die Gefahren und Gesetze der Emission reden, ohne auf das öffentliche Recht einzugehen, so weit daß Neuere wie Roscher und die Zahl von Handbüchern gar nicht mehr vom Bankwesen reden. Das Verständniß beginnt hier bei der Vergleichung. Der erste Versuch einer solchen organischen Vergleichung: Stein, das Bankwesen Europas und die Gesetzgebung (Jahrb. für Gesetzkunde und Statistik 1862. S. 113--165). Vortrefflich ausgeführt in dem schönen Werke von Wolowsky(la question des Banques 1864); nur kennt er Deutschland nicht. Die Elemente sind folgende.
England. Bis zu unserem Jahrhundert Auffassung der Banken als reine Erwerbsgesellschaften; daher die Note als reiner Wechsel derselben auf Sicht; daher volle Freiheit der Errichtung und der Notenausgabe. Ein- treten der Regierungsthätigkeit 1796 mit der ersten Suspension der Baarzahlung. Von da an Gegensatz der Bank von England mit den Privats Banks (örtliches Banksystem); die Bank von England wird allmählig zur eigentlichen Bank, und die örtlichen Banken zu Creditinstituten. Erster Schritt: Akte vom 26. Mai 1826; Bank von England ausschließlich zur Notenausgabe für London und den Umkreis von 65 Meilen berechtigt, Abhängigkeit der andern Banken von ihr. Akte von 1836: Errichtung von Creditinstituten (s. unten). Darauf Akte von 1844: Bank Charter vom 19. Juli; Organisation der Fundation und Emission (Banking Department) und Creditverwaltung (Issuing Department): Verbot neuer, Einziehung alter örtlicher Banken: Joint Stock Banks Act vom 19. Sept. 1844: Organisation der Creditinstitute ohne Noten. Das ist die Basis des gegenwärtigen Rechts. Daran schließt sich in neuerer Zeit die eigentliche Papiergeldfrage (Fullarton, Mac Leod, die Currency-theorie und die Manchesterschule, sehr gut bei Wagner. Beiträge zur Lehre von den Banken 1857; besonders die Geld- und Credittheorie der Peelschen Bankakte 1862. Stein a. a. O. 128--144. Wolowsky, Question des banques S. 307--381.
Frankreichs Bankwesen ist einfach. Die banque de France ist seit ihrer Entstehung beherrscht von der Furcht vor dem Assignatenwesen. Entsteht als societe anonyme 1800; Unsicherheit ihrer Noten; dann gesetzliche Errichtung der eigentlichen banque de France (L. 24. Germ. an XI.) Statuten bestätigt am 10. Jan. 1808. Entstehung des Princips der Fundation und das Auf- treten und die Nothwendigkeit örtlicher Banken als Filiale derselben: Mollien und Napoleon; vortrefflich bei Wolowsky S. 37 und ff. Streng bureau- kratisches System; aber bei Mangel an Vorschriften sehr gute Leitung: Ce que la loi impose a la banque d'Angleterre, la bonne et sage direction donnee a la banque de France permet de le realiser en grande partie (Wolowsky S. 376). Die Provinzialbanken und ihr Kampf mit der banque de France bis 1848; dann 1848 Kampf um die Einheit hervorgerufen durch die Creditstörungen der örtlichen Banken (Wolowsky S. 131 ff). Sieg 1848. Alle örtlichen Banken werden der banque de France incorporirt (Decret vom 27. April und 2. Mai 1848) ebend. S. 235 ff. Die örtlichen Banken sind jetzt Creditinstitute, welche mit den Noten der banque de France operiren. Ihr gegenwärtiger Bestand und die Vorschriften über die formale Verwaltung der Bank bei Block, Dict. v. Banque de France.
die Gefahren und Geſetze der Emiſſion reden, ohne auf das öffentliche Recht einzugehen, ſo weit daß Neuere wie Roſcher und die Zahl von Handbüchern gar nicht mehr vom Bankweſen reden. Das Verſtändniß beginnt hier bei der Vergleichung. Der erſte Verſuch einer ſolchen organiſchen Vergleichung: Stein, das Bankweſen Europas und die Geſetzgebung (Jahrb. für Geſetzkunde und Statiſtik 1862. S. 113—165). Vortrefflich ausgeführt in dem ſchönen Werke von Wolowsky(la question des Banques 1864); nur kennt er Deutſchland nicht. Die Elemente ſind folgende.
England. Bis zu unſerem Jahrhundert Auffaſſung der Banken als reine Erwerbsgeſellſchaften; daher die Note als reiner Wechſel derſelben auf Sicht; daher volle Freiheit der Errichtung und der Notenausgabe. Ein- treten der Regierungsthätigkeit 1796 mit der erſten Suſpenſion der Baarzahlung. Von da an Gegenſatz der Bank von England mit den Privats Banks (örtliches Bankſyſtem); die Bank von England wird allmählig zur eigentlichen Bank, und die örtlichen Banken zu Creditinſtituten. Erſter Schritt: Akte vom 26. Mai 1826; Bank von England ausſchließlich zur Notenausgabe für London und den Umkreis von 65 Meilen berechtigt, Abhängigkeit der andern Banken von ihr. Akte von 1836: Errichtung von Creditinſtituten (ſ. unten). Darauf Akte von 1844: Bank Charter vom 19. Juli; Organiſation der Fundation und Emiſſion (Banking Department) und Creditverwaltung (Issuing Department): Verbot neuer, Einziehung alter örtlicher Banken: Joint Stock Banks Act vom 19. Sept. 1844: Organiſation der Creditinſtitute ohne Noten. Das iſt die Baſis des gegenwärtigen Rechts. Daran ſchließt ſich in neuerer Zeit die eigentliche Papiergeldfrage (Fullarton, Mac Leod, die Currency-theorie und die Mancheſterſchule, ſehr gut bei Wagner. Beiträge zur Lehre von den Banken 1857; beſonders die Geld- und Credittheorie der Peelſchen Bankakte 1862. Stein a. a. O. 128—144. Wolowsky, Question des banques S. 307—381.
Frankreichs Bankweſen iſt einfach. Die banque de France iſt ſeit ihrer Entſtehung beherrſcht von der Furcht vor dem Aſſignatenweſen. Entſteht als société anonyme 1800; Unſicherheit ihrer Noten; dann geſetzliche Errichtung der eigentlichen banque de France (L. 24. Germ. an XI.) Statuten beſtätigt am 10. Jan. 1808. Entſtehung des Princips der Fundation und das Auf- treten und die Nothwendigkeit örtlicher Banken als Filiale derſelben: Mollien und Napoleon; vortrefflich bei Wolowsky S. 37 und ff. Streng bureau- kratiſches Syſtem; aber bei Mangel an Vorſchriften ſehr gute Leitung: Ce que la loi impose à la banque d’Angleterre, la bonne et sage direction donnée à la banque de France permet de le réaliser en grande partie (Wolowsky S. 376). Die Provinzialbanken und ihr Kampf mit der banque de France bis 1848; dann 1848 Kampf um die Einheit hervorgerufen durch die Creditſtörungen der örtlichen Banken (Wolowsky S. 131 ff). Sieg 1848. Alle örtlichen Banken werden der banque de France incorporirt (Decret vom 27. April und 2. Mai 1848) ebend. S. 235 ff. Die örtlichen Banken ſind jetzt Creditinſtitute, welche mit den Noten der banque de France operiren. Ihr gegenwärtiger Beſtand und die Vorſchriften über die formale Verwaltung der Bank bei Block, Dict. v. Banque de France.
