auch nicht die Folge einer solchen Bedingung sein. Dennoch hat daher der Verwaltungsrath auch hier das Recht der Suspension, und zwar darum, weil die Frage, ob die Forderung des Verwaltungsrathes mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch steht oder nicht, eben noch nicht entschieden ist; denn der letztere behauptet das Gegentheil, und spricht sich später das Gericht für denselben aus, so wird dadurch die ursprüngliche Gehorsamsweigerung zu einem formellen Ungehorsam, der die gänzliche Entlassung bedingt.
Dieß sind die Grundzüge des Rechts der Direktion gegenüber dem Verwaltungsrath. Einfacher ist das dritte Rechtsgebiet, das Recht gegenüber den Bediensteten des Vereins. Hier muß als erster Grundsatz gelten, daß die Verantwortlichkeit und Haftung des Direktors das Recht desselben erzeugt, daß kein Bediensteter, der eine fachmännische Bildung braucht und also zum eigentlichen Direktionskörper gehört, ohne Zustimmung der Direktion, kein anderer Bediensteter ohne Wissen derselben angestellt werden darf, aus naheliegenden Gründen. Der zweite Grundsatz ist, daß die Direktion unbedingte Vollmacht zur Suspension jedes Angestellten, aber niemals ein Recht zur Ent- lassung desselben ohne den Verwaltungsrath habe. Die Diener da- gegen muß die Direktion aufnehmen und entlassen können, wie sie für nöthig findet. Ueber die Scheidung zwischen Dienern und Angestellten muß in zweifelhaften Fällen die Natur des Vereinszweckes entscheiden.
b) Die Bediensteten.
Die Grundlage des Rechtsverhältnisses der Bediensteten ist stets eine doppelte. Zuerst der Anstellungsvertrag; dann die Natur der Sache. Die letztere wird stets über den Inhalt der Rechte und Verpflichtungen, der erstere über das Maß derselben entscheiden müssen.
Die Natur der Sache bringt das Recht der Direktion mit sich, die Thätigkeit der Bediensteten je nach ihrem Bedürfniß zu verwenden, und die letzteren haben sich unbedingt verwenden zu lassen, wenn ihr Be- stallungsvertrag nicht besondere Bestimmungen enthält. Jedoch kann jeder Bedienstete eine irgendwie fachmännische Thätigkeit fordern; die nicht fachmännische braucht er nur freiwillig anzunehmen. Die Ord- nung seiner Thätigkeit bestimmt die Direktion. Die Verweigerung des Gehorsams ist die unmittelbare Aufhebung des Vertrages; doch haftet unzweifelhaft der Bestellte für den Schaden, den sein Ungehorsam her- vorruft. Im Uebrigen ist das bürgerliche Recht des Dienstverhältnisses für das Verhältniß der Angestellten maßgebend.
Dennoch ist eine Gemeinsamkeit unter diesen Angestellten vorhanden,
auch nicht die Folge einer ſolchen Bedingung ſein. Dennoch hat daher der Verwaltungsrath auch hier das Recht der Suſpenſion, und zwar darum, weil die Frage, ob die Forderung des Verwaltungsrathes mit den beſtehenden Geſetzen in Widerſpruch ſteht oder nicht, eben noch nicht entſchieden iſt; denn der letztere behauptet das Gegentheil, und ſpricht ſich ſpäter das Gericht für denſelben aus, ſo wird dadurch die urſprüngliche Gehorſamsweigerung zu einem formellen Ungehorſam, der die gänzliche Entlaſſung bedingt.
Dieß ſind die Grundzüge des Rechts der Direktion gegenüber dem Verwaltungsrath. Einfacher iſt das dritte Rechtsgebiet, das Recht gegenüber den Bedienſteten des Vereins. Hier muß als erſter Grundſatz gelten, daß die Verantwortlichkeit und Haftung des Direktors das Recht deſſelben erzeugt, daß kein Bedienſteter, der eine fachmänniſche Bildung braucht und alſo zum eigentlichen Direktionskörper gehört, ohne Zuſtimmung der Direktion, kein anderer Bedienſteter ohne Wiſſen derſelben angeſtellt werden darf, aus naheliegenden Gründen. Der zweite Grundſatz iſt, daß die Direktion unbedingte Vollmacht zur Suſpenſion jedes Angeſtellten, aber niemals ein Recht zur Ent- laſſung deſſelben ohne den Verwaltungsrath habe. Die Diener da- gegen muß die Direktion aufnehmen und entlaſſen können, wie ſie für nöthig findet. Ueber die Scheidung zwiſchen Dienern und Angeſtellten muß in zweifelhaften Fällen die Natur des Vereinszweckes entſcheiden.
b) Die Bedienſteten.
