bis auf einen Punkt (Zahl der Kuxe und Beschränkung der Ueberlassung der Antheile) ganz das Gewerkschaftsrecht enthält.
Die höchste Leitung unter dem Finanzministerium mit örtlichen Berg- behörden (Berghauptmannschaften etc.) Preußen: RönneII. 227. Neue Or- ganisirung im Berggesetz von 1865. T. VIII. -- Oesterreich: Grundlage der Unterschied von Bergämtern und Berggerichten (Einführungspatent vom 25. Mai 1854 und Organ. Patent Art. VII. und Organ. Patent vom 13. Sept. 1858). -- Frankreich: Conseil des mines als oberste Behörde und Ingenieurs des mines.Block, Dict. v. Mines.
II. Das Erwerbs- und Eigenthumsrecht beruht auf dem Gedanken, daß das Eigenthum an unterirdischen Gütern ein von dem der Oberfläche unabhängiges sei, und daher ein eigenes System des Erwerbes und Besitzes habe. Das ist eigentlich das Princip der Re- galität. Daher das System dieses Erwerbes und Besitzes ein Haupt- theil der Berggesetzgebung. Es beruht auf dem Recht eines Jeden, auch auf fremdem Grund und Boden Minerale zu suchen, wozu die Bewilligung (als Form der Enteignung) ertheilt wird, der Schür- fung, welche das Besitzrecht gibt, den Freischurf, aus welchem durch die Belehnung das Eigenthum wird, für welche ein Grund- buch eingerichtet wird. Diese Rechtsverhältnisse bilden dann das Berg- recht im eigentlichen Sinne.
Ueber das Vereinsrecht in seiner Anwendung auf den Bergbau s. syste- matisch Stein, Vereinsrecht S. 74; historisch Gierke, Genossenschaften S. 965 ff. Das übrige Recht in den Bergordnungen. Der französische Grundgedanke, daß jedes Eigenthum des Grundes das Schürfrecht habe, dasselbe aber durch Con- cession auch für andere erworben werden könne, ist nichts als eine andere Form des deutschen Gedankens. Es wäre am besten, die "Regalität" ganz aus der Terminologie wegzulassen; die Bestimmung der Metalle und Erden, für welche das Schürfrecht gegeben werden kann, bedeutet in der That nicht Re- galität, sondern kann nur die Bezeichnung der Objekte sein, für welche das Enteignungsverfahren der Schürfbewilligung eintritt. Die Ablieferungspflicht der edlen Metalle mit Recht in Oesterreich aufgehoben 1856. Sehr nachahmens- werth die französische Ertheilung des Gesetzes von 1810 in Minieres, Carrieres und Tourbieres, welche viele Unklarheiten des deutschen Rechts beseitigen würde.
III. Das besondere Recht der Arbeiterverhältnisse beim Bergbau beruht nun theils auf dem alten ständischen Rechte der Knapp- schaften, theils auf der Natur des Bergbaues. Die ersteren sind fast verschwunden. Nur ist polizeilich eine gewisse Organisation des Arbeiterwesens vorgeschrieben (Steiger, Obersteiger, Schichtmeister u. s. w.) und die Verpflichtung zu gegenseitigen Hülfsvereinen in den Bundes- landen zum Gesetz geworden; jedoch nur im deutschen Bergrecht.
bis auf einen Punkt (Zahl der Kuxe und Beſchränkung der Ueberlaſſung der Antheile) ganz das Gewerkſchaftsrecht enthält.
Die höchſte Leitung unter dem Finanzminiſterium mit örtlichen Berg- behörden (Berghauptmannſchaften ꝛc.) Preußen: RönneII. 227. Neue Or- ganiſirung im Berggeſetz von 1865. T. VIII. — Oeſterreich: Grundlage der Unterſchied von Bergämtern und Berggerichten (Einführungspatent vom 25. Mai 1854 und Organ. Patent Art. VII. und Organ. Patent vom 13. Sept. 1858). — Frankreich: Conseil des mines als oberſte Behörde und Ingenieurs des mines.Block, Dict. v. Mines.
II. Das Erwerbs- und Eigenthumsrecht beruht auf dem Gedanken, daß das Eigenthum an unterirdiſchen Gütern ein von dem der Oberfläche unabhängiges ſei, und daher ein eigenes Syſtem des Erwerbes und Beſitzes habe. Das iſt eigentlich das Princip der Re- galität. Daher das Syſtem dieſes Erwerbes und Beſitzes ein Haupt- theil der Berggeſetzgebung. Es beruht auf dem Recht eines Jeden, auch auf fremdem Grund und Boden Minerale zu ſuchen, wozu die Bewilligung (als Form der Enteignung) ertheilt wird, der Schür- fung, welche das Beſitzrecht gibt, den Freiſchurf, aus welchem durch die Belehnung das Eigenthum wird, für welche ein Grund- buch eingerichtet wird. Dieſe Rechtsverhältniſſe bilden dann das Berg- recht im eigentlichen Sinne.
Ueber das Vereinsrecht in ſeiner Anwendung auf den Bergbau ſ. ſyſte- matiſch Stein, Vereinsrecht S. 74; hiſtoriſch Gierke, Genoſſenſchaften S. 965 ff. Das übrige Recht in den Bergordnungen. Der franzöſiſche Grundgedanke, daß jedes Eigenthum des Grundes das Schürfrecht habe, daſſelbe aber durch Con- ceſſion auch für andere erworben werden könne, iſt nichts als eine andere Form des deutſchen Gedankens. Es wäre am beſten, die „Regalität“ ganz aus der Terminologie wegzulaſſen; die Beſtimmung der Metalle und Erden, für welche das Schürfrecht gegeben werden kann, bedeutet in der That nicht Re- galität, ſondern kann nur die Bezeichnung der Objekte ſein, für welche das Enteignungsverfahren der Schürfbewilligung eintritt. Die Ablieferungspflicht der edlen Metalle mit Recht in Oeſterreich aufgehoben 1856. Sehr nachahmens- werth die franzöſiſche Ertheilung des Geſetzes von 1810 in Minières, Carrières und Tourbières, welche viele Unklarheiten des deutſchen Rechts beſeitigen würde.
III. Das beſondere Recht der Arbeiterverhältniſſe beim Bergbau beruht nun theils auf dem alten ſtändiſchen Rechte der Knapp- ſchaften, theils auf der Natur des Bergbaues. Die erſteren ſind faſt verſchwunden. Nur iſt polizeilich eine gewiſſe Organiſation des Arbeiterweſens vorgeſchrieben (Steiger, Oberſteiger, Schichtmeiſter u. ſ. w.) und die Verpflichtung zu gegenſeitigen Hülfsvereinen in den Bundes- landen zum Geſetz geworden; jedoch nur im deutſchen Bergrecht.
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bis auf einen Punkt (Zahl der Kuxe und Beſchränkung der Ueberlaſſung
der Antheile) ganz das Gewerkſchaftsrecht enthält.
Die höchſte Leitung unter dem Finanzminiſterium mit örtlichen Berg-
behörden (Berghauptmannſchaften ꝛc.) Preußen: Rönne II. 227. Neue Or-
ganiſirung im Berggeſetz von 1865. T. VIII. — Oeſterreich: Grundlage
der Unterſchied von Bergämtern und Berggerichten (Einführungspatent
vom 25. Mai 1854 und Organ. Patent Art. VII. und Organ. Patent vom
13. Sept. 1858). — Frankreich: Conseil des mines als oberſte Behörde
und Ingenieurs des mines. Block, Dict. v. Mines.
II. Das Erwerbs- und Eigenthumsrecht beruht auf dem
Gedanken, daß das Eigenthum an unterirdiſchen Gütern ein von dem
der Oberfläche unabhängiges ſei, und daher ein eigenes Syſtem des
Erwerbes und Beſitzes habe. Das iſt eigentlich das Princip der Re-
galität. Daher das Syſtem dieſes Erwerbes und Beſitzes ein Haupt-
theil der Berggeſetzgebung. Es beruht auf dem Recht eines Jeden,
auch auf fremdem Grund und Boden Minerale zu ſuchen, wozu die
Bewilligung (als Form der Enteignung) ertheilt wird, der Schür-
fung, welche das Beſitzrecht gibt, den Freiſchurf, aus welchem
durch die Belehnung das Eigenthum wird, für welche ein Grund-
buch eingerichtet wird. Dieſe Rechtsverhältniſſe bilden dann das Berg-
recht im eigentlichen Sinne.
Ueber das Vereinsrecht in ſeiner Anwendung auf den Bergbau ſ. ſyſte-
matiſch Stein, Vereinsrecht S. 74; hiſtoriſch Gierke, Genoſſenſchaften S. 965 ff.
Das übrige Recht in den Bergordnungen. Der franzöſiſche Grundgedanke, daß
jedes Eigenthum des Grundes das Schürfrecht habe, daſſelbe aber durch Con-
ceſſion auch für andere erworben werden könne, iſt nichts als eine andere
Form des deutſchen Gedankens. Es wäre am beſten, die „Regalität“ ganz aus
der Terminologie wegzulaſſen; die Beſtimmung der Metalle und Erden, für
welche das Schürfrecht gegeben werden kann, bedeutet in der That nicht Re-
galität, ſondern kann nur die Bezeichnung der Objekte ſein, für welche das
Enteignungsverfahren der Schürfbewilligung eintritt. Die Ablieferungspflicht
der edlen Metalle mit Recht in Oeſterreich aufgehoben 1856. Sehr nachahmens-
werth die franzöſiſche Ertheilung des Geſetzes von 1810 in Minières, Carrières
und Tourbières, welche viele Unklarheiten des deutſchen Rechts beſeitigen würde.
III. Das beſondere Recht der Arbeiterverhältniſſe beim
Bergbau beruht nun theils auf dem alten ſtändiſchen Rechte der Knapp-
ſchaften, theils auf der Natur des Bergbaues. Die erſteren ſind
faſt verſchwunden. Nur iſt polizeilich eine gewiſſe Organiſation des
Arbeiterweſens vorgeſchrieben (Steiger, Oberſteiger, Schichtmeiſter u. ſ. w.)
und die Verpflichtung zu gegenſeitigen Hülfsvereinen in den Bundes-
landen zum Geſetz geworden; jedoch nur im deutſchen Bergrecht.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/342>, abgerufen am 26.06.2024.
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