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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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fordert, ist der Discont. Seine Höhe richtet sich nach den Gesetzen
des Preises überhaupt; allein da die Bank ihrem Wesen nach mit den
Bankhäusern verkehrt, und daher die größte Sicherheit für ihren Credit
hat, so ist der Bankdiscont stets der niedrigste Zahlungszinsfuß, wäh-
rend sein Steigen und Fallen das Steigen und Fallen der in den
Zahlungspflichtigkeiten ausgedrückten Bewegung der Unternehmungen
bedeutet. So ist die (eigentliche) Bank das Haupt des Creditumlaufs,
aber in ihrer Thätigkeit zunächst geregelt durch das Interesse ihrer
Mitglieder; denn dieß Interesse fordert, was das volkswirthschaft-
liche Leben selbst von der Bank fordern muß: möglichste Thätigkeit für
den Credit, um des Gewinns willen, der damit verbunden ist, und
möglichste Sicherheit für die Note, welche die Sicherheit des Gesell-
schaftscapitals bedeutet, und nur durch Beschränkung der Notenausgabe
auf das Nothwendige, strenge Innehaltung der Discontregeln, und
scharfe Censur erzielt werden kann. Es würde daher gar kein Grund
vorhanden
sein, die Bank anders als jeden andern Verein zu be-
handeln, wenn nicht ein ganz specifisches Element hinzukäme, welches
die Quelle eines ihm entsprechenden oder des eigentlichen Bank-
rechts wird.

Der Grund weßhalb es für unser Gebiet ganz werthlos ist, einfach die
Arbeiten über das Nationalbankwesen von Laws Considerations und Adam
Smith bis hinab auf Fullarton, Mac Leod und Wagner zu citiren, liegt wohl
klar vor. So lange man nicht einerseits Zahlungs- und Unternehmungscredit
scheidet, und damit beständig Banken und Creditinstitute verschmilzt, und so
lange man nicht andererseits die von allen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
unabhängigen rein wirthschaftlichen Gesetze des Bankwesens von dem öffentlichen
Recht derselben trennt, kann nur eine ins Einzelne gehende kritische Bearbei-
tung das große Material, in dem jedoch sehr selten etwas wirklich Neues
gesagt wird, behandeln. Wir setzen nun hier alles was die reine Nationalöko-
nomie betrifft, hier als bekannt voraus. Unsere Aufgabe liegt im Folgenden.
Sie ist im Grunde sehr einfach.

b) Das öffentliche Recht des Bankwesens.

Sobald nämlich das Creditleben der Völker sich entwickelt, dringen
mit dem Credit, den die Bank gibt, die Noten in das gesammte
Völkerleben hinein und werden allgemeines Zahlungsmittel, indem der
Credit der Bank sich auf jede einzelne Note erstreckt. Dadurch stellt
sich in der Notencirculation zunächst faktisch ein zweites Geldwesen, das
Papiergeldwesen, neben das Münzgeldwesen. Die Gründe, aus dem das
erstere zunächst an den großen Handelsplätzen, dann aber auch im ganzen
Verkehr allmälig das letztere verdrängt, sind bekannt. Sie liegen theils

fordert, iſt der Discont. Seine Höhe richtet ſich nach den Geſetzen
des Preiſes überhaupt; allein da die Bank ihrem Weſen nach mit den
Bankhäuſern verkehrt, und daher die größte Sicherheit für ihren Credit
hat, ſo iſt der Bankdiscont ſtets der niedrigſte Zahlungszinsfuß, wäh-
rend ſein Steigen und Fallen das Steigen und Fallen der in den
Zahlungspflichtigkeiten ausgedrückten Bewegung der Unternehmungen
bedeutet. So iſt die (eigentliche) Bank das Haupt des Creditumlaufs,
aber in ihrer Thätigkeit zunächſt geregelt durch das Intereſſe ihrer
Mitglieder; denn dieß Intereſſe fordert, was das volkswirthſchaft-
liche Leben ſelbſt von der Bank fordern muß: möglichſte Thätigkeit für
den Credit, um des Gewinns willen, der damit verbunden iſt, und
möglichſte Sicherheit für die Note, welche die Sicherheit des Geſell-
ſchaftscapitals bedeutet, und nur durch Beſchränkung der Notenausgabe
auf das Nothwendige, ſtrenge Innehaltung der Discontregeln, und
ſcharfe Cenſur erzielt werden kann. Es würde daher gar kein Grund
vorhanden
ſein, die Bank anders als jeden andern Verein zu be-
handeln, wenn nicht ein ganz ſpecifiſches Element hinzukäme, welches
die Quelle eines ihm entſprechenden oder des eigentlichen Bank-
rechts wird.

Der Grund weßhalb es für unſer Gebiet ganz werthlos iſt, einfach die
Arbeiten über das Nationalbankweſen von Laws Considerations und Adam
Smith bis hinab auf Fullarton, Mac Leod und Wagner zu citiren, liegt wohl
klar vor. So lange man nicht einerſeits Zahlungs- und Unternehmungscredit
ſcheidet, und damit beſtändig Banken und Creditinſtitute verſchmilzt, und ſo
lange man nicht andererſeits die von allen öffentlich-rechtlichen Beſtimmungen
unabhängigen rein wirthſchaftlichen Geſetze des Bankweſens von dem öffentlichen
Recht derſelben trennt, kann nur eine ins Einzelne gehende kritiſche Bearbei-
tung das große Material, in dem jedoch ſehr ſelten etwas wirklich Neues
geſagt wird, behandeln. Wir ſetzen nun hier alles was die reine Nationalöko-
nomie betrifft, hier als bekannt voraus. Unſere Aufgabe liegt im Folgenden.
Sie iſt im Grunde ſehr einfach.

b) Das öffentliche Recht des Bankweſens.

Sobald nämlich das Creditleben der Völker ſich entwickelt, dringen
mit dem Credit, den die Bank gibt, die Noten in das geſammte
Völkerleben hinein und werden allgemeines Zahlungsmittel, indem der
Credit der Bank ſich auf jede einzelne Note erſtreckt. Dadurch ſtellt
ſich in der Notencirculation zunächſt faktiſch ein zweites Geldweſen, das
Papiergeldweſen, neben das Münzgeldweſen. Die Gründe, aus dem das
erſtere zunächſt an den großen Handelsplätzen, dann aber auch im ganzen
Verkehr allmälig das letztere verdrängt, ſind bekannt. Sie liegen theils

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[294/0318] fordert, iſt der Discont. Seine Höhe richtet ſich nach den Geſetzen des Preiſes überhaupt; allein da die Bank ihrem Weſen nach mit den Bankhäuſern verkehrt, und daher die größte Sicherheit für ihren Credit hat, ſo iſt der Bankdiscont ſtets der niedrigſte Zahlungszinsfuß, wäh- rend ſein Steigen und Fallen das Steigen und Fallen der in den Zahlungspflichtigkeiten ausgedrückten Bewegung der Unternehmungen bedeutet. So iſt die (eigentliche) Bank das Haupt des Creditumlaufs, aber in ihrer Thätigkeit zunächſt geregelt durch das Intereſſe ihrer Mitglieder; denn dieß Intereſſe fordert, was das volkswirthſchaft- liche Leben ſelbſt von der Bank fordern muß: möglichſte Thätigkeit für den Credit, um des Gewinns willen, der damit verbunden iſt, und möglichſte Sicherheit für die Note, welche die Sicherheit des Geſell- ſchaftscapitals bedeutet, und nur durch Beſchränkung der Notenausgabe auf das Nothwendige, ſtrenge Innehaltung der Discontregeln, und ſcharfe Cenſur erzielt werden kann. Es würde daher gar kein Grund vorhanden ſein, die Bank anders als jeden andern Verein zu be- handeln, wenn nicht ein ganz ſpecifiſches Element hinzukäme, welches die Quelle eines ihm entſprechenden oder des eigentlichen Bank- rechts wird. Der Grund weßhalb es für unſer Gebiet ganz werthlos iſt, einfach die Arbeiten über das Nationalbankweſen von Laws Considerations und Adam Smith bis hinab auf Fullarton, Mac Leod und Wagner zu citiren, liegt wohl klar vor. So lange man nicht einerſeits Zahlungs- und Unternehmungscredit ſcheidet, und damit beſtändig Banken und Creditinſtitute verſchmilzt, und ſo lange man nicht andererſeits die von allen öffentlich-rechtlichen Beſtimmungen unabhängigen rein wirthſchaftlichen Geſetze des Bankweſens von dem öffentlichen Recht derſelben trennt, kann nur eine ins Einzelne gehende kritiſche Bearbei- tung das große Material, in dem jedoch ſehr ſelten etwas wirklich Neues geſagt wird, behandeln. Wir ſetzen nun hier alles was die reine Nationalöko- nomie betrifft, hier als bekannt voraus. Unſere Aufgabe liegt im Folgenden. Sie iſt im Grunde ſehr einfach. b) Das öffentliche Recht des Bankweſens. Sobald nämlich das Creditleben der Völker ſich entwickelt, dringen mit dem Credit, den die Bank gibt, die Noten in das geſammte Völkerleben hinein und werden allgemeines Zahlungsmittel, indem der Credit der Bank ſich auf jede einzelne Note erſtreckt. Dadurch ſtellt ſich in der Notencirculation zunächſt faktiſch ein zweites Geldweſen, das Papiergeldweſen, neben das Münzgeldweſen. Die Gründe, aus dem das erſtere zunächſt an den großen Handelsplätzen, dann aber auch im ganzen Verkehr allmälig das letztere verdrängt, ſind bekannt. Sie liegen theils

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/318>, abgerufen am 22.11.2024.