Die Grundlage des Rechtsverhältniſſes der Bedienſteten iſt ſtets eine doppelte. Zuerſt der Anſtellungsvertrag; dann die Natur der Sache. Die letztere wird ſtets über den Inhalt der Rechte und Verpflichtungen, der erſtere über das Maß derſelben entſcheiden müſſen.
Die Natur der Sache bringt das Recht der Direktion mit ſich, die Thätigkeit der Bedienſteten je nach ihrem Bedürfniß zu verwenden, und die letzteren haben ſich unbedingt verwenden zu laſſen, wenn ihr Be- ſtallungsvertrag nicht beſondere Beſtimmungen enthält. Jedoch kann jeder Bedienſtete eine irgendwie fachmänniſche Thätigkeit fordern; die nicht fachmänniſche braucht er nur freiwillig anzunehmen. Die Ord- nung ſeiner Thätigkeit beſtimmt die Direktion. Die Verweigerung des Gehorſams iſt die unmittelbare Aufhebung des Vertrages; doch haftet unzweifelhaft der Beſtellte für den Schaden, den ſein Ungehorſam her- vorruft. Im Uebrigen iſt das bürgerliche Recht des Dienſtverhältniſſes für das Verhältniß der Angeſtellten maßgebend.
Dennoch iſt eine Gemeinſamkeit unter dieſen Angeſtellten vorhanden,
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auch nicht die Folge einer ſolchen Bedingung ſein. Dennoch hat daher
der Verwaltungsrath auch hier das Recht der Suſpenſion, und zwar
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den beſtehenden Geſetzen in Widerſpruch ſteht oder nicht, eben noch
nicht entſchieden iſt; denn der letztere behauptet das Gegentheil, und
ſpricht ſich ſpäter das Gericht für denſelben aus, ſo wird dadurch die
urſprüngliche Gehorſamsweigerung zu einem formellen Ungehorſam, der
die gänzliche Entlaſſung bedingt.
Dieß ſind die Grundzüge des Rechts der Direktion gegenüber dem
Verwaltungsrath. Einfacher iſt das dritte Rechtsgebiet, das Recht
gegenüber den Bedienſteten des Vereins. Hier muß als erſter
Grundſatz gelten, daß die Verantwortlichkeit und Haftung des Direktors
das Recht deſſelben erzeugt, daß kein Bedienſteter, der eine fachmänniſche
Bildung braucht und alſo zum eigentlichen Direktionskörper gehört,
ohne Zuſtimmung der Direktion, kein anderer Bedienſteter ohne
Wiſſen derſelben angeſtellt werden darf, aus naheliegenden Gründen.
Der zweite Grundſatz iſt, daß die Direktion unbedingte Vollmacht
zur Suſpenſion jedes Angeſtellten, aber niemals ein Recht zur Ent-
laſſung deſſelben ohne den Verwaltungsrath habe. Die Diener da-
gegen muß die Direktion aufnehmen und entlaſſen können, wie ſie für
nöthig findet. Ueber die Scheidung zwiſchen Dienern und Angeſtellten
muß in zweifelhaften Fällen die Natur des Vereinszweckes entſcheiden.
b) Die Bedienſteten.
Die Grundlage des Rechtsverhältniſſes der Bedienſteten iſt ſtets
eine doppelte. Zuerſt der Anſtellungsvertrag; dann die Natur der
Sache. Die letztere wird ſtets über den Inhalt der Rechte und
Verpflichtungen, der erſtere über das Maß derſelben entſcheiden
müſſen.
Die Natur der Sache bringt das Recht der Direktion mit ſich, die
Thätigkeit der Bedienſteten je nach ihrem Bedürfniß zu verwenden, und
die letzteren haben ſich unbedingt verwenden zu laſſen, wenn ihr Be-
ſtallungsvertrag nicht beſondere Beſtimmungen enthält. Jedoch kann
jeder Bedienſtete eine irgendwie fachmänniſche Thätigkeit fordern;
die nicht fachmänniſche braucht er nur freiwillig anzunehmen. Die Ord-
nung ſeiner Thätigkeit beſtimmt die Direktion. Die Verweigerung des
Gehorſams iſt die unmittelbare Aufhebung des Vertrages; doch haftet
unzweifelhaft der Beſtellte für den Schaden, den ſein Ungehorſam her-
vorruft. Im Uebrigen iſt das bürgerliche Recht des Dienſtverhältniſſes
für das Verhältniß der Angeſtellten maßgebend.
Dennoch iſt eine Gemeinſamkeit unter dieſen Angeſtellten vorhanden,
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/634>, abgerufen am 22.11.2024.
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