Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

auch nicht die Folge einer solchen Bedingung sein. Dennoch hat daher
der Verwaltungsrath auch hier das Recht der Suspension, und zwar
darum, weil die Frage, ob die Forderung des Verwaltungsrathes mit
den bestehenden Gesetzen in Widerspruch steht oder nicht, eben noch
nicht entschieden ist; denn der letztere behauptet das Gegentheil, und
spricht sich später das Gericht für denselben aus, so wird dadurch die
ursprüngliche Gehorsamsweigerung zu einem formellen Ungehorsam, der
die gänzliche Entlassung bedingt.

Dieß sind die Grundzüge des Rechts der Direktion gegenüber dem
Verwaltungsrath. Einfacher ist das dritte Rechtsgebiet, das Recht
gegenüber den Bediensteten des Vereins. Hier muß als erster
Grundsatz gelten, daß die Verantwortlichkeit und Haftung des Direktors
das Recht desselben erzeugt, daß kein Bediensteter, der eine fachmännische
Bildung braucht und also zum eigentlichen Direktionskörper gehört,
ohne Zustimmung der Direktion, kein anderer Bediensteter ohne
Wissen
derselben angestellt werden darf, aus naheliegenden Gründen.
Der zweite Grundsatz ist, daß die Direktion unbedingte Vollmacht
zur Suspension jedes Angestellten, aber niemals ein Recht zur Ent-
lassung desselben ohne den Verwaltungsrath habe. Die Diener da-
gegen muß die Direktion aufnehmen und entlassen können, wie sie für
nöthig findet. Ueber die Scheidung zwischen Dienern und Angestellten
muß in zweifelhaften Fällen die Natur des Vereinszweckes entscheiden.

b) Die Bediensteten.

Die Grundlage des Rechtsverhältnisses der Bediensteten ist stets
eine doppelte. Zuerst der Anstellungsvertrag; dann die Natur der
Sache. Die letztere wird stets über den Inhalt der Rechte und
Verpflichtungen, der erstere über das Maß derselben entscheiden
müssen.

Die Natur der Sache bringt das Recht der Direktion mit sich, die
Thätigkeit der Bediensteten je nach ihrem Bedürfniß zu verwenden, und
die letzteren haben sich unbedingt verwenden zu lassen, wenn ihr Be-
stallungsvertrag nicht besondere Bestimmungen enthält. Jedoch kann
jeder Bedienstete eine irgendwie fachmännische Thätigkeit fordern;
die nicht fachmännische braucht er nur freiwillig anzunehmen. Die Ord-
nung seiner Thätigkeit bestimmt die Direktion. Die Verweigerung des
Gehorsams ist die unmittelbare Aufhebung des Vertrages; doch haftet
unzweifelhaft der Bestellte für den Schaden, den sein Ungehorsam her-
vorruft. Im Uebrigen ist das bürgerliche Recht des Dienstverhältnisses
für das Verhältniß der Angestellten maßgebend.

Dennoch ist eine Gemeinsamkeit unter diesen Angestellten vorhanden,

auch nicht die Folge einer ſolchen Bedingung ſein. Dennoch hat daher
der Verwaltungsrath auch hier das Recht der Suſpenſion, und zwar
darum, weil die Frage, ob die Forderung des Verwaltungsrathes mit
den beſtehenden Geſetzen in Widerſpruch ſteht oder nicht, eben noch
nicht entſchieden iſt; denn der letztere behauptet das Gegentheil, und
ſpricht ſich ſpäter das Gericht für denſelben aus, ſo wird dadurch die
urſprüngliche Gehorſamsweigerung zu einem formellen Ungehorſam, der
die gänzliche Entlaſſung bedingt.

Dieß ſind die Grundzüge des Rechts der Direktion gegenüber dem
Verwaltungsrath. Einfacher iſt das dritte Rechtsgebiet, das Recht
gegenüber den Bedienſteten des Vereins. Hier muß als erſter
Grundſatz gelten, daß die Verantwortlichkeit und Haftung des Direktors
das Recht deſſelben erzeugt, daß kein Bedienſteter, der eine fachmänniſche
Bildung braucht und alſo zum eigentlichen Direktionskörper gehört,
ohne Zuſtimmung der Direktion, kein anderer Bedienſteter ohne
Wiſſen
derſelben angeſtellt werden darf, aus naheliegenden Gründen.
Der zweite Grundſatz iſt, daß die Direktion unbedingte Vollmacht
zur Suſpenſion jedes Angeſtellten, aber niemals ein Recht zur Ent-
laſſung deſſelben ohne den Verwaltungsrath habe. Die Diener da-
gegen muß die Direktion aufnehmen und entlaſſen können, wie ſie für
nöthig findet. Ueber die Scheidung zwiſchen Dienern und Angeſtellten
muß in zweifelhaften Fällen die Natur des Vereinszweckes entſcheiden.

b) Die Bedienſteten.

