und nicht schon selbst die Verwirklichung enthält. Dieser auf die Thätig- keit als solche gerichtete Wille muß daher die Fähigkeit haben, jene in das abstrakte Wollen hineingreifenden Elemente zu verarbeiten und mit dem erstern in Harmonie zu bringen; das ist eben der Punkt, auf welchem die Selbstthätigkeit der Verwaltung im weitern Sinne beruht. Die Kraft, diese Harmonie in festen, für alle einzelnen Thätigkeiten (der Verwaltung im engern Sinne) gültige Principien zu formuliren und zur wirklichen Gültigkeit zu bringen, ist nun gleichfalls eine Ge- walt; sie ist die allgemeine Form für die besondere Ausübung der einzelnen Thätigkeiten der Verwaltung, und diese Gewalt ist die Re- gierungsgewalt.
Man kann daher sagen, daß die Regierungsgewalt der selbständig gedachte thätige Wille der Staatsgewalt ist. Ihre Selbständigkeit ist stets gleich der Selbständigkeit der Thatsachen, mit denen der Staat zu thun hat. Sie wächst und nimmt ab mit der Kraft und der Vielheit der gegebenen Lebensverhältnisse im gegebenen Staate. Sie selbst aber erscheint, wie jeder thätige Wille, in drei Formen, dem Willen für sich, der Verordnungsgewalt, der Bildung der Mittel seiner Verwirklichung, der Organisationsgewalt, und der äußern Thä- tigkeit, der polizeilichen oder Zwangsgewalt.
Die erste Grundform, oder der erste Inhalt der Regierungsgewalt entsteht mithin durch ihr Verhältniß zu dem Staatswillen oder dem Gesetze. Allerdings ist das Gesetz die höchste, und darum, wo es vorhanden ist und ausreicht, die den Willen der vollziehenden Gewalt beherrschende Form des Staatswillens. Allein kein Gesetz ist fähig, alle Seiten desjenigen Lebensverhältnisses wirklich und vollständig zu umfassen, für welches es gegeben wird. Ja keine Gesetzgebung ist je im Stande gewesen noch wird sie es sein, jemals auch nur die Lebens- verhältnisse vollständig gesetzlich zu bestimmen, für welche ein Gesetz er- forderlich erscheint. Dennoch wird ein Staatswille auch da unabweis- bar nothwendig, wo ein Gesetz entweder nicht ausreicht, oder geradezu mangelt. Die Vollziehung, die nicht entbehrt werden kann, muß daher durch ihren eigenen Willen, obwohl sie keine Gesetzgebung und von der- selben organisch getrennt ist, dennoch den Mangel des Gesetzes ersetzen. Diese Forderung ist eine unbedingte Voraussetzung für die, dem Staate entsprechende Thätigkeit seiner Regierung. Sie liegt daher in dem Wesen der vollziehenden Gewalt, und erscheint als ein immanentes Recht der Regierungsgewalt. Nur hat sie keinen dauernden Zustand herzustellen, sondern sie hat die gegebenen Verhältnisse im Namen der vollziehenden Gewalt so zu ordnen, wie es der Staatszweck erfordert. Und die mit diesem Inhalt gegebene Gewalt der Regierung, das Gesetz durch ihren
und nicht ſchon ſelbſt die Verwirklichung enthält. Dieſer auf die Thätig- keit als ſolche gerichtete Wille muß daher die Fähigkeit haben, jene in das abſtrakte Wollen hineingreifenden Elemente zu verarbeiten und mit dem erſtern in Harmonie zu bringen; das iſt eben der Punkt, auf welchem die Selbſtthätigkeit der Verwaltung im weitern Sinne beruht. Die Kraft, dieſe Harmonie in feſten, für alle einzelnen Thätigkeiten (der Verwaltung im engern Sinne) gültige Principien zu formuliren und zur wirklichen Gültigkeit zu bringen, iſt nun gleichfalls eine Ge- walt; ſie iſt die allgemeine Form für die beſondere Ausübung der einzelnen Thätigkeiten der Verwaltung, und dieſe Gewalt iſt die Re- gierungsgewalt.
Man kann daher ſagen, daß die Regierungsgewalt der ſelbſtändig gedachte thätige Wille der Staatsgewalt iſt. Ihre Selbſtändigkeit iſt ſtets gleich der Selbſtändigkeit der Thatſachen, mit denen der Staat zu thun hat. Sie wächst und nimmt ab mit der Kraft und der Vielheit der gegebenen Lebensverhältniſſe im gegebenen Staate. Sie ſelbſt aber erſcheint, wie jeder thätige Wille, in drei Formen, dem Willen für ſich, der Verordnungsgewalt, der Bildung der Mittel ſeiner Verwirklichung, der Organiſationsgewalt, und der äußern Thä- tigkeit, der polizeilichen oder Zwangsgewalt.
