dieser Zahl Einfluß haben könne und solle, und enthält daher die Grundsätze und Regeln, nach denen dieser Einfluß ausgeübt wird. Diese sind wieder nach den Gebieten der Bevölkerungspolitik sowohl grundsätzlich als historisch verschieden. Diese Gebiete sind die Ehe, die Einwanderung und die Auswanderung, von denen jede sein eigenes Rechtssystem und seine Geschichte hat.
Gesetzgebung. Unthunlichkeit der Codifikation über das ganze Bevölke- rungswesen; dagegen zum Theil sehr weitläuftige und detaillirte Rechtsbestim- mungen über die einzelnen Gebiete.
Literatur. Entstehen der Berücksichtigung der Bevölkerungsfragen aus rein volkswirthschaftlichem Gesichtspunkt. England, Verbindung mit socialen Fragen. MontesquieuL. XXIII. Entstehen der eigentlich populationi- stischen Literatur. Grundlage: die Gesetze der Bewegung der Bevölkerung in Zunahme und Abnahme, auf Basis von Zählungen und Beobachtungen: Süßmilch: Göttliche Ordnung in den Verminderungen des menschlichen Ge- schlechts, 2 Bände, 1761. Erster Vertreter einer selbständigen rationellen Thätigkeit der Verwaltung für die Vermehrung der Bevölkerung: Justi ("Grundreguln der Bevölkerung" in dessen Grundsätzen der Polizeiwissenschaft, I. 2 B.). Auftreten der Idee der Uebervölkerung: Malthus, Essays on population 1791. Kampf dagegen. Uebergang zur physiologischen Auf- fassung und Bearbeitung der ganzen Frage, theils auf Grundlage der Physio- logie (Burdach, Physiologie), theils auf Grundlage der eigentlichen Bevölke- rungsstatistik: Caspar, Bernoulli, Quetelet, de l'homme 1841. Aufnahme der gewonnenen Resultate in die Staatswissenschaft (Pölitz, Staatswissenschaft, II. B.), theils in die Statistik, welche fast ganz populationistisch wird, theils in die Nationalökonomie. Rau, §. 111, Roscher, §. 11, als Erörterung der Uebervölkerungsfrage. Mohl, Polizeiwissenschaft, §. 33, bes. Gerstner, Staats- verwaltung, II. Bd. 1. Abth., mit Hinneigung zur physiologischen Behandlung. -- Die ganze Bevölkerungsordnung und ihr Recht in diesen Auffassungen ohne alle Berücksichtigung; dagegen Behandlung der einzelnen Gebiete, aber ohne Bewußtsein des Zusammengehörens. Stein, Verwaltungslehre, II. Bd. S. 114 ff. Carey, Lehrbuch der Volkswirthschaft von Adler, 1870, Cap. 38.
A. Die Statistik und das Zahlungswesen.
I. Der Begriff der administrativen Statistik. (Die Lehre von der Wissenschaft der Thatsachen.)
Allerdings geht der Begriff der Statistik weit über die innere Ver- waltung hinaus; aber auch er findet hier seine wichtigste Anwendung. Es ist daher durchaus nothwendig, denselben für sich, und aus ihm den Begriff der administrativen Statistik zu bestimmen.
Die Statistik ist ihrem Begriffe nach die Wissenschaft der Thatsachen überhaupt. Sie enthält in diesem Sinne die Methode,
dieſer Zahl Einfluß haben könne und ſolle, und enthält daher die Grundſätze und Regeln, nach denen dieſer Einfluß ausgeübt wird. Dieſe ſind wieder nach den Gebieten der Bevölkerungspolitik ſowohl grundſätzlich als hiſtoriſch verſchieden. Dieſe Gebiete ſind die Ehe, die Einwanderung und die Auswanderung, von denen jede ſein eigenes Rechtsſyſtem und ſeine Geſchichte hat.
Geſetzgebung. Unthunlichkeit der Codifikation über das ganze Bevölke- rungsweſen; dagegen zum Theil ſehr weitläuftige und detaillirte Rechtsbeſtim- mungen über die einzelnen Gebiete.
Literatur. Entſtehen der Berückſichtigung der Bevölkerungsfragen aus rein volkswirthſchaftlichem Geſichtspunkt. England, Verbindung mit ſocialen Fragen. MontesquieuL. XXIII. Entſtehen der eigentlich populationi- ſtiſchen Literatur. Grundlage: die Geſetze der Bewegung der Bevölkerung in Zunahme und Abnahme, auf Baſis von Zählungen und Beobachtungen: Süßmilch: Göttliche Ordnung in den Verminderungen des menſchlichen Ge- ſchlechts, 2 Bände, 1761. Erſter Vertreter einer ſelbſtändigen rationellen Thätigkeit der Verwaltung für die Vermehrung der Bevölkerung: Juſti („Grundreguln der Bevölkerung“ in deſſen Grundſätzen der Polizeiwiſſenſchaft, I. 2 B.). Auftreten der Idee der Uebervölkerung: Malthus, Essays on population 1791. Kampf dagegen. Uebergang zur phyſiologiſchen Auf- faſſung und Bearbeitung der ganzen Frage, theils auf Grundlage der Phyſio- logie (Burdach, Phyſiologie), theils auf Grundlage der eigentlichen Bevölke- rungsſtatiſtik: Caſpar, Bernoulli, Quetelet, de l’homme 1841. Aufnahme der gewonnenen Reſultate in die Staatswiſſenſchaft (Pölitz, Staatswiſſenſchaft, II. B.), theils in die Statiſtik, welche faſt ganz populationiſtiſch wird, theils in die Nationalökonomie. Rau, §. 111, Roſcher, §. 11, als Erörterung der Uebervölkerungsfrage. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft, §. 33, beſ. Gerſtner, Staats- verwaltung, II. Bd. 1. Abth., mit Hinneigung zur phyſiologiſchen Behandlung. — Die ganze Bevölkerungsordnung und ihr Recht in dieſen Auffaſſungen ohne alle Berückſichtigung; dagegen Behandlung der einzelnen Gebiete, aber ohne Bewußtſein des Zuſammengehörens. Stein, Verwaltungslehre, II. Bd. S. 114 ff. Carey, Lehrbuch der Volkswirthſchaft von Adler, 1870, Cap. 38.
