des Verbots bei reunions publiques, allein nicht bei reunions des action- naires und bei associations de bienfaisance; diese Grundsätze sind neuerdings bestätigt durch Dekret vom 25. März 1852, welches die geheimen Verbindungen direkt verbietet. Die französische Jurisprudenz ist ausführlich dargelegt bei Laferriere (Droit admin. P. I. S. III. p. 439 sq.). Es wäre sehr wün- schenswerth, daß die deutsche Gesetzgebung und Theorie dieselben Gesichtspunkte zur Geltung brächte. In Oesterreich hat das Vereinsgesetz von 1852 die Verbindungen der Vereine strenge verboten. Ueber Preußen s. Rönne a. a. O.; über Bayern Pötzl das. Was das Handelsgesetzbuch in seinen Be- stimmungen über die Auflösung von Gesellschaften betrifft, so dürfen wir hier verweisen auf Auerbach (Gesellschaftswesen Bd. III. Kap. XIV.), und Stuben- rauch (Handbuch des Handelsrechts S. 318. zu §. 131 und 132 des Handels- gesetzbuches). Das preußische Gesetz vom 9. April 1843 bezieht sich nur auf die Auflösung von Aktiengesellschaften, §. 282.
Das besondere Vereinsrecht.
Während nun das bisher dargestellte Allgemeine Vereinsrecht auf dem, allen Arten des Vereins gemeinsamen Wesen des Vereins und des Staats beruht, entsteht das, was wir das besondere Vereins- recht nennen, durch die besondern Verhältnisse jedes einzelnen Vereins, und enthält daher die Formulirung und Bestimmung derjenigen Modifika- tionen des allgemeinen Vereinsrechts, welche entweder durch den Zweck oder den Umfang oder sonstige äußere Verhältnisse des einzelnen Vereins geboten erscheinen.
Das besondere Vereinsrecht wird daher stets in den Statuten, oder dem Vereinsvertrage des einzelnen Vereins gegeben sein, und es kann daher keine wissenschaftliche Darstellung desselben geben. Das Verhältniß des bisher dargelegten allgemeinen Vereinsrechts zu dem be- sonderen besteht nun darin, daß das erstere als die Quelle der Inter- pretation des letzteren gelten muß, wo die Bestimmungen von Vertrag oder Statut nicht ausreichen.
Die selbständige Aufstellung der Kategorie eines besonderen Ver- einsrechts hat daher nur nach einer ganz bestimmten Seite hin einen Sinn, und dieser ist folgender.
Die Darstellung des Systems der Vereine hat gezeigt, daß die Vereine sich nach den Aufgaben der inneren Staatsverwaltung scheiden. Denkt man sich nun, daß eine und dieselbe Aufgabe der letzteren durch eine Mehrheit von einzelnen Vereinen erfüllt werden soll, so wird die spezielle Natur dieser Staatsaufgabe wieder als gemeinsamer Zweck aller dahin gehörigen Vereine erscheinen. Und es ist klar, daß daher auch die Gleichartigkeit dieses Zweckes für alle solche Vereine eine
des Verbots bei réunions publiques, allein nicht bei réunions des action- naires und bei associations de bienfaisance; dieſe Grundſätze ſind neuerdings beſtätigt durch Dekret vom 25. März 1852, welches die geheimen Verbindungen direkt verbietet. Die franzöſiſche Jurisprudenz iſt ausführlich dargelegt bei Laferrière (Droit admin. P. I. S. III. p. 439 sq.). Es wäre ſehr wün- ſchenswerth, daß die deutſche Geſetzgebung und Theorie dieſelben Geſichtspunkte zur Geltung brächte. In Oeſterreich hat das Vereinsgeſetz von 1852 die Verbindungen der Vereine ſtrenge verboten. Ueber Preußen ſ. Rönne a. a. O.; über Bayern Pötzl daſ. Was das Handelsgeſetzbuch in ſeinen Be- ſtimmungen über die Auflöſung von Geſellſchaften betrifft, ſo dürfen wir hier verweiſen auf Auerbach (Geſellſchaftsweſen Bd. III. Kap. XIV.), und Stuben- rauch (Handbuch des Handelsrechts S. 318. zu §. 131 und 132 des Handels- geſetzbuches). Das preußiſche Geſetz vom 9. April 1843 bezieht ſich nur auf die Auflöſung von Aktiengeſellſchaften, §. 282.
Das beſondere Vereinsrecht.
