Beschränkung befreiten Vereinswesen für alle Arten der Unter- nehmungen, und hier ist das Gebiet, wo sich eigentlich die Unter- nehmungs- und die Interessenvereine am deutlichsten in Be- griff und Funktion scheiden, eine Wirksamkeit enthaltend, die allmählig nicht bloß eine großartige und heilsame wird, sondern auch im richti- gen Verständniß der wahren Bedürfnisse in das sociale Gebiet hinein- reicht. Zugleich bildet sich die rationelle Güterlehre einerseits, und die Betriebstechnik andererseits immer weiter aus, und ihr wesent- liches Ergebniß ist, daß sie die Gränze feststellen, wo statt der öffent- lichen Rechtsbestimmungen und Maßregeln die organischen und die technischen Gesetze der Produktion allein zu herrschen bestimmt sind. Und so beginnt mit der Mitte unseres Jahrhunderts in Wahrheit die Epoche der wirklichen Verwaltung des Erwerbes, deren einzelne Theile viel zu reich sind, um hier erschöpft werden zu können, deren Haupt- gebiete aber folgende sind.
I. Das Bergwesen und sein öffentliches Recht.
Begriff und Princip.
Die Urproduktion ist im wirthschaftlichen Sinne diejenige Produk- tion, welche durch ihre Arbeit den natürlichen Stoff von der Erde trennt, und ihn dadurch zu einem Erzeugniß und einem Gute macht. Die darauf gerichtete Unternehmung ist der Bergbau.
Der Bergbau ist zunächst eine Unternehmung wie jede andere, und steht daher unter den allgemeinen Gesetzen der Produktion und der Produktivität. Seine Technik ist die Lehre vom Bergbau. Er ist daher zunächst Sache des Einzelnen. Allein er bildet mit Stoff und Arbeit einen so wesentlichen Faktor des gesammten wirthschaftlichen Lebens, daß er, sowie die allgemeine Produktion sich entwickelt, sofort eine selbständige öffentliche Bedeutung empfängt, die sich als ein eigenes Rechtsgebiet zur Geltung bringt. Das letztere beruht nun auf den Punkten, mit denen derselbe über die Gränze der Einzelwirthschaft hinausgreift.
Zuerst ist bei allem Reichthum die Masse des Urprodukts eine begränzte, und dennoch für das Ganze absolut nothwendig. Aus dem ersten Moment folgt das allgemeine Interesse daran, daß die Produk- tion eine rationelle sei; aus dem zweiten die Forderung, daß sie nicht durch Einzelrechte an Grund und Boden unmöglich gemacht werde. Zweitens ist das Anlage- und Betriebscapital so groß, daß ihm nur das Princip der Erwerbsgesellschaft genügen kann, das ein genügendes Vereinsrecht voraussetzt. Drittens endlich ist der Betrieb seiner Natur
Beſchränkung befreiten Vereinsweſen für alle Arten der Unter- nehmungen, und hier iſt das Gebiet, wo ſich eigentlich die Unter- nehmungs- und die Intereſſenvereine am deutlichſten in Be- griff und Funktion ſcheiden, eine Wirkſamkeit enthaltend, die allmählig nicht bloß eine großartige und heilſame wird, ſondern auch im richti- gen Verſtändniß der wahren Bedürfniſſe in das ſociale Gebiet hinein- reicht. Zugleich bildet ſich die rationelle Güterlehre einerſeits, und die Betriebstechnik andererſeits immer weiter aus, und ihr weſent- liches Ergebniß iſt, daß ſie die Gränze feſtſtellen, wo ſtatt der öffent- lichen Rechtsbeſtimmungen und Maßregeln die organiſchen und die techniſchen Geſetze der Produktion allein zu herrſchen beſtimmt ſind. Und ſo beginnt mit der Mitte unſeres Jahrhunderts in Wahrheit die Epoche der wirklichen Verwaltung des Erwerbes, deren einzelne Theile viel zu reich ſind, um hier erſchöpft werden zu können, deren Haupt- gebiete aber folgende ſind.
I. Das Bergweſen und ſein öffentliches Recht.
Begriff und Princip.
Die Urproduktion iſt im wirthſchaftlichen Sinne diejenige Produk- tion, welche durch ihre Arbeit den natürlichen Stoff von der Erde trennt, und ihn dadurch zu einem Erzeugniß und einem Gute macht. Die darauf gerichtete Unternehmung iſt der Bergbau.
