Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.durch die Theilnahme an der ständischen Funktion der Städte, dem Das sind nun die Grundformen des Einwanderungsrechts in der d) Allerdings nämlich ist der im Königthum vertretene Staat noch sehr durch die Theilnahme an der ſtändiſchen Funktion der Städte, dem Das ſind nun die Grundformen des Einwanderungsrechts in der d) Allerdings nämlich iſt der im Königthum vertretene Staat noch ſehr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0195" n="173"/> durch die Theilnahme an der ſtändiſchen Funktion der Städte, dem<lb/><hi rendition="#g">Gewerbe</hi> geſchehen kann. Der Charakter des Einwanderungsrechts<lb/> der Städte beſteht daher in der Abhängigkeit derſelben von der ſtän-<lb/> diſchen Ordnung der Gewerbe oder dem Zunftweſen; <hi rendition="#g">Niederlaſſung<lb/> wird identiſch mit Aufnahme in die Zunft</hi>. Daneben aber<lb/> behält das Princip der Grundherrlichkeit ſeinen Platz, und die zweite<lb/> Grundform der Niederlaſſung iſt der Erwerb eines <hi rendition="#g">ſtädtiſchen Grund-<lb/> ſtückes</hi>. Durch dieſe Momente zuſammengenommen verliert ſich die<lb/> Unterſcheidung zwiſchen Niederlaſſung und Einwanderung; <hi rendition="#g">jede</hi> Nieder-<lb/> laſſung muß ſofort, wenn ſie geſtattet iſt, eine Einwanderung werden,<lb/> und das Einwanderungsrecht des ſtädtiſchen Standes nimmt ganz den<lb/> Charakter und ſelbſt den Namen des <hi rendition="#g">Heimathsrechts</hi> an. Das iſt<lb/> der Grund, weßhalb das erſtere auch theoretiſch zu keiner beſondern<lb/> Anerkennung gelangt und weßhalb auch ſpäter die Lehre vom Heimaths-<lb/> weſen niemals ihre rechte Stellung zur Bevölkerungspolitik hat gewin-<lb/> nen können.</p><lb/> <p>Das ſind nun die Grundformen des Einwanderungsrechts in der<lb/> ſtändiſchen Epoche. Allein ſchon damals tritt eine vierte hinzu, die<lb/> von hoher Bedeutung iſt. Das iſt der Beginn der <hi rendition="#g">ſtaatlichen</hi> Ein-<lb/> wanderung.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d)</hi> Allerdings nämlich iſt der im Königthum vertretene Staat noch ſehr<lb/> unorganiſch und unmächtig. Allein dennoch fühlt er ſchon damals, daß<lb/> ſeine Zukunft im Staatsbürgerthum und dieß wieder in dem gewerb-<lb/> lichen Beſitz liege. Daher entſtehen ſchon in dieſer Epoche die erſten<lb/> unmittelbar <hi rendition="#g">ſtaatlichen</hi> Maßregeln für die Einwanderung, die wir<lb/> kurz die <hi rendition="#g">innere Coloniſation</hi> nennen. Das Königthum verſucht,<lb/> theils ganze Städte, theils innerhalb und neben den Städten gewerb-<lb/> liche Körperſchaften durch Herbeiziehung von Familien zu bilden. Die<lb/> Principien des ſtändiſchen öffentlichen Rechts geben dieſen Verſuchen<lb/> ihre erſte, von der folgenden Epoche weſentlich verſchiedene Geſtalt.