Während nun das bisher dargeſtellte Allgemeine Vereinsrecht auf dem, allen Arten des Vereins gemeinſamen Weſen des Vereins und des Staats beruht, entſteht das, was wir das beſondere Vereins- recht nennen, durch die beſondern Verhältniſſe jedes einzelnen Vereins, und enthält daher die Formulirung und Beſtimmung derjenigen Modifika- tionen des allgemeinen Vereinsrechts, welche entweder durch den Zweck oder den Umfang oder ſonſtige äußere Verhältniſſe des einzelnen Vereins geboten erſcheinen.
Das beſondere Vereinsrecht wird daher ſtets in den Statuten, oder dem Vereinsvertrage des einzelnen Vereins gegeben ſein, und es kann daher keine wiſſenſchaftliche Darſtellung deſſelben geben. Das Verhältniß des bisher dargelegten allgemeinen Vereinsrechts zu dem be- ſonderen beſteht nun darin, daß das erſtere als die Quelle der Inter- pretation des letzteren gelten muß, wo die Beſtimmungen von Vertrag oder Statut nicht ausreichen.
Die ſelbſtändige Aufſtellung der Kategorie eines beſonderen Ver- einsrechts hat daher nur nach einer ganz beſtimmten Seite hin einen Sinn, und dieſer iſt folgender.
Die Darſtellung des Syſtems der Vereine hat gezeigt, daß die Vereine ſich nach den Aufgaben der inneren Staatsverwaltung ſcheiden. Denkt man ſich nun, daß eine und dieſelbe Aufgabe der letzteren durch eine Mehrheit von einzelnen Vereinen erfüllt werden ſoll, ſo wird die ſpezielle Natur dieſer Staatsaufgabe wieder als gemeinſamer Zweck aller dahin gehörigen Vereine erſcheinen. Und es iſt klar, daß daher auch die Gleichartigkeit dieſes Zweckes für alle ſolche Vereine eine
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[646/0670]
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direkt verbietet. Die franzöſiſche Jurisprudenz iſt ausführlich dargelegt bei
Laferrière (Droit admin. P. I. S. III. p. 439 sq.). Es wäre ſehr wün-
ſchenswerth, daß die deutſche Geſetzgebung und Theorie dieſelben Geſichtspunkte
zur Geltung brächte. In Oeſterreich hat das Vereinsgeſetz von 1852
die Verbindungen der Vereine ſtrenge verboten. Ueber Preußen ſ. Rönne
a. a. O.; über Bayern Pötzl daſ. Was das Handelsgeſetzbuch in ſeinen Be-
ſtimmungen über die Auflöſung von Geſellſchaften betrifft, ſo dürfen wir hier
verweiſen auf Auerbach (Geſellſchaftsweſen Bd. III. Kap. XIV.), und Stuben-
rauch (Handbuch des Handelsrechts S. 318. zu §. 131 und 132 des Handels-
geſetzbuches). Das preußiſche Geſetz vom 9. April 1843 bezieht ſich nur auf
die Auflöſung von Aktiengeſellſchaften, §. 282.
Das beſondere Vereinsrecht.
Während nun das bisher dargeſtellte Allgemeine Vereinsrecht auf
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und enthält daher die Formulirung und Beſtimmung derjenigen Modifika-
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oder den Umfang oder ſonſtige äußere Verhältniſſe des einzelnen Vereins
geboten erſcheinen.
Das beſondere Vereinsrecht wird daher ſtets in den Statuten,
oder dem Vereinsvertrage des einzelnen Vereins gegeben ſein, und
es kann daher keine wiſſenſchaftliche Darſtellung deſſelben geben. Das
Verhältniß des bisher dargelegten allgemeinen Vereinsrechts zu dem be-
ſonderen beſteht nun darin, daß das erſtere als die Quelle der Inter-
pretation des letzteren gelten muß, wo die Beſtimmungen von Vertrag
oder Statut nicht ausreichen.
Die ſelbſtändige Aufſtellung der Kategorie eines beſonderen Ver-
einsrechts hat daher nur nach einer ganz beſtimmten Seite hin einen
Sinn, und dieſer iſt folgender.
Die Darſtellung des Syſtems der Vereine hat gezeigt, daß die
Vereine ſich nach den Aufgaben der inneren Staatsverwaltung ſcheiden.
Denkt man ſich nun, daß eine und dieſelbe Aufgabe der letzteren durch
eine Mehrheit von einzelnen Vereinen erfüllt werden ſoll, ſo wird die
ſpezielle Natur dieſer Staatsaufgabe wieder als gemeinſamer Zweck
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auch die Gleichartigkeit dieſes Zweckes für alle ſolche Vereine eine
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/670>, abgerufen am 24.11.2024.
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