Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.in Beziehung auf die Geltung der staatlichen Bestimmungen das Ver- Offenbar nun entstehen an den beiden Hauptelementen des Bevöl- Auch hier nun macht schon die tiefe Verschiedenheit des Princips Es möge uns hier verstattet sein, einige Bemerkungen über die Stellung in Beziehung auf die Geltung der ſtaatlichen Beſtimmungen das Ver- Offenbar nun entſtehen an den beiden Hauptelementen des Bevöl- Auch hier nun macht ſchon die tiefe Verſchiedenheit des Princips Es möge uns hier verſtattet ſein, einige Bemerkungen über die Stellung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0129" n="107"/> in Beziehung auf die Geltung der ſtaatlichen Beſtimmungen das <hi rendition="#g">Ver-<lb/> waltungsrecht der Bevölkerung</hi> nennen.</p><lb/> <p>Offenbar nun entſtehen an den beiden Hauptelementen des Bevöl-<lb/> kerungsweſens ſofort zwei Hauptaufgaben dieſer Verwaltung und damit<lb/> zwei Hauptgebiete ihres Rechts. Die erſte Aufgabe hat die Bevölkerung<lb/> als Subſtrat der Staatsmacht, alſo in ihrem quantitativen Verhältniß,<lb/> zum Gegenſtand, und enthält die Frage, ob und wie die Verwaltung<lb/> auf die Vermehrung und Verminderung der Bevölkerung einwirken<lb/> könne und ſolle. Den Inbegriff der hierauf bezüglichen Grundſätze<lb/> bildet die <hi rendition="#g">Bevölkerungspolitik</hi>, und die öffentlichen Beſtimmungen,<lb/> die ſich daran ſchließen, das <hi rendition="#g">Recht</hi> der Bevölkerungspolitik. — Die zweite<lb/> Aufgabe hat ſtatt der Kräfte, welche die Vermehrung und Verminderung<lb/> der Bevölkerung erzeugen, vielmehr die <hi rendition="#g">vorhandene</hi> Bevölkerung als<lb/> ſolche, und damit die gegebenen gegenſeitigen Beziehungen der Einzelnen<lb/> zur Gemeinſchaft zum Objekt, und für ſie entſteht daher die Aufgabe,<lb/> dieſer Bevölkerung ihre <hi rendition="#g">Ordnung</hi> zu geben, und für dieſe Ordnung<lb/> ein Syſtem von Rechtsbeſtimmungen aufzuſtellen. Das ſind die beiden,<lb/> aller Verwaltung der Bevölkerung zum Grunde liegenden Hauptgebiete.</p><lb/> <p>Auch hier nun macht ſchon die tiefe Verſchiedenheit des Princips<lb/> eine gemeinſame Codification für beide Theile faſt ſchon äußerlich un-<lb/> möglich. Außerdem ſind die Anſichten über die Löſung jener Aufgaben<lb/> zu verſchiedenen Zeiten höchſt verſchieden, und eben ſo die äußern Ele-<lb/> mente, welche auf jeden Theil der auf ſie bezüglichen rechtlichen Beſtim-<lb/> mungen einwirken. Das beſtehende Recht bietet uns daher ein höchſt<lb/> buntes, ſehr ungleichmäßig entwickeltes Bild dar, und die Theorie hat<lb/> es ihrerſeits nicht verſtanden, Einheit und Ueberſicht hinein zu bringen.<lb/> Man muß daher ſchon hier mit dem Satze beginnen, den wir faſt auf<lb/> jedem Punkte der ganzen Lehre zu wiederholen in der Lage ſein werden,<lb/> daß <hi rendition="#g">alle Theile vorhanden ſind, während das Ganze fehlt</hi>.<lb/> Aber es fehlt noch ein zweites, das nicht minder wichtig iſt. Das iſt<lb/> die Geſchichte, und mit der Geſchichte das hiſtoriſche Bewußtſein des<lb/> Ganzen wie des Einzelnen. Es iſt die Aufgabe des Folgenden, der<lb/> künftigen Wiſſenſchaft in beiden Beziehungen vorzuarbeiten.</p><lb/> <p>Es möge uns hier verſtattet ſein, einige Bemerkungen über die Stellung<lb/> und Behandlung, welche das Bevölkerungsweſen in der Staatswiſſenſchaft ein-<lb/> nimmt, anzufügen. Dieſelben ſind für den Gang der letztern und namentlich<lb/> für den Mangel eines klaren Verſtändniſſes der Verwaltung und ihrer Auf-<lb/> gabe zu bezeichnend, als daß wir beide nicht mit wenig Worten hier charakteri-<lb/> ſiren ſollten. Vom größten Intereſſe iſt es dabei, zugleich das Verhältniß zu<lb/> verfolgen, in welchem die beiden Seiten der Bevölkerungslehre, die Politik und<lb/> die Ordnung der Bevölkerung, zu einander ſtehen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [107/0129]
in Beziehung auf die Geltung der ſtaatlichen Beſtimmungen das Ver-
waltungsrecht der Bevölkerung nennen.
