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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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der Banken angesehen werden müssen: zuerst die Beschränkung der
Notenemission durch eine bestimmte, gesetzliche Fundation, und
zweitens die Beschränkung des Bankcredits auf den Zahlungscredit,
theils durch Verbot des Ankaufs von Immobilien, theils durch die
gesetzliche Vorschrift der kurzen Sicht bei Bankdiscont. Die Regierungs-
organe haben dabei die Aufgabe, diese beiden Punkte zu überwachen;
die Creditverwaltung bleibt in den Händen der Vereinsorgane. Das
ist das dauernde Resultat dieser ersten Epoche, welche bis zum zweiten
Jahrzehnt geht.

II. Mit der Herstellung des Friedens tritt nun eine gewaltige,
ganz Europa umfassende Entwicklung des Credits ein. Das edle Metall
reicht als Zahlungsmittel nirgends mehr aus; die neu entstehenden
Unternehmungen beginnen daher, sich auf Umwegen aus dem Zahlungs-
credit Unternehmungscredit zu machen. Noch ist der wesentliche Unter-
schied beider nicht klar. Die Banken, an ihrer Spitze die Bank von
England, geben nach, und discontiren Wechsel, deren Basis nicht mehr
eine Zahlungspflicht Dritter, sondern nur ein rentables Unternehmen
ist, das zwar den hohen Discont trägt, nicht aber zur Rückzahlung
des Capitals fähig ist. Die Folge ist mit der eintretenden Wechsel-
zahlungspflicht der Concurs der auf dem Bankcredit beruhenden Unter-
nehmungen; durch die allgemeine Gegenseitigkeit des Credits wird er
selbst allgemein, und so entstehen die Handelskrisen (1820). Die
Handelskrisen zeigen, daß die Stellung der Banken auch jetzt noch keine
klare ist. Theorie und Gesetzgebung geben sich gleichzeitig alle Mühe,
Grund und Beseitigung des Uebels zu entdecken; theoretischer Streit
und praktische Versuche ziehen sich hin bis zu den fünfziger Jahren,
und da erst wird es verstanden, daß die Bank ihre Funktion erst dann
ungestört vollziehen könne, wenn der Zahlungscredit zur aus-
schließlichen Aufgabe der Banken
, und der Unternehmungs-
credit, von ihnen definitiv getrennt, Gegenstand selbständiger
Creditvereine
wird. Das ist das Resultat der Epoche, welche von
der Peels-Akte bis auf unsere Zeit geht. Sie hat in dem Rechte der
Banken nicht viel geändert, sondern dasselbe nur klarer gemacht; wohl
aber hat sie den alten Gedanken Laws aufs neue geboren und zu
einem Systeme gemacht, dem die Zukunft gehört. Das ist der Grund-
satz, überhaupt an die Stelle des Metallgeldes das Papiergeld-
system zu setzen
. Mit ihm wird eine ganz neue Verwaltung und
ein neues Recht des Bankwesens eintreten. Die leitenden Grundsätze
dieses Rechts, vielbestritten aber siegreich vordringend, sind erstlich,
daß es nur Eine Note und nur Eine Notenbank geben dürfe,
zweitens, daß die Note die volle Währung habe, und drittens,

der Banken angeſehen werden müſſen: zuerſt die Beſchränkung der
Notenemiſſion durch eine beſtimmte, geſetzliche Fundation, und
zweitens die Beſchränkung des Bankcredits auf den Zahlungscredit,
theils durch Verbot des Ankaufs von Immobilien, theils durch die
geſetzliche Vorſchrift der kurzen Sicht bei Bankdiscont. Die Regierungs-
organe haben dabei die Aufgabe, dieſe beiden Punkte zu überwachen;
die Creditverwaltung bleibt in den Händen der Vereinsorgane. Das
iſt das dauernde Reſultat dieſer erſten Epoche, welche bis zum zweiten
Jahrzehnt geht.

