Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.classen. -- Das Recht Oesterreichs hat sich namentlich seit 1815 con- III. Das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche und seine gegen- wärtige Gestalt. Wenn das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche in Deutsch- claſſen. — Das Recht Oeſterreichs hat ſich namentlich ſeit 1815 con- III. Das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche und ſeine gegen- wärtige Geſtalt. Wenn das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche in Deutſch- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0162" n="140"/> claſſen. — Das Recht <hi rendition="#g">Oeſterreichs</hi> hat ſich namentlich ſeit 1815 con-<lb/> ſolidirt und ſteht noch auf dem damaligen Standpunkt. Nach der aller-<lb/> höchſten Entſchließung vom 12. <hi rendition="#g">Januar</hi> 1815 iſt nämlich <hi rendition="#g">die Ehe<lb/> der Beamten frei</hi>; jedoch iſt der frühere Grundſatz von 1802 für<lb/><hi rendition="#g">Finanzbeamte</hi> feſtgehalten, daß ſie die Verehelichung <hi rendition="#g">melden</hi>; für<lb/><hi rendition="#g">Militärbeamte</hi> (Verordnung vom 25. Nov. 1826), daß ſie die <hi rendition="#g">Ein-<lb/> willigung</hi> erhalten müſſen, während nach Verordnung vom 31. Mai<lb/> 1858 <hi rendition="#g">Unterlehrer</hi> an Volksſchulen die Genehmigung der Schulbehör-<lb/> den haben oder abgehen müſſen (Stubenrauch §. 340). — In <hi rendition="#g">Preußen</hi><lb/> gilt urſprünglich der Grundſatz, daß umgekehrt jede Ehe der Beamteten<lb/><hi rendition="#g">genehmigt werden müſſe</hi> (Anhang zum allgem. Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 1.<lb/> §. 70), was erſt die k. Verordnung vom 9. Juli 1839 dahin begränzte,<lb/> daß die Genehmigung nur bei ſolchen Beamten gefordert wird, die bei<lb/> der Wittwenkaſſe receptionsfähig ſind (Rönne <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 295). In <hi rendition="#g">Bayern</hi><lb/> müſſen noch immer <hi rendition="#g">alle</hi> im unmittelbaren Staatsdienſt Angeſtellten<lb/> nach der Verordnung vom 2. Februar 1845 eine <hi rendition="#g">dienſtliche</hi> Ehebewil-<lb/> ligung erhalten (<hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verfaſſungsrecht §. 29). In <hi rendition="#g">Württemberg</hi><lb/> fordert die <hi rendition="#g">Dienſtpragmatik</hi> §. 9 die <hi rendition="#g">Anzeige</hi> der Verehelichung,<lb/> gibt aber auch der obern Behörde das Recht, die letztere zu verbieten,<lb/> wenn „die Ehre des Staatsdienſtes oder die ökonomiſche Lage des Dieners<lb/> die Ehe unzuläſſig erſcheinen ließe (<hi rendition="#g">Mohl</hi>, württemb. Verwaltungsrecht<lb/> §. 162). Von den übrigen Staaten fehlen die Quellen. Selbſt<lb/><hi rendition="#g">Funke</hi> hat in ſeinen weitläuftigen <hi rendition="#g">Polizeigeſetzen des König-<lb/> reichs Sachſen</hi> (5 Bde. 1846) nichts darüber. — Das freieſte Recht<lb/> iſt darnach das von Oeſterreich; in allen andern Staaten iſt der Beamte<lb/><hi rendition="#g">ſehr</hi> abhängig von ſeinen Vorgeſetzten. Warum nicht einfach die Alter-<lb/> native aufſtellen: <hi rendition="#g">entweder</hi> iſt der Gehalt für eine Familie zu gering,<lb/> und dann iſt er ſelbſt falſch, da das Amt kein Cölibat ſein ſoll und<lb/> kann — oder er iſt es <hi rendition="#g">nicht</hi>, wozu dann noch Ehebewilligung? Und<lb/> wenn es richtig iſt, daß die Wittwe des Beamten ſtandesmäßig leben<lb/> muß, warum an die Stelle der an ſich verkehrten Ehebewilligung nicht<lb/> einfach die <hi rendition="#g">Verpflichtung</hi> zum Eintritt in eine Wittwenpenſionskaſſe<lb/> ſetzen? Hier iſt offenbar in den meiſten deutſchen Staaten die ſtändiſche<lb/> Epoche <hi rendition="#g">nicht</hi> überwunden, obgleich anderſeits der Grundſatz, aus dem<lb/> die berufsmäßige Ehebewilligung hervorgegangen iſt, als ein an ſich<lb/> edler und berechtigter angeſehen werden muß.