchäftscredits.
Dieſes nun hat drei Grundformen, nach den Grundformen, in denen das wirthſchaftliche Leben die Organiſation des Geſchäftscredits herſtellt. Dieſe aber ſchließen ſich eng an die drei Grundformen des Geſchäftscredits ſelbſt, die wir daher zuvörderſt ſelbſtändig ins Auge faſſen müſſen.
Die drei Grundformen des Geſchäftscredits: der Zahlungs-, Unternehmungs- und Vorſchußcredit.
An ſich iſt nun der Credit ſtets gleich. Seine Arten aber ent- ſtehen dadurch, daß er ſelbſt zu einem verſchiedenen Zwecke gegeben werden kann und gegeben wird. Dieſer Zweck ändert mit der Beſtimmung des als Credit gegebenen Capitals auch die Forderungen des Darleihers
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Tüchtigkeit des Unternehmens und ſeiner Unternehmung iſt. Es gibt
keinen allgemeinen Geſchäftscredit, ſondern nur der Credit eines ein-
zelnen, beſtimmten Unternehmens, bemeſſen nach dem in ſeinem
Capital und ſeinem Unternehmen. Das was wir die Organiſirung
des Geſchäftscredits nennen, der durch ſelbſtändige Organe verliehene
Geſchäftscredit, kann daher nur auf ſolchen Organen beruhen, welche
eben fähig ſind, ihrem Credite ein ſolches, für den Staat unmögliches
individuelles Urtheil zum Grunde zu legen. Nicht alſo eine Reihe
von Gründen der Zweckmäßigkeit, ſondern die unabänderliche Natur
der Individualität des Geſchäftscredits macht eine direkte Credit-
verleihung durch den Staat an die Geſchäftswelt unmöglich.
Wenn es daher dennoch ein Verwaltungsrecht des Geſchäftscredits
überhaupt geben ſoll, ſo muß daſſelbe aus dem allgemeinſten Princip
der Verwaltung überhaupt hervorgehen, nach welchem die letztere dem
perſönlichen Leben nur diejenigen Bedingungen ſeiner Entwicklung
im Ganzen wie im Einzelnen zu geben hat, die ſich der Einzelne ſelbſt
vermöge ihrer Natur nicht verſchaffen kann. Dieſe nun liegen für den
Geſchäftscredit nicht im Gebiete des Güter-, ſondern des Rechtslebens.
Die geſchäftliche Tüchtigkeit, welche den Credit verdient, und die Be-
rechnung der Sicherheit und des Ertrages, welche ihn gibt, ſind Sache
des Einzelnen; aber die Rückzahlung darf nicht Sache der Willkür
deſſelben in Form und Zeit ſein, weil der Creditgebende ſeinerſeits mit
derſelben rechnet und rechnen ſoll. Dasjenige demnach, was der Staat
für den Geſchäftscredit thun kann, beſteht in der Herſtellung derjenigen
rechtlichen Grundſätze, durch welche dem gegebenen Credit dasjenige
verliehen wird, das ſeine einzige formale Sicherheit bietet, ſeine recht-
liche Gültigkeit und Zahlungspflicht; und die Geſammtheit der
hierauf bezüglichen geltenden Beſtimmungen bilden das Verwaltungs-
recht des Geſchäftscredits.
Dieſes nun hat drei Grundformen, nach den Grundformen, in
denen das wirthſchaftliche Leben die Organiſation des Geſchäftscredits
herſtellt. Dieſe aber ſchließen ſich eng an die drei Grundformen des
Geſchäftscredits ſelbſt, die wir daher zuvörderſt ſelbſtändig ins Auge
faſſen müſſen.
Die drei Grundformen des Geſchäftscredits: der Zahlungs-,
Unternehmungs- und Vorſchußcredit.
An ſich iſt nun der Credit ſtets gleich. Seine Arten aber ent-
ſtehen dadurch, daß er ſelbſt zu einem verſchiedenen Zwecke gegeben
werden kann und gegeben wird. Dieſer Zweck ändert mit der Beſtimmung
des als Credit gegebenen Capitals auch die Forderungen des Darleihers
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/310>, abgerufen am 22.11.2024.
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