entsteht immer, wo ein solcher dauernder Zweck durch eigene, nicht vom Staate selbst gegebene Organe und Mittel erreicht wird. Jede Ge- meinschaft, welche für eine dauernde Staatsaufgabe selbständige Mittel durch selbständige Organe verwendet, ist fähig, zu einer juristischen Per- sönlichkeit durch die Anerkennung des Staats zu werden. Man muß daher nicht Verein und juristische Persönlichkeit identificiren, sondern vielmehr von einem, in verschiedenen Formen erscheinenden System der juristischen Persönlichkeiten sprechen, in denen das Vereinswesen erst seinen Platz zu finden hat.
b) Die Form der juristischen Persönlichkeit. Die wirthschaftliche, die verwaltungsrechtliche und die staatliche Persönlichkeit.
Die Verschiedenheit der Formen der juristischen Persönlichkeit ent- steht dadurch, daß die Aufgabe des Staats, um derentwillen die Ver- einigung Mehrerer die Natur und das Recht der selbständigen Persön- lichkeit vom Staate empfängt, selbst eine wesentlich verschiedene ist. Diese Aufgabe liegt nämlich theils im Gebiete des Einzellebens, theils im Gebiete der Verwaltung, theils im Gebiete der Verfassung. Und so entstehen drei Grundformen der juristischen Persönlichkeit, welche auf alle wirklichen juristischen Persönlichkeiten Anwendung finden. Nur muß man dabei festhalten, daß es im Gebiete der juristischen Persönlichkeiten wie in allen andern Lebensgebieten höhere und niedere Formen gibt. Es wäre nur wunderbar, wenn dieser Unterschied, allenthalben durchgreifend, nicht auch hier gelten sollte.
Die unterste Form der juristischen Persönlichkeit entsteht da, wo eine wirthschaftliche Einheit durch irgend ein Ereigniß ihr persönliches Haupt verloren hat, und die Persönlichkeit jener Einheit nun durch eine, vom Staate eingesetzte Vertretung für die rein wirthschaftlichen Verhält- nisse jener Einheit hergestellt wird. Das geschieht bei der hereditas jacens, der cura bonorum absentis, furiosi, und der Massencuratel. Diese juristische Persönlichkeit ist eine privatrechtliche; das Recht des Vertreters besteht hier nicht in einem Rechte gegenüber den Mitgliedern, sondern gegenüber einzelnen Dritten. Dennoch bildet dieß Verhältniß der Form nach eine juristische Persönlichkeit, weil Entstehung, Ordnung und Aufhören derselben nicht von den Betheiligten, sondern nur vom Staate gesetzt werden können, dem Inhalt nach, weil der persönliche Wille des Vertreters als identisch mit denen der wirthschaftlichen Einheit gesetzt ist. Das Entstehen derselben erscheint als eine Bedingung für die Funktion des Gerichts, sie ist daher die juristische Persönlichkeit der Rechtspflege.
Stein, die Verwaltungslehre. I. 37
entſteht immer, wo ein ſolcher dauernder Zweck durch eigene, nicht vom Staate ſelbſt gegebene Organe und Mittel erreicht wird. Jede Ge- meinſchaft, welche für eine dauernde Staatsaufgabe ſelbſtändige Mittel durch ſelbſtändige Organe verwendet, iſt fähig, zu einer juriſtiſchen Per- ſönlichkeit durch die Anerkennung des Staats zu werden. Man muß daher nicht Verein und juriſtiſche Perſönlichkeit identificiren, ſondern vielmehr von einem, in verſchiedenen Formen erſcheinenden Syſtem der juriſtiſchen Perſönlichkeiten ſprechen, in denen das Vereinsweſen erſt ſeinen Platz zu finden hat.
b) Die Form der juriſtiſchen Perſönlichkeit. Die wirthſchaftliche, die verwaltungsrechtliche und die ſtaatliche Perſönlichkeit.
Die Verſchiedenheit der Formen der juriſtiſchen Perſönlichkeit ent- ſteht dadurch, daß die Aufgabe des Staats, um derentwillen die Ver- einigung Mehrerer die Natur und das Recht der ſelbſtändigen Perſön- lichkeit vom Staate empfängt, ſelbſt eine weſentlich verſchiedene iſt. Dieſe Aufgabe liegt nämlich theils im Gebiete des Einzellebens, theils im Gebiete der Verwaltung, theils im Gebiete der Verfaſſung. Und ſo entſtehen drei Grundformen der juriſtiſchen Perſönlichkeit, welche auf alle wirklichen juriſtiſchen Perſönlichkeiten Anwendung finden. Nur muß man dabei feſthalten, daß es im Gebiete der juriſtiſchen Perſönlichkeiten wie in allen andern Lebensgebieten höhere und niedere Formen gibt. Es wäre nur wunderbar, wenn dieſer Unterſchied, allenthalben durchgreifend, nicht auch hier gelten ſollte.
