Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

vom 2. Nov. 1830 hat diese Bestimmungen, die an wesentlichen Mängeln litten,
aufgehoben, und das gegenwärtige Ablösungs- und Entlastungsverfahren ge-
ordnet. Allein die politische Freiheit ist dem Grundbesitz doch nicht gegeben,
indem die Patrimonialjurisdiktion zum Theil bestehen blieb. Oesterreich da-
gegen hat zugleich nebst der vollen Freiheit auch die volle Freiheit der Selbst-
verwaltung gegeben. Dagegen hat Preußen für die Entlastung eine eigene
Rentenbank (Gesetz vom 27. Jan. 1860) wogegen Oesterreich das System
der Grundentlastungsobligationen eingeführt hat. Für das Uebrige vergl. Rau
und Roscher a. a. O. Es ist nur ein nicht unwesentlicher Fehler, noch immer
das Ablösungs- und Entlastungswesen als Theil der gegenwärtigen Land-
wirthschaftspflege aufzuführen, was nur Verwirrung bringen kann.

System der Landwirthschaftspflege.

Das System der Landwirthschaftspflege entsteht nun, indem die
Verwaltung mit ihren Organen und Bestimmungen auf denjenigen
Punkten eintritt, wo nach dem Erwerbe der Freiheit der Landwirth-
schaft bestimmte Bedingungen ihrer Entwicklung eintreten, welche sich
die Einzelnen nicht mehr selber verschaffen können.

Das Princip dafür ist, durch diese Maßregeln nicht mehr direkt
in die Landwirthschaft einzugreifen, sondern durch Schutz und Hülfe
im Einzelnen den Landmann in den Stand zu setzen, seine wirthschaft-
liche Freiheit mit vollem Bewußtsein für die wirthschaftliche Entwicklung
zu gebrauchen. Daraus ergeben sich folgende Hauptgebiete.

1) Die Organisation.

Die Organisation der landwirthschaftlichen Verwaltung mit
dem vorigen Jahrhundert beginnend, legt bis auf die neueste Zeit den
Schwerpunkt in die amtlichen Stellen, deren Aufgabe eben in der
rechtlichen Durchführung der Befreiungsmaßregeln besteht. Zugleich
beginnt neben der Regierung auch die freie Verwaltung als Vereins-
wesen
thätig einzugreifen, jedoch hauptsächlich auf dem Gebiete der
landwirthschaftlichen Bildung; je weiter die Befreiung und Selbständig-
keit der Landwirthschaft geht, je unbedeutender wird die Funktion der
Regierungsorgane und je wichtiger das Vereinswesen. Die Zukunft
des letzteren liegt in der Verbindung der landwirthschaftlichen
Creditvereine mit den landwirthschaftlichen Bildungs-
vereinen
, für welche noch die Formel nicht gefunden ist.

Eine Geschichte dieser Organisation wäre von nicht geringem Interesse.
Für das vorige Jahrhundert über die "Landesökonomiecollegien" der verschie-
denen Staaten Deutschlands Berg a. a. O. Eben so über die verschiedenen
Landwirthschaftsgesellschaften Berg ebend. Thüring. Civilgesetzgebung

vom 2. Nov. 1830 hat dieſe Beſtimmungen, die an weſentlichen Mängeln litten,
aufgehoben, und das gegenwärtige Ablöſungs- und Entlaſtungsverfahren ge-
ordnet. Allein die politiſche Freiheit iſt dem Grundbeſitz doch nicht gegeben,
indem die Patrimonialjurisdiktion zum Theil beſtehen blieb. Oeſterreich da-
gegen hat zugleich nebſt der vollen Freiheit auch die volle Freiheit der Selbſt-
verwaltung gegeben. Dagegen hat Preußen für die Entlaſtung eine eigene
Rentenbank (Geſetz vom 27. Jan. 1860) wogegen Oeſterreich das Syſtem
der Grundentlaſtungsobligationen eingeführt hat. Für das Uebrige vergl. Rau
und Roſcher a. a. O. Es iſt nur ein nicht unweſentlicher Fehler, noch immer
das Ablöſungs- und Entlaſtungsweſen als Theil der gegenwärtigen Land-
wirthſchaftspflege aufzuführen, was nur Verwirrung bringen kann.

Syſtem der Landwirthſchaftspflege.

Das Syſtem der Landwirthſchaftspflege entſteht nun, indem die
Verwaltung mit ihren Organen und Beſtimmungen auf denjenigen
Punkten eintritt, wo nach dem Erwerbe der Freiheit der Landwirth-
ſchaft beſtimmte Bedingungen ihrer Entwicklung eintreten, welche ſich
die Einzelnen nicht mehr ſelber verſchaffen können.

Das Princip dafür iſt, durch dieſe Maßregeln nicht mehr direkt
in die Landwirthſchaft einzugreifen, ſondern durch Schutz und Hülfe
im Einzelnen den Landmann in den Stand zu ſetzen, ſeine wirthſchaft-
liche Freiheit mit vollem Bewußtſein für die wirthſchaftliche Entwicklung
zu gebrauchen. Daraus ergeben ſich folgende Hauptgebiete.

