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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Preis für das Produkt den Produkten die Mittel zur Weiterarbeit gibt.
Es läßt sich das eben so wenig bestreiten, als es sich leicht weiter
führen laßt.

Ist dem nun aber so, so folgt, daß das Vorhandensein jenes
wirthschaftlichen Werthes für die geistige Produktion eine eben so abso-
lute Bedingung ihres Entstehens ist, wie für jedes andere wirthschaft-
liche Gut. Es ist ein eben so absoluter Widerspruch, das ganz Werth-
lose für Andere zu erzeugen, als es unmöglich ist, das für alle Werth-
volle zu erzeugen, ohne den Werth desselben selbst zu erwerben. So
wie aber die mechanische Vervielfältigung durch den Druck möglich wird,
tritt ein anderes Verhältniß ein. Diese Vervielfältigung ist nach dem
Gesetze des Werthes fähig, den Werth des Produktes zu vernichten,
indem sie die Masse des Produkts um so viel vermehrt, daß der
Werth bis auf den der mechanischen Herstellungskosten verschwindet.
Das unbeschränkte Recht auf die mechanische Vervielfältigung eines ge-
kauften geistigen Produkts ist daher ein unlösbarer Widerspruch mit
dem Wesen der Güter, da es das geistig werthvolle Produkt zu einem
wirthschaftlich werthlosen machen, und ihm dadurch das Wesen des
Gutes nehmen würde. Es ist klar, daß damit die Produktion solcher
Güter gleichfalls zu Ende wäre. Ist daher die geistige Produktion
ein nothwendiges Element des gesammten und speciell des wirthschaft-
lichen Lebens, so ist es die Aufgabe der Verwaltung, diesen wirth-
schaftlichen Werth des geistigen Produkts, und in ihm die materielle
aber unerläßliche Bedingung der geistigen Produktion überhaupt zu
schützen.

Dieses nun ist wiederum nur dadurch möglich, daß das rechtliche
Verhältniß des Gebrauches zum Werthe objektiv festgestellt, das
ist, daß die Frage gesetzlich unzweifelhaft entschieden werde, ob der
Erwerb der Sache das unbeschränkte Recht des Gebrauches der-
selben, also namentlich auch des Gebrauches zur mechanischen Verviel-
fältigung geben könne. Es ist klar, daß dieß nach dem Obigen an
sich unmöglich ist, ohne dem geistigen Gut das Wesen des wirthschaft-
lichen Gutes zu nehmen. Das Recht des Eigenthums des geistigen
Produkts auf die Beschränkung des Gebrauchsrechts derselben wird
daher zur nothwendigen Consequenz des wirthschaftlichen Wesens
der geistigen Güter. Den juristischen Ausdruck dieser Consequenz bildet
der Rechtsgrundsatz: das Recht auf die mechanische Vervielfältigung
eines geistigen Produkts ist ein selbständiges Recht, das mit dem Er-
werb des letzteren nicht auf den Erwerber übergeht, sondern als
ein selbständiger Gegenstand des Verkehrs und Vertrages anerkannt
werden muß. Und dieses selbständige Recht auf die mechanische Ver-

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 25

Preis für das Produkt den Produkten die Mittel zur Weiterarbeit gibt.
Es läßt ſich das eben ſo wenig beſtreiten, als es ſich leicht weiter
führen laßt.

Iſt dem nun aber ſo, ſo folgt, daß das Vorhandenſein jenes
wirthſchaftlichen Werthes für die geiſtige Produktion eine eben ſo abſo-
lute Bedingung ihres Entſtehens iſt, wie für jedes andere wirthſchaft-
liche Gut. Es iſt ein eben ſo abſoluter Widerſpruch, das ganz Werth-
loſe für Andere zu erzeugen, als es unmöglich iſt, das für alle Werth-
volle zu erzeugen, ohne den Werth deſſelben ſelbſt zu erwerben. So
wie aber die mechaniſche Vervielfältigung durch den Druck möglich wird,
tritt ein anderes Verhältniß ein. Dieſe Vervielfältigung iſt nach dem
Geſetze des Werthes fähig, den Werth des Produktes zu vernichten,
indem ſie die Maſſe des Produkts um ſo viel vermehrt, daß der
Werth bis auf den der mechaniſchen Herſtellungskoſten verſchwindet.
Das unbeſchränkte Recht auf die mechaniſche Vervielfältigung eines ge-
kauften geiſtigen Produkts iſt daher ein unlösbarer Widerſpruch mit
dem Weſen der Güter, da es das geiſtig werthvolle Produkt zu einem
wirthſchaftlich werthloſen machen, und ihm dadurch das Weſen des
Gutes nehmen würde. Es iſt klar, daß damit die Produktion ſolcher
Güter gleichfalls zu Ende wäre. Iſt daher die geiſtige Produktion
ein nothwendiges Element des geſammten und ſpeciell des wirthſchaft-
lichen Lebens, ſo iſt es die Aufgabe der Verwaltung, dieſen wirth-
ſchaftlichen Werth des geiſtigen Produkts, und in ihm die materielle
aber unerläßliche Bedingung der geiſtigen Produktion überhaupt zu
ſchützen.

