Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.an Sicherheit und Rückzahlung, und damit treten dann diejenigen Der Zahlungscredit entsteht da, wo die Zahlungspflicht früher Der Unternehmungscredit dagegen enthält ein Darlehen, Der Vorschußcredit ist seinerseits nichts als der Unternehmungs- An diese drei Funktionen des Geschäftscredits schließen sich nun Die Unterscheidung zwischen Zahlungs- und Unternehmungscredit aufgestellt an Sicherheit und Rückzahlung, und damit treten dann diejenigen Der Zahlungscredit entſteht da, wo die Zahlungspflicht früher Der Unternehmungscredit dagegen enthält ein Darlehen, Der Vorſchußcredit iſt ſeinerſeits nichts als der Unternehmungs- An dieſe drei Funktionen des Geſchäftscredits ſchließen ſich nun Die Unterſcheidung zwiſchen Zahlungs- und Unternehmungscredit aufgeſtellt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0311" n="287"/> an Sicherheit und Rückzahlung, und damit treten dann diejenigen<lb/> Modifikationen des Geſchäftscreditrechts ein, welche das <hi rendition="#g">Syſtem</hi> des-<lb/> ſelben bilden. Dem Syſteme des Creditrechts liegen daher eben ſo wohl<lb/> als dem der Creditorganiſation die Arten der Grundformen des Ge-<lb/> ſchäftscredits zum Grunde. Sie ſind folgende.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">Zahlungscredit</hi> entſteht da, wo die Zahlungspflicht <hi rendition="#g">früher</hi><lb/> eintritt, als die Fälligkeit der Schuld, mit der die betreffende Zahlung<lb/> gedeckt werden ſoll. Die Beſtimmung des im Zahlungscredit dargeliehenen<lb/> Capitals iſt daher nicht die, für die Produktion verwendet zu werden,<lb/> ſondern einzig und allein die, als Zahlungsmittel für eine fällige Ge-<lb/> ſchäftsſchuld <hi rendition="#g">ſo lange</hi> zu dienen, bis die Zahlung des zweiten Schuldners<lb/> an den erſten erfolgt. Der Zahlungscredit iſt daher ganz gleichgültig<lb/> gegen den <hi rendition="#g">Reinertrag</hi>; er hat nothwendig <hi rendition="#g">kurze</hi> Termine; er muß<lb/> aber, da das rückgezahlte Capital wieder als Credit begeben werden ſoll,<lb/> gegen den Schuldner rückſichtslos ſein. Darauf beruht ſein Recht.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">Unternehmungscredit</hi> dagegen enthält ein Darlehen,<lb/> welches zum geſchäftlichen Betriebe beſtimmt iſt, und ſich daher in Anlage-<lb/> oder Geſchäftscapital verwandelt. Die Sicherheit beruht hier nicht auf<lb/> der Zahlungsfähigkeit eines Dritten, ſondern auf der Produktivität des<lb/> Unternehmens; die Rückzahlung kann nicht kurz, und braucht nicht<lb/> rückſichtslos zu ſein; dafür aber wird ſie Sicherheit in Unterpfändern<lb/> ſuchen, und daher iſt der Unternehmungscredit ſo eng mit dem perſön-<lb/> lichen und Realcredit verwandt, daß er äußerlich erſt ſelbſtändig er-<lb/> ſcheint, indem ſelbſtändige Organe für ihn entſtehen.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">Vorſchußcredit</hi> iſt ſeinerſeits nichts als der Unternehmungs-<lb/> credit ohne geſchäftliche oder reale Sicherheit, und daher ſtets ein Credit<lb/> für die entſtehende Unternehmung der nicht beſitzenden Claſſe. Es iſt<lb/> daher an ſich eine ſelbſtändige Form nicht durch die Güter-, ſondern<lb/> durch die Geſellſchaftslehre, und erſcheint als ſolche für die Verwaltung<lb/> erſt durch die eigenen Organe, die für ihn beſtimmt ſind.</p><lb/> <p>An dieſe drei Funktionen des Geſchäftscredits ſchließen ſich nun<lb/> die Organe der Volkswirthſchaft, die für ihn wirken; und für dieſe<lb/> Organe entſteht das <hi rendition="#g">Syſtem des Geſchäftscreditrechts</hi>, das ſich<lb/> darnach in drei Theile theilt, das kaufmänniſche, das Banquiers- und<lb/> das Vereinscreditrecht.</p><lb/> <p>Die Unterſcheidung zwiſchen Zahlungs- und Unternehmungscredit aufgeſtellt<lb/> bei <hi rendition="#g">Stein</hi> „das Bankweſen Europas und die Geſetzgebung“ in Jahrb. für<lb/> Geſetzkunde und Statiſtik 1. Jahrg. 1861. Ueber den Vorſchußcredit ebend.<lb/> und <hi rendition="#g">Stein</hi>, Vereinsweſen S. 166 ff. Bei den übrigen Autoren fehlt auch<lb/> die Anknüpfung an dieſe Unterſcheidung. Die Folge zeigt, daß ohne ſie eine<lb/> Behandlung des öffentlichen Creditrechts <hi rendition="#g">unthunlich</hi> iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [287/0311]
an Sicherheit und Rückzahlung, und damit treten dann diejenigen
Modifikationen des Geſchäftscreditrechts ein, welche das Syſtem des-
ſelben bilden. Dem Syſteme des Creditrechts liegen daher eben ſo wohl
als dem der Creditorganiſation die Arten der Grundformen des Ge-
ſchäftscredits zum Grunde. Sie ſind folgende.