</p> </div> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche und ſeine gegen-<lb/> wärtige Geſtalt.</hi> </head><lb/> <p>Wenn das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche in Deutſch-<lb/> land, eben ſo wie es in England und Frankreich der Fall iſt, mit dem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [140/0162]
claſſen. — Das Recht Oeſterreichs hat ſich namentlich ſeit 1815 con-
ſolidirt und ſteht noch auf dem damaligen Standpunkt. Nach der aller-
höchſten Entſchließung vom 12. Januar 1815 iſt nämlich die Ehe
der Beamten frei; jedoch iſt der frühere Grundſatz von 1802 für
Finanzbeamte feſtgehalten, daß ſie die Verehelichung melden; für
Militärbeamte (Verordnung vom 25. Nov. 1826), daß ſie die Ein-
willigung erhalten müſſen, während nach Verordnung vom 31. Mai
1858 Unterlehrer an Volksſchulen die Genehmigung der Schulbehör-
den haben oder abgehen müſſen (Stubenrauch §. 340). — In Preußen
gilt urſprünglich der Grundſatz, daß umgekehrt jede Ehe der Beamteten
genehmigt werden müſſe (Anhang zum allgem. Landrecht II. 1.
§. 70), was erſt die k. Verordnung vom 9. Juli 1839 dahin begränzte,
daß die Genehmigung nur bei ſolchen Beamten gefordert wird, die bei
der Wittwenkaſſe receptionsfähig ſind (Rönne II. §. 295). In Bayern
müſſen noch immer alle im unmittelbaren Staatsdienſt Angeſtellten
nach der Verordnung vom 2. Februar 1845 eine dienſtliche Ehebewil-
ligung erhalten (Pözl, Verfaſſungsrecht §. 29). In Württemberg
fordert die Dienſtpragmatik §. 9 die Anzeige der Verehelichung,
gibt aber auch der obern Behörde das Recht, die letztere zu verbieten,
wenn „die Ehre des Staatsdienſtes oder die ökonomiſche Lage des Dieners
die Ehe unzuläſſig erſcheinen ließe (Mohl, württemb. Verwaltungsrecht
§. 162). Von den übrigen Staaten fehlen die Quellen. Selbſt
Funke hat in ſeinen weitläuftigen Polizeigeſetzen des König-
reichs Sachſen (5 Bde. 1846) nichts darüber. — Das freieſte Recht
iſt darnach das von Oeſterreich; in allen andern Staaten iſt der Beamte
ſehr abhängig von ſeinen Vorgeſetzten. Warum nicht einfach die Alter-
native aufſtellen: entweder iſt der Gehalt für eine Familie zu gering,
und dann iſt er ſelbſt falſch, da das Amt kein Cölibat ſein ſoll und
kann — oder er iſt es nicht, wozu dann noch Ehebewilligung? Und
wenn es richtig iſt, daß die Wittwe des Beamten ſtandesmäßig leben
muß, warum an die Stelle der an ſich verkehrten Ehebewilligung nicht
einfach die Verpflichtung zum Eintritt in eine Wittwenpenſionskaſſe
ſetzen? Hier iſt offenbar in den meiſten deutſchen Staaten die ſtändiſche
Epoche nicht überwunden, obgleich anderſeits der Grundſatz, aus dem
die berufsmäßige Ehebewilligung hervorgegangen iſt, als ein an ſich
edler und berechtigter angeſehen werden muß.
III. Das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche und ſeine gegen-
wärtige Geſtalt.
Wenn das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche in Deutſch-
land, eben ſo wie es in England und Frankreich der Fall iſt, mit dem
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