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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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treten. Für diese ist auch in England die County ein zu großer Bezirk.
Sie hätte nur als höchstes verordnendes oder oberaufsehendes Organ
wirken können; allein beide Rechte besaß nur die Volksvertretung im
Parlament. Für die wirkliche Vollziehung mußte sowohl die Staats-
gewalt als das Volk sich einen kleineren Körper suchen. Dagegen mußte
andererseits das Rechtsleben sich einheitlicher gestalten, und die Wehr-
verfassung, die bisher nur auf der County beruhte, gleichfalls der eigent-
lichen Staatsverwaltung überwiesen werden. Dieser Proceß, welcher
der englischen Landschaft eigentlich ihre ganze alte Bedeutung in der
Selbstverwaltung bis auf Einen Punkt nimmt, zeigt sich am klarsten
eben in den Rechten des Sheriffs. "Er hat seine ordentliche Strafgerichts-
barkeit schon durch die Magna Charta, seine Civilgerichtsbarkeit durch
die Entfaltung der Reichsgerichte, seine Militärgewalten durch die Lord-
lieutenants, und seine Polizeigewalten durch die Friedensrichter verloren"
(Gneist II, 25.) -- und mit ihm die Grafschaft. Der Schwerpunkt der
Selbstverwaltung fällt von da an aus der County in das System der
Gemeinden, das an der Armensteuer sogar das entscheidende Princip
für die Selbstbesteuerung aufstellt, und die alte County rate sich unter-
ordnet. Auch die, in Deutschland so wichtig gewordene sociale Funktion
der Landschaft hat die County nicht, weil die ständischen Unterschiede
ihre volle Vertretung im Parlament finden; eben so wenig kann das
Organ der Grafschaft in dem Sinne eines französischen Conseils fun-
giren, da sie nicht einem Amte wie der Präfektur untersteht. Die
Schwierigkeit, darnach die Stellung der County im Organismus der
Selbstverwaltung noch zu bestimmen, und das ganz entschiedene Ueber-
gewicht, welche das Friedensrichterthum über den alten Sheriff -- dem
zum Landmarschall nur ein Landtag von wirklichen Ständen fehlte --
gewinnt, hat auch Gneist bestimmt, das ganze englische Selfgovern-
ment nur als Communalverfassung aufzufassen. Dennoch behält die
County auch in der Selbstverwaltung der neuern Zeit ihre specifische
Funktion. Sie ist ein wesentlicher Körper in der Selbstver-
waltung der Rechtspflege
geblieben, und das ist nur dann zu
übersehen, wenn man die Rechtspflege nicht eben so gut als Finanzen
und Inneres als Gegenstand der Selbstverwaltung auffaßt. Von diesem
Standpunkt aus aber gewinnt die County nicht bloß eine klare, sondern
auch eine den continentalen Landschaften analoge Stellung. Sie ist
das Landesgericht der Selbstverwaltung. Durch diese ihre
Aufgabe wird nun die ganze Organisation der County, ihre Bestim-
mung und ihre Funktion leicht verständlich. Wir müssen für alles
Einzelne hier auf Gneist verweisen; es wird wohl für lange Zeit nie-
mand etwas dem hinzuzubringen vermögen, was er uns gewonnen.

Stein, die Verwaltungslehre. I. 27

treten. Für dieſe iſt auch in England die County ein zu großer Bezirk.
Sie hätte nur als höchſtes verordnendes oder oberaufſehendes Organ
wirken können; allein beide Rechte beſaß nur die Volksvertretung im
Parlament. Für die wirkliche Vollziehung mußte ſowohl die Staats-
gewalt als das Volk ſich einen kleineren Körper ſuchen. Dagegen mußte
andererſeits das Rechtsleben ſich einheitlicher geſtalten, und die Wehr-
verfaſſung, die bisher nur auf der County beruhte, gleichfalls der eigent-
lichen Staatsverwaltung überwieſen werden. Dieſer Proceß, welcher
der engliſchen Landſchaft eigentlich ihre ganze alte Bedeutung in der
Selbſtverwaltung bis auf Einen Punkt nimmt, zeigt ſich am klarſten
eben in den Rechten des Sheriffs. „Er hat ſeine ordentliche Strafgerichts-
barkeit ſchon durch die Magna Charta, ſeine Civilgerichtsbarkeit durch
die Entfaltung der Reichsgerichte, ſeine Militärgewalten durch die Lord-
lieutenants, und ſeine Polizeigewalten durch die Friedensrichter verloren“
(Gneiſt II, 25.) — und mit ihm die Grafſchaft. Der Schwerpunkt der
Selbſtverwaltung fällt von da an aus der County in das Syſtem der
Gemeinden, das an der Armenſteuer ſogar das entſcheidende Princip
für die Selbſtbeſteuerung aufſtellt, und die alte County rate ſich unter-
ordnet. Auch die, in Deutſchland ſo wichtig gewordene ſociale Funktion
der Landſchaft hat die County nicht, weil die ſtändiſchen Unterſchiede
ihre volle Vertretung im Parlament finden; eben ſo wenig kann das
Organ der Grafſchaft in dem Sinne eines franzöſiſchen Conſeils fun-
giren, da ſie nicht einem Amte wie der Präfektur unterſteht. Die
Schwierigkeit, darnach die Stellung der County im Organismus der
Selbſtverwaltung noch zu beſtimmen, und das ganz entſchiedene Ueber-
gewicht, welche das Friedensrichterthum über den alten Sheriff — dem
zum Landmarſchall nur ein Landtag von wirklichen Ständen fehlte —
gewinnt, hat auch Gneiſt beſtimmt, das ganze engliſche Selfgovern-
ment nur als Communalverfaſſung aufzufaſſen. Dennoch behält die
County auch in der Selbſtverwaltung der neuern Zeit ihre ſpecifiſche
Funktion. Sie iſt ein weſentlicher Körper in der Selbſtver-
waltung der Rechtspflege
geblieben, und das iſt nur dann zu
überſehen, wenn man die Rechtspflege nicht eben ſo gut als Finanzen
und Inneres als Gegenſtand der Selbſtverwaltung auffaßt. Von dieſem
Standpunkt aus aber gewinnt die County nicht bloß eine klare, ſondern
auch eine den continentalen Landſchaften analoge Stellung. Sie iſt
das Landesgericht der Selbſtverwaltung. Durch dieſe ihre
Aufgabe wird nun die ganze Organiſation der County, ihre Beſtim-
mung und ihre Funktion leicht verſtändlich. Wir müſſen für alles
Einzelne hier auf Gneiſt verweiſen; es wird wohl für lange Zeit nie-
mand etwas dem hinzuzubringen vermögen, was er uns gewonnen.

