welche die gesetzgebende Gewalt durchzumachen hat. Die Vollziehung und ihr Recht, das thätige Beamtenthum, ist eine Welt für sich, und weist jedes Hineingreifen von Seiten der übrigen Rechtsbildungen von sich ab. Das Be- wußtsein dieser eigenthümlichen Selbständigkeit ist schon in Montesquien lebendig. wenn er in seinem Esprit des Lois XXVI. 24. sagt: "Dans l'exercice de la police (die eigentlich vollziehende Gewalt, der die Verordnung zum Grunde liegt) c'est plutot le magistrat qui punit que la loi; dans les jugements (denen das Gesetz zu Grunde liegt) c'est plutot la loi qui punit que le magis- trat." Das Verhältniß, in welchem jeder einzelne Akt dieser Administration wieder auf das Gesetz in irgend einer Weise zurückgeführt werden soll, existirt daher gar nicht in der Vorstellung Frankreichs. Die Verwaltung als organi- scher Körper hat vielmehr in sich selbst die Aufgabe, diese Harmonie zwischen Vollziehung und Gesetzgebung herzustellen. Sie empfängt daher nicht ihr Recht, sondern sie bildet es sich selber; auf dem Punkte, wo die Fragen nach der Aus- führung des Gesetzes beginnen, hört jede andere Funktion, als die des Ver- waltungsorganismus, auf, und er selber ist das entscheidende Organ über die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Thätigkeiten, mit welcher er das Gesetz verwirklicht. Es gibt daher in Frankreich zu keiner Zeit eine eigentlich orga- nische Unterordnung der Vollziehung unter die Gesetzgebung; jene wacht eifer- süchtig auf diese Gränze ihrer Gewalt; sie erkennt deßhalb auch nirgends eine wahre Selbstverwaltung; sie hat kein Gemeindewesen; die Gemeinde ist ein Organ der Administration. So hat sich diese eigenthümliche, nirgends in der Welt wieder vorkommende Scheidung der Verwaltung und der Gesetzgebung auf das Innigste mit dem ganzen französischen Leben verwebt, und die fran- zösische Literatur hat dieß Verhältniß in ganz bestimmte Formeln gebracht. Einerseits sind es gerade die Franzosen, welche eben durch die bestimmte Schei- dung beider Gewalten gezwungen werden, die Harmonie derselben als ein noth- wendiges Element des Staatslebens anzuerkennen. Sehr schön sagt Benjamin Constant (Reflexions sur les constitutions, 1814): "Wollen ist immer möglich, nicht aber die Vollziehung. Eine Gewalt, gezwungen, einem Gesetze, das sie mißbilligt, Beistand zu leisten, ist bald ohne Kraft und Ansehen. Keine Gewalt vollzieht ein Gesetz, das sie nicht billigt, mit Eifer. Jedes Hinderniß ist natür- lich ein Triumph für sie. Es ist schon schwer, einen Menschen am Handeln zu hindern; unmöglich ist es, ihn zum Handeln zu zwingen." So verstand man die höhere Nothwendigkeit der Harmonie beider Gewalten, und niemandem fiel es ein, diese eigentliche Vollziehung dem Rechte und dem Willen der Gesetzgebung unbedingt unterwerfen zu wollen; die Administration blieb, was sie gewesen, die souveräne Aktion der Vollziehung; der König ist der Chef de l'Adminis- tration, und wir haben schon das merkwürdige Gesetz vom 16. bis 24. August 1790. citirt, welches den Richtern -- und damit dem, was sie vertreten, dem Gesetze -- das Recht geradezu abspricht -- "de citer devant eux les admi- nistrateurs pour raison de leurs fonctions." Der Proceß, den wir als die Herstellung der Verfassungsmäßigkeit in der Verwaltung bezeichnet haben, muß sich daher in Frankreich innerhalb dieser Verwaltung selbst vollzie- hen; das ist das Princip des französischen Verwaltungsrechts; es gilt jetzt wie