Die Grundlage des Rechtsverhältniſſes der Bedienſteten iſt ſtets
eine doppelte. Zuerſt der Anſtellungsvertrag; dann die Natur der
Sache. Die letztere wird ſtets über den Inhalt der Rechte und
Verpflichtungen, der erſtere über das Maß derſelben entſcheiden
müſſen.

Die Natur der Sache bringt das Recht der Direktion mit ſich, die
Thätigkeit der Bedienſteten je nach ihrem Bedürfniß zu verwenden, und
die letzteren haben ſich unbedingt verwenden zu laſſen, wenn ihr Be-
ſtallungsvertrag nicht beſondere Beſtimmungen enthält. Jedoch kann
jeder Bedienſtete eine irgendwie fachmänniſche Thätigkeit fordern;
die nicht fachmänniſche braucht er nur freiwillig anzunehmen. Die Ord-
nung ſeiner Thätigkeit beſtimmt die Direktion. Die Verweigerung des
Gehorſams iſt die unmittelbare Aufhebung des Vertrages; doch haftet
unzweifelhaft der Beſtellte für den Schaden, den ſein Ungehorſam her-
vorruft. Im Uebrigen iſt das bürgerliche Recht des Dienſtverhältniſſes
für das Verhältniß der Angeſtellten maßgebend.

