aber neben demselben auch die volle Strenge desselben verbunden mit der Strenge des Versammlungsrechts. Das, was dazu gehört, ist vor allen Dingen nicht so sehr ein hartes Auftreten der Polizei, als viel- mehr ein ausgebildetes Recht und strenges Rechtsbewußtsein von beiden Seiten. Dazu gehört eine bisher noch fast ganz mangelnde Jurisprudenz des Vereinsrechts, und die regelmäßige Thätigkeit des öffentlichen Gerichtsverfahrens. Dagegen ist es klar, daß die Arbeiterverbindung als solche strafbar wird, und daher der Auf- lösung durch gerichtlichen Beschluß so wie der Sistirung durch die Polizei unterliegt, so wie sie zum Zweck hat, die einzelnen Arbeiter zur Theilnahme, oder auch nur zur Befolgung der Beschlüsse der Verbindung direkt oder indirekt zu nöthigen. Es ist dabei selbst- verständlich, daß die Sicherheitspolizei gegenüber Versammlungen und Coalitionen nach den für sie geltenden Grundsätzen ihrer Berech- tigung und ihrer Haftung in jedem einzelnen Falle einzuschreiten hat.
Der Standpunkt, den die verschiedenen Gesetzgebungen in Beziehung auf dieß Gebiet einnehmen, hängt zwar einerseits mit dem Princip derselben wie das Vereinsrecht überhaupt, andererseits aber auch mit der Entwicklung eines concentrirten Arbeiterstandes zusammen. Aus beiden Faktoren hat sich dann das gegenwärtige Rechtsverhältniß gebildet. -- England muß bekanntlich die völlige Freiheit des Vereinsrechts für Unternehmer sowohl als für Arbeiter anerkennen; hier ist daher auch der Kampf der beiderseitigen Interessen schon so weit im Vereinswesen organisirt, daß gerade diese Vereine jede Störung des wirthschaftlichen Lebens durch Gewalt unmöglich gemacht haben. S. über Arbeits- und Lehrlings- (apprentices) Wesen Englands Gneist, Engl. Ver- waltungsrecht II. 308 ff. und oben (Gewerbegerichte). -- Frankreich hat seinen Standpunkt des Code Penal Art. 414--420 noch immer strenge beibe- halten; jede Verbindung von mehr als zwanzig Personen bleibt ohne Geneh- migung verboten, wenn auch das Gesetz von 1865 in Beziehung auf die Ver- sammlungen einige Freiheit gewährt hat (vergl. Stein, Vereinswesen S. 54. 55). Dabei eine ziemlich abstrakt gehaltene Literatur, welche fast allenthalben das Recht der Association mit dem der Coalition vermengt (vergl. Journ. d'Econ. Bd. XLII. und XLVII. S. 81. Batbie bei Block, Dict. d. Pol. v. Salaires. Ueber die alten Gesellenverbindungen (Compagnonnage) Em. Laurent, Assoc. de prevoyance L. II. Ch. 3. -- In Deutschland waren die Coali- tionen bis zur neuesten Zeit polizeilich verboten. -- Oesterreich: bisheriger Standpunkt: Verbot der Verabredung sowohl von Seiten der Gewerbsleute als der Arbeiter (Strafgesetzbuch §. 479, 480 mit Strafe). Neuer Standpunkt: Gesetz vom 4. Mai 1869, Errichtung von Gewerbegerichten und Entwurf für 1870 mit Bestimmungen über Lehr- und Dienstverhältniß, Verhältniß zwischen Unternehmern und Gehülfen, wesentlich aber die Errichtung von Fabriks- inspektoren, sehr rationell. Der zweite Entwurf: Freiheit des Coalitions- rechts; die Frage, wie sich dieß Recht zu dem freien Vereinsrecht des Gesetzes
aber neben demſelben auch die volle Strenge deſſelben verbunden mit der Strenge des Verſammlungsrechts. Das, was dazu gehört, iſt vor allen Dingen nicht ſo ſehr ein hartes Auftreten der Polizei, als viel- mehr ein ausgebildetes Recht und ſtrenges Rechtsbewußtſein von beiden Seiten. Dazu gehört eine bisher noch faſt ganz mangelnde Jurisprudenz des Vereinsrechts, und die regelmäßige Thätigkeit des öffentlichen Gerichtsverfahrens. Dagegen iſt es klar, daß die Arbeiterverbindung als ſolche ſtrafbar wird, und daher der Auf- löſung durch gerichtlichen Beſchluß ſo wie der Siſtirung durch die Polizei unterliegt, ſo wie ſie zum Zweck hat, die einzelnen Arbeiter zur Theilnahme, oder auch nur zur Befolgung der Beſchlüſſe der Verbindung direkt oder indirekt zu nöthigen. Es iſt dabei ſelbſt- verſtändlich, daß die Sicherheitspolizei gegenüber Verſammlungen und Coalitionen nach den für ſie geltenden Grundſätzen ihrer Berech- tigung und ihrer Haftung in jedem einzelnen Falle einzuſchreiten hat.
Der Standpunkt, den die verſchiedenen Geſetzgebungen in Beziehung auf dieß Gebiet einnehmen, hängt zwar einerſeits mit dem Princip derſelben wie das Vereinsrecht überhaupt, andererſeits aber auch mit der Entwicklung eines concentrirten Arbeiterſtandes zuſammen. Aus beiden Faktoren hat ſich dann das gegenwärtige Rechtsverhältniß gebildet. — England muß bekanntlich die völlige Freiheit des Vereinsrechts für Unternehmer ſowohl als für Arbeiter anerkennen; hier iſt daher auch der Kampf der beiderſeitigen Intereſſen ſchon ſo weit im Vereinsweſen organiſirt, daß gerade dieſe Vereine jede Störung des wirthſchaftlichen Lebens durch Gewalt unmöglich gemacht haben. S. über Arbeits- und Lehrlings- (apprentices) Weſen Englands Gneiſt, Engl. Ver- waltungsrecht II. 308 ff. und oben (Gewerbegerichte). — Frankreich hat ſeinen Standpunkt des Code Pénal Art. 414—420 noch immer ſtrenge beibe- halten; jede Verbindung von mehr als zwanzig Perſonen bleibt ohne Geneh- migung verboten, wenn auch das Geſetz von 1865 in Beziehung auf die Ver- ſammlungen einige Freiheit gewährt hat (vergl. Stein, Vereinsweſen S. 54. 55). Dabei eine ziemlich abſtrakt gehaltene Literatur, welche faſt allenthalben das Recht der Aſſociation mit dem der Coalition vermengt (vergl. Journ. d’Écon. Bd. XLII. und XLVII. S. 81. Batbie bei Block, Dict. d. Pol. v. Salaires. Ueber die alten Geſellenverbindungen (Compagnonnage) Em. Laurent, Assoc. de prévoyance L. II. Ch. 3. — In Deutſchland waren die Coali- tionen bis zur neueſten Zeit polizeilich verboten. — Oeſterreich: bisheriger Standpunkt: Verbot der Verabredung ſowohl von Seiten der Gewerbsleute als der Arbeiter (Strafgeſetzbuch §. 479, 480 mit Strafe). Neuer Standpunkt: Geſetz vom 4. Mai 1869, Errichtung von Gewerbegerichten und Entwurf für 1870 mit Beſtimmungen über Lehr- und Dienſtverhältniß, Verhältniß zwiſchen Unternehmern und Gehülfen, weſentlich aber die Errichtung von Fabriks- inſpektoren, ſehr rationell. Der zweite Entwurf: Freiheit des Coalitions- rechts; die Frage, wie ſich dieß Recht zu dem freien Vereinsrecht des Geſetzes
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der Strenge des Verſammlungsrechts. Das, was dazu gehört, iſt vor
allen Dingen nicht ſo ſehr ein hartes Auftreten der Polizei, als viel-
mehr ein ausgebildetes Recht und ſtrenges Rechtsbewußtſein von
beiden Seiten. Dazu gehört eine bisher noch faſt ganz mangelnde
Jurisprudenz des Vereinsrechts, und die regelmäßige Thätigkeit des
öffentlichen Gerichtsverfahrens. Dagegen iſt es klar, daß die
Arbeiterverbindung als ſolche ſtrafbar wird, und daher der Auf-
löſung durch gerichtlichen Beſchluß ſo wie der Siſtirung durch die
Polizei unterliegt, ſo wie ſie zum Zweck hat, die einzelnen Arbeiter
zur Theilnahme, oder auch nur zur Befolgung der Beſchlüſſe der
Verbindung direkt oder indirekt zu nöthigen. Es iſt dabei ſelbſt-
verſtändlich, daß die Sicherheitspolizei gegenüber Verſammlungen
und Coalitionen nach den für ſie geltenden Grundſätzen ihrer Berech-
tigung und ihrer Haftung in jedem einzelnen Falle einzuſchreiten hat.
