Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

freie System, in welchem die Verwaltung die Capitalien nach ihrem
Ermessen anlegt. Das zweite ist das System der theilweisen oder voll-
ständigen gesetzlichen Anlage, in welchem die letztere als Uebergabe
der gesammelten Capitalien an die Staatskasse, beziehungsweise als
Ankauf von Staatspapieren vorgeschrieben ist. Die deutschen Spar-
kassen stehen mit Recht auf dem ersten, die französischen und englischen
auf dem zweiten Standpunkt. Doch ist es vollkommen berechtigt, die
Anlage eines wesentlichen Theiles des fest gewordenen Capitals theils
in Hypotheken, theils in guten Papieren zu fordern. Der dritte
wenig untersuchte Punkt besteht in dem Recht für das durch Ueber-
schüsse entstandene Vermögen der Sparkasse. Allerdings ist kein
individuelles Eigenthum desselben nachzuweisen; wohl aber muß an-
genommen werden, daß derselbe ein öffentliches Gut ist, und be-
stimmt sein soll, als Grundlage des kleinen gewerblichen Credits
zu dienen. Aus jeder Sparkasse sollte daher eine Gemeinde-Vor-
schußkasse
, jedoch unter solidarischer Haftung der Debitoren und unter
Selbstverwaltung derselben hervorgehen. Damit wäre der natur-
gemäße Uebergang von der Sparkasse zur Organisation der Selbsthülfe
gegeben, und die höhere Bedeutung der ersteren gefunden. Das alles
wird sich entwickeln, wenn der Organismus der Selbsthülfe erst sein
volles Verständniß empfängt.

Die hohe Wichtigkeit der Sache zugleich in volkswirthschaftlicher und ge-
sellschaftlicher Beziehung wird erst in diesem Jahrhundert anerkannt, und steigt
natürlich mit der Entwicklung des gesellschaftlichen Gegensatzes. Die Gesetz-
gebung hat daher feste Systeme gebildet. Die Grundlage der staatlichen Systeme
ist das englische Recht, das von dem französischen nachgeahmt ist; das
deutsche ist dagegen das System der freien Verwaltung. Die englische
Gesetzgebung entsteht bereits 1818; Hauptgesetz die Bill vom 28. Juli 1828.
Princip: die Einlagen können den öffentlichen Kassen übergeben werden
und werden von diesen verzinst (4 Proc.), so daß die Verwaltung nur
die Einlagen und Auszahlungen, nicht aber das Capital zu verwalten hat;
daher Begränzung der Einlagen auf 30 Pfund Sterling jährlich, und 150 Pfund
im Ganzen. Die Gesammtheit aller Einlagen gilt als Theil der National-
schuld
. Pflicht der Verwaltung: jährliche Rechnungsablage; Gründung meist
durch Vorschüsse der Besitzenden; Minimum der Einlagen 1 Schill.; Capitali-
sirung alle Halbjahr. Hauptgesetz 26. 27. Vict. 87. (1863); vergl. Mitter-
maier
, Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht VIII. S. 140. Vergl. auch
Gierke, Genossenschaft S. 1079. Spätere Entwicklung zu den Post saving
banks,
mit dem Grundsatz, daß es zur Einlage überhaupt keiner besondern
Sparkasse bedürfe, sondern daß dieselbe bei jeder Poststation gegen Buch
erfolgen kann (24. Vict. 14. und 26. Vict. 14). Dieses System ist von der
französischen Gesetzgebung nachgeahmt; Grundgesetz vom 5. Juni 1835; eine Reihe
von weiteren Gesetzen ist bis 1852 gefolgt. Zusammenstellung bei Block, Dict.

freie Syſtem, in welchem die Verwaltung die Capitalien nach ihrem
Ermeſſen anlegt. Das zweite iſt das Syſtem der theilweiſen oder voll-
ſtändigen geſetzlichen Anlage, in welchem die letztere als Uebergabe
der geſammelten Capitalien an die Staatskaſſe, beziehungsweiſe als
Ankauf von Staatspapieren vorgeſchrieben iſt. Die deutſchen Spar-
kaſſen ſtehen mit Recht auf dem erſten, die franzöſiſchen und engliſchen
auf dem zweiten Standpunkt. Doch iſt es vollkommen berechtigt, die
Anlage eines weſentlichen Theiles des feſt gewordenen Capitals theils
in Hypotheken, theils in guten Papieren zu fordern. Der dritte
wenig unterſuchte Punkt beſteht in dem Recht für das durch Ueber-
ſchüſſe entſtandene Vermögen der Sparkaſſe. Allerdings iſt kein
individuelles Eigenthum deſſelben nachzuweiſen; wohl aber muß an-
genommen werden, daß derſelbe ein öffentliches Gut iſt, und be-
ſtimmt ſein ſoll, als Grundlage des kleinen gewerblichen Credits
zu dienen. Aus jeder Sparkaſſe ſollte daher eine Gemeinde-Vor-
ſchußkaſſe
, jedoch unter ſolidariſcher Haftung der Debitoren und unter
Selbſtverwaltung derſelben hervorgehen. Damit wäre der natur-
gemäße Uebergang von der Sparkaſſe zur Organiſation der Selbſthülfe
gegeben, und die höhere Bedeutung der erſteren gefunden. Das alles
wird ſich entwickeln, wenn der Organismus der Selbſthülfe erſt ſein
volles Verſtändniß empfängt.

