Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Und das System des öffentlichen Eherechts ist daher die Bestimmung 1) Die Freiheit der Ehe. Die Freiheit der Ehe in der staatsbürgerlichen Gesellschaft enthält Der zweite Grundsatz ist der, daß die Ehe weder durch den Der dritte Grundsatz ist, daß die Ehe kein Mittel für die Zwecke Das sind die Grundsätze, welche die Freiheit der Ehe bilden. 2) Die Principien des öffentlichen Rechts der Ehe. Das öffentliche Eherecht der staatsbürgerlichen Gesellschaft enthält Und das Syſtem des öffentlichen Eherechts iſt daher die Beſtimmung 1) Die Freiheit der Ehe. Die Freiheit der Ehe in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft enthält Der zweite Grundſatz iſt der, daß die Ehe weder durch den Der dritte Grundſatz iſt, daß die Ehe kein Mittel für die Zwecke Das ſind die Grundſätze, welche die Freiheit der Ehe bilden. 2) Die Principien des öffentlichen Rechts der Ehe. Das öffentliche Eherecht der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft enthält <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0179" n="157"/> Und das Syſtem des öffentlichen Eherechts iſt daher die Beſtimmung<lb/> der rechtlichen Gränze, innerhalb deren dieſe Abhängigkeit der Ehe von<lb/> der Gemeinſchaft vermöge ihrer Verpflichtungen zur Geltung gelangt.</p><lb/> <div n="7"> <head>1) <hi rendition="#g">Die Freiheit der Ehe</hi>.</head><lb/> <p>Die Freiheit der Ehe in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft enthält<lb/> den erſten Grundſatz, daß es in derſelben <hi rendition="#g">keine Verpflichtung zur<lb/> Eingehung</hi> mehr gibt; und zwar hat weder die Familie noch das<lb/> Geſchlecht das Recht, die Eingehung der Ehe von ihren Mitgliedern zu<lb/><hi rendition="#g">fordern</hi>. Die natürliche Conſequenz iſt, daß die Eheloſigkeit eben ſo<lb/> frei iſt. Die Rechtsordnung der Geſchlechtsordnung iſt auf dieſen Punk-<lb/> ten durch die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft aufgehoben.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">zweite</hi> Grundſatz iſt der, daß die Ehe weder durch den<lb/><hi rendition="#g">Stand</hi>, noch durch den <hi rendition="#g">Beſitz</hi> bedingt erſcheint, ſondern als höchſte<lb/> Einheit des individuellen Lebens durch den freien Willen der Gatten<lb/> ein gemeinſames und für beide gleiches geſellſchaftliches Verhältniß be-<lb/> gründet. Die Idee der Freiheit hat ſogar das confeſſionelle Recht über-<lb/> wunden und die Ehe zwiſchen Mitgliedern verſchiedener Religionsbekennt-<lb/> niſſe wenigſtens in einem großen Theile Europas freigegeben. Das<lb/> große Mittel zur Erreichung dieſes Zweckes iſt die <hi rendition="#g">bürgerliche Ehe</hi>,<lb/> die zwar keine kirchliche, wohl aber eine rechtliche und ſittliche Ehe<lb/> gründet. Doch iſt bekannt, daß dieſer Theil der Freiheit der Ehe noch<lb/> keineswegs entſchieden iſt, obwohl an dem Siege derſelben nicht gezweifelt<lb/> werden kann. Auf dieſen Punkten iſt die ſtändiſche Rechtsordnung durch<lb/> die ſtaatsbürgerliche Ehe überwunden.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">dritte</hi> Grundſatz iſt, daß die Ehe kein Mittel für die Zwecke<lb/> der Verwaltung, ſondern ein rein perſönliches Verhältniß ſein ſoll.