<lb/> Das Königthum kann die ſtädtiſchen und zünftigen Körperſchaften nicht<lb/> zwingen, die Einwanderung in ſich aufzunehmen und mit ſich ihr in<lb/> Eins zu verſchmelzen. Will es daher eine ſolche Einwanderung haben,<lb/> ſo muß es ſie den ſtändiſchen Principien <hi rendition="#g">analog</hi> bilden. Es muß ſie<lb/> ſelbſt zu einem rechtlich anerkannten ſtädtiſchen, beziehungsweiſe gewerblichen<lb/><hi rendition="#g">Selbſtverwaltungskörper</hi> machen, der <hi rendition="#g">neben</hi> den ſtändiſchen<lb/> Körpern auf königlichem Recht ſteht. Das Mittel dafür iſt das <hi rendition="#g">Pri-<lb/> vilegium</hi>. So entſtehen die auf dem Privilegium beruhenden Ein-<lb/> wanderungen, die ſich ſeit dem 13. Jahrhundert vorzugsweiſe, wie es<lb/> die Entwicklung der Staatenbildung mit ſich brachte, an den Gränzen<lb/> der Civiliſation bildeten, und denen die Könige oft neben dem Privilegium<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [173/0195]
durch die Theilnahme an der ſtändiſchen Funktion der Städte, dem
Gewerbe geſchehen kann. Der Charakter des Einwanderungsrechts
der Städte beſteht daher in der Abhängigkeit derſelben von der ſtän-
diſchen Ordnung der Gewerbe oder dem Zunftweſen; Niederlaſſung
wird identiſch mit Aufnahme in die Zunft. Daneben aber
behält das Princip der Grundherrlichkeit ſeinen Platz, und die zweite
Grundform der Niederlaſſung iſt der Erwerb eines ſtädtiſchen Grund-
ſtückes. Durch dieſe Momente zuſammengenommen verliert ſich die
Unterſcheidung zwiſchen Niederlaſſung und Einwanderung; jede Nieder-
laſſung muß ſofort, wenn ſie geſtattet iſt, eine Einwanderung werden,
und das Einwanderungsrecht des ſtädtiſchen Standes nimmt ganz den
Charakter und ſelbſt den Namen des Heimathsrechts an. Das iſt
der Grund, weßhalb das erſtere auch theoretiſch zu keiner beſondern
Anerkennung gelangt und weßhalb auch ſpäter die Lehre vom Heimaths-
weſen niemals ihre rechte Stellung zur Bevölkerungspolitik hat gewin-
nen können.
Das ſind nun die Grundformen des Einwanderungsrechts in der
ſtändiſchen Epoche. Allein ſchon damals tritt eine vierte hinzu, die
von hoher Bedeutung iſt. Das iſt der Beginn der ſtaatlichen Ein-
wanderung.
d) Allerdings nämlich iſt der im Königthum vertretene Staat noch ſehr
unorganiſch und unmächtig. Allein dennoch fühlt er ſchon damals, daß
ſeine Zukunft im Staatsbürgerthum und dieß wieder in dem gewerb-
lichen Beſitz liege. Daher entſtehen ſchon in dieſer Epoche die erſten
unmittelbar ſtaatlichen Maßregeln für die Einwanderung, die wir
kurz die innere Coloniſation nennen. Das Königthum verſucht,
theils ganze Städte, theils innerhalb und neben den Städten gewerb-
liche Körperſchaften durch Herbeiziehung von Familien zu bilden. Die
Principien des ſtändiſchen öffentlichen Rechts geben dieſen Verſuchen
ihre erſte, von der folgenden Epoche weſentlich verſchiedene Geſtalt.
Das Königthum kann die ſtädtiſchen und zünftigen Körperſchaften nicht
zwingen, die Einwanderung in ſich aufzunehmen und mit ſich ihr in
Eins zu verſchmelzen. Will es daher eine ſolche Einwanderung haben,
ſo muß es ſie den ſtändiſchen Principien analog bilden. Es muß ſie
ſelbſt zu einem rechtlich anerkannten ſtädtiſchen, beziehungsweiſe gewerblichen
Selbſtverwaltungskörper machen, der neben den ſtändiſchen
Körpern auf königlichem Recht ſteht. Das Mittel dafür iſt das Pri-
vilegium. So entſtehen die auf dem Privilegium beruhenden Ein-
wanderungen, die ſich ſeit dem 13. Jahrhundert vorzugsweiſe, wie es
die Entwicklung der Staatenbildung mit ſich brachte, an den Gränzen
der Civiliſation bildeten, und denen die Könige oft neben dem Privilegium
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