Die hohe Wichtigkeit der Sache zugleich in volkswirthſchaftlicher und ge-
ſellſchaftlicher Beziehung wird erſt in dieſem Jahrhundert anerkannt, und ſteigt
natürlich mit der Entwicklung des geſellſchaftlichen Gegenſatzes. Die Geſetz-
gebung hat daher feſte Syſteme gebildet. Die Grundlage der ſtaatlichen Syſteme
iſt das engliſche Recht, das von dem franzöſiſchen nachgeahmt iſt; das
deutſche iſt dagegen das Syſtem der freien Verwaltung. Die engliſche
Geſetzgebung entſteht bereits 1818; Hauptgeſetz die Bill vom 28. Juli 1828.
Princip: die Einlagen können den öffentlichen Kaſſen übergeben werden
und werden von dieſen verzinst (4 Proc.), ſo daß die Verwaltung nur
die Einlagen und Auszahlungen, nicht aber das Capital zu verwalten hat;
daher Begränzung der Einlagen auf 30 Pfund Sterling jährlich, und 150 Pfund
im Ganzen. Die Geſammtheit aller Einlagen gilt als Theil der National-
ſchuld
. Pflicht der Verwaltung: jährliche Rechnungsablage; Gründung meiſt
durch Vorſchüſſe der Beſitzenden; Minimum der Einlagen 1 Schill.; Capitali-
ſirung alle Halbjahr. Hauptgeſetz 26. 27. Vict. 87. (1863); vergl. Mitter-
maier
, Zeitſchrift für das geſammte Handelsrecht VIII. S. 140. Vergl. auch
Gierke, Genoſſenſchaft S. 1079. Spätere Entwicklung zu den Post saving
banks,
mit dem Grundſatz, daß es zur Einlage überhaupt keiner beſondern
Sparkaſſe bedürfe, ſondern daß dieſelbe bei jeder Poſtſtation gegen Buch
erfolgen kann (24. Vict. 14. und 26. Vict. 14). Dieſes Syſtem iſt von der
franzöſiſchen Geſetzgebung nachgeahmt; Grundgeſetz vom 5. Juni 1835; eine Reihe
von weiteren Geſetzen iſt bis 1852 gefolgt. Zuſammenſtellung bei Block, Dict.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0472" n="448"/><hi rendition="#g">freie</hi> Sy&#x017F;tem, in welchem die Verwaltung die Capitalien nach ihrem<lb/>
Erme&#x017F;&#x017F;en anlegt. Das zweite i&#x017F;t das Sy&#x017F;tem der theilwei&#x017F;en oder voll-<lb/>
&#x017F;tändigen <hi rendition="#g">ge&#x017F;etzlichen</hi> Anlage, in welchem die letztere als Uebergabe<lb/>
der ge&#x017F;ammelten Capitalien an die <hi rendition="#g">Staatska&#x017F;&#x017F;e</hi>, beziehungswei&#x017F;e als<lb/>
Ankauf von Staatspapieren vorge&#x017F;chrieben i&#x017F;t. Die deut&#x017F;chen Spar-<lb/>
ka&#x017F;&#x017F;en &#x017F;tehen mit Recht auf dem er&#x017F;ten, die franzö&#x017F;i&#x017F;chen und engli&#x017F;chen<lb/>
auf dem zweiten Standpunkt. Doch i&#x017F;t es vollkommen berechtigt, die<lb/>
Anlage eines we&#x017F;entlichen Theiles des fe&#x017F;t gewordenen Capitals theils<lb/>
in Hypotheken, theils in guten Papieren zu fordern. Der <hi rendition="#g">dritte</hi><lb/>
wenig unter&#x017F;uchte Punkt be&#x017F;teht in dem Recht für das durch Ueber-<lb/>
&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;e ent&#x017F;tandene <hi rendition="#g">Vermögen</hi> der Sparka&#x017F;&#x017F;e. Allerdings i&#x017F;t kein<lb/>
individuelles Eigenthum de&#x017F;&#x017F;elben nachzuwei&#x017F;en; wohl aber muß an-<lb/>
genommen werden, daß der&#x017F;elbe ein <hi rendition="#g">öffentliches</hi> Gut i&#x017F;t, und be-<lb/>
&#x017F;timmt &#x017F;ein &#x017F;oll, als Grundlage des <hi rendition="#g">kleinen gewerblichen Credits</hi><lb/>
zu dienen. Aus jeder Sparka&#x017F;&#x017F;e &#x017F;ollte daher eine <hi rendition="#g">Gemeinde-Vor-<lb/>