Dieſes nun iſt wiederum nur dadurch möglich, daß das rechtliche
Verhältniß des Gebrauches zum Werthe objektiv feſtgeſtellt, das
iſt, daß die Frage geſetzlich unzweifelhaft entſchieden werde, ob der
Erwerb der Sache das unbeſchränkte Recht des Gebrauches der-
ſelben, alſo namentlich auch des Gebrauches zur mechaniſchen Verviel-
fältigung geben könne. Es iſt klar, daß dieß nach dem Obigen an
ſich unmöglich iſt, ohne dem geiſtigen Gut das Weſen des wirthſchaft-
lichen Gutes zu nehmen. Das Recht des Eigenthums des geiſtigen
Produkts auf die Beſchränkung des Gebrauchsrechts derſelben wird
daher zur nothwendigen Conſequenz des wirthſchaftlichen Weſens
der geiſtigen Güter. Den juriſtiſchen Ausdruck dieſer Conſequenz bildet
der Rechtsgrundſatz: das Recht auf die mechaniſche Vervielfältigung
eines geiſtigen Produkts iſt ein ſelbſtändiges Recht, das mit dem Er-
werb des letzteren nicht auf den Erwerber übergeht, ſondern als
ein ſelbſtändiger Gegenſtand des Verkehrs und Vertrages anerkannt
werden muß. Und dieſes ſelbſtändige Recht auf die mechaniſche Ver-

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 25
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[385/0409] Preis für das Produkt den Produkten die Mittel zur Weiterarbeit gibt. Es läßt ſich das eben ſo wenig beſtreiten, als es ſich leicht weiter führen laßt. Iſt dem nun aber ſo, ſo folgt, daß das Vorhandenſein jenes wirthſchaftlichen Werthes für die geiſtige Produktion eine eben ſo abſo- lute Bedingung ihres Entſtehens iſt, wie für jedes andere wirthſchaft- liche Gut. Es iſt ein eben ſo abſoluter Widerſpruch, das ganz Werth- loſe für Andere zu erzeugen, als es unmöglich iſt, das für alle Werth- volle zu erzeugen, ohne den Werth deſſelben ſelbſt zu erwerben. So wie aber die mechaniſche Vervielfältigung durch den Druck möglich wird, tritt ein anderes Verhältniß ein. Dieſe Vervielfältigung iſt nach dem Geſetze des Werthes fähig, den Werth des Produktes zu vernichten, indem ſie die Maſſe des Produkts um ſo viel vermehrt, daß der Werth bis auf den der mechaniſchen Herſtellungskoſten verſchwindet. Das unbeſchränkte Recht auf die mechaniſche Vervielfältigung eines ge- kauften geiſtigen Produkts iſt daher ein unlösbarer Widerſpruch mit dem Weſen der Güter, da es das geiſtig werthvolle Produkt zu einem wirthſchaftlich werthloſen machen, und ihm dadurch das Weſen des Gutes nehmen würde. Es iſt klar, daß damit die Produktion ſolcher Güter gleichfalls zu Ende wäre. Iſt daher die geiſtige Produktion ein nothwendiges Element des geſammten und ſpeciell des wirthſchaft- lichen Lebens, ſo iſt es die Aufgabe der Verwaltung, dieſen wirth- ſchaftlichen Werth des geiſtigen Produkts, und in ihm die materielle aber unerläßliche Bedingung der geiſtigen Produktion überhaupt zu ſchützen. Dieſes nun iſt wiederum nur dadurch möglich, daß das rechtliche Verhältniß des Gebrauches zum Werthe objektiv feſtgeſtellt, das iſt, daß die Frage geſetzlich unzweifelhaft entſchieden werde, ob der Erwerb der Sache das unbeſchränkte Recht des Gebrauches der- ſelben, alſo namentlich auch des Gebrauches zur mechaniſchen Verviel- fältigung geben könne. Es iſt klar, daß dieß nach dem Obigen an ſich unmöglich iſt, ohne dem geiſtigen Gut das Weſen des wirthſchaft- lichen Gutes zu nehmen. Das Recht des Eigenthums des geiſtigen Produkts auf die Beſchränkung des Gebrauchsrechts derſelben wird daher zur nothwendigen Conſequenz des wirthſchaftlichen Weſens der geiſtigen Güter. Den juriſtiſchen Ausdruck dieſer Conſequenz bildet der Rechtsgrundſatz: das Recht auf die mechaniſche Vervielfältigung eines geiſtigen Produkts iſt ein ſelbſtändiges Recht, das mit dem Er- werb des letzteren nicht auf den Erwerber übergeht, ſondern als ein ſelbſtändiger Gegenſtand des Verkehrs und Vertrages anerkannt werden muß. Und dieſes ſelbſtändige Recht auf die mechaniſche Ver- Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 25

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/409>, abgerufen am 22.11.2024.