II. Mit der Herſtellung des Friedens tritt nun eine gewaltige,
ganz Europa umfaſſende Entwicklung des Credits ein. Das edle Metall
reicht als Zahlungsmittel nirgends mehr aus; die neu entſtehenden
Unternehmungen beginnen daher, ſich auf Umwegen aus dem Zahlungs-
credit Unternehmungscredit zu machen. Noch iſt der weſentliche Unter-
ſchied beider nicht klar. Die Banken, an ihrer Spitze die Bank von
England, geben nach, und discontiren Wechſel, deren Baſis nicht mehr
eine Zahlungspflicht Dritter, ſondern nur ein rentables Unternehmen
iſt, das zwar den hohen Discont trägt, nicht aber zur Rückzahlung
des Capitals fähig iſt. Die Folge iſt mit der eintretenden Wechſel-
zahlungspflicht der Concurs der auf dem Bankcredit beruhenden Unter-
nehmungen; durch die allgemeine Gegenſeitigkeit des Credits wird er
ſelbſt allgemein, und ſo entſtehen die Handelskriſen (1820). Die
Handelskriſen zeigen, daß die Stellung der Banken auch jetzt noch keine
klare iſt. Theorie und Geſetzgebung geben ſich gleichzeitig alle Mühe,
Grund und Beſeitigung des Uebels zu entdecken; theoretiſcher Streit
und praktiſche Verſuche ziehen ſich hin bis zu den fünfziger Jahren,
und da erſt wird es verſtanden, daß die Bank ihre Funktion erſt dann
ungeſtört vollziehen könne, wenn der Zahlungscredit zur aus-
ſchließlichen Aufgabe der Banken
, und der Unternehmungs-
credit, von ihnen definitiv getrennt, Gegenſtand ſelbſtändiger
Creditvereine
wird. Das iſt das Reſultat der Epoche, welche von
der Peels-Akte bis auf unſere Zeit geht. Sie hat in dem Rechte der
Banken nicht viel geändert, ſondern daſſelbe nur klarer gemacht; wohl
aber hat ſie den alten Gedanken Laws aufs neue geboren und zu
einem Syſteme gemacht, dem die Zukunft gehört. Das iſt der Grund-
ſatz, überhaupt an die Stelle des Metallgeldes das Papiergeld-
ſyſtem zu ſetzen
. Mit ihm wird eine ganz neue Verwaltung und
ein neues Recht des Bankweſens eintreten. Die leitenden Grundſätze
dieſes Rechts, vielbeſtritten aber ſiegreich vordringend, ſind erſtlich,
daß es nur Eine Note und nur Eine Notenbank geben dürfe,
zweitens, daß die Note die volle Währung habe, und drittens,

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[296/0320] der Banken angeſehen werden müſſen: zuerſt die Beſchränkung der Notenemiſſion durch eine beſtimmte, geſetzliche Fundation, und zweitens die Beſchränkung des Bankcredits auf den Zahlungscredit, theils durch Verbot des Ankaufs von Immobilien, theils durch die geſetzliche Vorſchrift der kurzen Sicht bei Bankdiscont. Die Regierungs- organe haben dabei die Aufgabe, dieſe beiden Punkte zu überwachen; die Creditverwaltung bleibt in den Händen der Vereinsorgane. Das iſt das dauernde Reſultat dieſer erſten Epoche, welche bis zum zweiten Jahrzehnt geht. II. Mit der Herſtellung des Friedens tritt nun eine gewaltige, ganz Europa umfaſſende Entwicklung des Credits ein. Das edle Metall reicht als Zahlungsmittel nirgends mehr aus; die neu entſtehenden Unternehmungen beginnen daher, ſich auf Umwegen aus dem Zahlungs- credit Unternehmungscredit zu machen. Noch iſt der weſentliche Unter- ſchied beider nicht klar. Die Banken, an ihrer Spitze die Bank von England, geben nach, und discontiren Wechſel, deren Baſis nicht mehr eine Zahlungspflicht Dritter, ſondern nur ein rentables Unternehmen iſt, das zwar den hohen Discont trägt, nicht aber zur Rückzahlung des Capitals fähig iſt. Die Folge iſt mit der eintretenden Wechſel- zahlungspflicht der Concurs der auf dem Bankcredit beruhenden Unter- nehmungen; durch die allgemeine Gegenſeitigkeit des Credits wird er ſelbſt allgemein, und ſo entſtehen die Handelskriſen (1820). Die Handelskriſen zeigen, daß die Stellung der Banken auch jetzt noch keine klare iſt. Theorie und Geſetzgebung geben ſich gleichzeitig alle Mühe, Grund und Beſeitigung des Uebels zu entdecken; theoretiſcher Streit und praktiſche Verſuche ziehen ſich hin bis zu den fünfziger Jahren, und da erſt wird es verſtanden, daß die Bank ihre Funktion erſt dann ungeſtört vollziehen könne, wenn der Zahlungscredit zur aus- ſchließlichen Aufgabe der Banken, und der Unternehmungs- credit, von ihnen definitiv getrennt, Gegenſtand ſelbſtändiger Creditvereine wird. Das iſt das Reſultat der Epoche, welche von der Peels-Akte bis auf unſere Zeit geht. Sie hat in dem Rechte der Banken nicht viel geändert, ſondern daſſelbe nur klarer gemacht; wohl aber hat ſie den alten Gedanken Laws aufs neue geboren und zu einem Syſteme gemacht, dem die Zukunft gehört. Das iſt der Grund- ſatz, überhaupt an die Stelle des Metallgeldes das Papiergeld- ſyſtem zu ſetzen. Mit ihm wird eine ganz neue Verwaltung und ein neues Recht des Bankweſens eintreten. Die leitenden Grundſätze dieſes Rechts, vielbeſtritten aber ſiegreich vordringend, ſind erſtlich, daß es nur Eine Note und nur Eine Notenbank geben dürfe, zweitens, daß die Note die volle Währung habe, und drittens,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/320>, abgerufen am 22.11.2024.