Wir haben schon gesagt, daß England gar kein Behördensystem im Sinne des Continents hat; die englische Behörde, die Justice of peace, ist formell nur ein Gericht, materiell dagegen zugleich Polizeibeamter, aber keine Verwaltungsbehörde, und kaum ein Amt. -- Das ist es, weßhalb das innere Leben Englands dem Deutschen so schwer verständlich ist. Die örtliche Verwaltung ist in der That ganz der Selbstverwaltung überlassen; die Staats- verwaltung hat weder das Recht, noch die Zeit, sich mit derselben abzugeben; es ist Sache des Einzelnen, sich durch ihre Gemeinde selber zu helfen. Es existirt daher allerdings kein Gegensatz gegen das Behördenthum; aber es existirt auch der spezifische Einfluß desselben nicht. Der Mangel des Behörden- thums bringt in der örtlichen Verwaltung dasselbe zu Wege, was der Mangel einer selbständigen höchsten Verwaltung im ganzen Staatsleben zeigt -- die Rechtlosigkeit der Minorität. In ihr besteht die Gefahr für England. Das, was in England als Behörde erscheint, ist daher nur der örtliche Organismus des Gerichts, welches das Gesetz zugleich vollzieht, ohne jedoch etwas thun zu dürfen, was über das Gesetz hinausgeht. Dieser örtliche Organismus ist der Friedensrichter, der mit seinem Sheriff, seinen Clercs und seinen Constablers die richterliche und vollziehende Behörde bildet; einen andern gibt es nicht. Jede wirkliche örtliche Verwaltung liegt ganz in den Händen der Selbstverwaltungskörper. Das ist der Charakter Englands in dieser Beziehung. Er erhält sich auch in den Mittelbehörden (s. unten). Auf ihm beruht auch die ganze, so höchst untergeordnete Stellung des Beamten- standes; auf ihm im Grunde jenes instinktmäßige Streben nach dem "Friedens- richter," welcher eine Zeit lang in Deutschland so stark war. Nur mißverstand man die Sache, als Feuerbach dafür kämpfte; denn nach dem englischen Frie- densrichter, den nicht einmal Vincke verstand, suchend, war man dem fran- zösischen in die Hände gefallen, und Feuerbach und mit ihm alles Für und Wider mühten sich ab, durch Nachweisung des processualischen Werthes das Institut zu beurtheilen, während der Instinkt dem deutschen Volke sagte, daß der Friedensrichter, den man haben wollte, in der That nicht ein billiger und bequemer Schiedsrichter von jedenfalls zweifelhaftem processualischem Werthe, sondern vielmehr der Ausdruck der Selbständigkeit der Selbstverwaltung gegen- über dem damals örtlich noch allein herrschenden Behördenthum sei. Wir können nach dem, was Gneist über England gesagt, nichts mehr hinzufügen. Unser Standpunkt ist jetzt ein höherer. Nur die Vergleichung des Behörden- thums auf dem Continent kann uns weiter bringen.
