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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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ein Gastrecht nicht des Staats oder der Gemeinde, sondern der Ge-
schlechter: erst in der folgenden Epoche entsteht ein in der Form des Ge-
meindegastrechts erscheinendes staatliches Fremdenrecht.

Die Niederlassungen, die durch Eroberung geschehen, wird
niemand zur Lehre von den Einwanderungen rechnen. Und zwar ein-
fach darum nicht, weil sie keine Aufnahme in einen bestehenden Staats-
verband enthalten, sondern selbst erst staatsbildend wirken. Sie gehören
einer ganz andern Reihe von Erscheinungen an. Heeren hat das in
seiner Eintheilung der Colonien in Ackerbau-, Pflanzungs-, Bergbau-
und Handelscolonien (Geschichte des europäischen Staatensystems I.
Art. 2) sehr richtig erkannt. Warum hat denn Roscher in seinen Co-
lonien, indem er Heerens Eintheilung billigt, und Robertsons Ein-
theilung in Auswanderungs- und Militärcolonien verwirft (History of
America II.
364), doch wieder die "Eroberungscolonien" im Wider-
spruch mit seiner eigenen Auffassung aufgenommen? Alles, was er
darüber sagt (pag. 4 sq.) ist sehr wahr und werthvoll; nur ist das,
wovon er redet, keine Colonie mehr. -- Daß bei den Eroberungen von
einem Einwanderungsrecht nicht die Rede sein kann, versteht sich
von selbst.

Zweite Epoche.

Die Einwanderungsformen der ständischen Ordnung. Der Besitz, der Beruf
und der Stand als Grundlage. Das erste Auftreten der staatlichen Einwanderung.
Die ersten inneren Colonien.

Wesentlich anders gestaltet sich die Einwanderung und ihr Recht
in der ständischen Gesellschaft. Schon hier wird das Leben viel reicher.
In der That gibt es in dieser Gesellschaftsordnung kein einfaches
Einwanderungsrecht mehr, sondern man muß sagen, daß jedes Element
derselben sein Einwanderungsrecht hat. Man wird die beste Uebersicht
gewinnen, indem man das Einwanderungsrecht auf die drei Grund-
formen der körperschaftlichen Bildung dieser Gesellschaftsordnung reducirt.
Darnach ergibt sich in seinen Grundzügen das folgende System des
Einwanderungsrechts dieser Epoche.

a) Die Ritterschaft, als die Gemeinschaft der Grundherren, bei
denen das staatliche Recht mit dem Grundbesitz verbunden war, kann
demgemäß eine Einwanderung nur vermöge des Erwerbes eines land-
täflichen
, das ist in den Selbstverwaltungskörper der Grundherren
gehörigen Grundbesitzes anerkennen; fast immer aber fordern sie
neben dem Erwerb einer Grundherrlichkeit auch noch die specielle Auf-
nahme oder "Reception" der neuen Familie in den ritterschaftlichen

ein Gaſtrecht nicht des Staats oder der Gemeinde, ſondern der Ge-
ſchlechter: erſt in der folgenden Epoche entſteht ein in der Form des Ge-
meindegaſtrechts erſcheinendes ſtaatliches Fremdenrecht.

Die Niederlaſſungen, die durch Eroberung geſchehen, wird
niemand zur Lehre von den Einwanderungen rechnen. Und zwar ein-
fach darum nicht, weil ſie keine Aufnahme in einen beſtehenden Staats-
verband enthalten, ſondern ſelbſt erſt ſtaatsbildend wirken. Sie gehören
einer ganz andern Reihe von Erſcheinungen an. Heeren hat das in
ſeiner Eintheilung der Colonien in Ackerbau-, Pflanzungs-, Bergbau-
und Handelscolonien (Geſchichte des europäiſchen Staatenſyſtems I.
Art. 2) ſehr richtig erkannt. Warum hat denn Roſcher in ſeinen Co-
lonien, indem er Heerens Eintheilung billigt, und Robertſons Ein-
theilung in Auswanderungs- und Militärcolonien verwirft (History of
America II.
364), doch wieder die „Eroberungscolonien“ im Wider-
ſpruch mit ſeiner eigenen Auffaſſung aufgenommen? Alles, was er
darüber ſagt (pag. 4 sq.) iſt ſehr wahr und werthvoll; nur iſt das,
wovon er redet, keine Colonie mehr. — Daß bei den Eroberungen von
einem Einwanderungsrecht nicht die Rede ſein kann, verſteht ſich
von ſelbſt.

Zweite Epoche.

