Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.der leitenden Personen im Heere vom Unterofficier an die Zulassung Das neueste Heeres-Ergänzungsgesetz vom 29. September 1858 hat Was nun zweitens die Anwendung auf den Beamtenstand be- der leitenden Perſonen im Heere vom Unterofficier an die Zulaſſung Das neueſte Heeres-Ergänzungsgeſetz vom 29. September 1858 hat Was nun zweitens die Anwendung auf den Beamtenſtand be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0161" n="139"/> der leitenden Perſonen im Heere vom Unterofficier an die Zulaſſung<lb/> zur Ehe nur bei einer gewiſſen Höhe des Soldes ſtattfindet, und ſonſt<lb/> nicht geſtattet wird, wenn der Betreffende kein eigenes, vom Berufe<lb/> unabhängiges Einkommen hat. Die Wiſſenſchaft hat ſich mit dieſer<lb/> Frage bisher wenig beſchäftigt; doch bemerkt <hi rendition="#g">Juſti</hi> a. a. O. <hi rendition="#aq">II.</hi> Bd.<lb/> 7. Hauptſt. 1. Abſchn.: „Die Meinung, daß man die <hi rendition="#g">Soldaten</hi> von<lb/> der Heirath abzuhalten ſuchet, iſt einer weiſen Regierung keineswegs<lb/> anſtändig“ — er will ſogar einen Reichsthaler <hi rendition="#g">Prämie</hi> für den ver-<lb/> heiratheten Soldaten! Natürlich iſt mit der allgemeinen Wehrpflicht<lb/> für die Gemeinen hier ein ganz anderer Geſichtspunkt maßgebend. Je-<lb/> doch bleibt uns nichts übrig, als jeden unſerer Leſer zu bitten, die dar-<lb/> auf bezüglichen Vorſchriften ſeines eigenen Staates zu ſammeln, da uns<lb/> keine Quellen zu Gebote ſtehen. Es wäre immerhin von Wichtigkeit,<lb/> dieß Eherecht zu conſtatiren, weil es dasjenige iſt, das mit dem fol-<lb/> genden <hi rendition="#g">allein</hi> aus der ſtändiſchen Epoche in die jetzige übergegangen<lb/> iſt. Die bisher für <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> geltenden Grundſätze ſind vollſtändig<lb/> bei <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> (Verwaltungsgeſetzkunde <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 341). Sie beruhen<lb/> auf dem <hi rendition="#g">Heirathsnormale vom 10. Juni 1812</hi>, das den Mittel-<lb/> weg einſchlägt, nur einen <hi rendition="#g">Theil</hi> (den ſechsten beim Officiercorps) des<lb/> Heeres zur Verheirathung unter ſchriftlicher Genehmigung der obern<lb/> Stellen zuzulaſſen. — Das frühere Recht iſt gut zuſammengeſtellt bei<lb/><hi rendition="#g">Kopetz</hi>, öſterreich. Polizei-Geſetzkunde <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 120.</p><lb/> <p>Das neueſte Heeres-Ergänzungsgeſetz vom 29. September 1858 hat<lb/> die Ehebewilligungen für das Militärweſen genau regulirt (§. 8.), und die<lb/> Bedingungen der ausnahmsweiſen Geſtattung der Ehe aufgeſtellt. Bis<lb/> 1860 hatten die Landesſtellen das Recht, auf Grundlage des obigen<lb/> Paragraphen ausnahmsweiſe die Ehebewilligungen zu ertheilen; daſſelbe<lb/> iſt durch Verordnung vom 2. October 1860 den Kreisbehörden, Comi-<lb/> taten und Delegationen übertragen.</p><lb/> <p>Was nun zweitens die Anwendung auf den <hi rendition="#g">Beamtenſtand</hi> be-<lb/> trifft, ſo ſind die Grundlagen des für ihn geltenden öffentlichen, aus<lb/> der ſtändiſchen Epoche in die gegenwärtige hinübergenommenen öffent-<lb/> lichen Eherechts folgende. Das ganze <hi rendition="#g">amtliche Eherecht</hi> iſt in Eng-<lb/> land und Frankreich <hi rendition="#g">aufgehoben</hi> und beſteht nur noch in den deut-<lb/> ſchen Staaten. Hier iſt es in der That als ein Einfluß der höhern<lb/> Auffaſſung des Beamtenthums als eines ſittlichen Lebensberufes anzu-<lb/> ſehen, die wir in der <hi rendition="#g">vollziehenden Gewalt</hi> (S. 342) als eine<lb/> ſpecifiſch deutſche charakteriſirt haben. Demgemäß fordern, wie wir<lb/> glauben, die meiſten, wenn nicht alle deutſchen Staaten den <hi rendition="#g">Ehecon-<lb/> ſens der obern Behörde</hi>, um die Gewißheit eines den Beruf nicht<lb/> ſtörenden Auskommens zu haben, wenigſtens für die niedern Amts-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0161]
der leitenden Perſonen im Heere vom Unterofficier an die Zulaſſung
zur Ehe nur bei einer gewiſſen Höhe des Soldes ſtattfindet, und ſonſt
nicht geſtattet wird, wenn der Betreffende kein eigenes, vom Berufe
unabhängiges Einkommen hat. Die Wiſſenſchaft hat ſich mit dieſer
Frage bisher wenig beſchäftigt; doch bemerkt Juſti a. a. O. II. Bd.
