Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Körper, Landtag, Landtafel, was dann wieder als Rest des Einwan- b) Die Geistlichkeit, als Vertreterin des an sich freien geistigen c) Wieder anders ist das Einwanderungsrecht in dem dritten Körper, Landtag, Landtafel, was dann wieder als Reſt des Einwan- b) Die Geiſtlichkeit, als Vertreterin des an ſich freien geiſtigen c) Wieder anders iſt das Einwanderungsrecht in dem dritten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0194" n="172"/> Körper, Landtag, Landtafel, was dann wieder als Reſt des Einwan-<lb/> derungsrechts der Geſchlechterordnung betrachtet werden muß, die ja be-<lb/> kanntlich in allen Beziehungen mit der Grundherrlichkeit verſchmilzt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die <hi rendition="#g">Geiſtlichkeit</hi>, als Vertreterin des an ſich freien geiſtigen<lb/> Elements der ſtändiſchen Ordnung des <hi rendition="#g">Berufes</hi>, iſt principiell gleich-<lb/> gültig gegen den Beſitz des Einzelnen. Bei ihr fällt zuerſt die <hi rendition="#g">Hei-<lb/> math mit der örtlichen Ausübung des Berufes zuſammen</hi>,<lb/> und mit dieſem Satze hat ſie dem heutigen freien Heimathsweſen vor-<lb/> gearbeitet. Sie kennt daher als ſolche den örtlichen Begriff der Hei-<lb/> math nicht, und an die Stelle der Niederlaſſung des Einzelnen tritt<lb/> die Pflicht, ſeinen Beruf auszuüben, wohin er geſendet wird. Er iſt<lb/> überhaupt als Einzelner rechtlich nur Mitglied der geiſtlichen Körper-<lb/> ſchaft, und bei dieſer kann man weder von Niederlaſſung noch von Ein-<lb/> wanderung reden, ſondern die Körperſchaft ſelbſt, die Kirche, das Klo-<lb/> ſter, wird <hi rendition="#g">errichtet</hi> und bildet damit einen Körper für ſich, der nach<lb/> eigenen Geſetzen lebt. Hätte <hi rendition="#g">Roſcher</hi> ſeinen Begriff der Colonie nicht<lb/> nach der traditionellen Auffaſſung zu ſehr beſchränkt, ſo würde er ge-<lb/> ſehen haben, daß nicht eben bloß die Eroberungscolonien, ſondern viel-<lb/> mehr die <hi rendition="#g">Berufscolonien</hi> „die bürgerliche Geſellſchaft in Kaſten zu<lb/> zerſplittern pflegen“ (Seite 7. 8). Andererſeits iſt die wirthſchaftliche<lb/> Geſchichte dieſer geiſtlichen Berufscolonie, namentlich der Klöſter, noch<lb/> zu ſchreiben. Denn es iſt kein Zweifel, daß gerade die Klöſter in den<lb/> meiſten Fällen die Mittelpunkte und Lehrſchulen der geordneten Land-<lb/> wirthſchaft geweſen ſind, und daß ſie für die Entwicklung der letztern<lb/> namentlich an den Gränzen Deutſchlands daſſelbe geleiſtet haben, was<lb/> die römiſchen Militärcolonien für die römiſche Waffenherrſchaft, einſeitig<lb/> wie dieſe, aber auch mächtig und vielfach höchſt förderlich wirkend. —<lb/> In jedem Falle iſt es jene Stellung der Geiſtlichkeit, welche dann auch<lb/> auf die Univerſitäten und die berufsmäßige Einwanderung zuerſt der<lb/> Gelehrten und dann der berufsmäßigen Stände, Advokaten und Aerzte<lb/> überging, und dieſen die freie Bewegung möglich gemacht haben. Klar<lb/> iſt es aber, daß auf dieſe Weiſe die Einwanderung und ihr Recht für<lb/> den Beruf der ſtändiſchen Epoche als ein ſelbſtändiges Ganze erſcheint,<lb/> deſſen Princip es war und noch <hi rendition="#g">gegenwärtig</hi> gilt (Niederlaſſung<lb/> fremder Aerzte, Noſtrification von Doctoren), daß die <hi rendition="#g">rechtliche Be-<lb/> dingung der Einwanderung</hi> und Niederlaſſung weder Geſchlecht<lb/> noch Beſitz, ſondern die <hi rendition="#g">Anerkennung der berufsmäßigen Bil-<lb/> dung</hi> (weſentlich durch eine Niederlaſſungsprüfung) geworden iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Wieder anders iſt das Einwanderungsrecht in dem dritten<lb/> Stande. Die Natur der Städte bringt es mit ſich, daß hier die Ein-<lb/> wanderung nur von <hi rendition="#g">Einzelnen</hi> möglich iſt, und daß ſie andererſeits<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0194]
Körper, Landtag, Landtafel, was dann wieder als Reſt des Einwan-
derungsrechts der Geſchlechterordnung betrachtet werden muß, die ja be-
kanntlich in allen Beziehungen mit der Grundherrlichkeit verſchmilzt.
