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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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statue en Conseil de prefecture." Dahin gehören namentlich gewisse
Steuerfragen und Verhältnisse der Gemeinden. Doch sind auch hier
diese Fälle sehr schwer zu bestimmen, da eigentlich ein Princip fehlt,
und die Zweckmäßigkeit der Organisation maßgebend geworden ist.
Neben diesem Conseil, das demnach mehr den Vertretungen angehört,
steht nun das zweite, das den Ausdruck der eigentlichen Selbstverwal-
tung bildet, so weit es eine solche in Frankreich gibt.

Das ist das Conseil general. Das Conseil general ist eigent-
lich das Organ der Selbstverwaltung in der Steuerverfassung
Frankreichs, und zwar für die Departements. Die gegenwärtige Ord-
nung und Aufgabe derselben beruht auf den Gesetzen vom 22. Juni
1833, vom 10. Mai 1838 und endlich auf dem Dekret vom 2. Febr. 1852.
Das Conseil general wird nicht wie das Conseil de Prefecture vom
Staatsoberhaupt ernannt, sondern auf derselben Grundlage wie das
Corps legislatif von dem Departement kantonsweise gewählt; doch
dürfen nicht mehr als 30 Mitglieder darin sein. Ihre Wahl gilt auf
neun Jahre. Das Conseil wird vom Prefet berufen und geschlossen.
Seine Aufgaben zeigen uns, da hier das Vertretungsverhältniß zum Be-
amtenthum wegfällt, die darin früher erwähnten Kategorien; er hat
das Recht zu beschließen, aber nur über die Contributions directes
entre les arrondissements;
er hat das Recht zu berathen, und
zwar ist der Gegenstand dieser Berathung das budget du departement,
welches der Prefet vorlegt, das Conseil beräth und der Kaiser sanktionirt.
Hier ist die Selbstverwaltung der Aufgaben der innern Verwaltung
enthalten; denn natürlich ist jenes Budget eben nichts als der Aus-
druck der Ausgaben, welcher durch die spezielle Departementsverwaltung
gefordert werden. Aber das Verhältniß dieser landschaftlich berathenden
Rechte zum Staatsorganismus ist wieder verschieden, indem die Bestä-
tigung keineswegs immer von demselben Organ gegeben werden kann.
Der Kaiser bestätigt das Budget; die Minister bestätigen die Be-
schlüsse über Wegewesen des Departements, Gefängnißwesen, öffent-
liche Bauten, sowohl des Departements als der Communes. Der
Prefet endlich kann einseitig eine Reihe von kleinen Anträgen bestätigen,
welche aus der Berathung des Conseil hervorgehen. Das Conseil hat
endlich zu begutachten über gewisse einzelne Punkte der innern
Departementsverwaltung, welche ihm vom Prefet vorgelegt werden.

Faßt man nun das Gesagte zusammen, so erscheint die französische
Landschaft in Aufgabe und Organisation als der letzte Rest der Selb-
ständigkeit der Selbstverwaltung, der noch diesen Namen führen kann.
Prefet, Conseil de prefecture und Conseil general bilden ein Ganzes,
in welchem nicht etwa wie in Deutschland die Organe der Selbst-

statue en Conseil de préfecture.“ Dahin gehören namentlich gewiſſe
Steuerfragen und Verhältniſſe der Gemeinden. Doch ſind auch hier
dieſe Fälle ſehr ſchwer zu beſtimmen, da eigentlich ein Princip fehlt,
und die Zweckmäßigkeit der Organiſation maßgebend geworden iſt.
Neben dieſem Conseil, das demnach mehr den Vertretungen angehört,
ſteht nun das zweite, das den Ausdruck der eigentlichen Selbſtverwal-
tung bildet, ſo weit es eine ſolche in Frankreich gibt.