Dennoch iſt eine Gemeinſamkeit unter dieſen Angeſtellten vorhanden,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0634" n="610"/>
auch nicht die Folge einer &#x017F;olchen Bedingung &#x017F;ein. Dennoch hat daher<lb/>
der Verwaltungsrath auch hier das Recht der Su&#x017F;pen&#x017F;ion, und zwar<lb/>
darum, weil die Frage, ob die Forderung des Verwaltungsrathes mit<lb/>
den be&#x017F;tehenden Ge&#x017F;etzen in Wider&#x017F;pruch &#x017F;teht oder nicht, eben noch<lb/>
nicht ent&#x017F;chieden i&#x017F;t; denn der letztere behauptet das Gegentheil, und<lb/>
&#x017F;pricht &#x017F;ich &#x017F;päter das Gericht für den&#x017F;elben aus, &#x017F;o wird dadurch die<lb/>
ur&#x017F;prüngliche Gehor&#x017F;amsweigerung zu einem formellen Ungehor&#x017F;am, der<lb/>
die gänzliche Entla&#x017F;&#x017F;ung bedingt.</p><lb/>
                    <p>Dieß &#x017F;ind die Grundzüge des Rechts der Direktion gegenüber dem<lb/>
Verwaltungsrath. Einfacher i&#x017F;t das dritte Rechtsgebiet, das Recht<lb/>
gegenüber den <hi rendition="#g">Bedien&#x017F;teten</hi> des Vereins. Hier muß als <hi rendition="#g">er&#x017F;ter</hi><lb/>
Grund&#x017F;atz gelten, daß die Verantwortlichkeit und Haftung des Direktors<lb/>
das Recht de&#x017F;&#x017F;elben erzeugt, daß kein Bedien&#x017F;teter, der eine fachmänni&#x017F;che<lb/>
Bildung braucht und al&#x017F;o zum eigentlichen Direktionskörper gehört,<lb/><hi rendition="#g">ohne Zu&#x017F;timmung</hi> der Direktion, kein anderer Bedien&#x017F;teter <hi rendition="#g">ohne<lb/>
Wi&#x017F;&#x017F;en</hi> der&#x017F;elben ange&#x017F;tellt werden darf, aus naheliegenden Gründen.<lb/>
Der <hi rendition="#g">zweite</hi> Grund&#x017F;atz i&#x017F;t, daß die Direktion unbedingte Vollmacht<lb/>
zur Su&#x017F;pen&#x017F;ion <hi rendition="#g">jedes</hi> Ange&#x017F;tellten, aber niemals ein Recht zur Ent-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;ung de&#x017F;&#x017F;elben ohne den Verwaltungsrath habe. Die <hi rendition="#g">Diener</hi> da-<lb/>
gegen muß die Direktion aufnehmen und entla&#x017F;&#x017F;en können, wie &#x017F;ie für<lb/>
nöthig findet. Ueber die Scheidung zwi&#x017F;chen Dienern und Ange&#x017F;tellten<lb/>
muß in zweifelhaften Fällen die Natur des Vereinszweckes ent&#x017F;cheiden.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head><hi rendition="#aq">b)</hi> Die Bedien&#x017F;teten.</head><lb/>
                    <p>Die Grundlage des Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;es der Bedien&#x017F;teten i&#x017F;t &#x017F;tets<lb/>
eine doppelte. Zuer&#x017F;t der An&#x017F;tellungsvertrag; dann die Natur der<lb/>
Sache. Die letztere wird &#x017F;tets über den <hi rendition="#g">Inhalt</hi> der Rechte und<lb/>
Verpflichtungen, der er&#x017F;tere über das <hi rendition="#g">Maß</hi> der&#x017F;elben ent&#x017F;cheiden<lb/>&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
                    <p>Die Natur der Sache bringt das Recht der Direktion mit &#x017F;ich, die<lb/>
Thätigkeit der Bedien&#x017F;teten je nach ihrem Bedürfniß zu verwenden, und<lb/>
die letzteren haben &#x017F;ich unbedingt verwenden zu la&#x017F;&#x017F;en, wenn ihr Be-<lb/>
&#x017F;tallungsvertrag nicht be&#x017F;ondere Be&#x017F;timmungen enthält. Jedoch kann<lb/>
jeder Bedien&#x017F;tete eine irgendwie <hi rendition="#g">fachmänni&#x017F;che</hi> Thätigkeit fordern;<lb/>
die nicht fachmänni&#x017F;che braucht er nur freiwillig anzunehmen. Die Ord-<lb/>
nung &#x017F;einer Thätigkeit be&#x017F;timmt die Direktion. Die Verweigerung des<lb/>
Gehor&#x017F;ams i&#x017F;t die unmittelbare Aufhebung des Vertrages; doch haftet<lb/>
unzweifelhaft der Be&#x017F;tellte für den Schaden, den &#x017F;ein Ungehor&#x017F;am her-<lb/>
vorruft. Im Uebrigen i&#x017F;t das bürgerliche Recht des Dien&#x017F;tverhältni&#x017F;&#x017F;es<lb/>
für das Verhältniß der Ange&#x017F;tellten maßgebend.</p><lb/>
                    <p>Dennoch i&#x017F;t eine Gemein&#x017F;amkeit unter die&#x017F;en Ange&#x017F;tellten vorhanden,<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[610/0634] auch nicht die Folge einer ſolchen Bedingung ſein. Dennoch hat daher der Verwaltungsrath auch hier das Recht der Suſpenſion, und zwar darum, weil die Frage, ob die Forderung des Verwaltungsrathes mit den beſtehenden Geſetzen in Widerſpruch ſteht oder nicht, eben noch nicht entſchieden iſt; denn der letztere behauptet das Gegentheil, und ſpricht ſich ſpäter das Gericht für denſelben aus, ſo wird dadurch die urſprüngliche Gehorſamsweigerung zu einem formellen Ungehorſam, der die gänzliche Entlaſſung bedingt. Dieß ſind die Grundzüge des Rechts der Direktion gegenüber dem Verwaltungsrath. Einfacher iſt das dritte Rechtsgebiet, das Recht gegenüber den Bedienſteten des Vereins. Hier muß als erſter Grundſatz gelten, daß die Verantwortlichkeit und Haftung des Direktors das Recht deſſelben erzeugt, daß kein Bedienſteter, der eine fachmänniſche Bildung braucht und alſo zum eigentlichen Direktionskörper gehört, ohne Zuſtimmung der Direktion, kein anderer Bedienſteter ohne Wiſſen derſelben angeſtellt werden darf, aus naheliegenden Gründen. Der zweite Grundſatz iſt, daß die Direktion unbedingte Vollmacht zur Suſpenſion jedes Angeſtellten, aber niemals ein Recht zur Ent- laſſung deſſelben ohne den Verwaltungsrath habe. Die Diener da- gegen muß die Direktion aufnehmen und entlaſſen können, wie ſie für nöthig findet. Ueber die Scheidung zwiſchen Dienern und Angeſtellten muß in zweifelhaften Fällen die Natur des Vereinszweckes entſcheiden. b) Die Bedienſteten. Die Grundlage des Rechtsverhältniſſes der Bedienſteten iſt ſtets eine doppelte. Zuerſt der Anſtellungsvertrag; dann die Natur der Sache. Die letztere wird ſtets über den Inhalt der Rechte und Verpflichtungen, der erſtere über das Maß derſelben entſcheiden müſſen. Die Natur der Sache bringt das Recht der Direktion mit ſich, die Thätigkeit der Bedienſteten je nach ihrem Bedürfniß zu verwenden, und die letzteren haben ſich unbedingt verwenden zu laſſen, wenn ihr Be- ſtallungsvertrag nicht beſondere Beſtimmungen enthält. Jedoch kann jeder Bedienſtete eine irgendwie fachmänniſche Thätigkeit fordern; die nicht fachmänniſche braucht er nur freiwillig anzunehmen. Die Ord- nung ſeiner Thätigkeit beſtimmt die Direktion. Die Verweigerung des Gehorſams iſt die unmittelbare Aufhebung des Vertrages; doch haftet unzweifelhaft der Beſtellte für den Schaden, den ſein Ungehorſam her- vorruft. Im Uebrigen iſt das bürgerliche Recht des Dienſtverhältniſſes für das Verhältniß der Angeſtellten maßgebend. Dennoch iſt eine Gemeinſamkeit unter dieſen Angeſtellten vorhanden,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/634
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/634>, abgerufen am 22.11.2024.