Der Zahlungscredit entſteht da, wo die Zahlungspflicht früher
eintritt, als die Fälligkeit der Schuld, mit der die betreffende Zahlung
gedeckt werden ſoll. Die Beſtimmung des im Zahlungscredit dargeliehenen
Capitals iſt daher nicht die, für die Produktion verwendet zu werden,
ſondern einzig und allein die, als Zahlungsmittel für eine fällige Ge-
ſchäftsſchuld ſo lange zu dienen, bis die Zahlung des zweiten Schuldners
an den erſten erfolgt. Der Zahlungscredit iſt daher ganz gleichgültig
gegen den Reinertrag; er hat nothwendig kurze Termine; er muß
aber, da das rückgezahlte Capital wieder als Credit begeben werden ſoll,
gegen den Schuldner rückſichtslos ſein. Darauf beruht ſein Recht.
Der Unternehmungscredit dagegen enthält ein Darlehen,
welches zum geſchäftlichen Betriebe beſtimmt iſt, und ſich daher in Anlage-
oder Geſchäftscapital verwandelt. Die Sicherheit beruht hier nicht auf
der Zahlungsfähigkeit eines Dritten, ſondern auf der Produktivität des
Unternehmens; die Rückzahlung kann nicht kurz, und braucht nicht
rückſichtslos zu ſein; dafür aber wird ſie Sicherheit in Unterpfändern
ſuchen, und daher iſt der Unternehmungscredit ſo eng mit dem perſön-
lichen und Realcredit verwandt, daß er äußerlich erſt ſelbſtändig er-
ſcheint, indem ſelbſtändige Organe für ihn entſtehen.
Der Vorſchußcredit iſt ſeinerſeits nichts als der Unternehmungs-
credit ohne geſchäftliche oder reale Sicherheit, und daher ſtets ein Credit
für die entſtehende Unternehmung der nicht beſitzenden Claſſe. Es iſt
daher an ſich eine ſelbſtändige Form nicht durch die Güter-, ſondern
durch die Geſellſchaftslehre, und erſcheint als ſolche für die Verwaltung
erſt durch die eigenen Organe, die für ihn beſtimmt ſind.
An dieſe drei Funktionen des Geſchäftscredits ſchließen ſich nun
die Organe der Volkswirthſchaft, die für ihn wirken; und für dieſe
Organe entſteht das Syſtem des Geſchäftscreditrechts, das ſich
darnach in drei Theile theilt, das kaufmänniſche, das Banquiers- und
das Vereinscreditrecht.
Die Unterſcheidung zwiſchen Zahlungs- und Unternehmungscredit aufgeſtellt
bei Stein „das Bankweſen Europas und die Geſetzgebung“ in Jahrb. für
Geſetzkunde und Statiſtik 1. Jahrg. 1861. Ueber den Vorſchußcredit ebend.
und Stein, Vereinsweſen S. 166 ff. Bei den übrigen Autoren fehlt auch
die Anknüpfung an dieſe Unterſcheidung. Die Folge zeigt, daß ohne ſie eine
Behandlung des öffentlichen Creditrechts unthunlich iſt.
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