Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Seite III. Das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche 140 (Wie dasselbe den Charakter der polizeilichen Epoche überhaupt trägt. Daraus Entstehung der beiden Seiten desselben, Ehebeförderungsmittel und Ehe- verbote. Eigenthümliches Verhältniß Deutschlands gegenüber England und Frankreich in dieser Beziehung.) 1) Die polizeiliche Beförderung der Ehe und die Kinderprämie 143 2) Die Ehebeschränkungen des vorigen und des jetzigen Jahrhunderts in Deutschland 146 (Die Begriffe des staatlichen Eherechts als der eigentlichen Ehepolizei, und das Eherecht der Gemeindeordnungen bis auf die Gegenwart.) a) die amtliche Ehepolizei 146 b) Das Eheconsensrecht in den Gemeindeordnungen 149 IV. Die Elemente des freien öffentlichen Eherechts der staatsbürgerlichen Gesellschaft 156 (Grundlage desselben ist der Unterschied zwischen der Freiheit der Ehe und dem öffentlichen Recht ihrer Beschränkung auch in dieser Gesellschaftsform. Die letztern entstehen gemäß den Elementen der Geschlechts-, der ständischen und der staatsbürgerlichen Ordnung.) II. Kinderpflege 162 (Verweisung der darüber geltenden Grundsätze in das Gesundheits- und Hülfswesen.) III. Einwanderung, Auswanderung und Colonisation 163 (Die Zurückführung auf die Gesellschaftsforderungen und die Elemente der gesellschaftlichen Freiheit ist die Grundlage ihres Verständnisses im All- gemeinen, und ihres öffentlichen Rechts im Besondern. Folgen, die sich daraus ergeben.) A. Einwanderung und innere Colonisation 168 (Verlassen des bisherigen Standpunktes in Betreff dieses Gebietes der Be- völkerungspolitik. Begriff der Einwanderung gegenüber dem Begriff der Fremden und der Niederlassung. Die Geschichte des Einwanderungsrechts erscheint dadurch nothwendig mit den Grundformen der Selbstverwaltung also mit denen der Gesellschaftsordnung verbunden) Begriff der Einwanderung 169 Erste Epoche. Die Einwanderung und die Geschlechtsordnung 170 Zweite Epoche. Die Einwanderungen der ständischen Ordnungen. Der Besitz, der Beruf und der Stand als Grundlage derselben. Das erste Auftreten der staatlichen Einwanderung; die erste innere Colonisation 171 Dritte Epoche. Die polizeiliche Zeit. Das populationistische Ein- wanderungswesen 174 Vierte Epoche. Das staatsbürgerliche Einwanderungswesen. Das Auftreten des Princips der Freizügigkeit und der Niederlassungs- freiheit. Das Einwanderungsrecht wird dadurch vollkommen identisch mit dem Heimathswesen, und verschwindet aus der Verwaltungslehre 176 B. Auswanderung und äußere Colonisation 182 (Nachweisung, daß jede Gesellschaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form der Auswanderung besitzt, und daß demgemäß auch das Auswanderungsrecht ein ganz verschiedenes wird, das man nur nach den socialen Verhältnissen Seite III. Das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche 140 (Wie daſſelbe den Charakter der polizeilichen Epoche überhaupt trägt. Daraus Entſtehung der beiden Seiten deſſelben, Ehebeförderungsmittel und Ehe- verbote. Eigenthümliches Verhältniß Deutſchlands gegenüber England und Frankreich in dieſer Beziehung.) 1) Die polizeiliche Beförderung der Ehe und die Kinderprämie 143 2) Die Ehebeſchränkungen des vorigen und des jetzigen Jahrhunderts in Deutſchland 146 (Die Begriffe des ſtaatlichen Eherechts als der eigentlichen Ehepolizei, und das Eherecht der Gemeindeordnungen bis auf die Gegenwart.) a) die amtliche Ehepolizei 146 b) Das Eheconſensrecht in den Gemeindeordnungen 149 IV. Die Elemente des freien öffentlichen Eherechts der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft 156 (Grundlage deſſelben iſt der Unterſchied zwiſchen der Freiheit der Ehe und dem öffentlichen Recht ihrer Beſchränkung auch in dieſer Geſellſchaftsform. Die letztern entſtehen gemäß den Elementen der Geſchlechts-, der ſtändiſchen und der ſtaatsbürgerlichen Ordnung.) II. Kinderpflege 162 (Verweiſung der darüber geltenden Grundſätze in das Geſundheits- und Hülfsweſen.) III. Einwanderung, Auswanderung und Coloniſation 163 (Die Zurückführung auf die Geſellſchaftsforderungen und die Elemente der geſellſchaftlichen Freiheit iſt die Grundlage ihres Verſtändniſſes im All- gemeinen, und ihres öffentlichen Rechts im Beſondern. Folgen, die ſich daraus ergeben.) A. Einwanderung und innere Coloniſation 168 (Verlaſſen des bisherigen Standpunktes in Betreff dieſes Gebietes der Be- völkerungspolitik. Begriff