organisirten Staatsgewalt bedingt. Das Amtswesen hat daher die ernste Aufgabe, die wahre und reine Staatsidee innerhalb des Staats gegen diejenigen Elemente zu vertreten, welche gleichfalls innerhalb des Staats die Gewalt und das Recht desselben für ihre Interessen ausbeuten wollen. Das ist das schwerste von allem, und hier ist es, wo sich die eigentlich sittliche Kraft des Amtes zu entwickeln hat, und wo zugleich der Kern der Geschichte des Amtswesens liegt.
Offenbar ist nämlich die erste Bedingung für diese Stellung und Funktion des Amtswesens die, daß jene Staatsidee nicht in der Ord- nung der Gesellschaft aufgehe, sondern einen selbständigen Ausdruck finde, ein Dasein, in welchem der Staat unabhängig und selbständig über dieser Gesellschaft stehe, und daher auch von ihren Interessen nicht beherrscht werde. Das kann nun nur geschehen, indem der Staat durch das erbliche Königthum vertreten ist. Das erbliche Königthum erscheint daher als ein absolutes Moment des Staats, und wird es sein, so lange bis einmal die Sonderinteressen in der Welt sich freiwillig und allgemein dem Gesammtinteresse unterordnen. Das ist das organische Wesen des Königthums und seiner Unabhängigkeit von jeder andern Gewalt. Und daraus folgt dann der erste Satz für die Geschichte des Amtswesens, daß es erst mit dem Königthum entsteht, und daß seine Bildung und sein Recht mit dem Königthum stets auf das Engste ver- bunden sind. Diese Verbindung mit dem Königthum ist eben deßhalb nicht bloß eine formale, sondern sie ist eine höchst innige. Denn beide haben dieselbe Aufgabe; das Königthum vertritt das Princip, das Amtswesen vertritt die Ausführung im Einzelnen: sie bilden zusammen Einen großen Körper, dessen Seele das Bewußtsein ist, daß beide als Eins die großen Bedingungen der Gesammtentwicklung gegenüber den besonderen Rechten und Interessen der herrschenden Klassen im Allge- meinen und spezieller Verhältnisse im Besondern zu vertreten haben. Das Königthum ist dem Amtswesen daher noch mehr, als es dem Heer- wesen ist. Es ist nicht bloß das persönliche Haupt des großen Orga- nismus, sondern ist der personificirte Ausdruck der Staatsidee, des Ge- meinwohls selber, im Namen dessen jedes Amt in seiner Weise funktionirt. Das Amt bedarf des Königthums nicht bloß organisch, sondern es bedarf desselben ethisch; es bedarf desselben, um an ihm die Macht zu haben, welche es in seinem Kampfe gegen die Sonderinteressen hält und trägt, und indem das Amt im Namen des Königs handelt, will es damit keineswegs bloß sagen, daß es im Namen der Staatsgewalt, sondern daß es zugleich im Namen des Gemeinwohls, im Namen der sittlichen Idee des Staates das thut, was seines Amts ist. Und daher darf sich niemand wundern, daß bei keinem Theile eines Volkes die
organiſirten Staatsgewalt bedingt. Das Amtsweſen hat daher die ernſte Aufgabe, die wahre und reine Staatsidee innerhalb des Staats gegen diejenigen Elemente zu vertreten, welche gleichfalls innerhalb des Staats die Gewalt und das Recht deſſelben für ihre Intereſſen ausbeuten wollen. Das iſt das ſchwerſte von allem, und hier iſt es, wo ſich die eigentlich ſittliche Kraft des Amtes zu entwickeln hat, und wo zugleich der Kern der Geſchichte des Amtsweſens liegt.
