Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.von 1867 verhält, dahin nach dem neuen Entwurf über Arbeitercoalitionen b) Neben dem Arbeitervereinsrecht hat die Arbeiterordnung 1) Die Arbeitsbücher sollen zunächst den rein polizeilichen Zweck Das französische Recht ist die eigentliche Quelle der Jurisprudenz der 2) Die Bestimmung der Arbeitszeit durch die Gesetze kann nicht von 1867 verhält, dahin nach dem neuen Entwurf über Arbeitercoalitionen b) Neben dem Arbeitervereinsrecht hat die Arbeiterordnung 1) Die Arbeitsbücher ſollen zunächſt den rein polizeilichen Zweck Das franzöſiſche Recht iſt die eigentliche Quelle der Jurisprudenz der 2) Die Beſtimmung der Arbeitszeit durch die Geſetze kann nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0385" n="361"/> von 1867 verhält, dahin nach dem neuen Entwurf über Arbeitercoalitionen<lb/> entſchieden, daß ſolche Verabredungen keine <hi rendition="#g">rechtliche</hi> Gültigkeit haben ſollen.<lb/> — <hi rendition="#g">Preußen</hi>: noch immer Strafbarkeit nach der Gewerbeordnung von 1845<lb/> §. 181—184. Hier mangelt noch allenthalben die freie Auffaſſung (<hi rendition="#g">Stein</hi>,<lb/> Vereinsrecht S. 194).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Neben dem Arbeitervereinsrecht hat die <hi rendition="#g">Arbeiterordnung</hi><lb/> die Aufgabe, die rechtlichen Bedingungen für die Verhältniſſe zwiſchen<lb/> den <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Arbeitern und der Unternehmung herzuſtellen. Dieſe<lb/> Arbeiterordnung hat drei Hauptgebiete.</p><lb/> <p>1) Die <hi rendition="#g">Arbeitsbücher</hi> ſollen zunächſt den rein polizeilichen Zweck<lb/> haben, die Identität der Arbeiter und den Beſtand wie die Dauer des<lb/> Arbeits- und Lohnvertrages zu conſtatiren. Die Geſetzgebung hat ſich<lb/> daneben der Hoffnung hingegeben, daß ſie zugleich als <hi rendition="#g">Arbeits-<lb/> zeugniß</hi> einen heilſamen Einfluß auf die Arbeiter haben werden,<lb/> und <hi rendition="#g">daraus</hi> hauptſächlich iſt das <hi rendition="#g">Recht</hi> der Arbeitsbücher entſtanden.<lb/> Die Principien dieſes Rechts ſind erſtlich die Verpflichtung zum <hi rendition="#g">Beſitz</hi><lb/> eines ſolchen Arbeits- oder Dienſtbuches und zum Eintragen des über-<lb/> nommenen oder aufgegebenen Dienſtes mit Zeit und Ort; zweitens das<lb/> Recht der Unternehmer oder Arbeitgeber überhaupt, ein direktes oder<lb/> indirektes <hi rendition="#g">Zeugniß</hi> über den Arbeiter auszuſtellen. Die Praxis hat<lb/> gezeigt, daß das erſtere <hi rendition="#g">nur dann</hi> zu erzielen iſt, wenn die Intereſſen<lb/> der Arbeiter und der Arbeitgeber es <hi rendition="#g">ihnen ſelbſt</hi> wünſchenswerth<lb/> machen, daß aber das zweite faſt ganz nutzlos iſt. Während daher<lb/> geſetzlich die Arbeitsbücher fortbeſtehen, haben ſie praktiſch faſt alle<lb/> Bedeutung für die Arbeiterfrage verloren, und erſcheinen nur noch als<lb/> Heimathsausweiſe und perſönliche Legitimationsurkunde.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">franzöſiſche</hi> Recht iſt die eigentliche Quelle der Jurisprudenz der<lb/> Arbeitsbücher, während die <hi rendition="#g">Sache</hi> aus den deutſchen Wanderbüchern ſtammt.<lb/> Die Aufhebung aller Zünfte und Innungen ſtellte in Frankreich die Geſellen<lb/> und Arbeiter <hi rendition="#g">gleich</hi>, und ſchon das Decret vom 22. <hi rendition="#aq">Germ. XI.</hi> ſtellte für <hi rendition="#g">alle</hi><lb/> Arbeiter die gleiche Verpflichtung zur Führung des <hi rendition="#aq">livret d’ouvrier</hi> feſt, deren<lb/> Rechtsverhältniſſe durch Geſetz vom 14. Mai 1851 und 22. Juni 1854 neu<lb/> geordnet wurden; Ausführungsordnung: Decret vom 30. April 1855. —<lb/><hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> hat das Syſtem derſelben in der Gewerbeordnung von 1859 auf-<lb/> genommen und die Arbeitsbücher vorzugsweiſe vom Standpunkt eines Arbeits-<lb/><hi rendition="#g">zeugnißbuches</hi> durchgeführt (Anhang zur Gewerbeordnung §. 1—8), dem die<lb/> übrigen Gewerbeordnungen gefolgt ſind; praktiſche Erfolge hat das ganze Syſtem<lb/> für <hi rendition="#g">dieſen</hi> Standpunkt ſo wenig erzielt, als die Geſindezeugniſſe. — K. <hi rendition="#g">Sachſen</hi>:<lb/> Arbeitsbücherordnung (Verordnung vom 20. Mai 1864). — <hi rendition="#g">Braunſchweig</hi>:<lb/> Einführung derſelben durch Verordnung vom 11. Nov. 1864.</p><lb/> <p>2) Die Beſtimmung der <hi rendition="#g">Arbeitszeit</hi> durch die Geſetze kann nicht<lb/> das freie Uebereinkommen über dieſelbe aufheben, ſondern hat nur den<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [361/0385]
von 1867 verhält, dahin nach dem neuen Entwurf über Arbeitercoalitionen
entſchieden, daß ſolche Verabredungen keine rechtliche Gültigkeit haben ſollen.