der Einwanderung gegenüber dem Begriff der Fremden und der Niederlaſſung. Die Geſchichte des Einwanderungsrechts erſcheint dadurch nothwendig mit den Grundformen der Selbſtverwaltung alſo mit denen der Geſellſchaftsordnung verbunden) Begriff der Einwanderung 169 Erſte Epoche. Die Einwanderung und die Geſchlechtsordnung 170 Zweite Epoche. Die Einwanderungen der ſtändiſchen Ordnungen. Der Beſitz, der Beruf und der Stand als Grundlage derſelben. Das erſte Auftreten der ſtaatlichen Einwanderung; die erſte innere Coloniſation 171 Dritte Epoche. Die polizeiliche Zeit. Das populationiſtiſche Ein- wanderungsweſen 174 Vierte Epoche. Das ſtaatsbürgerliche Einwanderungsweſen. Das Auftreten des Princips der Freizügigkeit und der Niederlaſſungs- freiheit. Das Einwanderungsrecht wird dadurch vollkommen identiſch mit dem Heimathsweſen, und verſchwindet aus der Verwaltungslehre 176 B. Auswanderung und äußere Coloniſation 182 (Nachweiſung, daß jede Geſellſchaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form der Auswanderung beſitzt, und daß demgemäß auch das Auswanderungsrecht ein ganz verſchiedenes wird, das man nur nach den ſocialen Verhältniſſen <TEI> <text> <front> <div type="contents"> <list> <pb facs="#f0018" n="XII"/> <item> <hi rendition="#right">Seite</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">III.</hi> Das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche <ref>140</ref></item><lb/> <item>(Wie daſſelbe den Charakter der polizeilichen Epoche überhaupt trägt. Daraus<lb/> Entſtehung der beiden Seiten deſſelben, Ehebeförderungsmittel und Ehe-<lb/> verbote. 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III. Das öffentliche Eherecht der polizeilichen Epoche 140
(Wie daſſelbe den Charakter der polizeilichen Epoche überhaupt trägt. Daraus
Entſtehung der beiden Seiten deſſelben, Ehebeförderungsmittel und Ehe-
verbote. Eigenthümliches Verhältniß Deutſchlands gegenüber England
und Frankreich in dieſer Beziehung.)
1) Die polizeiliche Beförderung der Ehe und die Kinderprämie 143
2) Die Ehebeſchränkungen des vorigen und des jetzigen Jahrhunderts
in Deutſchland 146
(Die Begriffe des ſtaatlichen Eherechts als der eigentlichen Ehepolizei, und
das Eherecht der Gemeindeordnungen bis auf die Gegenwart.)
a) die amtliche Ehepolizei 146
b) Das Eheconſensrecht in den Gemeindeordnungen 149
IV. Die Elemente des freien öffentlichen Eherechts der ſtaatsbürgerlichen
Geſellſchaft 156
(Grundlage deſſelben iſt der Unterſchied zwiſchen der Freiheit der Ehe und
dem öffentlichen Recht ihrer Beſchränkung auch in dieſer Geſellſchaftsform.
Die letztern entſtehen gemäß den Elementen der Geſchlechts-, der ſtändiſchen
und der ſtaatsbürgerlichen Ordnung.)
II. Kinderpflege 162
(Verweiſung der darüber geltenden Grundſätze in das Geſundheits- und
Hülfsweſen.)
III. Einwanderung, Auswanderung und Coloniſation 163
(Die Zurückführung auf die Geſellſchaftsforderungen und die Elemente der
geſellſchaftlichen Freiheit iſt die Grundlage ihres Verſtändniſſes im All-
gemeinen, und ihres öffentlichen Rechts im Beſondern. Folgen, die ſich
daraus ergeben.)
A. Einwanderung und innere Coloniſation 168
(Verlaſſen des bisherigen Standpunktes in Betreff dieſes Gebietes der Be-
völkerungspolitik. Begriff der Einwanderung gegenüber dem Begriff der
Fremden und der Niederlaſſung. Die Geſchichte des Einwanderungsrechts
erſcheint dadurch nothwendig mit den Grundformen der Selbſtverwaltung
alſo mit denen der Geſellſchaftsordnung verbunden)
Begriff der Einwanderung 169
Erſte Epoche. Die Einwanderung und die Geſchlechtsordnung 170
Zweite Epoche. Die Einwanderungen der ſtändiſchen Ordnungen.
Der Beſitz, der Beruf und der Stand als Grundlage derſelben.
Das erſte Auftreten der ſtaatlichen Einwanderung; die erſte
innere Coloniſation 171
Dritte Epoche. Die polizeiliche Zeit. Das populationiſtiſche Ein-
wanderungsweſen 174
Vierte Epoche. Das ſtaatsbürgerliche Einwanderungsweſen. Das
Auftreten des Princips der Freizügigkeit und der Niederlaſſungs-
freiheit. Das Einwanderungsrecht wird dadurch vollkommen
identiſch mit dem Heimathsweſen, und verſchwindet aus der
Verwaltungslehre 176
B. Auswanderung und äußere Coloniſation 182
(Nachweiſung, daß jede Geſellſchaftsordnung eine ihr eigenthümliche Form der
Auswanderung beſitzt, und daß demgemäß auch das Auswanderungsrecht
ein ganz verſchiedenes wird, das man nur nach den ſocialen Verhältniſſen
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