Der Standpunkt, den die verſchiedenen Geſetzgebungen in Beziehung auf
dieß Gebiet einnehmen, hängt zwar einerſeits mit dem Princip derſelben wie
das Vereinsrecht überhaupt, andererſeits aber auch mit der Entwicklung eines
concentrirten Arbeiterſtandes zuſammen. Aus beiden Faktoren hat ſich dann
das gegenwärtige Rechtsverhältniß gebildet. — England muß bekanntlich die
völlige Freiheit des Vereinsrechts für Unternehmer ſowohl als für Arbeiter
anerkennen; hier iſt daher auch der Kampf der beiderſeitigen Intereſſen ſchon
ſo weit im Vereinsweſen organiſirt, daß gerade dieſe Vereine jede Störung
des wirthſchaftlichen Lebens durch Gewalt unmöglich gemacht haben. S. über
Arbeits- und Lehrlings- (apprentices) Weſen Englands Gneiſt, Engl. Ver-
waltungsrecht II. 308 ff. und oben (Gewerbegerichte). — Frankreich hat
ſeinen Standpunkt des Code Pénal Art. 414—420 noch immer ſtrenge beibe-
halten; jede Verbindung von mehr als zwanzig Perſonen bleibt ohne Geneh-
migung verboten, wenn auch das Geſetz von 1865 in Beziehung auf die Ver-
ſammlungen einige Freiheit gewährt hat (vergl. Stein, Vereinsweſen S. 54. 55).
Dabei eine ziemlich abſtrakt gehaltene Literatur, welche faſt allenthalben das
Recht der Aſſociation mit dem der Coalition vermengt (vergl. Journ. d’Écon.
Bd. XLII. und XLVII. S. 81. Batbie bei Block, Dict. d. Pol. v. Salaires.
Ueber die alten Geſellenverbindungen (Compagnonnage) Em. Laurent,
Assoc. de prévoyance L. II. Ch. 3. — In Deutſchland waren die Coali-
tionen bis zur neueſten Zeit polizeilich verboten. — Oeſterreich: bisheriger
Standpunkt: Verbot der Verabredung ſowohl von Seiten der Gewerbsleute
als der Arbeiter (Strafgeſetzbuch §. 479, 480 mit Strafe). Neuer Standpunkt:
Geſetz vom 4. Mai 1869, Errichtung von Gewerbegerichten und Entwurf für
1870 mit Beſtimmungen über Lehr- und Dienſtverhältniß, Verhältniß zwiſchen
Unternehmern und Gehülfen, weſentlich aber die Errichtung von Fabriks-
inſpektoren, ſehr rationell. Der zweite Entwurf: Freiheit des Coalitions-
rechts; die Frage, wie ſich dieß Recht zu dem freien Vereinsrecht des Geſetzes
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/384>, abgerufen am 22.11.2024.
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