b) Die Geiſtlichkeit, als Vertreterin des an ſich freien geiſtigen
Elements der ſtändiſchen Ordnung des Berufes, iſt principiell gleich-
gültig gegen den Beſitz des Einzelnen. Bei ihr fällt zuerſt die Hei-
math mit der örtlichen Ausübung des Berufes zuſammen,
und mit dieſem Satze hat ſie dem heutigen freien Heimathsweſen vor-
gearbeitet. Sie kennt daher als ſolche den örtlichen Begriff der Hei-
math nicht, und an die Stelle der Niederlaſſung des Einzelnen tritt
die Pflicht, ſeinen Beruf auszuüben, wohin er geſendet wird. Er iſt
überhaupt als Einzelner rechtlich nur Mitglied der geiſtlichen Körper-
ſchaft, und bei dieſer kann man weder von Niederlaſſung noch von Ein-
wanderung reden, ſondern die Körperſchaft ſelbſt, die Kirche, das Klo-
ſter, wird errichtet und bildet damit einen Körper für ſich, der nach
eigenen Geſetzen lebt. Hätte Roſcher ſeinen Begriff der Colonie nicht
nach der traditionellen Auffaſſung zu ſehr beſchränkt, ſo würde er ge-
ſehen haben, daß nicht eben bloß die Eroberungscolonien, ſondern viel-
mehr die Berufscolonien „die bürgerliche Geſellſchaft in Kaſten zu
zerſplittern pflegen“ (Seite 7. 8). Andererſeits iſt die wirthſchaftliche
Geſchichte dieſer geiſtlichen Berufscolonie, namentlich der Klöſter, noch
zu ſchreiben. Denn es iſt kein Zweifel, daß gerade die Klöſter in den
meiſten Fällen die Mittelpunkte und Lehrſchulen der geordneten Land-
wirthſchaft geweſen ſind, und daß ſie für die Entwicklung der letztern
namentlich an den Gränzen Deutſchlands daſſelbe geleiſtet haben, was
die römiſchen Militärcolonien für die römiſche Waffenherrſchaft, einſeitig
wie dieſe, aber auch mächtig und vielfach höchſt förderlich wirkend. —
In jedem Falle iſt es jene Stellung der Geiſtlichkeit, welche dann auch
auf die Univerſitäten und die berufsmäßige Einwanderung zuerſt der
Gelehrten und dann der berufsmäßigen Stände, Advokaten und Aerzte
überging, und dieſen die freie Bewegung möglich gemacht haben. Klar
iſt es aber, daß auf dieſe Weiſe die Einwanderung und ihr Recht für
den Beruf der ſtändiſchen Epoche als ein ſelbſtändiges Ganze erſcheint,
deſſen Princip es war und noch gegenwärtig gilt (Niederlaſſung
fremder Aerzte, Noſtrification von Doctoren), daß die rechtliche Be-
dingung der Einwanderung und Niederlaſſung weder Geſchlecht
noch Beſitz, ſondern die Anerkennung der berufsmäßigen Bil-
dung (weſentlich durch eine Niederlaſſungsprüfung) geworden iſt.
c) Wieder anders iſt das Einwanderungsrecht in dem dritten
Stande. Die Natur der Städte bringt es mit ſich, daß hier die Ein-
wanderung nur von Einzelnen möglich iſt, und daß ſie andererſeits
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