In der That muß man sagen, daß, während England kein Behördenthum hat, weil die Selbstverwaltung es überflüssig macht, Frankreich darum keines besitzt, weil es seinerseits die Selbstverwaltung überflüssig gemacht hat. Es läßt sich denn doch im Grunde keine Behörde denken ohne eine gewisse Selb- ständigkeit, ohne ein Element der alten Obrigkeit, ohne den Nebengedanken, daß man in ihr nicht bloß den Diener eines andern Willens, sondern dem Staate selbst gegenüberstehe. Das nun ist in Frankreich unmöglich, weil die Administration nur noch von den Behörden "vollzogen" wird, und zwar dadurch, daß diesem Willen der Administration nirgends ein dritter, selbst-
Wir haben ſchon geſagt, daß England gar kein Behördenſyſtem im Sinne des Continents hat; die engliſche Behörde, die Justice of peace, iſt formell nur ein Gericht, materiell dagegen zugleich Polizeibeamter, aber keine Verwaltungsbehörde, und kaum ein Amt. — Das iſt es, weßhalb das innere Leben Englands dem Deutſchen ſo ſchwer verſtändlich iſt. Die örtliche Verwaltung iſt in der That ganz der Selbſtverwaltung überlaſſen; die Staats- verwaltung hat weder das Recht, noch die Zeit, ſich mit derſelben abzugeben; es iſt Sache des Einzelnen, ſich durch ihre Gemeinde ſelber zu helfen. Es exiſtirt daher allerdings kein Gegenſatz gegen das Behördenthum; aber es exiſtirt auch der ſpezifiſche Einfluß deſſelben nicht. Der Mangel des Behörden- thums bringt in der örtlichen Verwaltung daſſelbe zu Wege, was der Mangel einer ſelbſtändigen höchſten Verwaltung im ganzen Staatsleben zeigt — die Rechtloſigkeit der Minorität. In ihr beſteht die Gefahr für England. Das, was in England als Behörde erſcheint, iſt daher nur der örtliche Organismus des Gerichts, welches das Geſetz zugleich vollzieht, ohne jedoch etwas thun zu dürfen, was über das Geſetz hinausgeht. Dieſer örtliche Organismus iſt der Friedensrichter, der mit ſeinem Sheriff, ſeinen Clercs und ſeinen Constablers die richterliche und vollziehende Behörde bildet; einen andern gibt es nicht. Jede wirkliche örtliche Verwaltung liegt ganz in den Händen der Selbſtverwaltungskörper. Das iſt der Charakter Englands in dieſer Beziehung. Er erhält ſich auch in den Mittelbehörden (ſ. unten). Auf ihm beruht auch die ganze, ſo höchſt untergeordnete Stellung des Beamten- ſtandes; auf ihm im Grunde jenes inſtinktmäßige Streben nach dem „Friedens- richter,“ welcher eine Zeit lang in Deutſchland ſo ſtark war. Nur mißverſtand man die Sache, als Feuerbach dafür kämpfte; denn nach dem engliſchen Frie- densrichter, den nicht einmal Vincke verſtand, ſuchend, war man dem fran- zöſiſchen in die Hände gefallen, und Feuerbach und mit ihm alles Für und Wider mühten ſich ab, durch Nachweiſung des proceſſualiſchen Werthes das Inſtitut zu beurtheilen, während der Inſtinkt dem deutſchen Volke ſagte, daß der Friedensrichter, den man haben wollte, in der That nicht ein billiger und bequemer Schiedsrichter von jedenfalls zweifelhaftem proceſſualiſchem Werthe, ſondern vielmehr der Ausdruck der Selbſtändigkeit der Selbſtverwaltung gegen- über dem damals örtlich noch allein herrſchenden Behördenthum ſei. Wir können nach dem, was Gneiſt über England geſagt, nichts mehr hinzufügen. Unſer Standpunkt iſt jetzt ein höherer. Nur die Vergleichung des Behörden- thums auf dem Continent kann uns weiter bringen.
In der That muß man ſagen, daß, während England kein Behördenthum hat, weil die Selbſtverwaltung es überflüſſig macht, Frankreich darum keines beſitzt, weil es ſeinerſeits die Selbſtverwaltung überflüſſig gemacht hat. Es läßt ſich denn doch im Grunde keine Behörde denken ohne eine gewiſſe Selb- ſtändigkeit, ohne ein Element der alten Obrigkeit, ohne den Nebengedanken, daß man in ihr nicht bloß den Diener eines andern Willens, ſondern dem Staate ſelbſt gegenüberſtehe. Das nun iſt in Frankreich unmöglich, weil die Adminiſtration nur noch von den Behörden „vollzogen“ wird, und zwar dadurch, daß dieſem Willen der Adminiſtration nirgends ein dritter, ſelbſt-
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Wir haben ſchon geſagt, daß England gar kein Behördenſyſtem im
Sinne des Continents hat; die engliſche Behörde, die Justice of peace,
iſt formell nur ein Gericht, materiell dagegen zugleich Polizeibeamter, aber
keine Verwaltungsbehörde, und kaum ein Amt. — Das iſt es, weßhalb das
innere Leben Englands dem Deutſchen ſo ſchwer verſtändlich iſt. Die örtliche
Verwaltung iſt in der That ganz der Selbſtverwaltung überlaſſen; die Staats-
verwaltung hat weder das Recht, noch die Zeit, ſich mit derſelben abzugeben;
es iſt Sache des Einzelnen, ſich durch ihre Gemeinde ſelber zu helfen. Es
exiſtirt daher allerdings kein Gegenſatz gegen das Behördenthum; aber es
exiſtirt auch der ſpezifiſche Einfluß deſſelben nicht. Der Mangel des Behörden-
thums bringt in der örtlichen Verwaltung daſſelbe zu Wege, was der Mangel
einer ſelbſtändigen höchſten Verwaltung im ganzen Staatsleben zeigt — die
Rechtloſigkeit der Minorität. In ihr beſteht die Gefahr für England.