Die unterſte Form der juriſtiſchen Perſönlichkeit entſteht da, wo eine wirthſchaftliche Einheit durch irgend ein Ereigniß ihr perſönliches Haupt verloren hat, und die Perſönlichkeit jener Einheit nun durch eine, vom Staate eingeſetzte Vertretung für die rein wirthſchaftlichen Verhält- niſſe jener Einheit hergeſtellt wird. Das geſchieht bei der hereditas jacens, der cura bonorum absentis, furiosi, und der Maſſencuratel. Dieſe juriſtiſche Perſönlichkeit iſt eine privatrechtliche; das Recht des Vertreters beſteht hier nicht in einem Rechte gegenüber den Mitgliedern, ſondern gegenüber einzelnen Dritten. Dennoch bildet dieß Verhältniß der Form nach eine juriſtiſche Perſönlichkeit, weil Entſtehung, Ordnung und Aufhören derſelben nicht von den Betheiligten, ſondern nur vom Staate geſetzt werden können, dem Inhalt nach, weil der perſönliche Wille des Vertreters als identiſch mit denen der wirthſchaftlichen Einheit geſetzt iſt. Das Entſtehen derſelben erſcheint als eine Bedingung für die Funktion des Gerichts, ſie iſt daher die juriſtiſche Perſönlichkeit der Rechtspflege.
Stein, die Verwaltungslehre. I. 37
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entſteht immer, wo ein ſolcher dauernder Zweck durch eigene, nicht vom
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durch ſelbſtändige Organe verwendet, iſt fähig, zu einer juriſtiſchen Per-
ſönlichkeit durch die Anerkennung des Staats zu werden. Man muß
daher nicht Verein und juriſtiſche Perſönlichkeit identificiren, ſondern
vielmehr von einem, in verſchiedenen Formen erſcheinenden Syſtem der
juriſtiſchen Perſönlichkeiten ſprechen, in denen das Vereinsweſen erſt
ſeinen Platz zu finden hat.
b) Die Form der juriſtiſchen Perſönlichkeit. Die wirthſchaftliche,
die verwaltungsrechtliche und die ſtaatliche Perſönlichkeit.
Die Verſchiedenheit der Formen der juriſtiſchen Perſönlichkeit ent-
ſteht dadurch, daß die Aufgabe des Staats, um derentwillen die Ver-
einigung Mehrerer die Natur und das Recht der ſelbſtändigen Perſön-
lichkeit vom Staate empfängt, ſelbſt eine weſentlich verſchiedene iſt.
Dieſe Aufgabe liegt nämlich theils im Gebiete des Einzellebens, theils
im Gebiete der Verwaltung, theils im Gebiete der Verfaſſung. Und
ſo entſtehen drei Grundformen der juriſtiſchen Perſönlichkeit, welche auf
alle wirklichen juriſtiſchen Perſönlichkeiten Anwendung finden. Nur muß
man dabei feſthalten, daß es im Gebiete der juriſtiſchen Perſönlichkeiten
wie in allen andern Lebensgebieten höhere und niedere Formen
gibt. Es wäre nur wunderbar, wenn dieſer Unterſchied, allenthalben
durchgreifend, nicht auch hier gelten ſollte.
Die unterſte Form der juriſtiſchen Perſönlichkeit entſteht da, wo
eine wirthſchaftliche Einheit durch irgend ein Ereigniß ihr perſönliches
Haupt verloren hat, und die Perſönlichkeit jener Einheit nun durch eine,
vom Staate eingeſetzte Vertretung für die rein wirthſchaftlichen Verhält-
niſſe jener Einheit hergeſtellt wird. Das geſchieht bei der hereditas
jacens, der cura bonorum absentis, furiosi, und der Maſſencuratel.
Dieſe juriſtiſche Perſönlichkeit iſt eine privatrechtliche; das Recht des
Vertreters beſteht hier nicht in einem Rechte gegenüber den Mitgliedern,
ſondern gegenüber einzelnen Dritten. Dennoch bildet dieß Verhältniß
der Form nach eine juriſtiſche Perſönlichkeit, weil Entſtehung, Ordnung
und Aufhören derſelben nicht von den Betheiligten, ſondern nur vom
Staate geſetzt werden können, dem Inhalt nach, weil der perſönliche
Wille des Vertreters als identiſch mit denen der wirthſchaftlichen Einheit
geſetzt iſt. Das Entſtehen derſelben erſcheint als eine Bedingung für
die Funktion des Gerichts, ſie iſt daher die juriſtiſche Perſönlichkeit
der Rechtspflege.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/601>, abgerufen am 22.11.2024.
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