1) Die Organiſation.

Die Organiſation der landwirthſchaftlichen Verwaltung mit
dem vorigen Jahrhundert beginnend, legt bis auf die neueſte Zeit den
Schwerpunkt in die amtlichen Stellen, deren Aufgabe eben in der
rechtlichen Durchführung der Befreiungsmaßregeln beſteht. Zugleich
beginnt neben der Regierung auch die freie Verwaltung als Vereins-
weſen
thätig einzugreifen, jedoch hauptſächlich auf dem Gebiete der
landwirthſchaftlichen Bildung; je weiter die Befreiung und Selbſtändig-
keit der Landwirthſchaft geht, je unbedeutender wird die Funktion der
Regierungsorgane und je wichtiger das Vereinsweſen. Die Zukunft
des letzteren liegt in der Verbindung der landwirthſchaftlichen
Creditvereine mit den landwirthſchaftlichen Bildungs-
vereinen
, für welche noch die Formel nicht gefunden iſt.

Eine Geſchichte dieſer Organiſation wäre von nicht geringem Intereſſe.
Für das vorige Jahrhundert über die „Landesökonomiecollegien“ der verſchie-
denen Staaten Deutſchlands Berg a. a. O. Eben ſo über die verſchiedenen
Landwirthſchaftsgeſellſchaften Berg ebend. Thüring. Civilgeſetzgebung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0356" n="332"/>
vom 2. Nov. 1830 hat die&#x017F;e Be&#x017F;timmungen, die an we&#x017F;entlichen Mängeln litten,<lb/>
aufgehoben, und das gegenwärtige Ablö&#x017F;ungs- und Entla&#x017F;tungsverfahren ge-<lb/>
ordnet. Allein die politi&#x017F;che Freiheit i&#x017F;t dem Grundbe&#x017F;itz doch nicht gegeben,<lb/>
indem die Patrimonialjurisdiktion zum Theil be&#x017F;tehen blieb. Oe&#x017F;terreich da-<lb/>
gegen hat zugleich neb&#x017F;t der vollen Freiheit auch die volle Freiheit der Selb&#x017F;t-<lb/><hi rendition="#g">verwaltung</hi> gegeben. Dagegen hat Preußen für die Entla&#x017F;tung eine eigene<lb/><hi rendition="#g">Rentenbank</hi> (Ge&#x017F;etz vom 27. Jan. 1860) wogegen Oe&#x017F;terreich das Sy&#x017F;tem<lb/>
der Grundentla&#x017F;tungsobligationen eingeführt hat. Für das Uebrige vergl. <hi rendition="#g">Rau</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Ro&#x017F;cher</hi> a. a. O. Es i&#x017F;t nur ein nicht unwe&#x017F;entlicher Fehler, noch immer<lb/>
das Ablö&#x017F;ungs- und Entla&#x017F;tungswe&#x017F;en als Theil der <hi rendition="#g">gegenwärtigen</hi> Land-<lb/>
wirth&#x017F;chaftspflege aufzuführen, was nur Verwirrung bringen kann.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head><hi rendition="#g">Sy&#x017F;tem der Landwirth&#x017F;chaftspflege</hi>.</head><lb/>
                  <p>Das Sy&#x017F;tem der Landwirth&#x017F;chaftspflege ent&#x017F;teht nun, indem die<lb/>
Verwaltung mit ihren Organen und Be&#x017F;timmungen auf denjenigen<lb/>
Punkten eintritt, wo nach dem Erwerbe der Freiheit der Landwirth-<lb/>
&#x017F;chaft be&#x017F;timmte Bedingungen ihrer Entwicklung eintreten, welche &#x017F;ich<lb/>
die Einzelnen nicht mehr &#x017F;elber ver&#x017F;chaffen können.</p><lb/>
                  <p>Das Princip dafür i&#x017F;t, durch die&#x017F;e Maßregeln nicht mehr direkt<lb/>
in die Landwirth&#x017F;chaft einzugreifen, &#x017F;ondern durch Schutz und Hülfe<lb/>
im Einzelnen den Landmann in den Stand zu &#x017F;etzen, &#x017F;eine wirth&#x017F;chaft-<lb/>
liche Freiheit mit vollem Bewußt&#x017F;ein für die wirth&#x017F;chaftliche Entwicklung<lb/>
zu gebrauchen. Daraus ergeben &#x017F;ich folgende Hauptgebiete.</p><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>1) Die Organi&#x017F;ation.</head><lb/>
                    <p>Die <hi rendition="#g">Organi&#x017F;ation</hi> der landwirth&#x017F;chaftlichen Verwaltung mit<lb/>
dem vorigen Jahrhundert beginnend, legt bis auf die neue&#x017F;te Zeit den<lb/>
Schwerpunkt in die <hi rendition="#g">amtlichen</hi> Stellen, deren Aufgabe eben in der<lb/>
rechtlichen Durchführung der Befreiungsmaßregeln be&#x017F;teht. Zugleich<lb/>
beginnt neben der Regierung auch die freie Verwaltung als <hi rendition="#g">Vereins-<lb/>