7. Hauptſt. 1. Abſchn.: „Die Meinung, daß man die Soldaten von
der Heirath abzuhalten ſuchet, iſt einer weiſen Regierung keineswegs
anſtändig“ — er will ſogar einen Reichsthaler Prämie für den ver-
heiratheten Soldaten! Natürlich iſt mit der allgemeinen Wehrpflicht
für die Gemeinen hier ein ganz anderer Geſichtspunkt maßgebend. Je-
doch bleibt uns nichts übrig, als jeden unſerer Leſer zu bitten, die dar-
auf bezüglichen Vorſchriften ſeines eigenen Staates zu ſammeln, da uns
keine Quellen zu Gebote ſtehen. Es wäre immerhin von Wichtigkeit,
dieß Eherecht zu conſtatiren, weil es dasjenige iſt, das mit dem fol-
genden allein aus der ſtändiſchen Epoche in die jetzige übergegangen
iſt. Die bisher für Oeſterreich geltenden Grundſätze ſind vollſtändig
bei Stubenrauch (Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 341). Sie beruhen
auf dem Heirathsnormale vom 10. Juni 1812, das den Mittel-
weg einſchlägt, nur einen Theil (den ſechsten beim Officiercorps) des
Heeres zur Verheirathung unter ſchriftlicher Genehmigung der obern
Stellen zuzulaſſen. — Das frühere Recht iſt gut zuſammengeſtellt bei
Kopetz, öſterreich. Polizei-Geſetzkunde I. §. 120.
Das neueſte Heeres-Ergänzungsgeſetz vom 29. September 1858 hat
die Ehebewilligungen für das Militärweſen genau regulirt (§. 8.), und die
Bedingungen der ausnahmsweiſen Geſtattung der Ehe aufgeſtellt. Bis
1860 hatten die Landesſtellen das Recht, auf Grundlage des obigen
Paragraphen ausnahmsweiſe die Ehebewilligungen zu ertheilen; daſſelbe
iſt durch Verordnung vom 2. October 1860 den Kreisbehörden, Comi-
taten und Delegationen übertragen.
Was nun zweitens die Anwendung auf den Beamtenſtand be-
trifft, ſo ſind die Grundlagen des für ihn geltenden öffentlichen, aus
der ſtändiſchen Epoche in die gegenwärtige hinübergenommenen öffent-
lichen Eherechts folgende. Das ganze amtliche Eherecht iſt in Eng-
land und Frankreich aufgehoben und beſteht nur noch in den deut-
ſchen Staaten. Hier iſt es in der That als ein Einfluß der höhern
Auffaſſung des Beamtenthums als eines ſittlichen Lebensberufes anzu-
ſehen, die wir in der vollziehenden Gewalt (S. 342) als eine
ſpecifiſch deutſche charakteriſirt haben. Demgemäß fordern, wie wir
glauben, die meiſten, wenn nicht alle deutſchen Staaten den Ehecon-
ſens der obern Behörde, um die Gewißheit eines den Beruf nicht
ſtörenden Auskommens zu haben, wenigſtens für die niedern Amts-
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