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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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bringen. Dazu bedarf es gleichfalls eines Organes. Endlich muß, da
eben die Gesetze für diese Körper gelten sollen, dieser Körper selbst das
Organ für die Herstellung des Parlaments sein; er ist der natürliche
Wahlkörper. Es ist dieser Verwaltungskörper daher die Grundlage der
ganzen innern Gesetzgebung und Verwaltung. Er ist es daher auch,
der durch Steuern die Mittel zur wirklichen Vollziehung der Gesetze
herzustellen hat; er ist daher der erste Körper der Selbstbesteuerung.
Zugleich hat er innerhalb seiner Sphäre keine besonderen Rechte der
ständischen Gliederung anzuerkennen; das Ständewesen ist bereits im
Parlamente vorhanden; das Parlament ist in Wahrheit die Landschaft,
so weit es sich um ständische Unterschiede handelt; da wo die Verwal-
tung beginnt, und mit ihr die Gleichheit, verschwindet in England die
Landschaft, und ein staatlicher Körper tritt ein. Dieser staatliche Körper
ist nun die alte germanische Grafschaft, die Shire, die dann County
heißt; der Vertreter des Königthums und das Haupt des Friedens, der
Comes Stellvertreter, ist der Shyre-grefa, der Sheriff; der Anwalt des
Gesetzes ist der Coroner. Das ist die Grundlage der Organisation, die
der continentalen Landschaft entspricht, wesentlich von ihr verschieden,
dennoch gleichartig. Die Angehörigen der Shires oder Counties aber,
verpflichtet und eventuell angehalten von Sheriff und Coroners, die Ge-
setze des Parlaments auch in den Dingen zu vollziehen, wo dieselben
mit Auflagen verbunden sind, müssen sich, um der Klage zu entgehen,
selbst besteuern. So entstehen die Grafschaftssteuern, die County
rates,
die materielle, ursprünglich alleinige Basis der wirklichen örtlichen
Verwaltung. Sie sind wie die Verwaltung selbst, ungemein einfach.
Aber da sie ein privatrechtliches Objekt des Einzelvermögens haben, so
müssen sie beschlossen und vertheilt werden von denen, welche sie zu zahlen
haben. So entsteht der Grundsatz, daß diese Selbstverwaltung ihre
Rechtsordnung an den Besitz und die Steuerfähigkeit knüpft;
nicht wie auf dem Continent an ständische Unterschiede. Auf diese Weise
bildet die Gesammtheit der Steuerzahler innerhalb der County die
County Court, die Selbstverwaltungskörper der Justiz- und Finanz-
verwaltung, aus dem sich zugleich die Vollziehung der administrativen
Gesetze ergibt. Das sind die ursprünglichen Grundlagen der Selbstver-
waltung in den größern Körpern in England; das staatliche und das
freie Element sind hier klar geschieden und klar vertreten. Die persön-
liche Freiheit dieser Landschaft ist dabei vertreten durch das alte könig-
liche Organ, den Sheriff; seine Rechte sind eigentlich die der Landschaft
als County.

Dieß Verhältniß nun ändert sich allmählig in dem Maße, in
welchem die Aufgaben der Verwaltung des Innern bestimmter heraus-

bringen. Dazu bedarf es gleichfalls eines Organes. Endlich muß, da
eben die Geſetze für dieſe Körper gelten ſollen, dieſer Körper ſelbſt das
Organ für die Herſtellung des Parlaments ſein; er iſt der natürliche
Wahlkörper. Es iſt dieſer Verwaltungskörper daher die Grundlage der
ganzen innern Geſetzgebung und Verwaltung. Er iſt es daher auch,
der durch Steuern die Mittel zur wirklichen Vollziehung der Geſetze
herzuſtellen hat; er iſt daher der erſte Körper der Selbſtbeſteuerung.
Zugleich hat er innerhalb ſeiner Sphäre keine beſonderen Rechte der
ſtändiſchen Gliederung anzuerkennen; das Ständeweſen iſt bereits im
Parlamente vorhanden; das Parlament iſt in Wahrheit die Landſchaft,
ſo weit es ſich um ſtändiſche Unterſchiede handelt; da wo die Verwal-
tung beginnt, und mit ihr die Gleichheit, verſchwindet in England die
Landſchaft, und ein ſtaatlicher Körper tritt ein. Dieſer ſtaatliche Körper
iſt nun die alte germaniſche Grafſchaft, die Shire, die dann County
heißt; der Vertreter des Königthums und das Haupt des Friedens, der
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Geſetzes iſt der Coroner. Das iſt die Grundlage der Organiſation, die
der continentalen Landſchaft entſpricht, weſentlich von ihr verſchieden,
dennoch gleichartig. Die Angehörigen der Shires oder Counties aber,
verpflichtet und eventuell angehalten von Sheriff und Coroners, die Ge-
ſetze des Parlaments auch in den Dingen zu vollziehen, wo dieſelben
mit Auflagen verbunden ſind, müſſen ſich, um der Klage zu entgehen,
ſelbſt beſteuern. So entſtehen die Grafſchaftsſteuern, die County
rates,
die materielle, urſprünglich alleinige Baſis der wirklichen örtlichen
Verwaltung. Sie ſind wie die Verwaltung ſelbſt, ungemein einfach.
Aber da ſie ein privatrechtliches Objekt des Einzelvermögens haben, ſo
müſſen ſie beſchloſſen und vertheilt werden von denen, welche ſie zu zahlen
haben. So entſteht der Grundſatz, daß dieſe Selbſtverwaltung ihre
Rechtsordnung an den Beſitz und die Steuerfähigkeit knüpft;
nicht wie auf dem Continent an ſtändiſche Unterſchiede. Auf dieſe Weiſe
bildet die Geſammtheit der Steuerzahler innerhalb der County die
County Court, die Selbſtverwaltungskörper der Juſtiz- und Finanz-
verwaltung, aus dem ſich zugleich die Vollziehung der adminiſtrativen
Geſetze ergibt. Das ſind die urſprünglichen Grundlagen der Selbſtver-
waltung in den größern Körpern in England; das ſtaatliche und das
freie Element ſind hier klar geſchieden und klar vertreten. Die perſön-
liche Freiheit dieſer Landſchaft iſt dabei vertreten durch das alte könig-
liche Organ, den Sheriff; ſeine Rechte ſind eigentlich die der Landſchaft
als County.