<lb/> Das Eherecht hat daher, um es mit Einem Worte zu ſagen, ſeinen<lb/><hi rendition="#g">populationiſtiſchen Inhalt</hi> verloren. Es gibt keine Ehe- und<lb/> Kinderprämien mehr für die Ehe als ſolche; es gibt auch keine geſund-<lb/> heitspolizeilichen Verbote mehr. Die Epoche des polizeilichen Eherechts<lb/> iſt nach dieſen Seiten hin durch die neue Geſellſchaft beendigt.</p><lb/> <p>Das ſind die Grundſätze, welche die <hi rendition="#g">Freiheit</hi> der Ehe bilden.<lb/> Sie ſind insgeſammt nichts als die Anerkennung der freien Selbſt-<lb/> beſtimmung als Grundlage der Ehe. <hi rendition="#g">Neben</hi> ihnen ſtehen dagegen die<lb/> folgenden Grundſätze.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>2) <hi rendition="#g">Die Principien des öffentlichen Rechts der Ehe</hi>.</head><lb/> <p>Das öffentliche Eherecht der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft enthält<lb/> die Geſammtheit derjenigen Grundſätze, welche die Eingehung der Ehe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [157/0179]
Und das Syſtem des öffentlichen Eherechts iſt daher die Beſtimmung
der rechtlichen Gränze, innerhalb deren dieſe Abhängigkeit der Ehe von
der Gemeinſchaft vermöge ihrer Verpflichtungen zur Geltung gelangt.
1) Die Freiheit der Ehe.
Die Freiheit der Ehe in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft enthält
den erſten Grundſatz, daß es in derſelben keine Verpflichtung zur
Eingehung mehr gibt; und zwar hat weder die Familie noch das
Geſchlecht das Recht, die Eingehung der Ehe von ihren Mitgliedern zu
fordern. Die natürliche Conſequenz iſt, daß die Eheloſigkeit eben ſo
frei iſt. Die Rechtsordnung der Geſchlechtsordnung iſt auf dieſen Punk-
ten durch die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft aufgehoben.
Der zweite Grundſatz iſt der, daß die Ehe weder durch den
Stand, noch durch den Beſitz bedingt erſcheint, ſondern als höchſte
Einheit des individuellen Lebens durch den freien Willen der Gatten
ein gemeinſames und für beide gleiches geſellſchaftliches Verhältniß be-
gründet. Die Idee der Freiheit hat ſogar das confeſſionelle Recht über-
wunden und die Ehe zwiſchen Mitgliedern verſchiedener Religionsbekennt-
niſſe wenigſtens in einem großen Theile Europas freigegeben. Das
große Mittel zur Erreichung dieſes Zweckes iſt die bürgerliche Ehe,
die zwar keine kirchliche, wohl aber eine rechtliche und ſittliche Ehe
gründet. Doch iſt bekannt, daß dieſer Theil der Freiheit der Ehe noch
keineswegs entſchieden iſt, obwohl an dem Siege derſelben nicht gezweifelt
werden kann. Auf dieſen Punkten iſt die ſtändiſche Rechtsordnung durch
die ſtaatsbürgerliche Ehe überwunden.
Der dritte Grundſatz iſt, daß die Ehe kein Mittel für die Zwecke
der Verwaltung, ſondern ein rein perſönliches Verhältniß ſein ſoll.
Das Eherecht hat daher, um es mit Einem Worte zu ſagen, ſeinen
populationiſtiſchen Inhalt verloren. Es gibt keine Ehe- und
Kinderprämien mehr für die Ehe als ſolche; es gibt auch keine geſund-
heitspolizeilichen Verbote mehr. Die Epoche des polizeilichen Eherechts
iſt nach dieſen Seiten hin durch die neue Geſellſchaft beendigt.
Das ſind die Grundſätze, welche die Freiheit der Ehe bilden.
Sie ſind insgeſammt nichts als die Anerkennung der freien Selbſt-
beſtimmung als Grundlage der Ehe. Neben ihnen ſtehen dagegen die
folgenden Grundſätze.
2) Die Principien des öffentlichen Rechts der Ehe.
Das öffentliche Eherecht der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft enthält
die Geſammtheit derjenigen Grundſätze, welche die Eingehung der Ehe
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