Das, was in England als Behörde erſcheint, iſt daher nur der örtliche
Organismus des Gerichts, welches das Geſetz zugleich vollzieht, ohne
jedoch etwas thun zu dürfen, was über das Geſetz hinausgeht. Dieſer örtliche
Organismus iſt der Friedensrichter, der mit ſeinem Sheriff, ſeinen Clercs
und ſeinen Constablers die richterliche und vollziehende Behörde bildet; einen
andern gibt es nicht. Jede wirkliche örtliche Verwaltung liegt ganz in
den Händen der Selbſtverwaltungskörper. Das iſt der Charakter Englands in
dieſer Beziehung. Er erhält ſich auch in den Mittelbehörden (ſ. unten). Auf
ihm beruht auch die ganze, ſo höchſt untergeordnete Stellung des Beamten-
ſtandes; auf ihm im Grunde jenes inſtinktmäßige Streben nach dem „Friedens-
richter,“ welcher eine Zeit lang in Deutſchland ſo ſtark war. Nur mißverſtand
man die Sache, als Feuerbach dafür kämpfte; denn nach dem engliſchen Frie-
densrichter, den nicht einmal Vincke verſtand, ſuchend, war man dem fran-
zöſiſchen in die Hände gefallen, und Feuerbach und mit ihm alles Für und
Wider mühten ſich ab, durch Nachweiſung des proceſſualiſchen Werthes das
Inſtitut zu beurtheilen, während der Inſtinkt dem deutſchen Volke ſagte, daß
der Friedensrichter, den man haben wollte, in der That nicht ein billiger und
bequemer Schiedsrichter von jedenfalls zweifelhaftem proceſſualiſchem Werthe,
ſondern vielmehr der Ausdruck der Selbſtändigkeit der Selbſtverwaltung gegen-
über dem damals örtlich noch allein herrſchenden Behördenthum ſei. Wir
können nach dem, was Gneiſt über England geſagt, nichts mehr hinzufügen.
Unſer Standpunkt iſt jetzt ein höherer. Nur die Vergleichung des Behörden-
thums auf dem Continent kann uns weiter bringen.
In der That muß man ſagen, daß, während England kein Behördenthum
hat, weil die Selbſtverwaltung es überflüſſig macht, Frankreich darum keines
beſitzt, weil es ſeinerſeits die Selbſtverwaltung überflüſſig gemacht hat. Es
läßt ſich denn doch im Grunde keine Behörde denken ohne eine gewiſſe Selb-
ſtändigkeit, ohne ein Element der alten Obrigkeit, ohne den Nebengedanken,
daß man in ihr nicht bloß den Diener eines andern Willens, ſondern dem
Staate ſelbſt gegenüberſtehe. Das nun iſt in Frankreich unmöglich, weil die
Adminiſtration nur noch von den Behörden „vollzogen“ wird, und zwar
dadurch, daß dieſem Willen der Adminiſtration nirgends ein dritter, ſelbſt-
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/353>, abgerufen am 22.11.2024.
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