welche die geſetzgebende Gewalt durchzumachen hat. Die Vollziehung und ihr Recht, das thätige Beamtenthum, iſt eine Welt für ſich, und weist jedes Hineingreifen von Seiten der übrigen Rechtsbildungen von ſich ab. Das Be- wußtſein dieſer eigenthümlichen Selbſtändigkeit iſt ſchon in Montesquien lebendig. wenn er in ſeinem Esprit des Lois XXVI. 24. ſagt: „Dans l’exercice de la police (die eigentlich vollziehende Gewalt, der die Verordnung zum Grunde liegt) c’est plutôt le magistrat qui punit que la loi; dans les jugements (denen das Geſetz zu Grunde liegt) c’est plutôt la loi qui punit que le magis- trat.“ Das Verhältniß, in welchem jeder einzelne Akt dieſer Adminiſtration wieder auf das Geſetz in irgend einer Weiſe zurückgeführt werden ſoll, exiſtirt daher gar nicht in der Vorſtellung Frankreichs. Die Verwaltung als organi- ſcher Körper hat vielmehr in ſich ſelbſt die Aufgabe, dieſe Harmonie zwiſchen Vollziehung und Geſetzgebung herzuſtellen. Sie empfängt daher nicht ihr Recht, ſondern ſie bildet es ſich ſelber; auf dem Punkte, wo die Fragen nach der Aus- führung des Geſetzes beginnen, hört jede andere Funktion, als die des Ver- waltungsorganismus, auf, und er ſelber iſt das entſcheidende Organ über die Verfaſſungs- und Rechtmäßigkeit der Thätigkeiten, mit welcher er das Geſetz verwirklicht. Es gibt daher in Frankreich zu keiner Zeit eine eigentlich orga- niſche Unterordnung der Vollziehung unter die Geſetzgebung; jene wacht eifer- ſüchtig auf dieſe Gränze ihrer Gewalt; ſie erkennt deßhalb auch nirgends eine wahre Selbſtverwaltung; ſie hat kein Gemeindeweſen; die Gemeinde iſt ein Organ der Adminiſtration. So hat ſich dieſe eigenthümliche, nirgends in der Welt wieder vorkommende Scheidung der Verwaltung und der Geſetzgebung auf das Innigſte mit dem ganzen franzöſiſchen Leben verwebt, und die fran- zöſiſche Literatur hat dieß Verhältniß in ganz beſtimmte Formeln gebracht. Einerſeits ſind es gerade die Franzoſen, welche eben durch die beſtimmte Schei- dung beider Gewalten gezwungen werden, die Harmonie derſelben als ein noth- wendiges Element des Staatslebens anzuerkennen. Sehr ſchön ſagt Benjamin Conſtant (Réflexions sur les constitutions, 1814): „Wollen iſt immer möglich, nicht aber die Vollziehung. Eine Gewalt, gezwungen, einem Geſetze, das ſie mißbilligt, Beiſtand zu leiſten, iſt bald ohne Kraft und Anſehen. Keine Gewalt vollzieht ein Geſetz, das ſie nicht billigt, mit Eifer. Jedes Hinderniß iſt natür- lich ein Triumph für ſie. Es iſt ſchon ſchwer, einen Menſchen am Handeln zu hindern; unmöglich iſt es, ihn zum Handeln zu zwingen.“ So verſtand man die höhere Nothwendigkeit der Harmonie beider Gewalten, und niemandem fiel es ein, dieſe eigentliche Vollziehung dem Rechte und dem Willen der Geſetzgebung unbedingt unterwerfen zu wollen; die Adminiſtration blieb, was ſie geweſen, die ſouveräne Aktion der Vollziehung; der König iſt der Chef de l’Adminis- tration, und wir haben ſchon das merkwürdige Geſetz vom 16. bis 24. Auguſt 1790. citirt, welches den Richtern — und damit dem, was ſie vertreten, dem Geſetze — das Recht geradezu abſpricht — „de citer devant eux les admi- nistrateurs pour raison de leurs fonctions.“ Der Proceß, den wir als die Herſtellung der Verfaſſungsmäßigkeit in der Verwaltung bezeichnet haben, muß ſich daher in Frankreich innerhalb dieſer Verwaltung ſelbſt vollzie- hen; das iſt das Princip des franzöſiſchen Verwaltungsrechts; es gilt jetzt wie
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Recht, das thätige Beamtenthum, iſt eine Welt für ſich, und weist jedes
Hineingreifen von Seiten der übrigen Rechtsbildungen von ſich ab. Das Be-
wußtſein dieſer eigenthümlichen Selbſtändigkeit iſt ſchon in Montesquien lebendig.
