der Ablösung solcher Dienstbarkeit (Holzlieferung, Streusammeln, Mastung, Weide). Keine Ablösung durch Abtheilung.
2) Pflanzungsordnungen: 1) bei geschlagenen Waldflächen; 2) bei unbestandenem absolutem Waldboden; 3) Baumpflanzen (bei Wegen etc.); Nutzbäume (Fruchtbäume, Maulbeerbäume etc.) gehören nicht der Forstwirthschaft.
3) Schlagordnung, mit dem Grundsatz, daß keine Rodung ohne Erlaubniß der höheren Stelle, und genaue Vorschrift über das Verfahren sowohl beim Schlagen als beim Verkaufe der Waldprodukte.
4) Holzbringung, theils durch eigene Straßen, theils mit sog. Riesen, theils zu Wasser mit Trift- und Schwemmrecht, nebst dem Recht der Holzwehren. Princip der eventuellen Expropriation für die Nachbargrundstücke.
Für die einzelnen Fragen Verweisung auf die Forstwirthschaftslehre (Forst- polizei). Dieselben sind in den meisten Fällen nur dadurch verwickelt, daß das bisherige Recht den Unterschied zwischen den Staatsforsten und den Privat- forsten aufrecht hält, und daher stets die Frage zu entscheiden bleibt, wie weit das öffentliche Recht des Forstwesens in das Privatrecht im öffentlichen In- teresse hineingreifen dürfe und solle. Daher hier Schwanken der Gesetzgebung. Fast allgemein ist jedoch schon jetzt der Grundsatz, daß keine Rodung ohne Genehmigung der Forstbehörde, wobei merkwürdiger Weise das Princip der Entschädigung fehlt. -- Frankreich: Code forest. Art. 147. Neues und sehr ausführliches Decret über Bergbewaldung vom 10. Nov. 1864. -- Oester- reich: Forstgesetz Art. 2. 3. Badens neues Forstgesetz von 1854 hat die durch das Forstgesetz von 1833 eingeführte volle Freiheit der Einzelwirthschaft wieder aufgehoben (Rau §. 156). -- Preußen stellte früher die ganze Privat- wirthschaft unter behördliche Oberaufsicht; als das zu Widersprüchen führte, schlug die Gesetzgebung in das Gegentheil um, und gab durch das Landes- kulturedikt vom 14. Sept. 1811 die volle Freiheit, die jedoch durch die vielen lokalen Forstordnungen (bei Rönne §. 382) im Einzelnen wesentlich beschränkt ist. Aus diesem Zustand der Gesetzgebung der Uebelstand, daß es mit Aus- nahme des Rodungsverbotes und zum Theil der Servitutenablösung (Frank- reich: Code For. 130; Oesterreich: Gesetz vom 5. Juli 1853 bei Manz, nebst Verwaltungsverordnung; Preußen: Rönne §. 381) und einer Reihe von An- pflanzungsvorschriften, stets zweifelhaft ist, ob die gesetzlichen Bestimmungen auf Privatwirthschaft Anwendung finden, während doch die Waldungen der Selbstverwaltung den staatlichen Vorschriften unterworfen sind (vergl. österreich. Staatsforstgesetz Art. 1. 2). -- Rönne über Preußen §. 381. -- Baden: Forststrafrecht (Verordnung vom 25. Jan. 1865). -- Code forest. Art. 90. 128.
Jagdrecht.
Die Jagd ist zunächst wirthschaftlich eine Form der Benützung des Grundes und Bodens. Allein sie ist zugleich die einzige Art, wie
der Ablöſung ſolcher Dienſtbarkeit (Holzlieferung, Streuſammeln, Maſtung, Weide). Keine Ablöſung durch Abtheilung.
2) Pflanzungsordnungen: 1) bei geſchlagenen Waldflächen; 2) bei unbeſtandenem abſolutem Waldboden; 3) Baumpflanzen (bei Wegen ꝛc.); Nutzbäume (Fruchtbäume, Maulbeerbäume ꝛc.) gehören nicht der Forſtwirthſchaft.
3) Schlagordnung, mit dem Grundſatz, daß keine Rodung ohne Erlaubniß der höheren Stelle, und genaue Vorſchrift über das Verfahren ſowohl beim Schlagen als beim Verkaufe der Waldprodukte.
4) Holzbringung, theils durch eigene Straßen, theils mit ſog. Rieſen, theils zu Waſſer mit Trift- und Schwemmrecht, nebſt dem Recht der Holzwehren. Princip der eventuellen Expropriation für die Nachbargrundſtücke.