&#x017F;chußka&#x017F;&#x017F;e</hi>, jedoch unter &#x017F;olidari&#x017F;cher Haftung der Debitoren und unter<lb/>
Selb&#x017F;tverwaltung der&#x017F;elben hervorgehen. <hi rendition="#g">Damit</hi> wäre der natur-<lb/>
gemäße Uebergang von der Sparka&#x017F;&#x017F;e zur Organi&#x017F;ation der Selb&#x017F;thülfe<lb/>
gegeben, und die höhere Bedeutung der er&#x017F;teren gefunden. Das alles<lb/>
wird &#x017F;ich entwickeln, wenn der Organismus der Selb&#x017F;thülfe er&#x017F;t &#x017F;ein<lb/>
volles Ver&#x017F;tändniß empfängt.</p><lb/>
                  <p>Die hohe Wichtigkeit der Sache zugleich in volkswirth&#x017F;chaftlicher und ge-<lb/>
&#x017F;ell&#x017F;chaftlicher Beziehung wird er&#x017F;t in die&#x017F;em Jahrhundert anerkannt, und &#x017F;teigt<lb/>
natürlich mit der Entwicklung des ge&#x017F;ell&#x017F;chaftlichen Gegen&#x017F;atzes. Die Ge&#x017F;etz-<lb/>
gebung hat daher fe&#x017F;te Sy&#x017F;teme gebildet. Die Grundlage der &#x017F;taatlichen Sy&#x017F;teme<lb/>
i&#x017F;t das <hi rendition="#g">engli&#x017F;che</hi> Recht, das von dem <hi rendition="#g">franzö&#x017F;i&#x017F;chen</hi> nachgeahmt i&#x017F;t; das<lb/>
deut&#x017F;che i&#x017F;t dagegen das Sy&#x017F;tem der <hi rendition="#g">freien</hi> Verwaltung. Die <hi rendition="#g">engli&#x017F;che</hi><lb/>
Ge&#x017F;etzgebung ent&#x017F;teht bereits 1818; Hauptge&#x017F;etz die Bill vom 28. Juli 1828.<lb/><hi rendition="#g">Princip</hi>: die Einlagen können den <hi rendition="#g">öffentlichen Ka&#x017F;&#x017F;en</hi> übergeben werden<lb/>
und werden von <hi rendition="#g">die&#x017F;en verzinst</hi> (4 Proc.), &#x017F;o daß die Verwaltung nur<lb/>
die Einlagen und Auszahlungen, <hi rendition="#g">nicht</hi> aber das Capital zu verwalten hat;<lb/>
daher Begränzung der Einlagen auf 30 Pfund Sterling jährlich, und 150 Pfund<lb/>
im Ganzen. Die Ge&#x017F;ammtheit aller Einlagen gilt als Theil der <hi rendition="#g">National-<lb/>
&#x017F;chuld</hi>. Pflicht der Verwaltung: jährliche Rechnungsablage; <hi rendition="#g">Gründung</hi> mei&#x017F;t<lb/>
durch Vor&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;e der Be&#x017F;itzenden; Minimum der Einlagen 1 Schill.; Capitali-<lb/>
&#x017F;irung alle Halbjahr. Hauptge&#x017F;etz 26. 27. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 87. (1863); vergl. <hi rendition="#g">Mitter-<lb/>
maier</hi>, Zeit&#x017F;chrift für das ge&#x017F;ammte Handelsrecht <hi rendition="#aq">VIII.</hi> S. 140. Vergl. auch<lb/><hi rendition="#g">Gierke</hi>, Geno&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft S. 1079. Spätere Entwicklung zu den <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Post saving<lb/>
banks,</hi></hi> mit dem Grund&#x017F;atz, daß es zur Einlage überhaupt keiner be&#x017F;ondern<lb/>
Sparka&#x017F;&#x017F;e bedürfe, &#x017F;ondern daß die&#x017F;elbe bei jeder <hi rendition="#g">Po&#x017F;t&#x017F;tation</hi> gegen Buch<lb/>
erfolgen kann (24. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 14. und 26. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 14). Die&#x017F;es Sy&#x017F;tem i&#x017F;t von der<lb/>
franzö&#x017F;i&#x017F;chen Ge&#x017F;etzgebung nachgeahmt; Grundge&#x017F;etz vom 5. Juni 1835; eine Reihe<lb/>