Der Bergbau iſt zunächſt eine Unternehmung wie jede andere, und ſteht daher unter den allgemeinen Geſetzen der Produktion und der Produktivität. Seine Technik iſt die Lehre vom Bergbau. Er iſt daher zunächſt Sache des Einzelnen. Allein er bildet mit Stoff und Arbeit einen ſo weſentlichen Faktor des geſammten wirthſchaftlichen Lebens, daß er, ſowie die allgemeine Produktion ſich entwickelt, ſofort eine ſelbſtändige öffentliche Bedeutung empfängt, die ſich als ein eigenes Rechtsgebiet zur Geltung bringt. Das letztere beruht nun auf den Punkten, mit denen derſelbe über die Gränze der Einzelwirthſchaft hinausgreift.
Zuerſt iſt bei allem Reichthum die Maſſe des Urprodukts eine begränzte, und dennoch für das Ganze abſolut nothwendig. Aus dem erſten Moment folgt das allgemeine Intereſſe daran, daß die Produk- tion eine rationelle ſei; aus dem zweiten die Forderung, daß ſie nicht durch Einzelrechte an Grund und Boden unmöglich gemacht werde. Zweitens iſt das Anlage- und Betriebscapital ſo groß, daß ihm nur das Princip der Erwerbsgeſellſchaft genügen kann, das ein genügendes Vereinsrecht vorausſetzt. Drittens endlich iſt der Betrieb ſeiner Natur
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Beſchränkung befreiten Vereinsweſen für alle Arten der Unter-
nehmungen, und hier iſt das Gebiet, wo ſich eigentlich die Unter-
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griff und Funktion ſcheiden, eine Wirkſamkeit enthaltend, die allmählig
nicht bloß eine großartige und heilſame wird, ſondern auch im richti-
gen Verſtändniß der wahren Bedürfniſſe in das ſociale Gebiet hinein-
reicht. Zugleich bildet ſich die rationelle Güterlehre einerſeits, und
die Betriebstechnik andererſeits immer weiter aus, und ihr weſent-
liches Ergebniß iſt, daß ſie die Gränze feſtſtellen, wo ſtatt der öffent-
lichen Rechtsbeſtimmungen und Maßregeln die organiſchen und die
techniſchen Geſetze der Produktion allein zu herrſchen beſtimmt ſind.
Und ſo beginnt mit der Mitte unſeres Jahrhunderts in Wahrheit die
Epoche der wirklichen Verwaltung des Erwerbes, deren einzelne Theile
viel zu reich ſind, um hier erſchöpft werden zu können, deren Haupt-
gebiete aber folgende ſind.
I. Das Bergweſen und ſein öffentliches Recht.
Begriff und Princip.
Die Urproduktion iſt im wirthſchaftlichen Sinne diejenige Produk-
tion, welche durch ihre Arbeit den natürlichen Stoff von der Erde
trennt, und ihn dadurch zu einem Erzeugniß und einem Gute macht.
Die darauf gerichtete Unternehmung iſt der Bergbau.
Der Bergbau iſt zunächſt eine Unternehmung wie jede andere,
und ſteht daher unter den allgemeinen Geſetzen der Produktion und
der Produktivität. Seine Technik iſt die Lehre vom Bergbau. Er iſt
daher zunächſt Sache des Einzelnen. Allein er bildet mit Stoff und
Arbeit einen ſo weſentlichen Faktor des geſammten wirthſchaftlichen
Lebens, daß er, ſowie die allgemeine Produktion ſich entwickelt, ſofort
eine ſelbſtändige öffentliche Bedeutung empfängt, die ſich als ein eigenes
Rechtsgebiet zur Geltung bringt. Das letztere beruht nun auf den
Punkten, mit denen derſelbe über die Gränze der Einzelwirthſchaft
hinausgreift.
Zuerſt iſt bei allem Reichthum die Maſſe des Urprodukts eine
begränzte, und dennoch für das Ganze abſolut nothwendig. Aus dem
erſten Moment folgt das allgemeine Intereſſe daran, daß die Produk-
tion eine rationelle ſei; aus dem zweiten die Forderung, daß ſie
nicht durch Einzelrechte an Grund und Boden unmöglich gemacht werde.
Zweitens iſt das Anlage- und Betriebscapital ſo groß, daß ihm nur
das Princip der Erwerbsgeſellſchaft genügen kann, das ein genügendes
Vereinsrecht vorausſetzt. Drittens endlich iſt der Betrieb ſeiner Natur
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/338>, abgerufen am 22.11.2024.
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