wenn er in ſeinem Esprit des Lois XXVI. 24. ſagt: „Dans l’exercice de la
police (die eigentlich vollziehende Gewalt, der die Verordnung zum Grunde
liegt) c’est plutôt le magistrat qui punit que la loi; dans les jugements
(denen das Geſetz zu Grunde liegt) c’est plutôt la loi qui punit que le magis-
trat.“ Das Verhältniß, in welchem jeder einzelne Akt dieſer Adminiſtration
wieder auf das Geſetz in irgend einer Weiſe zurückgeführt werden ſoll, exiſtirt
daher gar nicht in der Vorſtellung Frankreichs. Die Verwaltung als organi-
ſcher Körper hat vielmehr in ſich ſelbſt die Aufgabe, dieſe Harmonie zwiſchen
Vollziehung und Geſetzgebung herzuſtellen. Sie empfängt daher nicht ihr Recht,
ſondern ſie bildet es ſich ſelber; auf dem Punkte, wo die Fragen nach der Aus-
führung des Geſetzes beginnen, hört jede andere Funktion, als die des Ver-
waltungsorganismus, auf, und er ſelber iſt das entſcheidende Organ über
die Verfaſſungs- und Rechtmäßigkeit der Thätigkeiten, mit welcher er das Geſetz
verwirklicht. Es gibt daher in Frankreich zu keiner Zeit eine eigentlich orga-
niſche Unterordnung der Vollziehung unter die Geſetzgebung; jene wacht eifer-
ſüchtig auf dieſe Gränze ihrer Gewalt; ſie erkennt deßhalb auch nirgends eine
wahre Selbſtverwaltung; ſie hat kein Gemeindeweſen; die Gemeinde iſt ein
Organ der Adminiſtration. So hat ſich dieſe eigenthümliche, nirgends in der
Welt wieder vorkommende Scheidung der Verwaltung und der Geſetzgebung
auf das Innigſte mit dem ganzen franzöſiſchen Leben verwebt, und die fran-
zöſiſche Literatur hat dieß Verhältniß in ganz beſtimmte Formeln gebracht.
Einerſeits ſind es gerade die Franzoſen, welche eben durch die beſtimmte Schei-
dung beider Gewalten gezwungen werden, die Harmonie derſelben als ein noth-
wendiges Element des Staatslebens anzuerkennen. Sehr ſchön ſagt Benjamin
Conſtant (Réflexions sur les constitutions, 1814): „Wollen iſt immer möglich,
nicht aber die Vollziehung. Eine Gewalt, gezwungen, einem Geſetze, das ſie
mißbilligt, Beiſtand zu leiſten, iſt bald ohne Kraft und Anſehen. Keine Gewalt
vollzieht ein Geſetz, das ſie nicht billigt, mit Eifer. Jedes Hinderniß iſt natür-
lich ein Triumph für ſie. Es iſt ſchon ſchwer, einen Menſchen am Handeln
zu hindern; unmöglich iſt es, ihn zum Handeln zu zwingen.“ So verſtand man
die höhere Nothwendigkeit der Harmonie beider Gewalten, und niemandem fiel
es ein, dieſe eigentliche Vollziehung dem Rechte und dem Willen der Geſetzgebung
unbedingt unterwerfen zu wollen; die Adminiſtration blieb, was ſie geweſen,
die ſouveräne Aktion der Vollziehung; der König iſt der Chef de l’Adminis-
tration, und wir haben ſchon das merkwürdige Geſetz vom 16. bis 24. Auguſt
1790. citirt, welches den Richtern — und damit dem, was ſie vertreten, dem
Geſetze — das Recht geradezu abſpricht — „de citer devant eux les admi-
nistrateurs pour raison de leurs fonctions.“ Der Proceß, den wir als die
Herſtellung der Verfaſſungsmäßigkeit in der Verwaltung bezeichnet haben, muß
ſich daher in Frankreich innerhalb dieſer Verwaltung ſelbſt vollzie-
hen; das iſt das Princip des franzöſiſchen Verwaltungsrechts; es gilt jetzt wie
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/107>, abgerufen am 27.11.2024.
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