Offenbar nun entſtehen an den beiden Hauptelementen des Bevöl-
kerungsweſens ſofort zwei Hauptaufgaben dieſer Verwaltung und damit
zwei Hauptgebiete ihres Rechts. Die erſte Aufgabe hat die Bevölkerung
als Subſtrat der Staatsmacht, alſo in ihrem quantitativen Verhältniß,
zum Gegenſtand, und enthält die Frage, ob und wie die Verwaltung
auf die Vermehrung und Verminderung der Bevölkerung einwirken
könne und ſolle. Den Inbegriff der hierauf bezüglichen Grundſätze
bildet die Bevölkerungspolitik, und die öffentlichen Beſtimmungen,
die ſich daran ſchließen, das Recht der Bevölkerungspolitik. — Die zweite
Aufgabe hat ſtatt der Kräfte, welche die Vermehrung und Verminderung
der Bevölkerung erzeugen, vielmehr die vorhandene Bevölkerung als
ſolche, und damit die gegebenen gegenſeitigen Beziehungen der Einzelnen
zur Gemeinſchaft zum Objekt, und für ſie entſteht daher die Aufgabe,
dieſer Bevölkerung ihre Ordnung zu geben, und für dieſe Ordnung
ein Syſtem von Rechtsbeſtimmungen aufzuſtellen. Das ſind die beiden,
aller Verwaltung der Bevölkerung zum Grunde liegenden Hauptgebiete.
Auch hier nun macht ſchon die tiefe Verſchiedenheit des Princips
eine gemeinſame Codification für beide Theile faſt ſchon äußerlich un-
möglich. Außerdem ſind die Anſichten über die Löſung jener Aufgaben
zu verſchiedenen Zeiten höchſt verſchieden, und eben ſo die äußern Ele-
mente, welche auf jeden Theil der auf ſie bezüglichen rechtlichen Beſtim-
mungen einwirken. Das beſtehende Recht bietet uns daher ein höchſt
buntes, ſehr ungleichmäßig entwickeltes Bild dar, und die Theorie hat
es ihrerſeits nicht verſtanden, Einheit und Ueberſicht hinein zu bringen.
Man muß daher ſchon hier mit dem Satze beginnen, den wir faſt auf
jedem Punkte der ganzen Lehre zu wiederholen in der Lage ſein werden,
daß alle Theile vorhanden ſind, während das Ganze fehlt.
Aber es fehlt noch ein zweites, das nicht minder wichtig iſt. Das iſt
die Geſchichte, und mit der Geſchichte das hiſtoriſche Bewußtſein des
Ganzen wie des Einzelnen. Es iſt die Aufgabe des Folgenden, der
künftigen Wiſſenſchaft in beiden Beziehungen vorzuarbeiten.
Es möge uns hier verſtattet ſein, einige Bemerkungen über die Stellung
und Behandlung, welche das Bevölkerungsweſen in der Staatswiſſenſchaft ein-
nimmt, anzufügen. Dieſelben ſind für den Gang der letztern und namentlich
für den Mangel eines klaren Verſtändniſſes der Verwaltung und ihrer Auf-
gabe zu bezeichnend, als daß wir beide nicht mit wenig Worten hier charakteri-
ſiren ſollten. Vom größten Intereſſe iſt es dabei, zugleich das Verhältniß zu
verfolgen, in welchem die beiden Seiten der Bevölkerungslehre, die Politik und
die Ordnung der Bevölkerung, zu einander ſtehen.
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