Dieß Verhältniß nun ändert ſich allmählig in dem Maße, in
welchem die Aufgaben der Verwaltung des Innern beſtimmter heraus-

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[416/0440] bringen. Dazu bedarf es gleichfalls eines Organes. Endlich muß, da eben die Geſetze für dieſe Körper gelten ſollen, dieſer Körper ſelbſt das Organ für die Herſtellung des Parlaments ſein; er iſt der natürliche Wahlkörper. Es iſt dieſer Verwaltungskörper daher die Grundlage der ganzen innern Geſetzgebung und Verwaltung. Er iſt es daher auch, der durch Steuern die Mittel zur wirklichen Vollziehung der Geſetze herzuſtellen hat; er iſt daher der erſte Körper der Selbſtbeſteuerung. Zugleich hat er innerhalb ſeiner Sphäre keine beſonderen Rechte der ſtändiſchen Gliederung anzuerkennen; das Ständeweſen iſt bereits im Parlamente vorhanden; das Parlament iſt in Wahrheit die Landſchaft, ſo weit es ſich um ſtändiſche Unterſchiede handelt; da wo die Verwal- tung beginnt, und mit ihr die Gleichheit, verſchwindet in England die Landſchaft, und ein ſtaatlicher Körper tritt ein. Dieſer ſtaatliche Körper iſt nun die alte germaniſche Grafſchaft, die Shire, die dann County heißt; der Vertreter des Königthums und das Haupt des Friedens, der Comes Stellvertreter, iſt der Shyre-grefa, der Sheriff; der Anwalt des Geſetzes iſt der Coroner. Das iſt die Grundlage der Organiſation, die der continentalen Landſchaft entſpricht, weſentlich von ihr verſchieden, dennoch gleichartig. Die Angehörigen der Shires oder Counties aber, verpflichtet und eventuell angehalten von Sheriff und Coroners, die Ge- ſetze des Parlaments auch in den Dingen zu vollziehen, wo dieſelben mit Auflagen verbunden ſind, müſſen ſich, um der Klage zu entgehen, ſelbſt beſteuern. So entſtehen die Grafſchaftsſteuern, die County rates, die materielle, urſprünglich alleinige Baſis der wirklichen örtlichen Verwaltung. Sie ſind wie die Verwaltung ſelbſt, ungemein einfach. Aber da ſie ein privatrechtliches Objekt des Einzelvermögens haben, ſo müſſen ſie beſchloſſen und vertheilt werden von denen, welche ſie zu zahlen haben. So entſteht der Grundſatz, daß dieſe Selbſtverwaltung ihre Rechtsordnung an den Beſitz und die Steuerfähigkeit knüpft; nicht wie auf dem Continent an ſtändiſche Unterſchiede. Auf dieſe Weiſe bildet die Geſammtheit der Steuerzahler innerhalb der County die County Court, die Selbſtverwaltungskörper der Juſtiz- und Finanz- verwaltung, aus dem ſich zugleich die Vollziehung der adminiſtrativen Geſetze ergibt. Das ſind die urſprünglichen Grundlagen der Selbſtver- waltung in den größern Körpern in England; das ſtaatliche und das freie Element ſind hier klar geſchieden und klar vertreten. Die perſön- liche Freiheit dieſer Landſchaft iſt dabei vertreten durch das alte könig- liche Organ, den Sheriff; ſeine Rechte ſind eigentlich die der Landſchaft als County. Dieß Verhältniß nun ändert ſich allmählig in dem Maße, in welchem die Aufgaben der Verwaltung des Innern beſtimmter heraus-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/440>, abgerufen am 22.11.2024.