— Preußen: noch immer Strafbarkeit nach der Gewerbeordnung von 1845
§. 181—184. Hier mangelt noch allenthalben die freie Auffaſſung (Stein,
Vereinsrecht S. 194).
b) Neben dem Arbeitervereinsrecht hat die Arbeiterordnung
die Aufgabe, die rechtlichen Bedingungen für die Verhältniſſe zwiſchen
den einzelnen Arbeitern und der Unternehmung herzuſtellen. Dieſe
Arbeiterordnung hat drei Hauptgebiete.
1) Die Arbeitsbücher ſollen zunächſt den rein polizeilichen Zweck
haben, die Identität der Arbeiter und den Beſtand wie die Dauer des
Arbeits- und Lohnvertrages zu conſtatiren. Die Geſetzgebung hat ſich
daneben der Hoffnung hingegeben, daß ſie zugleich als Arbeits-
zeugniß einen heilſamen Einfluß auf die Arbeiter haben werden,
und daraus hauptſächlich iſt das Recht der Arbeitsbücher entſtanden.
Die Principien dieſes Rechts ſind erſtlich die Verpflichtung zum Beſitz
eines ſolchen Arbeits- oder Dienſtbuches und zum Eintragen des über-
nommenen oder aufgegebenen Dienſtes mit Zeit und Ort; zweitens das
Recht der Unternehmer oder Arbeitgeber überhaupt, ein direktes oder
indirektes Zeugniß über den Arbeiter auszuſtellen. Die Praxis hat
gezeigt, daß das erſtere nur dann zu erzielen iſt, wenn die Intereſſen
der Arbeiter und der Arbeitgeber es ihnen ſelbſt wünſchenswerth
machen, daß aber das zweite faſt ganz nutzlos iſt. Während daher
geſetzlich die Arbeitsbücher fortbeſtehen, haben ſie praktiſch faſt alle
Bedeutung für die Arbeiterfrage verloren, und erſcheinen nur noch als
Heimathsausweiſe und perſönliche Legitimationsurkunde.
Das franzöſiſche Recht iſt die eigentliche Quelle der Jurisprudenz der
Arbeitsbücher, während die Sache aus den deutſchen Wanderbüchern ſtammt.
Die Aufhebung aller Zünfte und Innungen ſtellte in Frankreich die Geſellen
und Arbeiter gleich, und ſchon das Decret vom 22. Germ. XI. ſtellte für alle
Arbeiter die gleiche Verpflichtung zur Führung des livret d’ouvrier feſt, deren
Rechtsverhältniſſe durch Geſetz vom 14. Mai 1851 und 22. Juni 1854 neu
geordnet wurden; Ausführungsordnung: Decret vom 30. April 1855. —
Oeſterreich hat das Syſtem derſelben in der Gewerbeordnung von 1859 auf-
genommen und die Arbeitsbücher vorzugsweiſe vom Standpunkt eines Arbeits-
zeugnißbuches durchgeführt (Anhang zur Gewerbeordnung §. 1—8), dem die
übrigen Gewerbeordnungen gefolgt ſind; praktiſche Erfolge hat das ganze Syſtem
für dieſen Standpunkt ſo wenig erzielt, als die Geſindezeugniſſe. — K. Sachſen:
Arbeitsbücherordnung (Verordnung vom 20. Mai 1864). — Braunſchweig:
Einführung derſelben durch Verordnung vom 11. Nov. 1864.
2) Die Beſtimmung der Arbeitszeit durch die Geſetze kann nicht
das freie Uebereinkommen über dieſelbe aufheben, ſondern hat nur den
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |