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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Ein ganz anderes Verhältniß tritt da ein, wo sich eine Gemein-
schaft bildet, welche entweder durch die Art und Weise, wie sie ihre
Mittel aufbringt, oder bloß durch den Zweck, den sie sich setzt, oder
durch beides zugleich in die Aufgaben und Thätigkeiten der innern
Verwaltung hineingreift. Sowie dieß geschieht, wird aus einer solchen
Gemeinschaft offenbar ein -- weiteres oder entfernteres -- Glied der
Verwaltung
selbst. Als solches kann sie nicht mehr bloß auf dem
Willen ihrer Mitglieder beruhen, da die Theilnahme an der wirklichen
Verwaltung von dieser selbst mitbestimmt werden muß. Die Gemein-
schaft ist alsdann, und zwar zunächst gleichviel ob der Zweck der Er-
werb der Mitglieder ist, der durch eine öffentliche Funktion erzielt
werden soll, oder ob die Mitglieder gar nichts erwerben, oder gar noch
durch Beiträge von dem Ihrigen hergeben, ein Organ der Verwaltung,
ein selbständiger Wille innerhalb derselben, ein einheitlicher Körper,
dessen Leben ein Theil des Staatslebens ist. Daher muß sie als
juristische Persönlichkeit die Selbständigkeit ihres, nicht erst im Willen
der Mitglieder, sondern im Begriffe des Staats selbst liegenden Zweckes
zur Geltung bringen. Sie empfängt daher die juristische Persönlichkeit;
aber sie hat keine staatsbürgerlichen Rechte, wie der einzelne
Staatsbürger, sondern sie hat nur die Rechte der vollziehenden Gewalt
innerhalb ihrer Lebenssphäre. Sie ist daher eine administrative
juristische Persönlichkeit, die juristische Persönlichkeit der Verwaltung.

Natürlich ergibt sich daraus zugleich das Princip, welches das Recht
dieser Form der juristischen Persönlichkeit erzeugt und bedingt. Der
Antheil, den der Staat an derselben nimmt, wird stets zunächst davon
abhängen, ob der Zweck derselben eine Aufgabe der Verwaltung ent-
hält (Eisenbahnen, Banken etc.) oder ob und wie weit nur die
Mittel
in das Gebiet der Verwaltungsthätigkeit fallen (Beiträge,
Aktien). Je mehr das erste der Fall ist, um so größer wird natürlich
der Inhalt der Rechte dieser juristischen Persönlichkeit, und um so leb-
hafter die Betheiligung der Staatsverwaltung; wo das letzte der Fall
ist, wird dagegen nur die Sicherung öffentlicher Interessen die Aufgabe
der letzteren sein. Das nun gehört in die Lehre vom innern Verwal-
tungsrecht. Aber alle hier einschlagenden Modifikationen ändern doch
nicht das Wesen dieser zweiten Grundform der administrativen juristischen
Persönlichkeit.

Die dritte Grundform ist die, welche dann entsteht, wenn der juri-
stischen Persönlichkeit das Recht des Staatsbürgerthums, das ist, ein
organisch bestimmter Antheil an der Bildung des Staatswillens gegeben
wird; oder, wenn einer solchen Persönlichkeit das Recht der Wahl oder
der Wählbarkeit
für die Vertretungsformen des Volkes gegeben ist.

Ein ganz anderes Verhältniß tritt da ein, wo ſich eine Gemein-
ſchaft bildet, welche entweder durch die Art und Weiſe, wie ſie ihre
Mittel aufbringt, oder bloß durch den Zweck, den ſie ſich ſetzt, oder
durch beides zugleich in die Aufgaben und Thätigkeiten der innern
Verwaltung hineingreift. Sowie dieß geſchieht, wird aus einer ſolchen
Gemeinſchaft offenbar ein — weiteres oder entfernteres — Glied der
Verwaltung
ſelbſt. Als ſolches kann ſie nicht mehr bloß auf dem
Willen ihrer Mitglieder beruhen, da die Theilnahme an der wirklichen
Verwaltung von dieſer ſelbſt mitbeſtimmt werden muß. Die Gemein-
ſchaft iſt alsdann, und zwar zunächſt gleichviel ob der Zweck der Er-
werb der Mitglieder iſt, der durch eine öffentliche Funktion erzielt
werden ſoll, oder ob die Mitglieder gar nichts erwerben, oder gar noch
durch Beiträge von dem Ihrigen hergeben, ein Organ der Verwaltung,
ein ſelbſtändiger Wille innerhalb derſelben, ein einheitlicher Körper,
deſſen Leben ein Theil des Staatslebens iſt. Daher muß ſie als
juriſtiſche Perſönlichkeit die Selbſtändigkeit ihres, nicht erſt im Willen
der Mitglieder, ſondern im Begriffe des Staats ſelbſt liegenden Zweckes
zur Geltung bringen. Sie empfängt daher die juriſtiſche Perſönlichkeit;
aber ſie hat keine ſtaatsbürgerlichen Rechte, wie der einzelne
Staatsbürger, ſondern ſie hat nur die Rechte der vollziehenden Gewalt
innerhalb ihrer Lebensſphäre. Sie iſt daher eine adminiſtrative
juriſtiſche Perſönlichkeit, die juriſtiſche Perſönlichkeit der Verwaltung.

Natürlich ergibt ſich daraus zugleich das Princip, welches das Recht
dieſer Form der juriſtiſchen Perſönlichkeit erzeugt und bedingt. Der
Antheil, den der Staat an derſelben nimmt, wird ſtets zunächſt davon
abhängen, ob der Zweck derſelben eine Aufgabe der Verwaltung ent-
hält (Eiſenbahnen, Banken ꝛc.) oder ob und wie weit nur die
Mittel
in das Gebiet der Verwaltungsthätigkeit fallen (Beiträge,
Aktien). Je mehr das erſte der Fall iſt, um ſo größer wird natürlich
der Inhalt der Rechte dieſer juriſtiſchen Perſönlichkeit, und um ſo leb-
hafter die Betheiligung der Staatsverwaltung; wo das letzte der Fall
iſt, wird dagegen nur die Sicherung öffentlicher Intereſſen die Aufgabe
der letzteren ſein. Das nun gehört in die Lehre vom innern Verwal-
tungsrecht. Aber alle hier einſchlagenden Modifikationen ändern doch
nicht das Weſen dieſer zweiten Grundform der adminiſtrativen juriſtiſchen
Perſönlichkeit.

Die dritte Grundform iſt die, welche dann entſteht, wenn der juri-
ſtiſchen Perſönlichkeit das Recht des Staatsbürgerthums, das iſt, ein
organiſch beſtimmter Antheil an der Bildung des Staatswillens gegeben
wird; oder, wenn einer ſolchen Perſönlichkeit das Recht der Wahl oder
der Wählbarkeit
für die Vertretungsformen des Volkes gegeben iſt.

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[578/0602] Ein ganz anderes Verhältniß tritt da ein, wo ſich eine Gemein- ſchaft bildet, welche entweder durch die Art und Weiſe, wie ſie ihre Mittel aufbringt, oder bloß durch den Zweck, den ſie ſich ſetzt, oder durch beides zugleich in die Aufgaben und Thätigkeiten der innern Verwaltung hineingreift. Sowie dieß geſchieht, wird aus einer ſolchen Gemeinſchaft offenbar ein — weiteres oder entfernteres — Glied der Verwaltung ſelbſt. Als ſolches kann ſie nicht mehr bloß auf dem Willen ihrer Mitglieder beruhen, da die Theilnahme an der wirklichen Verwaltung von dieſer ſelbſt mitbeſtimmt werden muß. Die Gemein- ſchaft iſt alsdann, und zwar zunächſt gleichviel ob der Zweck der Er- werb der Mitglieder iſt, der durch eine öffentliche Funktion erzielt werden ſoll, oder ob die Mitglieder gar nichts erwerben, oder gar noch durch Beiträge von dem Ihrigen hergeben, ein Organ der Verwaltung, ein ſelbſtändiger Wille innerhalb derſelben, ein einheitlicher Körper, deſſen Leben ein Theil des Staatslebens iſt. Daher muß ſie als juriſtiſche Perſönlichkeit die Selbſtändigkeit ihres, nicht erſt im Willen der Mitglieder, ſondern im Begriffe des Staats ſelbſt liegenden Zweckes zur Geltung bringen. Sie empfängt daher die juriſtiſche Perſönlichkeit; aber ſie hat keine ſtaatsbürgerlichen Rechte, wie der einzelne Staatsbürger, ſondern ſie hat nur die Rechte der vollziehenden Gewalt innerhalb ihrer Lebensſphäre. Sie iſt daher eine adminiſtrative juriſtiſche Perſönlichkeit, die juriſtiſche Perſönlichkeit der Verwaltung. Natürlich ergibt ſich daraus zugleich das Princip, welches das Recht dieſer Form der juriſtiſchen Perſönlichkeit erzeugt und bedingt. Der Antheil, den der Staat an derſelben nimmt, wird ſtets zunächſt davon abhängen, ob der Zweck derſelben eine Aufgabe der Verwaltung ent- hält (Eiſenbahnen, Banken ꝛc.) oder ob und wie weit nur die Mittel in das Gebiet der Verwaltungsthätigkeit fallen (Beiträge, Aktien). Je mehr das erſte der Fall iſt, um ſo größer wird natürlich der Inhalt der Rechte dieſer juriſtiſchen Perſönlichkeit, und um ſo leb- hafter die Betheiligung der Staatsverwaltung; wo das letzte der Fall iſt, wird dagegen nur die Sicherung öffentlicher Intereſſen die Aufgabe der letzteren ſein. Das nun gehört in die Lehre vom innern Verwal- tungsrecht. Aber alle hier einſchlagenden Modifikationen ändern doch nicht das Weſen dieſer zweiten Grundform der adminiſtrativen juriſtiſchen Perſönlichkeit. Die dritte Grundform iſt die, welche dann entſteht, wenn der juri- ſtiſchen Perſönlichkeit das Recht des Staatsbürgerthums, das iſt, ein organiſch beſtimmter Antheil an der Bildung des Staatswillens gegeben wird; oder, wenn einer ſolchen Perſönlichkeit das Recht der Wahl oder der Wählbarkeit für die Vertretungsformen des Volkes gegeben iſt.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/602>, abgerufen am 22.11.2024.