A. Die Statiſtik und das Zahlungsweſen.
I. Der Begriff der adminiſtrativen Statiſtik. (Die Lehre von der Wiſſenſchaft der Thatſachen.)
Allerdings geht der Begriff der Statiſtik weit über die innere Ver- waltung hinaus; aber auch er findet hier ſeine wichtigſte Anwendung. Es iſt daher durchaus nothwendig, denſelben für ſich, und aus ihm den Begriff der adminiſtrativen Statiſtik zu beſtimmen.
Die Statiſtik iſt ihrem Begriffe nach die Wiſſenſchaft der Thatſachen überhaupt. Sie enthält in dieſem Sinne die Methode,
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[58/0082]
dieſer Zahl Einfluß haben könne und ſolle, und enthält daher die
Grundſätze und Regeln, nach denen dieſer Einfluß ausgeübt wird.
Dieſe ſind wieder nach den Gebieten der Bevölkerungspolitik ſowohl
grundſätzlich als hiſtoriſch verſchieden. Dieſe Gebiete ſind die Ehe,
die Einwanderung und die Auswanderung, von denen jede
ſein eigenes Rechtsſyſtem und ſeine Geſchichte hat.
Geſetzgebung. Unthunlichkeit der Codifikation über das ganze Bevölke-
rungsweſen; dagegen zum Theil ſehr weitläuftige und detaillirte Rechtsbeſtim-
mungen über die einzelnen Gebiete.
Literatur. Entſtehen der Berückſichtigung der Bevölkerungsfragen aus
rein volkswirthſchaftlichem Geſichtspunkt. England, Verbindung mit ſocialen
Fragen. Montesquieu L. XXIII. Entſtehen der eigentlich populationi-
ſtiſchen Literatur. Grundlage: die Geſetze der Bewegung der Bevölkerung in
Zunahme und Abnahme, auf Baſis von Zählungen und Beobachtungen:
Süßmilch: Göttliche Ordnung in den Verminderungen des menſchlichen Ge-
ſchlechts, 2 Bände, 1761. Erſter Vertreter einer ſelbſtändigen rationellen
Thätigkeit der Verwaltung für die Vermehrung der Bevölkerung: Juſti
(„Grundreguln der Bevölkerung“ in deſſen Grundſätzen der Polizeiwiſſenſchaft,
I. 2 B.). Auftreten der Idee der Uebervölkerung: Malthus, Essays
on population 1791. Kampf dagegen. Uebergang zur phyſiologiſchen Auf-
faſſung und Bearbeitung der ganzen Frage, theils auf Grundlage der Phyſio-
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rungsſtatiſtik: Caſpar, Bernoulli, Quetelet, de l’homme 1841. Aufnahme
der gewonnenen Reſultate in die Staatswiſſenſchaft (Pölitz, Staatswiſſenſchaft,
II. B.), theils in die Statiſtik, welche faſt ganz populationiſtiſch wird, theils in
die Nationalökonomie. Rau, §. 111, Roſcher, §. 11, als Erörterung der
Uebervölkerungsfrage. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft, §. 33, beſ. Gerſtner, Staats-
verwaltung, II. Bd. 1. Abth., mit Hinneigung zur phyſiologiſchen Behandlung.
— Die ganze Bevölkerungsordnung und ihr Recht in dieſen Auffaſſungen
ohne alle Berückſichtigung; dagegen Behandlung der einzelnen Gebiete, aber
ohne Bewußtſein des Zuſammengehörens. Stein, Verwaltungslehre, II. Bd.
S. 114 ff. Carey, Lehrbuch der Volkswirthſchaft von Adler, 1870, Cap. 38.
A. Die Statiſtik und das Zahlungsweſen.
I. Der Begriff der adminiſtrativen Statiſtik. (Die Lehre von der
Wiſſenſchaft der Thatſachen.)
Allerdings geht der Begriff der Statiſtik weit über die innere Ver-
waltung hinaus; aber auch er findet hier ſeine wichtigſte Anwendung.
Es iſt daher durchaus nothwendig, denſelben für ſich, und aus ihm
den Begriff der adminiſtrativen Statiſtik zu beſtimmen.
Die Statiſtik iſt ihrem Begriffe nach die Wiſſenſchaft der
Thatſachen überhaupt. Sie enthält in dieſem Sinne die Methode,
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/82>, abgerufen am 16.02.2025.
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