Oesterreichisches Berggesetz §. 210--214. -- Preußisches Gesetz vom 10. April 1854 (Bruderlade und Knappschafts-Kassen und -Vereine; in Preußen aus- gedehnt auf die Metallproduktion. Wiederholt im Berggesetz von 1865 T. VII. Die Entwicklung des Versicherungswesens macht das mehr und mehr überflüssig.
IV. Die Theilnahme der Staatsverwaltung an dem wirk- lichen Betrieb als Ausübung der Oberaufsicht, im vorigen Jahrhundert stark ausgebildet, ist mit unserem Jahrhundert auf die feste Gränze der Ausführung der bestehenden Vorschriften über die Betriebspolizei zurückgeführt, die sich wieder in die Sicherheitspolizei und die Vorschriften über Raubbau beschränkt. Die Thätigkeit der Behörden ist jetzt vorwiegend eine richterliche; die direkte Unterstützung der früheren Zeit (Holzlieferung, Darlehenscassen, Vorrechte) ist ver- schwunden.
Vergl. für frühere Zeit Berg, Polizeirecht III. S. 384 ff. Preußen: Beseitigung des "Direktionsprincips" der alten Bergordnung durch Gesetz vom 21. Mai 1860; Freiheit des Betriebes und Freizügigkeit der Bergleute (vergl. RönneVI. §. 384). Dagegen Aufhebung der alten Berggerichtsbarkeit, der Oberbergämter und Uebergang an die ordentlichen Gerichte (Verordnung vom 26. Dec. 1808. Rönne §. 259). Neues Berggesetz von 1865 T. VIII. Berg- behörden und T. XI Bergpolizei. -- In Oesterreich ist ein solches Princip nie vorhanden gewesen. Organisation der Berggerichte (mit sachkundigen Bei- sitzern). Einf. Patent Art. VII. Manzsche Gesetze S. 13 ff. Stubenrauch, Verwaltungsgesetzkunde I. §. 17. -- In Frankreich ist das Recht der Ingenieurs sehr allgemein gehalten und gering (vergl. Rau, Volkswirthschaftspflege §. 38).
V. Der wichtigste Theil der Sorge des Staats für den Bergbau sind nun die unserem Jahrhundert angehörigen Fachschulen. Das deutsche Princip ist, daß die darin gebotene Bildung die öffentlich recht- liche Bedingung für die Leitung des Betriebes sein soll; die fran- zösische Fachbildung ist nur für die Behörde geltend.
Ueber das deutsche Berufsbildungswesen vergl. Stein, Bildungswesen S. 261 ff., über die Ecole des mines ebend. S. 316. Preußen: Organisation des Bildungs- und Prüsungswesens (Reglement vom 31. Dec. 1863). Rönne II. 293. -- Oesterreich: Organisation der montanistischen Lehranstalten (Ver- ordnung vom 25. März 1851; Stubenrauch, Verwaltungsgesetzkunde II. §. 412).
II. Das Forstwesen.
Begriff und Princip.
Das Forstwesen hat einen anderen Charakter als das Bergwesen. Es wird daher vor allem nöthig, hier die Grundbegriffe festzustellen.
Jede Waldung ist zuerst ein Capital wie ein anderes, und unter- liegt daher den allgemeinen Gesetzen und Rechten der Privatwirthschaft.
Oeſterreichiſches Berggeſetz §. 210—214. — Preußiſches Geſetz vom 10. April 1854 (Bruderlade und Knappſchafts-Kaſſen und -Vereine; in Preußen aus- gedehnt auf die Metallproduktion. Wiederholt im Berggeſetz von 1865 T. VII. Die Entwicklung des Verſicherungsweſens macht das mehr und mehr überflüſſig.
IV. Die Theilnahme der Staatsverwaltung an dem wirk- lichen Betrieb als Ausübung der Oberaufſicht, im vorigen Jahrhundert ſtark ausgebildet, iſt mit unſerem Jahrhundert auf die feſte Gränze der Ausführung der beſtehenden Vorſchriften über die Betriebspolizei zurückgeführt, die ſich wieder in die Sicherheitspolizei und die Vorſchriften über Raubbau beſchränkt. Die Thätigkeit der Behörden iſt jetzt vorwiegend eine richterliche; die direkte Unterſtützung der früheren Zeit (Holzlieferung, Darlehenscaſſen, Vorrechte) iſt ver- ſchwunden.