Das iſt das Conseil général. Das Conseil général iſt eigent-
lich das Organ der Selbſtverwaltung in der Steuerverfaſſung
Frankreichs, und zwar für die Departements. Die gegenwärtige Ord-
nung und Aufgabe derſelben beruht auf den Geſetzen vom 22. Juni
1833, vom 10. Mai 1838 und endlich auf dem Dekret vom 2. Febr. 1852.
Das Conseil général wird nicht wie das Conseil de Préfecture vom
Staatsoberhaupt ernannt, ſondern auf derſelben Grundlage wie das
Corps législatif von dem Departement kantonsweiſe gewählt; doch
dürfen nicht mehr als 30 Mitglieder darin ſein. Ihre Wahl gilt auf
neun Jahre. Das Conseil wird vom Préfet berufen und geſchloſſen.
Seine Aufgaben zeigen uns, da hier das Vertretungsverhältniß zum Be-
amtenthum wegfällt, die darin früher erwähnten Kategorien; er hat
das Recht zu beſchließen, aber nur über die Contributions directes
entre les arrondissements;
er hat das Recht zu berathen, und
zwar iſt der Gegenſtand dieſer Berathung das budget du département,
welches der Préfet vorlegt, das Conseil beräth und der Kaiſer ſanktionirt.
Hier iſt die Selbſtverwaltung der Aufgaben der innern Verwaltung
enthalten; denn natürlich iſt jenes Budget eben nichts als der Aus-
druck der Ausgaben, welcher durch die ſpezielle Departementsverwaltung
gefordert werden. Aber das Verhältniß dieſer landſchaftlich berathenden
Rechte zum Staatsorganismus iſt wieder verſchieden, indem die Beſtä-
tigung keineswegs immer von demſelben Organ gegeben werden kann.
Der Kaiſer beſtätigt das Budget; die Miniſter beſtätigen die Be-
ſchlüſſe über Wegeweſen des Departements, Gefängnißweſen, öffent-
liche Bauten, ſowohl des Departements als der Communes. Der
Préfet endlich kann einſeitig eine Reihe von kleinen Anträgen beſtätigen,
welche aus der Berathung des Conseil hervorgehen. Das Conseil hat
endlich zu begutachten über gewiſſe einzelne Punkte der innern
Departementsverwaltung, welche ihm vom Préfet vorgelegt werden.

Faßt man nun das Geſagte zuſammen, ſo erſcheint die franzöſiſche
Landſchaft in Aufgabe und Organiſation als der letzte Reſt der Selb-
ſtändigkeit der Selbſtverwaltung, der noch dieſen Namen führen kann.
Préfet, Conseil de préfecture und Conseil général bilden ein Ganzes,
in welchem nicht etwa wie in Deutſchland die Organe der Selbſt-

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[424/0448] statue en Conseil de préfecture.“ Dahin gehören namentlich gewiſſe Steuerfragen und Verhältniſſe der Gemeinden. Doch ſind auch hier dieſe Fälle ſehr ſchwer zu beſtimmen, da eigentlich ein Princip fehlt, und die Zweckmäßigkeit der Organiſation maßgebend geworden iſt. Neben dieſem Conseil, das demnach mehr den Vertretungen angehört, ſteht nun das zweite, das den Ausdruck der eigentlichen Selbſtverwal- tung bildet, ſo weit es eine ſolche in Frankreich gibt. Das iſt das Conseil général. Das Conseil général iſt eigent- lich das Organ der Selbſtverwaltung in der Steuerverfaſſung Frankreichs, und zwar für die Departements. Die gegenwärtige Ord- nung und Aufgabe derſelben beruht auf den Geſetzen vom 22. Juni 1833, vom 10. Mai 1838 und endlich auf dem Dekret vom 2. Febr. 1852. Das Conseil général wird nicht wie das Conseil de Préfecture vom Staatsoberhaupt ernannt, ſondern auf derſelben Grundlage wie das Corps législatif von dem Departement kantonsweiſe gewählt; doch dürfen nicht mehr als 30 Mitglieder darin ſein. Ihre Wahl gilt auf neun Jahre. Das Conseil wird vom Préfet berufen und geſchloſſen. Seine Aufgaben zeigen uns, da hier das Vertretungsverhältniß zum Be- amtenthum wegfällt, die darin früher erwähnten Kategorien; er hat das Recht zu beſchließen, aber nur über die Contributions directes entre les arrondissements; er hat das Recht zu berathen, und zwar iſt der Gegenſtand dieſer Berathung das budget du département, welches der Préfet vorlegt, das Conseil beräth und der Kaiſer ſanktionirt. Hier iſt die Selbſtverwaltung der Aufgaben der innern Verwaltung enthalten; denn natürlich iſt jenes Budget eben nichts als der Aus- druck der Ausgaben, welcher durch die ſpezielle Departementsverwaltung gefordert werden. Aber das Verhältniß dieſer landſchaftlich berathenden Rechte zum Staatsorganismus iſt wieder verſchieden, indem die Beſtä- tigung keineswegs immer von demſelben Organ gegeben werden kann. Der Kaiſer beſtätigt das Budget; die Miniſter beſtätigen die Be- ſchlüſſe über Wegeweſen des Departements, Gefängnißweſen, öffent- liche Bauten, ſowohl des Departements als der Communes. Der Préfet endlich kann einſeitig eine Reihe von kleinen Anträgen beſtätigen, welche aus der Berathung des Conseil hervorgehen. Das Conseil hat endlich zu begutachten über gewiſſe einzelne Punkte der innern Departementsverwaltung, welche ihm vom Préfet vorgelegt werden. Faßt man nun das Geſagte zuſammen, ſo erſcheint die franzöſiſche Landſchaft in Aufgabe und Organiſation als der letzte Reſt der Selb- ſtändigkeit der Selbſtverwaltung, der noch dieſen Namen führen kann. Préfet, Conseil de préfecture und Conseil général bilden ein Ganzes, in welchem nicht etwa wie in Deutſchland die Organe der Selbſt-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/448>, abgerufen am 22.11.2024.