Die erſte Grundform, oder der erſte Inhalt der Regierungsgewalt entſteht mithin durch ihr Verhältniß zu dem Staatswillen oder dem Geſetze. Allerdings iſt das Geſetz die höchſte, und darum, wo es vorhanden iſt und ausreicht, die den Willen der vollziehenden Gewalt beherrſchende Form des Staatswillens. Allein kein Geſetz iſt fähig, alle Seiten desjenigen Lebensverhältniſſes wirklich und vollſtändig zu umfaſſen, für welches es gegeben wird. Ja keine Geſetzgebung iſt je im Stande geweſen noch wird ſie es ſein, jemals auch nur die Lebens- verhältniſſe vollſtändig geſetzlich zu beſtimmen, für welche ein Geſetz er- forderlich erſcheint. Dennoch wird ein Staatswille auch da unabweis- bar nothwendig, wo ein Geſetz entweder nicht ausreicht, oder geradezu mangelt. Die Vollziehung, die nicht entbehrt werden kann, muß daher durch ihren eigenen Willen, obwohl ſie keine Geſetzgebung und von der- ſelben organiſch getrennt iſt, dennoch den Mangel des Geſetzes erſetzen. Dieſe Forderung iſt eine unbedingte Vorausſetzung für die, dem Staate entſprechende Thätigkeit ſeiner Regierung. Sie liegt daher in dem Weſen der vollziehenden Gewalt, und erſcheint als ein immanentes Recht der Regierungsgewalt. Nur hat ſie keinen dauernden Zuſtand herzuſtellen, ſondern ſie hat die gegebenen Verhältniſſe im Namen der vollziehenden Gewalt ſo zu ordnen, wie es der Staatszweck erfordert. Und die mit dieſem Inhalt gegebene Gewalt der Regierung, das Geſetz durch ihren
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mit dem erſtern in Harmonie zu bringen; das iſt eben der Punkt, auf
welchem die Selbſtthätigkeit der Verwaltung im weitern Sinne beruht.
Die Kraft, dieſe Harmonie in feſten, für alle einzelnen Thätigkeiten
(der Verwaltung im engern Sinne) gültige Principien zu formuliren
und zur wirklichen Gültigkeit zu bringen, iſt nun gleichfalls eine Ge-
walt; ſie iſt die allgemeine Form für die beſondere Ausübung der
einzelnen Thätigkeiten der Verwaltung, und dieſe Gewalt iſt die Re-
gierungsgewalt.
Man kann daher ſagen, daß die Regierungsgewalt der ſelbſtändig
gedachte thätige Wille der Staatsgewalt iſt. Ihre Selbſtändigkeit
iſt ſtets gleich der Selbſtändigkeit der Thatſachen, mit denen der
Staat zu thun hat. Sie wächst und nimmt ab mit der Kraft und
der Vielheit der gegebenen Lebensverhältniſſe im gegebenen Staate.
Sie ſelbſt aber erſcheint, wie jeder thätige Wille, in drei Formen, dem
Willen für ſich, der Verordnungsgewalt, der Bildung der Mittel
ſeiner Verwirklichung, der Organiſationsgewalt, und der äußern Thä-
tigkeit, der polizeilichen oder Zwangsgewalt.
Die erſte Grundform, oder der erſte Inhalt der Regierungsgewalt
entſteht mithin durch ihr Verhältniß zu dem Staatswillen oder dem
Geſetze. Allerdings iſt das Geſetz die höchſte, und darum, wo es
vorhanden iſt und ausreicht, die den Willen der vollziehenden Gewalt
beherrſchende Form des Staatswillens. Allein kein Geſetz iſt fähig,
alle Seiten desjenigen Lebensverhältniſſes wirklich und vollſtändig zu
umfaſſen, für welches es gegeben wird. Ja keine Geſetzgebung iſt je
im Stande geweſen noch wird ſie es ſein, jemals auch nur die Lebens-
verhältniſſe vollſtändig geſetzlich zu beſtimmen, für welche ein Geſetz er-
forderlich erſcheint. Dennoch wird ein Staatswille auch da unabweis-
bar nothwendig, wo ein Geſetz entweder nicht ausreicht, oder geradezu
mangelt. Die Vollziehung, die nicht entbehrt werden kann, muß daher
durch ihren eigenen Willen, obwohl ſie keine Geſetzgebung und von der-
ſelben organiſch getrennt iſt, dennoch den Mangel des Geſetzes erſetzen.
Dieſe Forderung iſt eine unbedingte Vorausſetzung für die, dem Staate
entſprechende Thätigkeit ſeiner Regierung. Sie liegt daher in dem Weſen
der vollziehenden Gewalt, und erſcheint als ein immanentes Recht der
Regierungsgewalt. Nur hat ſie keinen dauernden Zuſtand herzuſtellen,
ſondern ſie hat die gegebenen Verhältniſſe im Namen der vollziehenden
Gewalt ſo zu ordnen, wie es der Staatszweck erfordert. Und die mit
dieſem Inhalt gegebene Gewalt der Regierung, das Geſetz durch ihren
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/68>, abgerufen am 25.11.2024.
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