Stein, die Verwaltungslehre. I. 27
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[417/0441] treten. Für dieſe iſt auch in England die County ein zu großer Bezirk. Sie hätte nur als höchſtes verordnendes oder oberaufſehendes Organ wirken können; allein beide Rechte beſaß nur die Volksvertretung im Parlament. Für die wirkliche Vollziehung mußte ſowohl die Staats- gewalt als das Volk ſich einen kleineren Körper ſuchen. Dagegen mußte andererſeits das Rechtsleben ſich einheitlicher geſtalten, und die Wehr- verfaſſung, die bisher nur auf der County beruhte, gleichfalls der eigent- lichen Staatsverwaltung überwieſen werden. Dieſer Proceß, welcher der engliſchen Landſchaft eigentlich ihre ganze alte Bedeutung in der Selbſtverwaltung bis auf Einen Punkt nimmt, zeigt ſich am klarſten eben in den Rechten des Sheriffs. „Er hat ſeine ordentliche Strafgerichts- barkeit ſchon durch die Magna Charta, ſeine Civilgerichtsbarkeit durch die Entfaltung der Reichsgerichte, ſeine Militärgewalten durch die Lord- lieutenants, und ſeine Polizeigewalten durch die Friedensrichter verloren“ (Gneiſt II, 25.) — und mit ihm die Grafſchaft. Der Schwerpunkt der Selbſtverwaltung fällt von da an aus der County in das Syſtem der Gemeinden, das an der Armenſteuer ſogar das entſcheidende Princip für die Selbſtbeſteuerung aufſtellt, und die alte County rate ſich unter- ordnet. Auch die, in Deutſchland ſo wichtig gewordene ſociale Funktion der Landſchaft hat die County nicht, weil die ſtändiſchen Unterſchiede ihre volle Vertretung im Parlament finden; eben ſo wenig kann das Organ der Grafſchaft in dem Sinne eines franzöſiſchen Conſeils fun- giren, da ſie nicht einem Amte wie der Präfektur unterſteht. Die Schwierigkeit, darnach die Stellung der County im Organismus der Selbſtverwaltung noch zu beſtimmen, und das ganz entſchiedene Ueber- gewicht, welche das Friedensrichterthum über den alten Sheriff — dem zum Landmarſchall nur ein Landtag von wirklichen Ständen fehlte — gewinnt, hat auch Gneiſt beſtimmt, das ganze engliſche Selfgovern- ment nur als Communalverfaſſung aufzufaſſen. Dennoch behält die County auch in der Selbſtverwaltung der neuern Zeit ihre ſpecifiſche Funktion. Sie iſt ein weſentlicher Körper in der Selbſtver- waltung der Rechtspflege geblieben, und das iſt nur dann zu überſehen, wenn man die Rechtspflege nicht eben ſo gut als Finanzen und Inneres als Gegenſtand der Selbſtverwaltung auffaßt. Von dieſem Standpunkt aus aber gewinnt die County nicht bloß eine klare, ſondern auch eine den continentalen Landſchaften analoge Stellung. Sie iſt das Landesgericht der Selbſtverwaltung. Durch dieſe ihre Aufgabe wird nun die ganze Organiſation der County, ihre Beſtim- mung und ihre Funktion leicht verſtändlich. Wir müſſen für alles Einzelne hier auf Gneiſt verweiſen; es wird wohl für lange Zeit nie- mand etwas dem hinzuzubringen vermögen, was er uns gewonnen. Stein, die Verwaltungslehre. I. 27

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/441>, abgerufen am 22.11.2024.