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die Gefahren und Geſetze der Emiſſion reden, ohne auf das öffentliche Recht
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gar nicht mehr vom Bankweſen reden. Das Verſtändniß beginnt hier bei der
Vergleichung. Der erſte Verſuch einer ſolchen organiſchen Vergleichung:
Stein, das Bankweſen Europas und die Geſetzgebung (Jahrb. für Geſetzkunde
und Statiſtik 1862. S. 113—165). Vortrefflich ausgeführt in dem ſchönen
Werke von Wolowsky (la question des Banques 1864); nur kennt er
Deutſchland nicht. Die Elemente ſind folgende.
England. Bis zu unſerem Jahrhundert Auffaſſung der Banken als
reine Erwerbsgeſellſchaften; daher die Note als reiner Wechſel derſelben
auf Sicht; daher volle Freiheit der Errichtung und der Notenausgabe. Ein-
treten der Regierungsthätigkeit 1796 mit der erſten Suſpenſion der Baarzahlung.
Von da an Gegenſatz der Bank von England mit den Privats Banks (örtliches
Bankſyſtem); die Bank von England wird allmählig zur eigentlichen Bank, und
die örtlichen Banken zu Creditinſtituten. Erſter Schritt: Akte vom 26. Mai
1826; Bank von England ausſchließlich zur Notenausgabe für London und
den Umkreis von 65 Meilen berechtigt, Abhängigkeit der andern Banken von
ihr. Akte von 1836: Errichtung von Creditinſtituten (ſ. unten). Darauf Akte
von 1844: Bank Charter vom 19. Juli; Organiſation der Fundation und
Emiſſion (Banking Department) und Creditverwaltung (Issuing Department):
Verbot neuer, Einziehung alter örtlicher Banken: Joint Stock Banks Act
vom 19. Sept. 1844: Organiſation der Creditinſtitute ohne Noten. Das iſt
die Baſis des gegenwärtigen Rechts. Daran ſchließt ſich in neuerer Zeit die
eigentliche Papiergeldfrage (Fullarton, Mac Leod, die Currency-theorie
und die Mancheſterſchule, ſehr gut bei Wagner. Beiträge zur Lehre von den
Banken 1857; beſonders die Geld- und Credittheorie der Peelſchen Bankakte 1862.
Stein a. a. O. 128—144. Wolowsky, Question des banques S. 307—381.
Frankreichs Bankweſen iſt einfach. Die banque de France iſt ſeit ihrer
Entſtehung beherrſcht von der Furcht vor dem Aſſignatenweſen. Entſteht als
société anonyme 1800; Unſicherheit ihrer Noten; dann geſetzliche Errichtung
der eigentlichen banque de France (L. 24. Germ. an XI.) Statuten beſtätigt
am 10. Jan. 1808. Entſtehung des Princips der Fundation und das Auf-
treten und die Nothwendigkeit örtlicher Banken als Filiale derſelben: Mollien
und Napoleon; vortrefflich bei Wolowsky S. 37 und ff. Streng bureau-
kratiſches Syſtem; aber bei Mangel an Vorſchriften ſehr gute Leitung: Ce
que la loi impose à la banque d’Angleterre, la bonne et sage direction
donnée à la banque de France permet de le réaliser en grande partie
(Wolowsky S. 376). Die Provinzialbanken und ihr Kampf mit der banque
de France bis 1848; dann 1848 Kampf um die Einheit hervorgerufen durch
die Creditſtörungen der örtlichen Banken (Wolowsky S. 131 ff). Sieg 1848.
Alle örtlichen Banken werden der banque de France incorporirt (Decret vom
27. April und 2. Mai 1848) ebend. S. 235 ff. Die örtlichen Banken ſind jetzt
Creditinſtitute, welche mit den Noten der banque de France operiren.
Ihr gegenwärtiger Beſtand und die Vorſchriften über die formale Verwaltung
der Bank bei Block, Dict. v. Banque de France.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/322>, abgerufen am 22.11.2024.
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