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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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geben zu können. Diese Bedingung selbst kann wieder nur erfüllt
werden, indem sich die Bankhäuser selbst eine Gesellschaft bilden, deren
Aufgabe es ist, ihnen den für ihre Creditgeschäfte nöthigen Credit unter
möglichst billigen und gleichartigen Bedingungen zu geben, da in der
That ihr Credit die Bedingung für den Einzelcredit ist, den sie den
einzelnen Geschäften geben. Die Bildung einer solchen Gesellschaft ist
daher schon an und für sich die Bedingung der vollen Ordnung
und der Entwicklung des Creditwesens überhaupt
. Sie hat
mithin von vorn herein den Charakter eines Organes des öffentlichen
Interesses, und erscheint daher, obwohl zunächst auf den Erwerb ihrer
Mitglieder berechnet, als ein Verwaltungsverein des öffentlichen Credit-
wesens, und ist von jeher als solcher behandelt. Eine solche Gesellschaft
als Verwaltungsverein anerkannt, ist eine Bank. Die Bank ist da-
her die Vollendung und Spitze des öffentlichen Creditwesens im obigen
Sinne. Das ist ihre wahre Bedeutung. Nur hat sich dieß erst stufen-
weise ausgebildet, und die sogenannten Arten der Banken sind nichts
als die Stadien, welche das öffentliche Creditwesen in dieser seiner
höchsten Spitze durchmacht. Denn die Grundlage derselben sind nur
die Formen, in welchen der Zahlungscredit je nach der Entwicklung
der Volkswirthschaft gefordert und gegeben wird.

II. Die erste Art ist die Depositenbank, in welcher die
Sicherheit der Zahlungen auch ohne Credit durch das von der Gesell-
schaft übernommene einfache Depositum erzielt wird. Sie ist die noch
gänzlich unentwickelte Form des Bankwesens.

Erst in der Girobank wird durch das Depositum nicht mehr
bloß die Zahlung gesichert, sondern sie wird auch durch das Giro
vollzogen. Das Rechtsprincip derselben ist, daß die Umschreibung
als wirkliche Zahlung gilt
. Die nothwendige Voraussetzung dafür
aber ist die Reduktion der Depositen auf eine gemeinsame Rechnungs-
münze, das Bankgeld. Auch in der Girobank ist daher noch von
Credit keine Rede; wohl aber entsteht hier zuerst ein Geld, das keiner
Münze entspricht. Die Gründe, weßhalb das geschah, sind bekannt.
Aber mit dem Bankgelde ist die Form für die Note gegeben, die nun-
mehr zur Geltung gelangt.

III. So wie nämlich, namentlich durch die Entwicklung des trans-
atlantischen Handels, der Credit in seiner Quantität nicht wie das
Geld an ein bestimmtes Quantum gebunden ist, sondern sich nach Be-
dürfniß vermehren und vermindern wird, entsteht die Note. Mit ihr kann
die Bank in jedem Augenblick über das ganze Capital verfügen, dessen
der Credit bedarf, da die Grundlage des Notenwerthes in der That
die gegenseitige Zahlungsfähigkeit der Noteninhaber selbst bildet. Und

geben zu können. Dieſe Bedingung ſelbſt kann wieder nur erfüllt
werden, indem ſich die Bankhäuſer ſelbſt eine Geſellſchaft bilden, deren
Aufgabe es iſt, ihnen den für ihre Creditgeſchäfte nöthigen Credit unter
möglichſt billigen und gleichartigen Bedingungen zu geben, da in der
That ihr Credit die Bedingung für den Einzelcredit iſt, den ſie den
einzelnen Geſchäften geben. Die Bildung einer ſolchen Geſellſchaft iſt
daher ſchon an und für ſich die Bedingung der vollen Ordnung
und der Entwicklung des Creditweſens überhaupt
. Sie hat
mithin von vorn herein den Charakter eines Organes des öffentlichen
Intereſſes, und erſcheint daher, obwohl zunächſt auf den Erwerb ihrer
Mitglieder berechnet, als ein Verwaltungsverein des öffentlichen Credit-
weſens, und iſt von jeher als ſolcher behandelt. Eine ſolche Geſellſchaft
als Verwaltungsverein anerkannt, iſt eine Bank. Die Bank iſt da-
her die Vollendung und Spitze des öffentlichen Creditweſens im obigen
Sinne. Das iſt ihre wahre Bedeutung. Nur hat ſich dieß erſt ſtufen-
weiſe ausgebildet, und die ſogenannten Arten der Banken ſind nichts
als die Stadien, welche das öffentliche Creditweſen in dieſer ſeiner
höchſten Spitze durchmacht. Denn die Grundlage derſelben ſind nur
die Formen, in welchen der Zahlungscredit je nach der Entwicklung
der Volkswirthſchaft gefordert und gegeben wird.