Offenbar iſt nämlich die erſte Bedingung für dieſe Stellung und Funktion des Amtsweſens die, daß jene Staatsidee nicht in der Ord- nung der Geſellſchaft aufgehe, ſondern einen ſelbſtändigen Ausdruck finde, ein Daſein, in welchem der Staat unabhängig und ſelbſtändig über dieſer Geſellſchaft ſtehe, und daher auch von ihren Intereſſen nicht beherrſcht werde. Das kann nun nur geſchehen, indem der Staat durch das erbliche Königthum vertreten iſt. Das erbliche Königthum erſcheint daher als ein abſolutes Moment des Staats, und wird es ſein, ſo lange bis einmal die Sonderintereſſen in der Welt ſich freiwillig und allgemein dem Geſammtintereſſe unterordnen. Das iſt das organiſche Weſen des Königthums und ſeiner Unabhängigkeit von jeder andern Gewalt. Und daraus folgt dann der erſte Satz für die Geſchichte des Amtsweſens, daß es erſt mit dem Königthum entſteht, und daß ſeine Bildung und ſein Recht mit dem Königthum ſtets auf das Engſte ver- bunden ſind. Dieſe Verbindung mit dem Königthum iſt eben deßhalb nicht bloß eine formale, ſondern ſie iſt eine höchſt innige. Denn beide haben dieſelbe Aufgabe; das Königthum vertritt das Princip, das Amtsweſen vertritt die Ausführung im Einzelnen: ſie bilden zuſammen Einen großen Körper, deſſen Seele das Bewußtſein iſt, daß beide als Eins die großen Bedingungen der Geſammtentwicklung gegenüber den beſonderen Rechten und Intereſſen der herrſchenden Klaſſen im Allge- meinen und ſpezieller Verhältniſſe im Beſondern zu vertreten haben. Das Königthum iſt dem Amtsweſen daher noch mehr, als es dem Heer- weſen iſt. Es iſt nicht bloß das perſönliche Haupt des großen Orga- nismus, ſondern iſt der perſonificirte Ausdruck der Staatsidee, des Ge- meinwohls ſelber, im Namen deſſen jedes Amt in ſeiner Weiſe funktionirt. Das Amt bedarf des Königthums nicht bloß organiſch, ſondern es bedarf deſſelben ethiſch; es bedarf deſſelben, um an ihm die Macht zu haben, welche es in ſeinem Kampfe gegen die Sonderintereſſen hält und trägt, und indem das Amt im Namen des Königs handelt, will es damit keineswegs bloß ſagen, daß es im Namen der Staatsgewalt, ſondern daß es zugleich im Namen des Gemeinwohls, im Namen der ſittlichen Idee des Staates das thut, was ſeines Amts iſt. Und daher darf ſich niemand wundern, daß bei keinem Theile eines Volkes die
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organiſirten Staatsgewalt bedingt. Das Amtsweſen hat daher die ernſte
Aufgabe, die wahre und reine Staatsidee innerhalb des Staats gegen
diejenigen Elemente zu vertreten, welche gleichfalls innerhalb des Staats
die Gewalt und das Recht deſſelben für ihre Intereſſen ausbeuten wollen.
Das iſt das ſchwerſte von allem, und hier iſt es, wo ſich die eigentlich
ſittliche Kraft des Amtes zu entwickeln hat, und wo zugleich der Kern
der Geſchichte des Amtsweſens liegt.
Offenbar iſt nämlich die erſte Bedingung für dieſe Stellung und
Funktion des Amtsweſens die, daß jene Staatsidee nicht in der Ord-
nung der Geſellſchaft aufgehe, ſondern einen ſelbſtändigen Ausdruck
finde, ein Daſein, in welchem der Staat unabhängig und ſelbſtändig
über dieſer Geſellſchaft ſtehe, und daher auch von ihren Intereſſen nicht
beherrſcht werde. Das kann nun nur geſchehen, indem der Staat durch
das erbliche Königthum vertreten iſt. Das erbliche Königthum erſcheint
daher als ein abſolutes Moment des Staats, und wird es ſein, ſo
lange bis einmal die Sonderintereſſen in der Welt ſich freiwillig und
allgemein dem Geſammtintereſſe unterordnen. Das iſt das organiſche
Weſen des Königthums und ſeiner Unabhängigkeit von jeder andern
Gewalt. Und daraus folgt dann der erſte Satz für die Geſchichte des
Amtsweſens, daß es erſt mit dem Königthum entſteht, und daß ſeine
Bildung und ſein Recht mit dem Königthum ſtets auf das Engſte ver-
bunden ſind. Dieſe Verbindung mit dem Königthum iſt eben deßhalb
nicht bloß eine formale, ſondern ſie iſt eine höchſt innige. Denn beide
haben dieſelbe Aufgabe; das Königthum vertritt das Princip, das
Amtsweſen vertritt die Ausführung im Einzelnen: ſie bilden zuſammen
Einen großen Körper, deſſen Seele das Bewußtſein iſt, daß beide als
Eins die großen Bedingungen der Geſammtentwicklung gegenüber den
beſonderen Rechten und Intereſſen der herrſchenden Klaſſen im Allge-
meinen und ſpezieller Verhältniſſe im Beſondern zu vertreten haben.
Das Königthum iſt dem Amtsweſen daher noch mehr, als es dem Heer-
weſen iſt. Es iſt nicht bloß das perſönliche Haupt des großen Orga-
nismus, ſondern iſt der perſonificirte Ausdruck der Staatsidee, des Ge-
meinwohls ſelber, im Namen deſſen jedes Amt in ſeiner Weiſe funktionirt.
Das Amt bedarf des Königthums nicht bloß organiſch, ſondern es
bedarf deſſelben ethiſch; es bedarf deſſelben, um an ihm die Macht zu
haben, welche es in ſeinem Kampfe gegen die Sonderintereſſen hält
und trägt, und indem das Amt im Namen des Königs handelt, will
es damit keineswegs bloß ſagen, daß es im Namen der Staatsgewalt,
ſondern daß es zugleich im Namen des Gemeinwohls, im Namen der
ſittlichen Idee des Staates das thut, was ſeines Amts iſt. Und daher
darf ſich niemand wundern, daß bei keinem Theile eines Volkes die
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/310>, abgerufen am 26.11.2024.
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