Die Einwanderungsformen der ſtändiſchen Ordnung. Der Beſitz, der Beruf
und der Stand als Grundlage. Das erſte Auftreten der ſtaatlichen Einwanderung.
Die erſten inneren Colonien.

Weſentlich anders geſtaltet ſich die Einwanderung und ihr Recht
in der ſtändiſchen Geſellſchaft. Schon hier wird das Leben viel reicher.
In der That gibt es in dieſer Geſellſchaftsordnung kein einfaches
Einwanderungsrecht mehr, ſondern man muß ſagen, daß jedes Element
derſelben ſein Einwanderungsrecht hat. Man wird die beſte Ueberſicht
gewinnen, indem man das Einwanderungsrecht auf die drei Grund-
formen der körperſchaftlichen Bildung dieſer Geſellſchaftsordnung reducirt.
Darnach ergibt ſich in ſeinen Grundzügen das folgende Syſtem des
Einwanderungsrechts dieſer Epoche.

a) Die Ritterſchaft, als die Gemeinſchaft der Grundherren, bei
denen das ſtaatliche Recht mit dem Grundbeſitz verbunden war, kann
demgemäß eine Einwanderung nur vermöge des Erwerbes eines land-
täflichen
, das iſt in den Selbſtverwaltungskörper der Grundherren
gehörigen Grundbeſitzes anerkennen; faſt immer aber fordern ſie
neben dem Erwerb einer Grundherrlichkeit auch noch die ſpecielle Auf-
nahme oder „Reception“ der neuen Familie in den ritterſchaftlichen

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[171/0193] ein Gaſtrecht nicht des Staats oder der Gemeinde, ſondern der Ge- ſchlechter: erſt in der folgenden Epoche entſteht ein in der Form des Ge- meindegaſtrechts erſcheinendes ſtaatliches Fremdenrecht. Die Niederlaſſungen, die durch Eroberung geſchehen, wird niemand zur Lehre von den Einwanderungen rechnen. Und zwar ein- fach darum nicht, weil ſie keine Aufnahme in einen beſtehenden Staats- verband enthalten, ſondern ſelbſt erſt ſtaatsbildend wirken. Sie gehören einer ganz andern Reihe von Erſcheinungen an. Heeren hat das in ſeiner Eintheilung der Colonien in Ackerbau-, Pflanzungs-, Bergbau- und Handelscolonien (Geſchichte des europäiſchen Staatenſyſtems I. Art. 2) ſehr richtig erkannt. Warum hat denn Roſcher in ſeinen Co- lonien, indem er Heerens Eintheilung billigt, und Robertſons Ein- theilung in Auswanderungs- und Militärcolonien verwirft (History of America II. 364), doch wieder die „Eroberungscolonien“ im Wider- ſpruch mit ſeiner eigenen Auffaſſung aufgenommen? Alles, was er darüber ſagt (pag. 4 sq.) iſt ſehr wahr und werthvoll; nur iſt das, wovon er redet, keine Colonie mehr. — Daß bei den Eroberungen von einem Einwanderungsrecht nicht die Rede ſein kann, verſteht ſich von ſelbſt. Zweite Epoche. Die Einwanderungsformen der ſtändiſchen Ordnung. Der Beſitz, der Beruf und der Stand als Grundlage. Das erſte Auftreten der ſtaatlichen Einwanderung. Die erſten inneren Colonien. Weſentlich anders geſtaltet ſich die Einwanderung und ihr Recht in der ſtändiſchen Geſellſchaft. Schon hier wird das Leben viel reicher. In der That gibt es in dieſer Geſellſchaftsordnung kein einfaches Einwanderungsrecht mehr, ſondern man muß ſagen, daß jedes Element derſelben ſein Einwanderungsrecht hat. Man wird die beſte Ueberſicht gewinnen, indem man das Einwanderungsrecht auf die drei Grund- formen der körperſchaftlichen Bildung dieſer Geſellſchaftsordnung reducirt. Darnach ergibt ſich in ſeinen Grundzügen das folgende Syſtem des Einwanderungsrechts dieſer Epoche. a) Die Ritterſchaft, als die Gemeinſchaft der Grundherren, bei denen das ſtaatliche Recht mit dem Grundbeſitz verbunden war, kann demgemäß eine Einwanderung nur vermöge des Erwerbes eines land- täflichen, das iſt in den Selbſtverwaltungskörper der Grundherren gehörigen Grundbeſitzes anerkennen; faſt immer aber fordern ſie neben dem Erwerb einer Grundherrlichkeit auch noch die ſpecielle Auf- nahme oder „Reception“ der neuen Familie in den ritterſchaftlichen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/193>, abgerufen am 24.11.2024.