Festigkeit der Organe auch die Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung sichern zu können, bis mit dem Jahre 1848 dieß Princip definitiv in Oesterreich und Preußen siegt, und damit die Grundlagen allenthalben bei übrigens wechselnden Formen gleichartig geworden sind. Das ist der Gang der Geschichte in diesem Gebiete seit den letzten fünfzig Jahren. Die Literatur hat den Wechsel der Organisation wesentlich nur als Zweckmäßigkeitsfrage aufgefaßt. Der Gegenstand bedarf noch einer wahrhaft historischen Erforschung. Wir können nur wenige Andeutungen geben.
Die große Organisationsperiode beginnt im Süden und im Norden aller- dings gleichzeitig, aber freilich aus beiden obigen Gesichtspunkten zugleich.
Im Jahre 1808 schließt im Süden Bayern an seine erste, noch ganz französische Constitution von 1808 (Protocoll 3.) das organische Edikt vom 24. Juli 1808, während im Norden Preußen mit der Verordnung vom 16. und 26. December 1808 eine Reihe von Verordnungen eröffnet, welche den Organismus seines ganzen Systemes feststellen: Verordnung vom 27. Oktober und 1. November 1810, 24. April 1812, 30. Juni 1814, 30. April und 16. December 1815, Staatsrath durch Verordnung vom 20. März 1817, Staats- ministerium vom 3. November 1817. Trotz des Mangels einer Volksvertretung war dennoch in Preußen wenigstens im Anfange der Geist ein sehr freisinniger, in welchem diese Organisation unternommen wurde (vgl. Rönne II. 48); später ändert sich freilich der Gang der Dinge. Oesterreich änderte unterdessen gar nichts. Baden war mit seiner Organisation eigentlich schon voraufgegangen, allein sie betraf mehr das Behördensystem 1803. Sein Ministerialsystem schließt sich gerade wie in Bayern erst an die Verfassung; die Verordnung von 1821 organisirte das Staatsministerium, und erst das Gesetz vom 23. December 1844 den Staatsrath. Württemberg nahm dagegen, nachdem es mit Bayern und Baden gleichzeitig im ersten Jahrzehent sein Behördensystem umorganisirt (Mohl Staatsrecht I. 13 ff.) und der König den Geheimen Rath 1816, die höchsten Gerichte 1817 und an demselben Tage 18. November die obersten Staats- behörden organisirt, den ganzen Organismus in seine Verfassung auf (§. 54 ff.). Die nördlichen Staaten folgen dann successive je nach Maßgabe des Eintretens in das Verfassungsleben. Kurhessen (Verordnung 29. Juni 1821), Groß- herzogthum Hessen namentlich seit 1820 (siehe Weiß §. 20. 21 f.), König- reich Sachsen (Ministerialdepartement eingesetzt durch Verordnung 7. Nov. 1831), Hannover, wo nach den Organisationen der Behörden in den zwanziger Jahren die höchsten Staatsbehörden (Departementsministerien 14. November 1837, Staatsrath den 21. Januar 1839) auf Grundlage der Verfassungsurkunde von 1833, Kap. VIII, organisirt wurden. Endlich folgten auch Oesterreich und Preußen, in jenen seit 1848, in diesem seit der Verfassung vom 31. Januar 1850 (Protocoll IV, VI, VII, IX, siehe RönneII. Abtheilung II). Im Großen und Ganzen liegen dabei immer die fünf Ministerien zu Grunde; nur das Ministerium des Innern ist in mehrere Theile getheilt, und hier ist man noch zu keinem gemeinschaftlichen Resultat gelangt. -- Wir glauben hier auf das Einzelne nicht weiter eingehen zu sollen, um so weniger als wir der eigentlichen Verwaltungslehre den Organismus der Verwaltung des Innern,
Feſtigkeit der Organe auch die Verfaſſungsmäßigkeit der Verwaltung ſichern zu können, bis mit dem Jahre 1848 dieß Princip definitiv in Oeſterreich und Preußen ſiegt, und damit die Grundlagen allenthalben bei übrigens wechſelnden Formen gleichartig geworden ſind. Das iſt der Gang der Geſchichte in dieſem Gebiete ſeit den letzten fünfzig Jahren. Die Literatur hat den Wechſel der Organiſation weſentlich nur als Zweckmäßigkeitsfrage aufgefaßt. Der Gegenſtand bedarf noch einer wahrhaft hiſtoriſchen Erforſchung. Wir können nur wenige Andeutungen geben.