Vergl. für frühere Zeit Berg, Polizeirecht III. S. 384 ff. Preußen: Beſeitigung des „Direktionsprincips“ der alten Bergordnung durch Geſetz vom 21. Mai 1860; Freiheit des Betriebes und Freizügigkeit der Bergleute (vergl. RönneVI. §. 384). Dagegen Aufhebung der alten Berggerichtsbarkeit, der Oberbergämter und Uebergang an die ordentlichen Gerichte (Verordnung vom 26. Dec. 1808. Rönne §. 259). Neues Berggeſetz von 1865 T. VIII. Berg- behörden und T. XI Bergpolizei. — In Oeſterreich iſt ein ſolches Princip nie vorhanden geweſen. Organiſation der Berggerichte (mit ſachkundigen Bei- ſitzern). Einf. Patent Art. VII. Manzſche Geſetze S. 13 ff. Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 17. — In Frankreich iſt das Recht der Ingenieurs ſehr allgemein gehalten und gering (vergl. Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 38).
V. Der wichtigſte Theil der Sorge des Staats für den Bergbau ſind nun die unſerem Jahrhundert angehörigen Fachſchulen. Das deutſche Princip iſt, daß die darin gebotene Bildung die öffentlich recht- liche Bedingung für die Leitung des Betriebes ſein ſoll; die fran- zöſiſche Fachbildung iſt nur für die Behörde geltend.
Ueber das deutſche Berufsbildungsweſen vergl. Stein, Bildungsweſen S. 261 ff., über die Ecole des mines ebend. S. 316. Preußen: Organiſation des Bildungs- und Prüſungsweſens (Reglement vom 31. Dec. 1863). Rönne II. 293. — Oeſterreich: Organiſation der montaniſtiſchen Lehranſtalten (Ver- ordnung vom 25. März 1851; Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 412).
II. Das Forſtweſen.
Begriff und Princip.
Das Forſtweſen hat einen anderen Charakter als das Bergweſen. Es wird daher vor allem nöthig, hier die Grundbegriffe feſtzuſtellen.
Jede Waldung iſt zuerſt ein Capital wie ein anderes, und unter- liegt daher den allgemeinen Geſetzen und Rechten der Privatwirthſchaft.
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gedehnt auf die Metallproduktion. Wiederholt im Berggeſetz von 1865 T. VII.
Die Entwicklung des Verſicherungsweſens macht das mehr und mehr überflüſſig.
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lichen Betrieb als Ausübung der Oberaufſicht, im vorigen Jahrhundert
ſtark ausgebildet, iſt mit unſerem Jahrhundert auf die feſte Gränze
der Ausführung der beſtehenden Vorſchriften über die Betriebspolizei
zurückgeführt, die ſich wieder in die Sicherheitspolizei und die
Vorſchriften über Raubbau beſchränkt. Die Thätigkeit der Behörden
iſt jetzt vorwiegend eine richterliche; die direkte Unterſtützung der
früheren Zeit (Holzlieferung, Darlehenscaſſen, Vorrechte) iſt ver-
ſchwunden.
Vergl. für frühere Zeit Berg, Polizeirecht III. S. 384 ff. Preußen:
Beſeitigung des „Direktionsprincips“ der alten Bergordnung durch Geſetz vom
21. Mai 1860; Freiheit des Betriebes und Freizügigkeit der Bergleute (vergl.
Rönne VI. §. 384). Dagegen Aufhebung der alten Berggerichtsbarkeit, der
Oberbergämter und Uebergang an die ordentlichen Gerichte (Verordnung vom
26. Dec. 1808. Rönne §. 259). Neues Berggeſetz von 1865 T. VIII. Berg-
behörden und T. XI Bergpolizei. — In Oeſterreich iſt ein ſolches Princip
nie vorhanden geweſen. Organiſation der Berggerichte (mit ſachkundigen Bei-
ſitzern). Einf. Patent Art. VII. Manzſche Geſetze S. 13 ff. Stubenrauch,
Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 17. — In Frankreich iſt das Recht der Ingenieurs
ſehr allgemein gehalten und gering (vergl. Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 38).
V. Der wichtigſte Theil der Sorge des Staats für den Bergbau
ſind nun die unſerem Jahrhundert angehörigen Fachſchulen. Das
deutſche Princip iſt, daß die darin gebotene Bildung die öffentlich recht-
liche Bedingung für die Leitung des Betriebes ſein ſoll; die fran-
zöſiſche Fachbildung iſt nur für die Behörde geltend.
Ueber das deutſche Berufsbildungsweſen vergl. Stein, Bildungsweſen
S. 261 ff., über die Ecole des mines ebend. S. 316. Preußen: Organiſation
des Bildungs- und Prüſungsweſens (Reglement vom 31. Dec. 1863). Rönne
II. 293. — Oeſterreich: Organiſation der montaniſtiſchen Lehranſtalten (Ver-
ordnung vom 25. März 1851; Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 412).
II. Das Forſtweſen.
Begriff und Princip.
Das Forſtweſen hat einen anderen Charakter als das Bergweſen.
Es wird daher vor allem nöthig, hier die Grundbegriffe feſtzuſtellen.
Jede Waldung iſt zuerſt ein Capital wie ein anderes, und unter-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/343>, abgerufen am 17.06.2024.
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