II. Die erſte Art iſt die Depoſitenbank, in welcher die
Sicherheit der Zahlungen auch ohne Credit durch das von der Geſell-
ſchaft übernommene einfache Depoſitum erzielt wird. Sie iſt die noch
gänzlich unentwickelte Form des Bankweſens.

Erſt in der Girobank wird durch das Depoſitum nicht mehr
bloß die Zahlung geſichert, ſondern ſie wird auch durch das Giro
vollzogen. Das Rechtsprincip derſelben iſt, daß die Umſchreibung
als wirkliche Zahlung gilt
. Die nothwendige Vorausſetzung dafür
aber iſt die Reduktion der Depoſiten auf eine gemeinſame Rechnungs-
münze, das Bankgeld. Auch in der Girobank iſt daher noch von
Credit keine Rede; wohl aber entſteht hier zuerſt ein Geld, das keiner
Münze entſpricht. Die Gründe, weßhalb das geſchah, ſind bekannt.
Aber mit dem Bankgelde iſt die Form für die Note gegeben, die nun-
mehr zur Geltung gelangt.

III. So wie nämlich, namentlich durch die Entwicklung des trans-
atlantiſchen Handels, der Credit in ſeiner Quantität nicht wie das
Geld an ein beſtimmtes Quantum gebunden iſt, ſondern ſich nach Be-
dürfniß vermehren und vermindern wird, entſteht die Note. Mit ihr kann
die Bank in jedem Augenblick über das ganze Capital verfügen, deſſen
der Credit bedarf, da die Grundlage des Notenwerthes in der That
die gegenſeitige Zahlungsfähigkeit der Noteninhaber ſelbſt bildet. Und

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[292/0316] geben zu können. Dieſe Bedingung ſelbſt kann wieder nur erfüllt werden, indem ſich die Bankhäuſer ſelbſt eine Geſellſchaft bilden, deren Aufgabe es iſt, ihnen den für ihre Creditgeſchäfte nöthigen Credit unter möglichſt billigen und gleichartigen Bedingungen zu geben, da in der That ihr Credit die Bedingung für den Einzelcredit iſt, den ſie den einzelnen Geſchäften geben. Die Bildung einer ſolchen Geſellſchaft iſt daher ſchon an und für ſich die Bedingung der vollen Ordnung und der Entwicklung des Creditweſens überhaupt. Sie hat mithin von vorn herein den Charakter eines Organes des öffentlichen Intereſſes, und erſcheint daher, obwohl zunächſt auf den Erwerb ihrer Mitglieder berechnet, als ein Verwaltungsverein des öffentlichen Credit- weſens, und iſt von jeher als ſolcher behandelt. Eine ſolche Geſellſchaft als Verwaltungsverein anerkannt, iſt eine Bank. Die Bank iſt da- her die Vollendung und Spitze des öffentlichen Creditweſens im obigen Sinne. Das iſt ihre wahre Bedeutung. Nur hat ſich dieß erſt ſtufen- weiſe ausgebildet, und die ſogenannten Arten der Banken ſind nichts als die Stadien, welche das öffentliche Creditweſen in dieſer ſeiner höchſten Spitze durchmacht. Denn die Grundlage derſelben ſind nur die Formen, in welchen der Zahlungscredit je nach der Entwicklung der Volkswirthſchaft gefordert und gegeben wird. II. Die erſte Art iſt die Depoſitenbank, in welcher die Sicherheit der Zahlungen auch ohne Credit durch das von der Geſell- ſchaft übernommene einfache Depoſitum erzielt wird. Sie iſt die noch gänzlich unentwickelte Form des Bankweſens. Erſt in der Girobank wird durch das Depoſitum nicht mehr bloß die Zahlung geſichert, ſondern ſie wird auch durch das Giro vollzogen. Das Rechtsprincip derſelben iſt, daß die Umſchreibung als wirkliche Zahlung gilt. Die nothwendige Vorausſetzung dafür aber iſt die Reduktion der Depoſiten auf eine gemeinſame Rechnungs- münze, das Bankgeld. Auch in der Girobank iſt daher noch von Credit keine Rede; wohl aber entſteht hier zuerſt ein Geld, das keiner Münze entſpricht. Die Gründe, weßhalb das geſchah, ſind bekannt. Aber mit dem Bankgelde iſt die Form für die Note gegeben, die nun- mehr zur Geltung gelangt. III. So wie nämlich, namentlich durch die Entwicklung des trans- atlantiſchen Handels, der Credit in ſeiner Quantität nicht wie das Geld an ein beſtimmtes Quantum gebunden iſt, ſondern ſich nach Be- dürfniß vermehren und vermindern wird, entſteht die Note. Mit ihr kann die Bank in jedem Augenblick über das ganze Capital verfügen, deſſen der Credit bedarf, da die Grundlage des Notenwerthes in der That die gegenſeitige Zahlungsfähigkeit der Noteninhaber ſelbſt bildet. Und

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/316>, abgerufen am 22.11.2024.