Die große Organiſationsperiode beginnt im Süden und im Norden aller- dings gleichzeitig, aber freilich aus beiden obigen Geſichtspunkten zugleich.
Im Jahre 1808 ſchließt im Süden Bayern an ſeine erſte, noch ganz franzöſiſche Conſtitution von 1808 (Protocoll 3.) das organiſche Edikt vom 24. Juli 1808, während im Norden Preußen mit der Verordnung vom 16. und 26. December 1808 eine Reihe von Verordnungen eröffnet, welche den Organismus ſeines ganzen Syſtemes feſtſtellen: Verordnung vom 27. Oktober und 1. November 1810, 24. April 1812, 30. Juni 1814, 30. April und 16. December 1815, Staatsrath durch Verordnung vom 20. März 1817, Staats- miniſterium vom 3. November 1817. Trotz des Mangels einer Volksvertretung war dennoch in Preußen wenigſtens im Anfange der Geiſt ein ſehr freiſinniger, in welchem dieſe Organiſation unternommen wurde (vgl. Rönne II. 48); ſpäter ändert ſich freilich der Gang der Dinge. Oeſterreich änderte unterdeſſen gar nichts. Baden war mit ſeiner Organiſation eigentlich ſchon voraufgegangen, allein ſie betraf mehr das Behördenſyſtem 1803. Sein Miniſterialſyſtem ſchließt ſich gerade wie in Bayern erſt an die Verfaſſung; die Verordnung von 1821 organiſirte das Staatsminiſterium, und erſt das Geſetz vom 23. December 1844 den Staatsrath. Württemberg nahm dagegen, nachdem es mit Bayern und Baden gleichzeitig im erſten Jahrzehent ſein Behördenſyſtem umorganiſirt (Mohl Staatsrecht I. 13 ff.) und der König den Geheimen Rath 1816, die höchſten Gerichte 1817 und an demſelben Tage 18. November die oberſten Staats- behörden organiſirt, den ganzen Organismus in ſeine Verfaſſung auf (§. 54 ff.). Die nördlichen Staaten folgen dann ſucceſſive je nach Maßgabe des Eintretens in das Verfaſſungsleben. Kurheſſen (Verordnung 29. Juni 1821), Groß- herzogthum Heſſen namentlich ſeit 1820 (ſiehe Weiß §. 20. 21 f.), König- reich Sachſen (Miniſterialdepartement eingeſetzt durch Verordnung 7. Nov. 1831), Hannover, wo nach den Organiſationen der Behörden in den zwanziger Jahren die höchſten Staatsbehörden (Departementsminiſterien 14. November 1837, Staatsrath den 21. Januar 1839) auf Grundlage der Verfaſſungsurkunde von 1833, Kap. VIII, organiſirt wurden. Endlich folgten auch Oeſterreich und Preußen, in jenen ſeit 1848, in dieſem ſeit der Verfaſſung vom 31. Januar 1850 (Protocoll IV, VI, VII, IX, ſiehe RönneII. Abtheilung II). Im Großen und Ganzen liegen dabei immer die fünf Miniſterien zu Grunde; nur das Miniſterium des Innern iſt in mehrere Theile getheilt, und hier iſt man noch zu keinem gemeinſchaftlichen Reſultat gelangt. — Wir glauben hier auf das Einzelne nicht weiter eingehen zu ſollen, um ſo weniger als wir der eigentlichen Verwaltungslehre den Organismus der Verwaltung des Innern,
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Feſtigkeit der Organe auch die Verfaſſungsmäßigkeit der Verwaltung ſichern zu
können, bis mit dem Jahre 1848 dieß Princip definitiv in Oeſterreich und
Preußen ſiegt, und damit die Grundlagen allenthalben bei übrigens wechſelnden
Formen gleichartig geworden ſind. Das iſt der Gang der Geſchichte in dieſem
Gebiete ſeit den letzten fünfzig Jahren. Die Literatur hat den Wechſel der
Organiſation weſentlich nur als Zweckmäßigkeitsfrage aufgefaßt. Der Gegenſtand
bedarf noch einer wahrhaft hiſtoriſchen Erforſchung. Wir können nur wenige
Andeutungen geben.
