Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.neues Leben für ihn; sie hat eine Reihe ernster Voraussetzungen und Die zweite Grundlage desselben ist nun der Satz, daß jene allge- In der That ist es nur so möglich, zu einer wirklichen Geschichte neues Leben für ihn; ſie hat eine Reihe ernſter Vorausſetzungen und Die zweite Grundlage deſſelben iſt nun der Satz, daß jene allge- In der That iſt es nur ſo möglich, zu einer wirklichen Geſchichte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0187" n="165"/> neues Leben für ihn; ſie hat eine Reihe ernſter Vorausſetzungen und<lb/> ernſter Folgen für ihn ſelbſt und das was ihm am liebſten auf der<lb/> Welt iſt. Es wird daher keine Auswanderung ſtattfinden, wenn nicht<lb/> in der Geſammtheit des Lebens, dem der Auswandernde angehört, eine<lb/> tiefe und allgemeine Gewalt liegt, welche ihn zwingt, für das Gewiſſe,<lb/> was er hat, nach einem Ungewiſſen zu ſtreben. Und es iſt klar, daß,<lb/> je allgemeiner das Auswandern und Einwandern iſt, um ſo allgemeiner<lb/> auch die Wirkung jener Gründe und Zuſtände ſein muß. Andererſeits<lb/> iſt das Einwandern ein Akt, der ein ganz fremdes Element in die bis-<lb/> herige Gemeinſchaft aufnimmt, Verpflichtungen aller Art für die letztere<lb/> erzeugt, und ſelbſt Gefahren mit ſich bringt. Die Aufnahme ſelbſt hat<lb/> daher eben ſo wohl in der beſtehenden Ordnung der Gemeinſchaft, in<lb/> die der Einwanderer eintritt, ihre allgemeinen Vorausſetzungen, als in<lb/> derjenigen, die er als Auswanderer verläßt. Und es bedarf kaum eines<lb/> Nachweiſes, daß die Verwaltung ihrerſeits dieſe allgemeinen Voraus-<lb/> ſetzungen der Auswanderungen und Einwanderungen nicht nur nicht<lb/> ändern kann, ſondern daß ſie ſich vielmehr ihnen anſchließen muß. Es<lb/> folgt daraus, daß das öffentliche Recht für Einwanderung und Aus-<lb/> wanderung ſtets in ſeinen allgemeinen Grundſätzen wie in ſeinen ein-<lb/> zelnen Beſtimmungen den Ausdruck eben jener allgemeinen Zuſtände,<lb/> eine <hi rendition="#g">ſpecielle Manifeſtation des allgemeinen Charakters<lb/> einer beſtimmten Zeit</hi> bilden wird, der Auswanderung und Ein-<lb/> wanderung erzeugt. Und dieß iſt die <hi rendition="#g">erſte</hi> allgemeine Grundlage für<lb/> ein wiſſenſchaftliches Verſtändniß des öffentlichen Rechts, das für beide<lb/> correſpondirenden Erſcheinungen gilt.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Grundlage deſſelben iſt nun der Satz, daß jene allge-<lb/> meinen Zuſtände in der That nichts anderes ſind und ſein können,<lb/> als die <hi rendition="#g">geſellſchaftlichen Zuſtände</hi>, deren Beſtand und Forde-<lb/> rungen durch die Verwaltung zum öffentlich rechtlichen Ausdruck gebracht<lb/> werden. Es iſt daher kein Zweifel, daß jede der drei ſocialen Grund-<lb/> formen, die Geſchlechter-, die ſtändiſche und die ſtaatsbürgerliche Geſell-<lb/> ſchaftsordnung, nicht allein ihre eigene Einwanderung und Auswanderung,<lb/> ſondern auch ihr eigenes Ein- und Auswanderung<hi rendition="#g">srecht</hi> haben, und daß<lb/> die Geſammtheit der in jeder Zeit geltenden Beſtimmungen als ein Aus-<lb/> druck der in ihr herrſchenden Geſellſchaftsordnung angeſehen werden muß.</p><lb/> <p>In der That iſt es <hi rendition="#g">nur ſo</hi> möglich, zu einer wirklichen Geſchichte<lb/> des Ein- und Auswanderungsweſens und ſpeciell der Coloniſation zu<lb/> gelangen, und den gewaltigen Proceß, den dieſe Bewegungen enthalten,<lb/> als ein auf ſeine tieferen Grundlagen zurückgeführtes Stück Weltleben<lb/> zu erkennen. Auch hier — wir müſſen es wiederholen, obwohl wir<lb/> recht gut wiſſen, daß wir noch mindeſtens zwei Generationen gebrauchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [165/0187]