von weiteren Ge&#x017F;etzen i&#x017F;t bis 1852 gefolgt. Zu&#x017F;ammen&#x017F;tellung bei <hi rendition="#g">Block</hi>, <hi rendition="#aq">Dict.<lb/></hi></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[448/0472] freie Syſtem, in welchem die Verwaltung die Capitalien nach ihrem Ermeſſen anlegt. Das zweite iſt das Syſtem der theilweiſen oder voll- ſtändigen geſetzlichen Anlage, in welchem die letztere als Uebergabe der geſammelten Capitalien an die Staatskaſſe, beziehungsweiſe als Ankauf von Staatspapieren vorgeſchrieben iſt. Die deutſchen Spar- kaſſen ſtehen mit Recht auf dem erſten, die franzöſiſchen und engliſchen auf dem zweiten Standpunkt. Doch iſt es vollkommen berechtigt, die Anlage eines weſentlichen Theiles des feſt gewordenen Capitals theils in Hypotheken, theils in guten Papieren zu fordern. Der dritte wenig unterſuchte Punkt beſteht in dem Recht für das durch Ueber- ſchüſſe entſtandene Vermögen der Sparkaſſe. Allerdings iſt kein individuelles Eigenthum deſſelben nachzuweiſen; wohl aber muß an- genommen werden, daß derſelbe ein öffentliches Gut iſt, und be- ſtimmt ſein ſoll, als Grundlage des kleinen gewerblichen Credits zu dienen. Aus jeder Sparkaſſe ſollte daher eine Gemeinde-Vor- ſchußkaſſe, jedoch unter ſolidariſcher Haftung der Debitoren und unter Selbſtverwaltung derſelben hervorgehen. Damit wäre der natur- gemäße Uebergang von der Sparkaſſe zur Organiſation der Selbſthülfe gegeben, und die höhere Bedeutung der erſteren gefunden. Das alles wird ſich entwickeln, wenn der Organismus der Selbſthülfe erſt ſein volles Verſtändniß empfängt. Die hohe Wichtigkeit der Sache zugleich in volkswirthſchaftlicher und ge- ſellſchaftlicher Beziehung wird erſt in dieſem Jahrhundert anerkannt, und ſteigt natürlich mit der Entwicklung des geſellſchaftlichen Gegenſatzes. Die Geſetz- gebung hat daher feſte Syſteme gebildet. Die Grundlage der ſtaatlichen Syſteme iſt das engliſche Recht, das von dem franzöſiſchen nachgeahmt iſt; das deutſche iſt dagegen das Syſtem der freien Verwaltung. Die engliſche Geſetzgebung entſteht bereits 1818; Hauptgeſetz die Bill vom 28. Juli 1828. Princip: die Einlagen können den öffentlichen Kaſſen übergeben werden und werden von dieſen verzinst (4 Proc.), ſo daß die Verwaltung nur die Einlagen und Auszahlungen, nicht aber das Capital zu verwalten hat; daher Begränzung der Einlagen auf 30 Pfund Sterling jährlich, und 150 Pfund im Ganzen. Die Geſammtheit aller Einlagen gilt als Theil der National- ſchuld. Pflicht der Verwaltung: jährliche Rechnungsablage; Gründung meiſt durch Vorſchüſſe der Beſitzenden; Minimum der Einlagen 1 Schill.; Capitali- ſirung alle Halbjahr. Hauptgeſetz 26. 27. Vict. 87. (1863); vergl. Mitter- maier, Zeitſchrift für das geſammte Handelsrecht VIII. S. 140. Vergl. auch Gierke, Genoſſenſchaft S. 1079. Spätere Entwicklung zu den Post saving banks, mit dem Grundſatz, daß es zur Einlage überhaupt keiner beſondern Sparkaſſe bedürfe, ſondern daß dieſelbe bei jeder Poſtſtation gegen Buch erfolgen kann (24. Vict. 14. und 26. Vict. 14). Dieſes Syſtem iſt von der franzöſiſchen Geſetzgebung nachgeahmt; Grundgeſetz vom 5. Juni 1835; eine Reihe von weiteren Geſetzen iſt bis 1852 gefolgt. Zuſammenſtellung bei Block, Dict.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/472
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/472>, abgerufen am 25.11.2024.