Die große Organiſationsperiode beginnt im Süden und im Norden aller-
dings gleichzeitig, aber freilich aus beiden obigen Geſichtspunkten zugleich.
Im Jahre 1808 ſchließt im Süden Bayern an ſeine erſte, noch ganz
franzöſiſche Conſtitution von 1808 (Protocoll 3.) das organiſche Edikt vom
24. Juli 1808, während im Norden Preußen mit der Verordnung vom 16.
und 26. December 1808 eine Reihe von Verordnungen eröffnet, welche den
Organismus ſeines ganzen Syſtemes feſtſtellen: Verordnung vom 27. Oktober
und 1. November 1810, 24. April 1812, 30. Juni 1814, 30. April und 16.
December 1815, Staatsrath durch Verordnung vom 20. März 1817, Staats-
miniſterium vom 3. November 1817. Trotz des Mangels einer Volksvertretung
war dennoch in Preußen wenigſtens im Anfange der Geiſt ein ſehr freiſinniger,
in welchem dieſe Organiſation unternommen wurde (vgl. Rönne II. 48); ſpäter
ändert ſich freilich der Gang der Dinge. Oeſterreich änderte unterdeſſen gar
nichts. Baden war mit ſeiner Organiſation eigentlich ſchon voraufgegangen,
allein ſie betraf mehr das Behördenſyſtem 1803. Sein Miniſterialſyſtem ſchließt
ſich gerade wie in Bayern erſt an die Verfaſſung; die Verordnung von 1821
organiſirte das Staatsminiſterium, und erſt das Geſetz vom 23. December 1844
den Staatsrath. Württemberg nahm dagegen, nachdem es mit Bayern und
Baden gleichzeitig im erſten Jahrzehent ſein Behördenſyſtem umorganiſirt (Mohl
Staatsrecht I. 13 ff.) und der König den Geheimen Rath 1816, die höchſten
Gerichte 1817 und an demſelben Tage 18. November die oberſten Staats-
behörden organiſirt, den ganzen Organismus in ſeine Verfaſſung auf (§. 54 ff.).
Die nördlichen Staaten folgen dann ſucceſſive je nach Maßgabe des Eintretens
in das Verfaſſungsleben. Kurheſſen (Verordnung 29. Juni 1821), Groß-
herzogthum Heſſen namentlich ſeit 1820 (ſiehe Weiß §. 20. 21 f.), König-
reich Sachſen (Miniſterialdepartement eingeſetzt durch Verordnung 7. Nov.
1831), Hannover, wo nach den Organiſationen der Behörden in den zwanziger
Jahren die höchſten Staatsbehörden (Departementsminiſterien 14. November
1837, Staatsrath den 21. Januar 1839) auf Grundlage der Verfaſſungsurkunde
von 1833, Kap. VIII, organiſirt wurden. Endlich folgten auch Oeſterreich und
Preußen, in jenen ſeit 1848, in dieſem ſeit der Verfaſſung vom 31. Januar
1850 (Protocoll IV, VI, VII, IX, ſiehe Rönne II. Abtheilung II). Im
Großen und Ganzen liegen dabei immer die fünf Miniſterien zu Grunde; nur
das Miniſterium des Innern iſt in mehrere Theile getheilt, und hier iſt man
noch zu keinem gemeinſchaftlichen Reſultat gelangt. — Wir glauben hier auf
das Einzelne nicht weiter eingehen zu ſollen, um ſo weniger als wir der
eigentlichen Verwaltungslehre den Organismus der Verwaltung des Innern,
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/348>, abgerufen am 22.11.2024.
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