Für die einzelnen Fragen Verweiſung auf die Forſtwirthſchaftslehre (Forſt- polizei). Dieſelben ſind in den meiſten Fällen nur dadurch verwickelt, daß das bisherige Recht den Unterſchied zwiſchen den Staatsforſten und den Privat- forſten aufrecht hält, und daher ſtets die Frage zu entſcheiden bleibt, wie weit das öffentliche Recht des Forſtweſens in das Privatrecht im öffentlichen In- tereſſe hineingreifen dürfe und ſolle. Daher hier Schwanken der Geſetzgebung. Faſt allgemein iſt jedoch ſchon jetzt der Grundſatz, daß keine Rodung ohne Genehmigung der Forſtbehörde, wobei merkwürdiger Weiſe das Princip der Entſchädigung fehlt. — Frankreich: Code forest. Art. 147. Neues und ſehr ausführliches Decret über Bergbewaldung vom 10. Nov. 1864. — Oeſter- reich: Forſtgeſetz Art. 2. 3. Badens neues Forſtgeſetz von 1854 hat die durch das Forſtgeſetz von 1833 eingeführte volle Freiheit der Einzelwirthſchaft wieder aufgehoben (Rau §. 156). — Preußen ſtellte früher die ganze Privat- wirthſchaft unter behördliche Oberaufſicht; als das zu Widerſprüchen führte, ſchlug die Geſetzgebung in das Gegentheil um, und gab durch das Landes- kulturedikt vom 14. Sept. 1811 die volle Freiheit, die jedoch durch die vielen lokalen Forſtordnungen (bei Rönne §. 382) im Einzelnen weſentlich beſchränkt iſt. Aus dieſem Zuſtand der Geſetzgebung der Uebelſtand, daß es mit Aus- nahme des Rodungsverbotes und zum Theil der Servitutenablöſung (Frank- reich: Code For. 130; Oeſterreich: Geſetz vom 5. Juli 1853 bei Manz, nebſt Verwaltungsverordnung; Preußen: Rönne §. 381) und einer Reihe von An- pflanzungsvorſchriften, ſtets zweifelhaft iſt, ob die geſetzlichen Beſtimmungen auf Privatwirthſchaft Anwendung finden, während doch die Waldungen der Selbſtverwaltung den ſtaatlichen Vorſchriften unterworfen ſind (vergl. öſterreich. Staatsforſtgeſetz Art. 1. 2). — Rönne über Preußen §. 381. — Baden: Forſtſtrafrecht (Verordnung vom 25. Jan. 1865). — Code forest. Art. 90. 128.
Jagdrecht.
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Maſtung, Weide). Keine Ablöſung durch Abtheilung.
2) Pflanzungsordnungen: 1) bei geſchlagenen Waldflächen;
2) bei unbeſtandenem abſolutem Waldboden; 3) Baumpflanzen (bei
Wegen ꝛc.); Nutzbäume (Fruchtbäume, Maulbeerbäume ꝛc.) gehören
nicht der Forſtwirthſchaft.
3) Schlagordnung, mit dem Grundſatz, daß keine Rodung
ohne Erlaubniß der höheren Stelle, und genaue Vorſchrift über das
Verfahren ſowohl beim Schlagen als beim Verkaufe der Waldprodukte.
4) Holzbringung, theils durch eigene Straßen, theils mit
ſog. Rieſen, theils zu Waſſer mit Trift- und Schwemmrecht, nebſt dem
Recht der Holzwehren. Princip der eventuellen Expropriation für die
Nachbargrundſtücke.
Für die einzelnen Fragen Verweiſung auf die Forſtwirthſchaftslehre (Forſt-
polizei). Dieſelben ſind in den meiſten Fällen nur dadurch verwickelt, daß das
bisherige Recht den Unterſchied zwiſchen den Staatsforſten und den Privat-
forſten aufrecht hält, und daher ſtets die Frage zu entſcheiden bleibt, wie weit
das öffentliche Recht des Forſtweſens in das Privatrecht im öffentlichen In-
tereſſe hineingreifen dürfe und ſolle. Daher hier Schwanken der Geſetzgebung.
Faſt allgemein iſt jedoch ſchon jetzt der Grundſatz, daß keine Rodung ohne
Genehmigung der Forſtbehörde, wobei merkwürdiger Weiſe das Princip der
Entſchädigung fehlt. — Frankreich: Code forest. Art. 147. Neues und ſehr
ausführliches Decret über Bergbewaldung vom 10. Nov. 1864. — Oeſter-
reich: Forſtgeſetz Art. 2. 3. Badens neues Forſtgeſetz von 1854 hat die
durch das Forſtgeſetz von 1833 eingeführte volle Freiheit der Einzelwirthſchaft
wieder aufgehoben (Rau §. 156). — Preußen ſtellte früher die ganze Privat-
wirthſchaft unter behördliche Oberaufſicht; als das zu Widerſprüchen führte,
ſchlug die Geſetzgebung in das Gegentheil um, und gab durch das Landes-
kulturedikt vom 14. Sept. 1811 die volle Freiheit, die jedoch durch die vielen
lokalen Forſtordnungen (bei Rönne §. 382) im Einzelnen weſentlich beſchränkt
iſt. Aus dieſem Zuſtand der Geſetzgebung der Uebelſtand, daß es mit Aus-
nahme des Rodungsverbotes und zum Theil der Servitutenablöſung (Frank-
reich: Code For. 130; Oeſterreich: Geſetz vom 5. Juli 1853 bei Manz, nebſt
Verwaltungsverordnung; Preußen: Rönne §. 381) und einer Reihe von An-
pflanzungsvorſchriften, ſtets zweifelhaft iſt, ob die geſetzlichen Beſtimmungen
auf Privatwirthſchaft Anwendung finden, während doch die Waldungen der
Selbſtverwaltung den ſtaatlichen Vorſchriften unterworfen ſind (vergl. öſterreich.
Staatsforſtgeſetz Art. 1. 2). — Rönne über Preußen §. 381. — Baden:
Forſtſtrafrecht (Verordnung vom 25. Jan. 1865). — Code forest. Art. 90. 128.
Jagdrecht.
Die Jagd iſt zunächſt wirthſchaftlich eine Form der Benützung des
Grundes und Bodens. Allein ſie iſt zugleich die einzige Art, wie
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/349>, abgerufen am 26.06.2024.
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