we&#x017F;en</hi> thätig einzugreifen, jedoch haupt&#x017F;ächlich auf dem Gebiete der<lb/>
landwirth&#x017F;chaftlichen Bildung; je weiter die Befreiung und Selb&#x017F;tändig-<lb/>
keit der Landwirth&#x017F;chaft geht, je unbedeutender wird die Funktion der<lb/>
Regierungsorgane und je wichtiger das Vereinswe&#x017F;en. Die Zukunft<lb/>
des letzteren liegt in der <hi rendition="#g">Verbindung der landwirth&#x017F;chaftlichen<lb/>
Creditvereine mit den landwirth&#x017F;chaftlichen Bildungs-<lb/>
vereinen</hi>, für welche noch die Formel nicht gefunden i&#x017F;t.</p><lb/>
                    <p>Eine <hi rendition="#g">Ge&#x017F;chichte</hi> die&#x017F;er Organi&#x017F;ation wäre von nicht geringem Intere&#x017F;&#x017F;e.<lb/>
Für das vorige Jahrhundert über die &#x201E;Landesökonomiecollegien&#x201C; der ver&#x017F;chie-<lb/>
denen Staaten Deut&#x017F;chlands <hi rendition="#g">Berg</hi> a. a. O. Eben &#x017F;o über die ver&#x017F;chiedenen<lb/><hi rendition="#g">Landwirth&#x017F;chaftsge&#x017F;ell&#x017F;chaften Berg</hi> ebend. Thüring. Civilge&#x017F;etzgebung<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[332/0356] vom 2. Nov. 1830 hat dieſe Beſtimmungen, die an weſentlichen Mängeln litten, aufgehoben, und das gegenwärtige Ablöſungs- und Entlaſtungsverfahren ge- ordnet. Allein die politiſche Freiheit iſt dem Grundbeſitz doch nicht gegeben, indem die Patrimonialjurisdiktion zum Theil beſtehen blieb. Oeſterreich da- gegen hat zugleich nebſt der vollen Freiheit auch die volle Freiheit der Selbſt- verwaltung gegeben. Dagegen hat Preußen für die Entlaſtung eine eigene Rentenbank (Geſetz vom 27. Jan. 1860) wogegen Oeſterreich das Syſtem der Grundentlaſtungsobligationen eingeführt hat. Für das Uebrige vergl. Rau und Roſcher a. a. O. Es iſt nur ein nicht unweſentlicher Fehler, noch immer das Ablöſungs- und Entlaſtungsweſen als Theil der gegenwärtigen Land- wirthſchaftspflege aufzuführen, was nur Verwirrung bringen kann. Syſtem der Landwirthſchaftspflege. Das Syſtem der Landwirthſchaftspflege entſteht nun, indem die Verwaltung mit ihren Organen und Beſtimmungen auf denjenigen Punkten eintritt, wo nach dem Erwerbe der Freiheit der Landwirth- ſchaft beſtimmte Bedingungen ihrer Entwicklung eintreten, welche ſich die Einzelnen nicht mehr ſelber verſchaffen können. Das Princip dafür iſt, durch dieſe Maßregeln nicht mehr direkt in die Landwirthſchaft einzugreifen, ſondern durch Schutz und Hülfe im Einzelnen den Landmann in den Stand zu ſetzen, ſeine wirthſchaft- liche Freiheit mit vollem Bewußtſein für die wirthſchaftliche Entwicklung zu gebrauchen. Daraus ergeben ſich folgende Hauptgebiete. 1) Die Organiſation. Die Organiſation der landwirthſchaftlichen Verwaltung mit dem vorigen Jahrhundert beginnend, legt bis auf die neueſte Zeit den Schwerpunkt in die amtlichen Stellen, deren Aufgabe eben in der rechtlichen Durchführung der Befreiungsmaßregeln beſteht. Zugleich beginnt neben der Regierung auch die freie Verwaltung als Vereins- weſen thätig einzugreifen, jedoch hauptſächlich auf dem Gebiete der landwirthſchaftlichen Bildung; je weiter die Befreiung und Selbſtändig- keit der Landwirthſchaft geht, je unbedeutender wird die Funktion der Regierungsorgane und je wichtiger das Vereinsweſen. Die Zukunft des letzteren liegt in der Verbindung der landwirthſchaftlichen Creditvereine mit den landwirthſchaftlichen Bildungs- vereinen, für welche noch die Formel nicht gefunden iſt. Eine Geſchichte dieſer Organiſation wäre von nicht geringem Intereſſe. Für das vorige Jahrhundert über die „Landesökonomiecollegien“ der verſchie- denen Staaten Deutſchlands Berg a. a. O. Eben ſo über die verſchiedenen Landwirthſchaftsgeſellſchaften Berg ebend. Thüring. Civilgeſetzgebung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/356
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/356>, abgerufen am 22.11.2024.