neues Leben für ihn; ſie hat eine Reihe ernſter Vorausſetzungen und
ernſter Folgen für ihn ſelbſt und das was ihm am liebſten auf der
Welt iſt. Es wird daher keine Auswanderung ſtattfinden, wenn nicht
in der Geſammtheit des Lebens, dem der Auswandernde angehört, eine
tiefe und allgemeine Gewalt liegt, welche ihn zwingt, für das Gewiſſe,
was er hat, nach einem Ungewiſſen zu ſtreben. Und es iſt klar, daß,
je allgemeiner das Auswandern und Einwandern iſt, um ſo allgemeiner
auch die Wirkung jener Gründe und Zuſtände ſein muß. Andererſeits
iſt das Einwandern ein Akt, der ein ganz fremdes Element in die bis-
herige Gemeinſchaft aufnimmt, Verpflichtungen aller Art für die letztere
erzeugt, und ſelbſt Gefahren mit ſich bringt. Die Aufnahme ſelbſt hat
daher eben ſo wohl in der beſtehenden Ordnung der Gemeinſchaft, in
die der Einwanderer eintritt, ihre allgemeinen Vorausſetzungen, als in
derjenigen, die er als Auswanderer verläßt. Und es bedarf kaum eines
Nachweiſes, daß die Verwaltung ihrerſeits dieſe allgemeinen Voraus-
ſetzungen der Auswanderungen und Einwanderungen nicht nur nicht
ändern kann, ſondern daß ſie ſich vielmehr ihnen anſchließen muß. Es
folgt daraus, daß das öffentliche Recht für Einwanderung und Aus-
wanderung ſtets in ſeinen allgemeinen Grundſätzen wie in ſeinen ein-
zelnen Beſtimmungen den Ausdruck eben jener allgemeinen Zuſtände,
eine ſpecielle Manifeſtation des allgemeinen Charakters
einer beſtimmten Zeit bilden wird, der Auswanderung und Ein-
wanderung erzeugt. Und dieß iſt die erſte allgemeine Grundlage für
ein wiſſenſchaftliches Verſtändniß des öffentlichen Rechts, das für beide
correſpondirenden Erſcheinungen gilt.
Die zweite Grundlage deſſelben iſt nun der Satz, daß jene allge-
meinen Zuſtände in der That nichts anderes ſind und ſein können,
als die geſellſchaftlichen Zuſtände, deren Beſtand und Forde-
rungen durch die Verwaltung zum öffentlich rechtlichen Ausdruck gebracht
werden. Es iſt daher kein Zweifel, daß jede der drei ſocialen Grund-
formen, die Geſchlechter-, die ſtändiſche und die ſtaatsbürgerliche Geſell-
ſchaftsordnung, nicht allein ihre eigene Einwanderung und Auswanderung,
ſondern auch ihr eigenes Ein- und Auswanderungsrecht haben, und daß
die Geſammtheit der in jeder Zeit geltenden Beſtimmungen als ein Aus-
druck der in ihr herrſchenden Geſellſchaftsordnung angeſehen werden muß.
In der That iſt es nur ſo möglich, zu einer wirklichen Geſchichte
des Ein- und Auswanderungsweſens und ſpeciell der Coloniſation zu
gelangen, und den gewaltigen Proceß, den dieſe Bewegungen enthalten,
als ein auf ſeine tieferen Grundlagen zurückgeführtes Stück Weltleben
zu erkennen. Auch hier — wir müſſen es wiederholen, obwohl wir
recht gut wiſſen, daß wir noch mindeſtens zwei Generationen gebrauchen
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